B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-522/2019
Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tunesien,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Januar 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe sein Heimatland Tunesien un-
gefähr im Jahr 2016 oder 2017 nach der Revolution verlassen und sei nach
B._______ gereist, wo er bis zur Einreise in die Schweiz am 18. April 2018
illegal gelebt und gearbeitet habe. Am 19. April 2018 stellte er das Asylge-
such in der Schweiz. Am 25. April 2018 fand die Befragung zur Person statt
und am 8. Januar 2019 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei ethnischer Araber und ge-
höre dem islamischen Glauben an. Er sei im Dorf C._______ im Gouver-
nement D._______ geboren worden und aufgewachsen, habe die Schule
bis zur (…) Klasse besucht und anschliessend als (…) gearbeitet. Er sei
auch Gelegenheitsjobs nachgegangen. Im Alter von etwa 15 Jahren sei er
zwecks Arbeitssuche nach E._______ gezogen, wo er indessen wegen
seines regionalen Dialekts diskriminiert worden sei und unter dem Rassis-
mus seiner Landsleute gelitten habe. Nach der tunesischen Revolution sei
er wegen seines Familiennamens, der gleich sei wie derjenige eines Ter-
roristen namens F._______, bei Polizeikontrollen willkürlich festgenommen
und inhaftiert worden. Er, seine Brüder und seine Cousins hätten aus die-
sem Grund keine Arbeit erhalten, worauf er sich zur Ausreise entschieden
habe.
Der Beschwerdeführer gab keine Dokumente oder Beweismittel zu den Ak-
ten.
B.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2019 – eröffnet am gleichen Tag – stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Es ordnete die Wegweisung und
deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Januar 2019
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, even-
tuell die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs und die Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des
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Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung
eines amtlichen Rechtsbeistandes.
D.
Am 30. Januar 2019 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Vorab ist festzuhalten, dass der unter Ziff. 4 der Rechtsbegehren in der
Beschwerde gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen ist, weil sich weder aus der Be-
gründung der Beschwerde noch aus den Akten entsprechenden Hinweise
entnehmen lassen, welche eine Rückweisung rechtfertigen würden.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM stellte fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers ins-
gesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen
vermöchten.
Beim Vorbringen, wonach er aufgrund seines Familiennamens, der gleich
laute wie derjenige eines Terroristen, von der Polizei schikaniert, festge-
nommen und inhaftiert worden sei, handle es sich um Amtsmissbrauch
durch einzelne Beamte. Der tunesische Staat unterstütze und missbillige
dies nicht. Tunesien verfüge über eine wirksame Polizei- und Justizbe-
hörde zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshand-
lungen. Der Beschwerdeführer habe grundsätzlich Zugang zu diesem
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Schutz. Die Schutzgewährleistung durch die tunesischen Behörden sei so-
mit im Fall einer akuten Bedrohungslage grundsätzlich gewährleistet, zu-
mal der Beschwerdeführer sonst nie persönliche Probleme mit den tunesi-
schen Behörden bekommen habe. Da es keinem Staat gelinge, die abso-
lute Sicherheit all seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren, könne
es im Einzelfall vorkommen, dass die Schutzgewährung unterbleibe oder
nicht in ausreichendem Mass gewährt werde. Aus den Angaben des Be-
schwerdeführers gehe aber nicht hervor, dass er einer Gruppe von Perso-
nen zuzurechnen sei, die als besonders gefährdet betrachtet werden
müsse.
Eine asylbeachtliche Verfolgung könne auch nicht aus seinen Aussagen,
er sei aufgrund seiner Herkunft aus dem ländlichen Gebiet Tunesiens in
E._______ diskriminiert worden und habe keine Arbeit erhalten, geschlos-
sen werden. Es lägen keine Anzeigen vor, dass ethnische Araber aus länd-
lichen Regionen in Tunesien allein wegen ihrer Herkunft einer gezielten
Diskriminierung oder Verfolgung unterliegen würden, auch wenn Diskrimi-
nierungen der ländlichen Bevölkerung bestehen könnten. Diese würden
nicht derart intensiv und häufig auftreten, dass jedes Mitglied der Gruppe
einen Angriff befürchten müsse. Zudem lägen vorliegend keine besonde-
ren Umstände vor, um die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder eine begrün-
dete Furcht als erfüllt betrachten zu können.
6.2 Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer in der Beschwerde ein,
er werde aufgrund seines Namens verfolgt und könne – entgegen der Ein-
schätzung des SEM – in seinem Heimatland keinen Schutz finden. Wenn
potenzielle Arbeitgeber oder Beamte in seinem Ausweis seinen Namen le-
sen würden, seien sie argwöhnisch und würden sich gegen ihn wenden.
Dies habe zu den dauernden Verhaftungen geführt, denn ein Terrorist trage
den gleichen Namen wie er selbst. Da er seinen Familiennamen nicht ab-
legen könne, weil er eine mit ihm untrennbare Eigenschaft darstelle, werde
er verfolgt, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Die geltend gemachten
Schikanen durch die Polizei stellten eine systematische Diskriminierung
dar, weil die Polizei rassistisch sei und Menschen vom Land schlecht be-
handle. Dies erfolge ausgeprägt, weshalb man von planmässiger Verfol-
gung sprechen müsse. Ohne Geld könne man sich nicht dagegen durch-
setzen, und eine rechtmässige Strafverfolgung gebe es in Tunesien nicht.
Zudem könne er in der Heimatregion keine Arbeit finden, weil dies auf dem
in Tunesien üblichen Weg über Beziehungen wegen seines Namens nicht
möglich sei.
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6.3 Gestützt auf die in der Praxis entwickelte Schutztheorie (vgl. dazu
BVGE 2011/51 und die dort zitierte weitere Praxis) ist für die Beurteilung
der Frage, ob jemand schutzbedürftig im Sinne des Gesetzes ist, massge-
blich, ob im Heimatstaat adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch ge-
nommen werden kann, wobei unmittelbar oder mittelbar staatliche sowie
private beziehungsweise nicht staatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich re-
levant sein kann, wenn im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfol-
gung besteht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1). Dabei kann von einem ausrei-
chenden Schutz dann ausgegangen werden, wenn im Heimatland eine
funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wo-
mit Polizeiorgane, die ihre Aufgaben wahrnehmen, und ein Rechts- und
Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht, gemeint sind
(vgl. a.a.O. E. 7.3). Sollte im Heimatland keine im erwähnten Sinn beste-
hende Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehen, sollte der Staat keinen
Schutz bieten, obwohl er dazu in der Lage wäre, oder sollte die Schutzinf-
rastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich bezie-
hungsweise ihre Inanspruchnahme nicht zumutbar sein, ist vom Bestehen
eines Schutzbedürfnisses auszugehen, wobei diese Fragen im Rahmen
einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspe-
zifischen Kontextes zu klären sind und die Effektivität des Schutzes von
den Asylbehörden zu begründen ist.
6.4 Vorliegend machte der Beschwerdeführer einerseits geltend, er sei von
staatlichen Behörden wie der Polizei wegen seines Familiennamens, der
gleich sei wie derjenige eines Terroristen, schikaniert, festgenommen und
inhaftiert worden. Andererseits legte er dar, aus dem gleichen Grund bei
der Arbeitssuche diskriminiert worden zu sein.
6.4.1 In Bezug auf die vorgebrachten Schwierigkeiten mit den Behörden
Tunesiens ist ferner festzuhalten, dass es sich dabei – wie das SEM zu
Recht ausführte – um Amtsmissbrauch handelt. Sollte es sich so wie vom
Beschwerdeführer dargelegt zugetragen haben, wäre es ihm möglich und
zumutbar gewesen, sich dagegen – allenfalls mit Hilfe eines Anwaltes oder
einer Anwältin oder im Land tätigen internationalen Organisationen – auf
dem Rechtsweg zur Wehr zu setzen, zumal aufgrund der verfügbaren
Quellen davon auszugehen ist, dass in Tunesien eine funktionierende und
effiziente Schutzinfrastruktur besteht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-5278/2016 vom 8. September 2016 E. 4.3; zur gleichen Lage-
einschätzung kommt nach einer ausführlichen Lageanalyse auch das ös-
terreichische Bundesverwaltungsgericht, vgl. den Spruch vom 28. Mai
2015 in der Rechtssache I401 2008606-1/5E E. 4.2.2.2, gefunden auf
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2008606_1_00/ BVWGT_20150528_I401_2008606_1_00.html, aufge-
sucht am 11. Februar 2019), die es dem Beschwerdeführer ermöglicht
hätte, gegen ungerechtfertigte Inhaftierungen und andere Diskriminierun-
gen durch Vertreter der tunesischen Behörden rechtlich vorzugehen. Dies
hat er jedoch unterlassen und damit den Behörden seines Heimatlandes
die Möglichkeit der Schutzgewährung vorweggenommen. Folglich sind
diese Vorbringen nicht asylrelevant.
6.4.2 Aus dem gleichen Grund entbehrt die vom Beschwerdeführer eben-
falls vorgebrachte Diskriminierung bei der Arbeitssuche, welche als Be-
nachteiligung durch Dritte zu beurteilen wäre, der Asylrelevanz, wobei ein-
schränkend zu bemerken ist, dass allein Gefühle der Benachteiligung bei
der Arbeitssuche in der Regel in keinem Land einklagbar sind beziehungs-
weise zu einem Erfolg führen würden. Dem Beschwerdeführer wäre es
überdies zumutbar und möglich gewesen, in seiner Heimatregion eine Ar-
beitsstelle zu suchen, zumal er dort wegen seines Dialekts mit weniger
Diskriminierungen hätte rechnen können.
6.5 Mithin sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers – selbst unter
Annahme ihrer Glaubhaftigkeit – nicht asylrelevant. Dennoch ist in Ergän-
zung zur zutreffenden Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfü-
gung festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung
die später vorgebrachten Behördenprobleme mit keinem Wort erwähnte,
sondern vielmehr bestätigte, er habe mit den heimatlichen Behörden keine
Schwierigkeiten gehabt, weshalb auch Zweifel am Wahrheitsgehalt beste-
hen. Diese brauchen indessen angesichts der bereits festgestellten fehlen-
den Asylrelevanz nicht näher geklärt zu werden.
6.6 Unter diesen Umständen sind die Erwägungen in der vorinstanzlichen
Verfügung zu bestätigen. An dieser Einschätzung vermögen die Einwände
in der Beschwerde nichts zu ändern. Insgesamt ist die Furcht des Be-
schwerdeführers vor einer Rückkehr in sein Heimatland flüchtlingsrechtlich
nicht begründet. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer gestützt auf die vo-
rangehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 In Tunesien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug
von Wegweisungen in dieses Herkunftsland ist nicht generell unzumutbar.
8.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf C._______ im Gouver-
nement D._______ im Norden Tunesiens, wo er die ersten 15 Jahre seines
Lebens verbracht hat. Danach hat er in E._______ gelebt und gearbeitet,
seine Angehörigen im Dorf aber regelmässig besucht. Gemäss seinen An-
gaben leben seine Eltern und der grössere Teil seiner Geschwister im Dorf
und verdienen den Lebensunterhalt mit Schafzucht. Aus der Schweiz pflegt
er regelmässig Kontakt zu den Angehörigen. Er hat Berufserfahrungen im
Baugewerbe und als Gelegenheitsarbeiter. Somit verfügt er im Heimatland
über ein familiäres Beziehungsnetz und über Berufserfahrungen. Es kann
davon ausgegangen werden, dass er auf seine Angehörigen zurückgreifen
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Seite 10
kann, sollte er beim Aufbau seiner eigenen Existenz auf Unterstützung an-
gewiesen sein. Darüber hinaus ist es ihm zuzumuten, sich im Heimatland
um eine Arbeitsstelle zu bemühen, auch wenn dies mit Schwierigkeiten
verbunden sein mag. Folglich kann angenommen werden, dass er bei sei-
ner Rückkehr nach Tunesien in der Lage sein wird, für sich eine neue Exis-
tenz aufzubauen.
8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das
Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
11.
Da die Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos erschien,
sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG abzuwei-
sen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-522/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Marcel Tiefenthal Eva Zürcher
Versand: