B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5221/2018
Ur t e i l vom 2 4 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 17. Mai
2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 23. Mai 2016 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 6. August
2018 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er unter dem Vorwurf, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
zu unterstützen, verfolgt worden sei.
C.
Mit Verfügung vom 10. August 2018 (Eröffnung am 14. August 2018) stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 13. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die Dis-
positivziffern drei und vier aufzuheben, verbunden mit der Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs.
Ihm sei der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zu-
fällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien an-
zugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien.
Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen wird – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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E.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer zur ak-
tuellen Entwicklung in Sri Lanka und beantragte eine Sistierung des vorlie-
genden Verfahrens. Auf die zahlreichen Beilagen wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – mit nachfolgender Ausnahme – einzutreten.
Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist
nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 4.3).
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2.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorlie-
genden Urteils gegenstandslos.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er sri-
lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie sei und aus B._______
Nordprovinz (Sri Lanka) stamme. Im Jahre 2007 habe er eine Stelle bei der
(…) angetreten und habe (…). Zu seinen Kunden hätten viele Unterstützer
der LTTE gehört, weswegen ihm von den sri-lankischen Behörden vorge-
worfen worden sei, die LTTE zu unterstützen. Als er sich bei der Arbeit be-
funden habe, sei er zuhause gesucht worden. Seiner Sicherheit wegen sei
er von seinen Eltern von (…) 2008 bis (…) 2009 respektive 2010 nach
C._______ geschickt worden.
Nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka habe er seinen Vater gepflegt. Am
(…) 2010 sei er von zwei Personen entführt und festgehalten worden. Ihm
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Seite 5
sei vorgeworfen worden, die LTTE unterstützt zu haben. Als sein Vater von
der Entführung erfahren habe, habe er einen Herzinfarkt erlitten. Die Ent-
führer hätten ihn (Beschwerdeführer), als sie vom Tod des Vaters erfahren
hätten, am (…) 2010 freigelassen. Im Jahre 2011 sei er zur (…) zurückge-
kehrt und sei im selben Bereich tätig gewesen. Im (…) 2011 habe seine
Mutter einen für ihn bestimmten Brief entgegengenommen, in welchem ihm
erneut eine LTTE-Unterstützung vorgeworfen und eine Bestrafung ange-
kündigt worden sei. Seine Mutter habe ihm den Brief vorenthalten, um ihn
nicht zu verängstigen. Am (…) 2011 hätten Mitarbeitende des Geheim-
dienstes ihn tätlich angegriffen und er sei einige Tage hospitalisiert worden.
Am (…) 2016 habe er in D._______ viele Kunden getroffen. Am (…) 2016
habe er aus der Zeitung erfahren, dass die Polizei am Tag zuvor in einem
Haus in E._______ Waffen und Material für Selbstmordattentäter gefunden
habe. Ihm sei daraufhin telefonisch mitgeteilt worden, dass seine Telefon-
nummer in einem der sichergestellten Mobiltelefone gefunden worden sei
und er deswegen zu Hause aufgesucht werde. Aus Angst habe er nicht
mehr zu Hause übernachtet. Andere Personen hätten ihm bestätigt, dass
er gesucht werde. Seine Verwandten hätten daher seine Ausreise organi-
siert.
Als Beweismittel für seine Vorbringen reichte er eine sri-lankische Identi-
tätskarte, Auszüge aus dem Geburts-, Heirats- und Sterberegister, eine Be-
stätigung eines Dorfvorstehers, einen Arztbericht und eine Bestätigung des
(…), ein Schreiben eines Provinzrates, Unterlagen betreffend seine Anstel-
lung, Ausschnitte aus sri-lankischen Zeitungen und Fotografien seiner Ehe-
frau und Kinder ein.
5.2 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die
Kernvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. So würden
seine Aussagen Widersprüche aufweisen. In der BzP habe er angegeben,
bis am (…) 2016 zuhause gelebt zu haben, während er gemäss Aussagen
in der Anhörung ab dem (…) 2016 bei seiner Mutter und Tante beziehungs-
weise Cousine gelebt habe und nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei.
Gemäss BzP habe er bis am (…) 2016 für das (…) gearbeitet, wohingegen
er in der Anhörung angegeben habe, die Arbeit bereits am (…) 2016 nie-
dergelegt zu haben. Gemäss BzP habe er vom Waffenfund noch am selben
Tag in den Nachrichten erfahren und eine Woche später habe er den Anruf
erhalten, in welchem ihm mitgeteilt worden sei, dass seine Telefonnummer
gefunden worden sei. In der Anhörung habe er demgegenüber zuerst aus-
gesagt, er sei am (…) 2016 telefonisch bedroht worden. Später habe er
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dann aber angegeben, am (…) 2016 den Zeitungsbericht gelesen und am
selben Abend den Telefonanruf erhalten zu haben. Es sei zwar verständ-
lich, dass manche Ereignisse nicht mehr auf den Tag genau datiert werden
könnten. Vorliegend handle es sich aber um zentrale Geschehnisse, wes-
halb derart unterschiedliche Zeitangaben nicht nachvollziehbar seien. In
der BzP habe er die Verfolger im Zusammenhang mit der Suche im Jahre
2008 als "Spionageabteilung" und diejenigen im Zusammenhang mit der
Entführung im Jahre 2010 und dem Angriff im April 2011 als "Geheim-
dienst" bezeichnet. In der Anhörung habe er die Probleme von 2008, die
Entführung 2010 und den Brief im (…) 2011 Paramilitärs zugeschrieben
und die Angreifer vom (…) 2011 auf Nachfrage als "unbekannte Personen"
bezeichnet. Die Personen, welche im (…) 2016 nach ihm gesucht hätten,
habe er zunächst als "Unbekannte" respektive "Personen in Zivil" beschrie-
ben, später dann aber die Vermutung geäussert, es habe sich "mit grosser
Wahrscheinlichkeit" respektive "sicher" um Paramilitärs gehandelt. Auf die
unterschiedlichen Aussagen angesprochen habe er erwidert, er wisse nicht
genau, ob der Geheimdienst oder Paramilitärs ihn suchen würden. Er
kenne den Unterschied zwischen diesen zwei Organen nicht. Es sei zwar
einzuräumen, dass die Zuordnung von Verfolgern zu einer bestimmten Be-
hörde nicht immer möglich sei. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Aus-
sage, es seien "mit grosser Wahrscheinlichkeit" respektive "sicher" Para-
militärs gewesen, jedoch eine eindeutige Aussage machen können, wes-
halb nicht nachvollziehbar sei, wieso er an anderer Stelle von anderen Ver-
folgern gesprochen und sich darauf berufen habe, die Unterschiede zwi-
schen den Behörden nicht zu kennen.
Mehrere zentrale Vorbringen würden der allgemeinen Erfahrung und der
Logik des Handelns widersprechen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso
ihm seine Mutter den Brief im (…) 2011 vorenthalten habe, zumal die darin
gemachten Vorwürfe gleichlautend mit denjenigen von 2008 gewesen
seien und seine Eltern damals die Reise nach C._______ veranlasst hät-
ten. Die gleichen Vorwürfe seien auch im (…) 2010 wiederum Grund für die
Entführung gewesen. Es wäre daher zu erwarten gewesen, seine Mutter
hätte ihn informiert respektive gewarnt. Angesichts der geltend gemachten
Erlebnisse sei nicht nachvollziehbar, wieso er im Jahre 2011 seine bishe-
rige Arbeit wiederaufgenommen habe. Aus seinen Aussagen ergebe sich
nicht ansatzweise, dass er dies nur widerwillig oder nach reiflicher Überle-
gung getan hätte. Gleiches gelte für die Zeit nach den Angriffen im (…)
2011. An dieser Stelle wäre zu erwarten, dass er seine Tätigkeit überdenke
oder in Frage stelle, wenn nicht gar aufgebe.
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Schliesslich seien die Aussagen in wesentlichen Punkten wenig konkret,
detailliert oder differenziert, weshalb nicht der Eindruck vermittelt werde, er
habe das Geschilderte tatsächlich erlebt. Seine Vorbringen würden sich auf
eine Aneinanderreihung von äusseren Vorgängen beschränken und es
fehle an Realkennzeichen und Substanz, was beispielsweise gut aus den
Ausführungen zu den Problemen (…) 2016 hervorgehe. Selbst auf wieder-
holte Nachfrage habe er immer wieder dieselben Elemente wiedergege-
ben, ohne Einzelheiten nennen zu können.
Die eingereichte Identitätskarte, die Registerauszüge, die Familienfotos
und die Unterlagen zur ehemaligen Arbeitsstelle würden Sachverhaltsele-
mente belegen, die unzweifelhaft seien. Sie würden aber nicht zum Nach-
weis der angeblichen Verfolgung taugen. Die Zeitungsartikel würden kei-
nen direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Das Bestätigungs-
schreiben des Provinzrates sei – vorausgesetzt, es sei echt – als Gefällig-
keitsschreiben zu werten. Ferner widerspreche es den Aussagen des Be-
schwerdeführers, zumal er gemäss Schreiben erst im (…) 2011 seine Ar-
beit wiederaufgenommen habe und er den Abgeordneten, welchen er ge-
mäss Anhörung nie persönlich getroffen habe, gemäss Schreiben seit Lan-
gem gut gekannt habe. Die Bestätigung des Dorfvorstehers – vorausge-
setzt sie sei authentisch – belege lediglich seinen Wohnsitz und widerspre-
che in diesem Punkt seiner Aussage, vor der Heirat an einem anderen Ort
gelebt zu haben. Die Authentizität des Arztberichts und der Spitalbestäti-
gung sei anzuzweifeln. Gemäss diesen Dokumenten sei er von einem fo-
rensischen Mediziner und einem Polizisten gesehen worden, während er
in der Anhörung zwar ausgesagt habe, es seien mehrmals Polizisten zum
Spital gekommen, wobei er aber nie mit diesen geredet habe. Es erstaune
auch, wieso dies überhaupt in einem medizinischen Bericht vermerkt wer-
den sollte. Laut Bericht habe die Behandlung in einer Röntgenaufnahme
der Halswirbelsäule bestanden, welche keine Auffälligkeiten ergeben habe.
Es sei verwunderlich, wieso er dafür ins entsprechende Spital überwiesen
worden sei, zumal auch das Spital, in welchem er sich vorher befunden
habe, eine Röntgenabteilung besitze. Es falle auf, dass die Bestätigung
sich kaum zur Behandlung äussere. Der Patient sei für die chirurgische und
gerichtliche (oder forensische) Behandlung überwiesen worden. Ein ope-
rativer Eingriff werde jedoch weder im Bestätigungsschreiben noch im
Kurzbericht erwähnt. Im Übrigen könnte eine beliebige Person ein solches
Dokument erstellen und selbst unter der Annahme, es sei echt, sei der da-
rin ausgewiesene Angriff auch ohne politischen Hintergrund denkbar.
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Die Kernvorbringen seien daher nicht glaubhaft, weshalb eine Vorverfol-
gung zu verneinen sei. Es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten könnte.
Rückkehrer, welche illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitäts-
dokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen
hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zwar zu ih-
rem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen
eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevante
Verfolgungsmassnahme darstellen. Regelmässig würden Rückkehrer auch
am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität bis hin zur
Überwachung der Aktivitäten befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen
würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Die Vorver-
folgung sei nicht glaubhaft. Vielmehr habe der Beschwerdeführer bis im
(…) 2016 unbehelligt in Sri Lanka gelebt und allfällige im Zeitpunkt der Aus-
reise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse auszu-
lösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb
er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten könnte.
5.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass
die vorinstanzliche Verfügung wegen formeller Fehler aufzuheben sei. Das
Lagebild des SEM vom 16. August 2016 sei manipuliert und stütze sich zu
wesentlichen Teilen auf nichtexistierende oder nicht offengelegte Quellen,
weshalb es nicht als Grundlage für die Abklärung des Sachverhalts, der
Glaubhaftigkeit und des Risikoprofils dienen dürfe. Es sei daher festzustel-
len, dass sich das Lagebild auf nichtexistierende und nicht bewiesene
Quellen stütze; die Verfügung sei deswegen aufzuheben. Das SEM habe
die Beweise willkürlich gewürdigt und missachte den Grundsatz des Be-
weises vor der Glaubhaftmachung. Zwischen der BzP und der Anhörung
seien fast zweieinhalb Jahre vergangen, was einer zentralen Empfehlung
eines Rechtsgutachtens von Professor Kälin vom 24. März 2014 und einer
Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014 widerspreche. Ferner wür-
den dem Beschwerdeführer trotz des langen Zeitablaufs Widersprüche
zwischen Aussagen in der BzP und der Anhörung vorgeworfen. Das SEM
habe die geltend gemachte Vergesslichkeit nicht abgeklärt und berücksich-
tigt und die Anhörung habe neun Stunden und damit unverhältnismässig
lange gedauert, was ebenfalls bei der Entscheidfindung hätte berücksich-
tigt werden müssen. Durch dieses Vorgehen verletze das SEM den An-
spruch auf rechtliches Gehör.
Die Glaubhaftigkeitsprüfung sei unzutreffend, wodurch die Begründungs-
pflicht verletzt worden sei.
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Das SEM habe den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, indem es den
Beschwerdeführer nicht zu allfälligen familiären LTTE-Verbindungen be-
fragt habe. Einer seiner Onkel und ein Cousin hätten den LTTE angehört.
Die aktuelle Situation in Sri Lanka und die einschlägigen Länderinformati-
onen sowie die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen General-
konsulat seien ebenfalls nicht vollständig und korrekt abgeklärt worden.
Das SEM verkenne die allgemeine Lage in Sri Lanka, welche sich ver-
schlechtert habe. Es würden nicht nur Personen mit einem hohen LTTE-
Profil verfolgt. Auch bereits rehabilitierte Personen seien gefährdet, was
sich aus einem Urteil des High Court Vavuniya und einem Verfahren vor
dem High Court Colombo ergebe. Das Bundesverwaltungsgericht habe die
Relevanz des Vavuniya-Urteils im Verfahren E-5637/2017 verkannt. Ferner
spiele es keine Rolle, wie weit die Unterstützungshandlung für die LTTE
zeitlich zurückliege und auch eine niederschwellige Unterstützung reiche
für eine Verfolgung aus.
Sollte die Verfügung aufgrund dieser formellen Mängel nicht aufgehoben
und an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, sei dem Beschwerdeführer
eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel für seine
verwandtschaftlichen LTTE-Beziehungen anzusetzen. Im Rahmen einer
Botschaftsabklärung sei die Echtheit der eingereichten medizinischen Un-
terlagen zu verifizieren. Zudem sei er erneut anzuhören.
Das SEM gehe zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aus.
Der Beschwerdeführer habe Dokumente eingereicht, welche als objektive
Beweismittel die Verfolgung teilweise belegen würden. Dies mache eine
Glaubhaftigkeitsprüfung obsolet, zumal der Grundsatz des Beweises vor
der Glaubhaftmachung gelte. Ferner sei die Glaubhaftigkeitsprüfung des
SEM unrichtig.
Der Beschwerdeführer habe sich nicht widersprüchlich zu seinen Wohnor-
ten geäussert. In der BzP sei er nach seiner letzten offiziellen Adresse ge-
fragt worden, weshalb sich seine Antwort auf die dortige Anmeldung be-
ziehe. Aus dem Schreiben des Dorfvorstehers ergebe sich denn auch,
dass sich der Beschwerdeführer offiziell am 12. April 2016 abgemeldet
habe.
Ob es sich beim Datum des Arbeitsendes um ein Versehen handle oder ob
in der BzP ebenfalls das offizielle Arbeitsende genannt worden sei, könne
offenbleiben, da es sich dabei ohnehin nicht um eine vorwerfbare diamet-
rale Abweichung handle.
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Der Beschwerdeführer habe nach den Materialfunden vom (…) 2016 so-
wohl am Tag darauf als auch nach der erfolgten behördlichen Vorsprache
bei seinem Wohnhaus Anrufe erhalten. Die angebliche Widersprüchlichkeit
lasse sich mit der langen Zeitspanne zwischen BzP und Anhörung sowie
der Vergesslichkeit des Beschwerdeführers erklären und dem Beschwer-
deführer sei dieser Widerspruch nicht vorgehalten worden.
Betreffend die behördliche Zuordnung seiner Verfolger werde er auf eine
sprachliche Floskel ("mit grosser Wahrscheinlichkeit" respektive "sicher")
behaftet. Im Rahmen der Übersetzung könne es schnell zu solch floskel-
haften Formulierungen kommen und die Hilfswerkvertretung habe darauf
hingewiesen, dass die lange Dauer der Anhörung möglicherweise zu Feh-
lern im Protokoll geführt habe.
Das Verhalten der Mutter könne zwar als eher irrational bezeichnet werden.
Als ein Verhalten Dritter dürfe es aber nicht dem Beschwerdeführer ange-
lastet werden.
Hinsichtlich seiner Anstellung und der Rückkehr an den Arbeitsplatz habe
er ausgeführt, dass nicht seine Arbeit zu einer Verfolgung geführt habe,
sondern sein Kundenstamm ihm möglicherweise zu Unrecht eine LTTE-
Unterstützung anzuhängen versucht habe. Der Beschwerdeführer gehe
davon aus, dass ihn seine Anstellung eher geschützt habe, da die entspre-
chende Firma der sri-lankischen Regierung nahestehe. Er habe seine wirt-
schaftliche Existenz nicht durch eine Kündigung in Gefahr bringen wollen
und diese höchstpersönliche Entscheidung dürfe ihm nicht zum Vorwurf
gemacht werden, zumal das SEM seine Beweggründe in der Anhörung
auch nicht erfragt habe.
Das SEM werfe ihm mittels eines pauschalen Hinweises auf das Protokoll
der Anhörung substanzlose Schilderungen vor. In Tat und Wahrheit würden
seine Ausführungen aber diverse Realkennzeichen enthalten, wie etwa
eine direkte Rede, das Eingeständnis von Wissenslücken, Selbstkorrektu-
ren, unwichtige Details und Kontextualisierungen.
Der Beschwerdeführer erfülle mehrere Risikofaktoren des Referenzurteils
des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015, welche kumulativ zu würdi-
gen seien. Er stamme aus einer Familie mit LTTE-Mitgliedern und sei
selbst wegen LTTE-Verdachts verfolgt worden. Aufgrund dieser Behelli-
gungen sei er auf einer Stop- oder Watchlist vermerkt. Mit seiner Flucht ins
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Seite 11
Ausland und dem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diaspora-
zentrum mache er sich weiter verdächtig, Wiederaufbaubestrebungen für
die LTTE anzustrengen. Zudem würde er mit temporären Reisedokumen-
ten zurückkehren.
5.4 Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 machte der Beschwerdeführer geltend,
dass sich die Sicherheitslage in Sri Lanka in jüngster Zeit massiv ver-
schlechtert habe, woraus sich eine erhöhte Gefährdung für vermeintliche
Gegner des sri-lankischen Einheitsstaates ergebe.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst
verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz.
Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
6.2 Beim Antrag auf Feststellung, dass sich das Lagebild der Vorinstanz
vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nicht existierende und nicht bewie-
sene Quellen stütze, handelt es sich sinngemäss um den vom Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits standardmäs-
sig gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen
Quellen des besagten Lagebildes, zumal die Begründung dieser Anträge
praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich abzuweisen (vgl. Urteil des
BVGer E-7139/2018 vom 1. Februar 2019 E. 5 m.w.H.).
6.3 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in
den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient
einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein per-
sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30
Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl.
BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
Der Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren zwischen BzP und Anhörung
stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der
vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst
zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht han-
delt (vgl. mutatis mutandis Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März
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2018 E. 5.2). Die Dauer der Anhörung und die Nichtabklärung der angebli-
chen Vergesslichkeit des Beschwerdeführers stellen keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs dar.
6.4 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs er-
gibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermögli-
chen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist,
wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungs-
dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie-
genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen
– und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung –
eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
BVGE 2008/47 E. 3.2).
In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinrei-
chend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten
liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass dieser
die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungs-
pflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung.
6.5 Schliesslich ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten,
weshalb der Antrag auf erneute Anhörung abzuweisen ist. Ebenfalls abzu-
weisen ist der Antrag auf Fristansetzung zur Beibringung weiterer Beweise
hinsichtlich der familiären Verbindungen zu den LTTE, zumal hierzu bereits
genügend Gelegenheit bestanden hat und der Sachverhalt auch diesbe-
züglich liquid ist. Für eine Botschaftsabklärung besteht ebenfalls kein An-
lass.
6.6 Ob die Beweiswürdigung, die Glaubhaftigkeitsprüfung sowie die Lage-
einschätzung des SEM zutreffend sind, beschlägt nicht das rechtliche Ge-
hör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage
der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung
über die vorgebrachten Asylgründe betrifft.
6.7 Der Vorwurf, das SEM habe durch die formellen Fehler das Willkürver-
bot (Art. 9 BV) verletzt, ist unbegründet.
D-5221/2018
Seite 13
7.
7.1 Das SEM hat zu Recht die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers festgestellt. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Be-
weismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).
7.2 Das SEM weist zu Recht auf Widersprüchlichkeiten in den Aussagen
hin. So sagte der Beschwerdeführer in der BzP aus, er habe sich bis am
(…) 2016 an seiner üblichen Wohnadresse aufgehalten (vgl. act. A5 S. 4),
während er gemäss Anhörung ab dem (…) 2016 andernorts gelebt habe,
da er befürchtet habe, er könnte zuhause gesucht werden (vgl. act. A14
F94 und F114). Die Erklärung auf Beschwerdeebene, die Aussage in der
BzP habe sich lediglich darauf bezogen, bis wann er an seiner üblichen
Wohnadresse registriert gewesen sei, verfängt nicht, zumal sich der Wort-
laut der BzP eindeutig auf die letztmalige physische Präsenz an besagtem
Wohnort bezieht. Dieselbe Widersprüchlichkeit findet sich in der Aussage
zum Ende seiner Tätigkeit als Versicherungsvertreter (bis (…) 2016 [act.
A5 S. 4] / bis (…) 2016 [act. A14 F165]). Wie das SEM bereits erwog, äus-
serte sich der Beschwerdeführer auch zur telefonischen Bedrohung un-
stimmig. Gemäss BzP habe er eine Woche nach dem Fund der Polizei
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Drohanrufe erhalten (vgl. act. A5 S. 7), während er gemäss Anhörung zu-
erst angab, nach dem (…) 2016 angerufen worden zu sein (vgl. act. A14
F87), später dann aber ausführte, am (…) 2016 angerufen worden zu sein
(vgl. act. A14 F112). Diese beiden Widersprüche sind als nicht unerheblich
zu bezeichnen, während der vom SEM ebenfalls angesprochenen Unstim-
migkeit bezüglich der behördlichen Zuordnung der Verfolger nur margina-
les Gewicht beigemessen werden kann. Die Unstimmigkeiten lassen sich
durch eine angebliche Vergesslichkeit des Beschwerdeführers oder etwa-
ige Konzentrationsschwierigkeiten aufgrund der Dauer der Anhörung nicht
vollständig erklären. Untauglich ist schliesslich der Versuch, dies auf den
Zeitablauf zwischen BzP und Anhörung zurückzuführen, zumal gemäss
Angaben des Beschwerdeführers die Aussagen in der BzP, welche kurz
nach der Ausreise erfolgten, nicht aber diejenigen in der Anhörung unzu-
treffend gewesen seien, und die Zeitspanne zwischen BzP und Anhörung
keinen Einfluss auf Schilderungen in der BzP haben kann.
Das Argument des SEM, dass das Vorenthalten des Briefes durch die Mut-
ter nicht nachvollziehbar sei, ist zwar berechtigt, jedoch von untergeordne-
ter Bedeutung (vgl. zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plausibilität Urteil
des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.).
Der Hinweis des SEM, wonach es nur schwer nachvollziehbar sei, wieso
sich der Beschwerdeführer ohne Weiteres zur Wiederaufnahme seiner Tä-
tigkeit als (…) entschieden hat, ist berechtigt. Entgegen dem Argument in
der Beschwerde geht es dabei nicht darum, dem Beschwerdeführer seinen
Entscheid zur Wiederaufnahme der Tätigkeit vorzuwerfen, sondern viel-
mehr, dass zu erwarten wäre, dass diese Entscheidung erst nach reiflicher
Überlegung fallen würde, hätte sie in der Vergangenheit tatsächlich zu ei-
ner Verfolgung geführt. Entsprechende Anhaltspunkte für einen solchen
Entscheidungsprozess fehlen aber – trotz Nachfrage – gänzlich (vgl. act.
A14 F143).
Betreffend die Substanz der Schilderungen ist zu differenzieren. So weist
die Beschreibung der Festnahme im (…) 2010 durchaus gewisse Details
auf, indem er etwa ausführte, zuerst mit einem Motorrad und dann mit ei-
nem Auto mitgenommen worden zu sein, oder auch Gesprächsinhalte zu
Protokoll gegeben wurden (vgl. act. A14 F86). Demgegenüber beschrän-
ken sich die Schilderungen zum Angriff im (…) 2011 (vgl. act. A14 F86 a.E.
und F87) und zum fluchtauslösenden Ereignis im (…) 2016 (vgl. act. A14
F87 und F94 bis 124) auf kurze pauschale Beschreibungen, ohne Nennung
persönlicher Eindrücke oder origineller Details, wodurch nicht der Eindruck
D-5221/2018
Seite 15
entsteht, dass die Aussagen auf tatsächlichen Erlebnissen beruhen wür-
den.
Die eingereichten Beweisdokumente lassen nur sehr beschränkte Rück-
schlüsse auf die Glaubhaftigkeit zu. Diesbezüglich kann auf die zutreffen-
den Ausführungen des SEM verwiesen werden. Hinsichtlich der Spitaldo-
kumente ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Ansicht zu bemerken, dass
sich daraus – unter der Annahme, das Dokument sei authentisch – lediglich
ergibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines tätlichen Angriffs in me-
dizinischer Behandlung gewesen ist, ohne für die Hintergründe dieses An-
griffs wesentliche Anhaltspunkte zu liefern. Eine Dokumentenüberprüfung
mittels Botschaftsabklärung hat daher nicht zu erfolgen. Die im schweize-
rischen Arztbericht vom (…) 2019 attestierte Posttraumatische Belastungs-
störung (PTBS) und mittelgradig depressive Episode bildet keinen Beweis
für die angebliche Verfolgung, sondern ist lediglich als entsprechendes In-
diz in die Glaubhaftigkeitsprüfung miteinzubeziehen (vgl. BVGE 2015/11 E.
7.2.2). Unzutreffend ist die Behauptung in der Beschwerdeschrift, die Do-
kumente würden eine Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers
obsolet machen, zumal im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung eine Ge-
samtwürdigung vorzunehmen ist, in welche sowohl die Aussagen des Be-
schwerdeführers als auch die eingereichten Dokumente einzubeziehen
sind.
7.3 In Würdigung sämtlicher dieser Elemente sind die Vorbringen zu den
Vorfluchtgründen, insbesondere aufgrund der Widersprüchlichkeiten und
der Substanzlosigkeit wesentlicher Vorbringen, für unglaubhaft zu befin-
den.
7.4 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfol-
gung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG drohen würden.
Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer aus der Schweiz nach
Sri Lanka zurückkehren würde, vermag kein erhebliches Verfolgungsrisiko
zu begründen, da nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz zurück-
kehrenden tamilischen Asylsuchenden per se einer Gefahr ausgesetzt
sind, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu
erleiden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016).
Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus der vom Beschwerdeführer
angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfah-
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Seite 16
ren D-4794/2017. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht im Refe-
renzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der
tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer
ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur
Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile
in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risi-
kofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stoplist“ und die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh-
len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben
und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri-
sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit-
reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe
tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen
Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die
dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet,
deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stoplist" ver-
merkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungs-
weise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen
oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte
für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch be-
tätigt hätten. Diese Praxis ist auch im Lichte der aktuellen Lage in Sri Lanka
weiterhin gültig. Für eine Sistierung des Verfahrens besteht daher kein An-
lass.
7.5 Dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Beziehungen
eine ernstzunehmende Verbindung zu den LTTE nachgesagt wird, ist zu
verneinen. Wie bereits ausgeführt, ist nicht glaubhaft, dass er in der Heimat
aufgrund solcher Verbindungen selbst Ziel von Verfolgungsmassnahmen
gewesen ist und nicht ersichtlich ist, wieso sich daran bei einer Rückkehr
etwas ändern könnte. Der in der Beschwerde gemachte und mit zwei Por-
traitfotos untermauerte Hinweis auf einen Onkel, welcher im Jahre 1995
bei den LTTE gewesen sei und einen Cousin, welcher im Jahre 1988 als
LTTE-Kämpfer gefallen sei, weshalb er als Kriegsheld gelte, vermag keine
solche Annahme zu begründen. Eine Gefährdung ergibt sich auch nicht
aus einer etwaigen bevorstehenden Vorsprache auf dem sri-lankischen
D-5221/2018
Seite 17
Generalkonsulat oder den im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapier-
beschaffung an die heimatlichen Behörden übermittelten Daten (vgl. BVGE
2017 VI/6 E. 4.3.3).
7.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Seite 18
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zuläs-
sig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs da-
mit, dass der Beschwerdeführer aus dem Distrikt F._______ in der Nord-
provinz stamme und dort – mit Ausnahme des Aufenthalts in C._______ –
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Seite 19
bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Der Vollzug der Wegweisung dorthin
sei unter der Voraussetzung begünstigender Faktoren zumutbar. Der Be-
schwerdeführer verfüge über ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesi-
cherte Wohnsituation. Er habe seit seiner Heirat 2011 bis zur Ausreise im-
mer im Haus seiner Schwiegereltern gelebt, wo seine Ehefrau und die ge-
meinsamen Kinder noch heute leben würden. Er verfüge über einen Schul-
abschluss und mehrjährige Berufserfahrung. Bis zu seiner Ausreise habe
er für eine landesweit tätige (…) gearbeitet und sei 2013 befördert worden.
Soweit aus den Akten ersichtlich sei er gesund. Es sei daher davon auszu-
gehen, dass er in der Lage sei, sich in Sri Lanka (wieder) eine Existenz
aufzubauen. Bei Bedarf könne er auf die Unterstützung seines sozialen
Netzes zählen und es stehe ihm frei, schweizerische Rückkehrhilfe zu be-
antragen.
9.6 Auf Beschwerdeebene wurde eingewendet, dass der Beschwerdefüh-
rer aufgrund seines Profils bei einer Rückkehr gefährdet wäre. Ferner habe
sich die Sicherheitslage in jüngster Zeit, insbesondere aufgrund der An-
schläge von Ostern 2019 massiv verschlechtert. Er leide an einer Depres-
sion und einer PTBS und die behandelnden Ärzte würden eine genügende
Behandlung in Sri Lanka verneinen, da ein multimodales Behandlungsset-
ting Voraussetzung für eine Besserung sei. Bei den gesundheitlichen Prob-
lemen handle es sich um Sachverhalte, welche im Zeitpunkt des Erlasses
der angefochtenen Verfügung noch nicht zugänglich gewesen seien, wes-
halb die Rückweisung der Sache zur umfassenden Sachverhaltsermittlung
und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz beantragt werde.
9.7 Wie das SEM zu Recht bemerkte, ist der Wegweisungsvollzug in die
Nordprovinz grundsätzlich zumutbar, wenn begünstigende Faktoren (ins-
besondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie-
hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) vorliegen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Die jüngste Ge-
waltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der
sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher
Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamis-
tischem Terror,
der-is-hinter-dem-anschlag-ld.1476769, abgerufen am 16.05.2019; NZZ
vom 25. April 2019, Polizei nimmt weitere 16 Verdächtige fest – was wir
über die Anschläge in Sri Lanka wissen,
nal/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859,
abgerufen am 16.05.2019; New York Times [NYT], What We Know and
D-5221/2018
Seite 20
Don’t Know About the Sri Lanka Attacks,
/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-
updates.html?action=click&module=Top%20Stories& pgtype=Homepage,
abgerufen 16.05.2019) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern. Für eine Sistierung des Verfahrens besteht daher kein Anlass.
Der Beschwerdeführer verfügt in Sri Lanka über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Aufgrund seiner Bildung
und Berufserfahrung bestehen zudem hinreichende Aussichten auf ein ge-
sichertes Einkommen.
Die medizinischen Probleme stehen der Zumutbarkeit des Vollzugs nicht
entgegen. Der Arztbericht vom (…) 2019 attestiert dem Beschwerdeführer
eine mittelgradig depressive Episode (ICD: 10 F32.1) und eine PTBS (ICD:
10 F43.1). Gemäss Rechtsprechung in Bezug auf psychische Beschwer-
den kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge-
schlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im
Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische
Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdi-
gen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch
nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem schweizeri-
schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl.
BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Es ist davon auszugehen, dass die psychischen
Beschwerden des Beschwerdeführers in Sri Lanka adäquat behandelbar
sind (vgl. zur Behandelbarkeit psychischer Leiden [insb. PTBS] Urteil des
BVGer D-7355/2016 vom 11. Februar 2019 E. 11.5.2 m.w.H.). Zudem
könnte allfälligen solchen Bedürfnissen des Beschwerdeführers auch
durch die medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl.
Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Dass die dortige Behandlung möglicherweise
nicht dem schweizerischen Standard entspricht, ist – wie bereits erwähnt –
unerheblich.
9.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
D-5221/2018
Seite 21
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
11.
11.1 Die Verfahrenskosten sind aufgrund der sehr umfangreichen Einga-
ben auf Beschwerdeebene mit teilweise unnötigen Begehren und Anliegen,
deren Ergebnis dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilweise
schon hätten bekannt sein müssen, auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind sie grundsätzlich dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
11.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal verschiedene Rechtsbegehren, über die bereits
in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zu-
fälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers sowie Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz aufgrund des angeblich fehlerhaften Lagebildes). Somit sind dem
Rechtsvertreter – wie schon mehrfach angedroht – diese unnötig verur-
sachten Verfahrenskosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 200.– fest-
zusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bun-
desgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).
11.3 Im restlichen Umfang von Fr. 1‘300.– sind die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5221/2018
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ300.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 200.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Linus Sonderegger
Versand: