Abtei lung IV
D-5223/2006
spn/wer
{T 0/2}
Urteil vom 9. Oktober 2007
Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richterin Teuscher, Richter Schürch
Gerichtsschreiber Weber
1. A._______, geboren _______
2. B._______, geboren _______
3. C._______, geboren _______
4. D._______, geboren _______
alle aus der Türkei,
vertreten durch Dr. iur. Willi Egloff, Fürsprecher, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 17. März 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Die Beschwerdeführerin und ihre drei Söhne verliessen ihren Heimatstaat nach ei-
genen Angaben am 29. Oktober 2003 auf dem Landweg und gelangten am 3. No-
vember 2003 von ihnen unbekannten Ländern her kommend in die Schweiz, wo
sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 4. November 2003 fand im Empfangs-
zentrum _______ die summarische Befragung der Beschwerdeführerin statt. Die
kantonale Behörde hörte sie am 10. Dezember 2003 zu ihren Asylgründen an.
B. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin - eine Kurdin aleviti-
schen Glaubens mit letztem Wohnsitz in _______ - im Wesentlichen geltend,
Sympathisantin der Kommunistischen Partei Kurdistans (KKP) zu sein. Sie und die
gesamte Familie hätten die KKP materiell und immateriell unterstützt. Ob ihr Mann
Parteimitglied sei, wisse sie nicht. Sie hätten aber zuhause Versammlungen der
KKP durchgeführt. Dabei habe sie Getränke serviert, an der eigentlichen Ver-
sammlung aber nicht teilgenommen. Ihr Ehemann habe am 10. Juli 2003 Unterla-
gen von einem Kongress der KKP und illegale Publikationen nach Hause gebracht.
In der Folge habe die Polizei in ihrer Wohnung während der Abwesenheit des Gat-
ten eine Razzia durchgeführt. Dabei seien die Unterlagen gefunden worden. Die
Beschwerdeführerin habe auf entsprechende Fragen hin ihren Ehemann als deren
Eigentümer bezeichnet. Anschliessend sei sie auf einen Polizeiposten mitgenom-
men worden, wo man sie verhört und misshandelt habe. Sie habe wiederum ange-
geben, besagte Unterlagen gehörten ihrem Ehemann. Nach zwei Tagen bezie-
hungsweise beim Eindunkeln sei sie freigekommen. Auf dem Rückweg sei sie
durch Zivilpolizisten beschattet worden. Ihren Ehemann, welcher bereits durch sei-
ne im selben Haushalt lebende Schwester gewarnt worden sei, habe sie telefo-
nisch über das Vorgefallene informiert. Am 25. Juli 2003 sowie am 20. September
2003 habe die Polizei wegen ihres Gatten erneut vorgesprochen, ihn aber nicht
zuhause angetroffen. Man habe mit ihrer Festnahme gedroht für den Fall, dass
sich ihr Mann nicht stelle. Da sie den behördlichen Druck nicht mehr ertragen
habe, sei sie am 21. September 2003 zu Verwandten gezogen. Dort habe sie im
Zusammenhang mit ihrer Parteiarbeit zwei Bücher ausgewertet. Sie habe diese
anschliessend einer Druckerei übermittelt, wisse aber nicht, ob sie bereits veröf-
fentlicht worden seien. Aufgrund der geschilderten Situation sei sie wenig später
ausser Landes geflohen.
Im Rahmen der Anhörung wurde der Beschwerdeführerin ferner das rechtliche Ge-
hör zu einem von der Schweizerischen Botschaft in Ankara dem BFM am 7. No-
vember 2003 übermittelten Schreiben gewährt. Gemäss diesem Schreiben, wel-
ches von ihrem Ehemann stamme, habe dieser die Beschwerdeführerin und die
Kinder für zwei Wochen ferienhalber nach Deutschland geschickt. In der Folge sei-
en sie via _______ in die Schweiz gereist. Im Schreiben ersuche der Ehemann
respektive Vater der Beschwerdeführer die Schweizerischen Behörden, das
Asylgesuch abzulehnen und seine Angehörigen in die Türkei zurückzuschicken.
Die Beschwerdeführerin machte dazu geltend, aus den von ihr genannten Gründen
die Türkei verlassen zu haben. Das Verhältnis zu ihrem Ehemann sei nicht
unproblematisch gewesen. Er habe sie geschlagen. Sie bezweifle, dass das
3erwähnte Schreiben überhaupt von ihm stamme.
C. Mit Eingabe vom 15. Januar 2004 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung
zum erwähnten Schreiben, welches gemäss Vorinstanz von ihrem Gatten stamme.
Dies treffe nicht zu. Es sei nicht in seiner Handschrift verfasst. Im Rahmen der An-
hörung vom 10. Dezember 2003 sei es ihr nicht möglich gewesen, ihre Asylgründe
vollständig darzulegen. Falls das Schreiben von Relevanz für ihr Asylverfahren sei,
müsse ihr das rechtliche Gehör gewährt werden. Sie habe zwischenzeitlich ihren
Ehemann in der Türkei kontaktiert. Als Beweis dafür, dass das bei der Botschaft
deponierte Schreiben nicht von ihm stamme, habe er ihr ein handschriftliches
Schreiben mit beiderseitiger Kopie seines aktuellen Nüfüs übermittelt. Der Eingabe
der Beschwerdeführerin lagen das vorstehend erwähnte Schreiben samt Beilage,
ein Schreiben eines türkischen Notars vom 15. Dezember 2003, eine Heiratsur-
kunde und ein Originalbriefumschlag aus der Türkei bei.
D. Am 27. Februar 2004 übermittelte die Botschaft in Ankara der Vorinstanz eine
Übersetzung des am 7. November 2003 bereits zugesendeten (angeblichen)
Schreibens des Ehemannes der Beschwerdeführerin.
E. Mit Schreiben vom 10. März 2004 sendete die Schweizerische Botschaft in der
Türkei dem BFM unter anderem Unterlagen der deutschen Botschaft in Ankara im
Zusammenhang mit den (Aus)reisemodalitäten der Beschwerdeführer zu.
F. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2004 gab die Beschwerdeführerin Beweismittel zu
den Akten. Es handelte sich dabei um Unterlagen im Zusammenhang mit Untersu-
chungsmassnahmen im Rahmen eines Pressedelikts in der Türkei, in welches
auch sie involviert sei (Anwaltsschreiben und Aussageprotokoll vor der zuständi-
gen Staatsanwaltschaft samt Übersetzungen).
G. Am 31. Oktober 2005 reichte die Beschwerdeführerin im vorstehend erwähnten
Zusammenhang weitere Unterlagen - ein Anwaltsschreiben und ein Gerichtsproto-
koll samt Übersetzungen - nach.
H. In der Folge gelangte die Vorinstanz am 12. April 2005 an die Schweizerische
Botschaft in Ankara und ersuchte um Abklärungen vor Ort. Deren Ergebnisse
gingen beim BFM am 30. September 2005 ein. Gemäss den getätigten
Abklärungen sei das eingereichte Aussageprotokoll authentisch. Die
Beschwerdeführerin sei darin als Herausgeberin des inkriminierten Buchs im
Rahmen eines in _______ hängigen Verfahrens gegen _______ wegen eines
Pressedelikts erwähnt. Ein gegen ihre Person gerichtetes hängiges Verfahren
bestehe nicht. Es existiere seit 1991 ein sie betreffendes Datenblatt wegen
Passfälschung. Sie werde im Heimatland nicht behördlich gesucht und unterliege
keinem Passverbot. Schliesslich sei es bereits wiederholt vorgekommen, dass
Asylsuchende aus der Türkei sich in der Schweiz zwecks Verbesserung der
Chancen im Asylverfahren fälschlicherweise der Autorschaft bezichtigt hätten.
I. Im Rahmen des am 29. November 2005 gewährten rechtlichen Gehörs zu den Bot-
schaftsabklärungen ersuchte die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2005 durch
ihre neu bestellte Rechtsvertretung um Fristerstreckung. Begründet wurde der An-
trag mit dem am 6. Dezember 2005 durchgeführten Gerichtstermin in _______.
Der Bericht über das Ergebnis dieser Verhandlung sei noch nicht in der Schweiz
eingetroffen.
4J. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 - eröffnet am 20. Dezember 2005 - stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwer-
deführer aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz
für zulässig, zumutbar und möglich. Das Gesuch um Fristerstreckung vom 8. De-
zember 2005 wurde abgewiesen. In diesem Zusammenhang führte die Vorinstanz
aus, das allfällige Pressedelikt der Beschwerdeführerin sei im jetzigen Zeitpunkt
ohnehin verjährt, so dass sie keine Strafverfolgungsmassnahmen im Heimatland
mehr zu befürchten habe.
K. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2005 nahmen die Beschwerdeführer Stellung zur
vorinstanzlichen Zwischenverfügung vom 29. November 2005. Die Angaben der
Schweizerischen Botschaft über das in _______ hängige Prozessverfahren seien
im Wesentlichen richtig. Der Hinweis, gegen die Beschwerdeführerin sei nicht An-
klage erhoben worden, müsse aber als missverständlich bezeichnet werden. Ge-
mäss türkischer Strafprozessordnung stelle sich die Frage der Anklageerhebung
gegen die Beschwerdeführerin erst, wenn das Vorbereitungsverfahren gegen
_______ abgeschlossen sei. Anlässlich der Verhandlung vom 6. Dezember 2005
sei erneut die Vertagung des Verfahrens beschlossen worden. Die strafrechtlichen
Vorwürfe, welche sich indirekt auch gegen die Beschwerdeführerin richteten, seien
durch Strafandrohung im Rahmen von 6 Monaten bis drei Jahren Haft sanktioniert.
Im Weiteren seien die Zweifel der Botschaft an der Herausgeberfunktion der Be-
schwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Der Eingabe lagen ein Deckblatt des von
der Beschwerdeführerin herausgegebenen Buches und das Protokoll der Gerichts-
verhandlung vom 6. Dezember 2005 (Telefax) samt Übersetzung bei. Die Zusen-
dung des Originalprotokolls wurde eventualiter in Aussicht gestellt.
L. Am 20. Dezember 2005 überwies das BFM die Eingabe der Beschwerdeführer
vom 19. Dezember 2005 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) zur
allfälligen Behandlung als Beschwerde gegen seinen am 20. Dezember 2005 eröff-
neten Entscheid vom 16. Dezember 2005.
M. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 stellte die ARK fest, bei der überwiesenen
Eingabe handle es sich klarerweise nicht um eine Beschwerde gegen den ergan-
genen vorinstanzlichen Entscheid.
N. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 an die Vorinstanz rügten die Beschwerde-
führer die Ablehnung des gestellten Fristerstreckungsgesuchs vom 8. Dezember
2005 im definitiven Entscheid als Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ferner
machten sie geltend, beim zugestellten Entscheid sei der Text verstümmelt und
nicht nachvollziehbar. Im Weiteren ersuchten sie um Akteneinsicht.
O. Aufgrund der nicht vollständig widergegebenen Textstelle hob das BFM seinen
Entscheid vom 16. Dezember 2005 am 5. Januar 2006 auf. Gleichzeitig gewährte
es Akteneinsicht.
P. Mit Eingabe vom 18. Januar 2006 machten die Beschwerdeführer geltend, anläss-
lich der Verhandlung vom 28. Dezember 2005 in _______ sei der Verleger des in-
kriminierten Buches zu einer Haftstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Fer-
ner beantragten sie die Edition weiterer Verfahrensakten. Der Eingabe lag eine
Faxkopie des Verhandlungsprotokolls vom 28. Dezember 2005 bei.
5Q. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2006 hiess die Vorinstanz das Aktenein-
sichtsgesuch vom 18. Januar 2006 teilweise gut.
R. Mit Verfügung vom 17. März 2006 - eröffnet am 20. März 2006 - stellte das BFM
fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdefüh-
rer aus der Schweiz. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die angebliche
Verfolgung wegen KKP-Unterstützung aufgrund realitätsfremder Angaben nicht
geglaubt werden könne. Hinsichtlich des Presseverfahrens zitierte die Vorinstanz
aus der Prozessgeschichte des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin und kam
zum Schluss, dass gegen sie keine Untersuchungsmassnahmen durch die türki-
schen Behörden eingeleitet worden seien. Aufgrund des Bildungsstands der Be-
schwerdeführerin sei im Übrigen kaum nachvollziehbar, dass sie Verfasserin be-
ziehungsweise Herausgeberin des inkriminierten Werkes sein könnte. Es sei den
türkischen Behörden bekannt, dass sich Staatsbürger, welche sich im Ausland
aufhielten, als Strohmänner für die Autorschaft kritischer Artikel und Bücher zur
Verfügung stellten. Im Falle der Beschwerdeführerin würden sich die türkischen
Behörden demnach fragen, ob sie aufgrund ihres Bildungsprofils überhaupt in der
Lage sei, ein hochpolitisches Werk zu bearbeiten oder zu verfassen, und mit
grösster Wahrscheinlichkeit zu einem negativen Resultat kommen. Demnach habe
die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr in die Türkei keine begründete Furcht
vor asylrelevanter Verfolgung im Rahmen des erwähnten Verfahrens wegen eines
Pressedelikts. Das angelegte gemeinrechtliche Datenblatt rechtfertige keine ande-
re Einschätzung. So werde die Beschwerdeführerin durch die türkischen Behörden
nicht gesucht, und es liege kein Passverbot gegen sie vor. Mit einem Visum für
Deutschland habe sie im Jahre 2003 legal aus der Türkei ausreisen können.
Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das in der Schweiz gestellte Asylgesuch
der _______ (Verwandte) der Beschwerdeführerin _______, welches eine
praktisch identische Begründung aufweise, vom BFM ebenfalls abgelehnt worden
sei. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar
und möglich.
S. Mit Eingabe vom 18. April 2006 beantragten die Beschwerdeführer bei der ARK
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Asylgewährung. Eventua-
liter sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. Es sei eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Zur Be-
gründung machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Vorinstanz fälschli-
cherweise davon ausgehe, das von der Botschaft übermittelte Schreiben stamme
von ihrem Ehemann. Sie habe ferner den angeblichen Deutschland-Aufenthalt
entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise nicht indirekt bejaht. Die Behauptung
der Vorinstanz, ihr Ehemann habe das durch die Botschaft übermittelte Schreiben
später widerrufen, sei unzutreffend, da das besagte Schreiben gar nicht von ihm
stamme. Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorins-
tanz sei daher klar aktenwidrig, was zur Aufhebung des ergangenen Entscheids
führen müsse. Das angebliche Schreiben des Ehemannes an die Schweizerische
Botschaft in Ankara sei aufgrund verschiedener Umstände als Fälschung zu be-
zeichnen. Als Urheber der Fälschung komme ein früherer Geschäftspartner des
Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführer in Betracht. Dieser sei im
rechtsextremen Bereich politisch aktiv und mit dem untergetauchten Gatten der
6Beschwerdeführerin verfeindet. Klarheit über diesen Sachverhaltsaspekt werde
eine Aussage des Gatten der Beschwerdeführerin bringen. Er beabsichtige, sich
dem drohenden Zugriff der türkischen Behörden zu entziehen und sich beim
Vertreter der Beschwerdeführer in der Schweiz zu melden. Der angefochtene Ent-
scheid sei durch das gefälschte Schreiben offensichtlich massiv beeinflusst wor-
den. So müsse die Argumentation der Vorinstanz zur angeblichen Unglaubhaftig-
keit der Razzia vom Juli 2003 als willkürlich bezeichnet werden. Auch die Argu-
mente im Zusammenhang mit dem Verfahren wegen eines Pressedelikts über-
zeugten nicht. Die Beschwerdeführerin sei an der Herausgabe des inkriminierten
Buches beteiligt gewesen. Zusammen mit _______. werde sie ausdrücklich als
Herausgeberin genannt. Es handle sich um die Neuauflage eines bereits
erschienenen, aber durch die Behörden seinerzeit beschlagnahmten Werkes. Die
Herausgabetätigkeit habe lediglich darin bestanden, den Text erneut
zusammenzutragen und punktuell zu aktualisieren. Die vorinstanzliche
Behauptung, die Beschwerdeführerin sei dazu nicht in der Lage gewesen, müsse
als absurd bezeichnet werden. Im wieder aufgehobenen Entscheid vom 16.
Dezember 2005 habe die Vorinstanz zudem fälschlicherweise behauptet, das
Delikt der Beschwerdeführerin sei bereits verjährt. Ebenso unverständlich sei die
vorinstanzliche Behauptung, anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 28.
Dezember 2005 gegen _______ sei es erneut zu einer Vertagung gekommen. Die
Beschwerdeführerin habe dem BFM bereits mit Eingabe vom 18. Januar 2006
mitgeteilt, besagte Verhandlung habe mit der Verurteilung von _______. zu einer
Gefängnisstrafe von sechs Monaten wegen eines Verstosses gegen Artikel 159/1
des türkischen Gesetztes 765 (Beleidigung und Geringschätzung der Republik)
geendet. Das entsprechende Urteil sei in Fax-Kopie eingereicht worden. Dies
habe die Vorinstanz offenbar übersehen. Mit dem ergangenen Urteil sei nun auch
ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und ihren Mitherausgeber möglich,
da die "Rechtswidrigkeit" des inkriminierten Buches feststehe. Allerdings werde
dieses Verfahren nicht sofort eröffnet, da der verurteilte Verleger deklariert habe,
dass sich die Herausgeber im Ausland befänden. Im Falle ihrer Rückkehr riskiere
die Beschwerdeführerin somit eine Strafverfolgung wegen angeblicher Beleidigung
und Geringschätzung der Republik. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung
habe die Beschwerdeführerin in der Türkei politisch relevante Verfolgung erlitten.
Aktuell sei zwar wegen des Pressedeliktes noch kein Verfahren gegen ihre Person
anhängig gemacht werden, und sie werde auch nicht mit einem Haftbefehl
behördlich gesucht. Im Falle der Rückkehr habe sie nach dem Gesagten indes
begründete Furcht vor der Einleitung eines entsprechenden Verfahrens wegen
ihrer politischen Meinungsäusserung. Insgesamt sei festzuhalten, dass das BFM
den rechtserheblichen Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung in
verschiedener Hinsicht unvollständig und unzutreffend beziehungsweise zum Teil
auch offensichtlich aktentwidrig festgestellt habe. Schliesslich würde ein allfälliger
Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen
verstossen. Der Eingabe lagen die Kopie eines (bereits eingereichten) Schreibens
der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2004 sowie eine Kopie des Deckblatts
des inkriminierten Buches bei.
T. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2006 forderte die ARK die Beschwerdeführer
auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten.
7U. Mit Schreiben vom 5. Mai 2006 ersuchten die Beschwerdeführer um Erlass des er-
hobenen Kostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art.
65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG, SR 172.021]).
V. Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2006 verzichtete die ARK wiedererwägungs-
weise auf den erhobenen Kostenvorschuss. Das Gesuch um Erlass allfälliger Ver-
fahrenskosten wurde unter Vorbehalt der dannzumaligen finanziellen Verhältnisse
der Beschwerdeführer gutgeheissen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsver-
beiständung wurde abgewiesen.
W. Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2007 schloss das BFM mit summarischen Erwä-
gungen auf die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme
wurde den Beschwerdeführern am 27. Juli 2006 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorins-
tanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Ver-
fügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, seit dem 1.
Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel.
Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwer-
de ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
83.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüs-
sig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt,
im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaub-
haft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie
aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin-
gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.;
1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriteri-
en ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Ände-
rung erfahren hat.
3.3 Um eine begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen im
Sinne von Artikel 3 AsylG liegt vor, wenn die betroffene Person glaubhaft machen
kann, dass begründeter Anlass zu der Annahme besteht, die Verfolgung werde
sich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Eine bloss entfernte Möglichkeit zukünftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht
vor einer real drohenden Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachvollziehbar er-
scheinen lassen (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.
1990, S. 143 ff.; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2.
Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 107 ff.; M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren, Asylgewährung und Wegweisung nach dem Asylgesetz vom 26.6.1998,
Bern 1999, S. 76 ff.). Dabei sind einerseits objektive Anhaltspunkte zu berücksich-
tigen, welche auch bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Dritten eine
Furcht vor Verfolgung begründen würden; andererseits sind jedoch auch subjekti-
ve Elemente und Erfahrungen des Betroffenen zu würdigen, welche eine subjekti-
ve Furcht vor Verfolgung nachvollziehen lassen, auch wenn diese die objektive
9Furcht eines besonnenen Dritten übersteigt. Insbesondere ist eine rein objektive
Würdigung, ob die gegebenen Umstände eine Furcht vor künftiger Verfolgung be-
gründet erscheinen liessen, zu erweitern durch das vom Betroffenen bereits Erleb-
te, durch seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie oder sozialen Gruppe
oder durch Kenntnisse von Erfahrungen seiner Bekannten und Verwandten (vgl.
zu den Anforderungen einer begründeten Furcht EMARK 2004 Nr. 1 S. 1 ff.
m.w.H.).
4. Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging,
die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise keiner Verfolgung
ausgesetzt gewesen.
4.1 Aufgrund der Aktenlage mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin gewisse
Sympathien für die prokurdische Bewegung in ihrem Heimatland empfindet und
diese Sympathien auch der KKP entgegengebracht wurden. Die angeblich in die-
sem Zusammenhang entstandenen behördlichen Probleme sind indes nicht
glaubhaft. Die Beschwerdeführerin hat die angebliche Inhaftierung im Verlaufe der
Befragungen ungereimt dargelegt. So sagte sie anlässlich der Summarbefragung
aus, ihr Mann habe am 10. Juli 2003 Unterlagen nach Hause gebracht. Zwei Tage
später sei sie im Rahmen einer Razzia festgenommen worden. Zu einem späteren
Zeitpunkt der Befragung führte sie jedoch aus, bereits am 10. Juli 2003
festgenommen worden zu sein (A 1/8, S. 4 f.). Abweichende Angaben in
Protokollen von Summarbefragungen sind zwar praxisgemäss nicht
überzubewerten. Vorliegend machte die Beschwerdeführerin aber auch bei der
Anhörung diesbezüglich (implizit) unterschiedliche Angaben (Razzia samt
Festnahme am 10. beziehungsweise am 11. Juli 2003; vgl. A 7/17, S. 7 und 9). Zu-
dem sagte sie aus, auf dem Polizeiposten etwa eine halbe bis eine ganze Stunde
bis zum Verhör gewartet zu haben (A 7/17, S. 7); gemäss Vorbringen in der
Summarbefragung hätte diese Zeitspanne aber zwei Stunden ausgemacht (A 1/8,
S. 4). Abgesehen davon sind die entsprechenden Schilderungen wenig substan-
ziiert ausgefallen und weisen kaum Realkennzeichen auf. Ausserdem ist nur sehr
bedingt nachvollziehbar, dass eine genuin eigentumsfeindliche Partei Zusammen-
künfte ausgerechnet in der Eigentumswohnung einer Sympathisantin abgehalten
haben (vgl. dazu A 7/17, S. 2) und deren Ehemann belastendes Material in der
geschilderten Art nach Hause gebracht haben soll. Insgesamt entsteht im Ergebnis
in diesem Punkt das Bild einer Verfolgungssituation ohne realen Hintergrund,
wobei aber im Sinne der Beschwerdevorbringen einzuräumen ist, dass die
Argumentationsweise der Vorinstanz zu diesen Vorbringen nur bedingt zu über-
zeugen vermag. Eine detaillierte Auseinandersetzung kann indes unterbleiben, da
dabei die Schwelle zur Willkür entgegen den Beschwerdevorbringen nicht über-
schritten wurde und das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz
hinsichtlich Unglaubhaftigkeit der Razzia im Ergebnis teilt. Die Einschätzung, wo-
nach die angebliche Festnahme der Beschwerdeführerin nicht stattgefunden hat,
wird sodann durch weitere Protokollstellen bestätigt. Im Rahmen des rechtlichen
Gehörs zum (angeblichen) Schreiben ihres Gatten an die Botschaft in Ankara
räumte die Beschwerdeführerin nämlich ein, in der Türkei eheliche Probleme ge-
habt zu haben. Schliesslich sagte sie sogar aus, ein entscheidender Impuls zur
Flucht Ende Oktober 2003 seien Schläge durch ihren Ehemann 15 Tage vor der
Ausreise gewesen (A 7/17, S. 12). Dass familiäre Auseinandersetzungen zumin-
10
dest mitverantwortlich für ihre Ausreise und derjenigen der Kinder waren, kann im
Übrigen bereits früheren Aussagen entnommen werden (vgl. vgl. z.B. A 1/8, S. 5,
zum "Haussegen", und A 7/17, S. 3: Probleme mit dem Ehemann, welche am
Schluss der Anhörung spezifiziert werden).
4.2 Das Schreiben an die Schweizer Botschaft in Ankara, welches gemäss deren An-
gaben vom Ehemann der Beschwerdeführerin stammt, würde mithin gut ins vermit-
telte Bild eines - aktuell eventuell bereits überstandenen - innerfamiliären Konflikts
passen. Ob es nun tatsächlich vom Gatten respektive Vater der Beschwerdeführer
stammt oder ob er ein solches Schreiben in Auftrag gegeben hat beziehungsweise
ob gemäss den Beschwerdevorbringen eine weitere Person entgegen der Absicht
des Ehemannes aus feindseligen Beweggründen gehandelt hat, bleibt so letztlich
unerheblich, da in Berücksichtigung vorstehender Erwägungen ein allfälliger politi-
scher Hintergrund (Razzien wegen angelasteter KKP-Aktivitäten) nicht hinlänglich
glaubhaft gemacht worden ist. Auffallend ist ferner, dass es für die Beschwerde-
führerin offenbar problemlos möglich war, mit dem angeblich untergetauchten und
in der Türkei behördlich gesuchten Ehemann diesbezüglich in Kontakt zu treten
(vgl. Bst. C. vorstehend und A 7/17, S. 4). Zudem wird das Schreiben zwar im
Sachverhalt der angefochtenen Verfügung erwähnt; für die Ablehnung des Asylge-
suchs war es aber entgegen den Beschwerdevorbringen offenbar nicht entscheid-
wesentlich, da keine entsprechenden Erwägungen vorhanden sind, weshalb nicht
näher auf entsprechende Beschwerdeargumente und das später eingereichte, die
Autorschaft des Dokuments verneinende Schreiben des Ehemannes der Be-
schwerdeführerin einzugehen ist. Auch weitere Abklärungen erübrigen sich diesbe-
züglich. Die Einschätzung der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid des
Bundesamtes sei durch besagtes Schreiben massiv beeinflusst worden, kann mit-
hin nicht geteilt werden. Im Weiteren trifft zwar zu, dass die im Sachverhalt der an-
gefochtenen Verfügung getroffene Feststellung, die Beschwerdeführerin habe ei-
nen vorgängigen Aufenthalt in Deutschland anlässlich der Anhörung indirekt be-
jaht, in dieser Form nicht zutrifft, auch wenn die Visumsunterlagen im Dossier ei-
nen solchen als naheliegend erscheinen lassen. Dass die Beschwerdeführerin die-
se Art der Ausreise lediglich zur Tarnung verwendet haben soll, wirkt - da die
Verfolgung wegen KKP-Unterstützung nicht glaubhaft ist - aber als konstruiert. Ein
vertieftes Eingehen auf die genauen Reisemodalitäten der Beschwerdeführer kann
indes wiederum unterbleiben, da die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu
Recht festhielt, die Beschwerdeführerin, über welche lediglich ein
gemeinrechtliches Datenblatt bestehe, sei im Zeitpunkt der Ausreise
behördlicherseits nicht gesucht worden und auch keinem Passverbot
unterstanden.
4.3 Als Zwischenergebnis ist somit davon auszugehen, dass die angebliche Verfol-
gung der Beschwerdeführerin wegen der geltend gemachten Sympathie bezie-
hungsweise Unterstützung der KKP nicht den Tatsachen entspricht. Im Weiteren
hat das BFM den Sachverhalt diesbezüglich im Ergebnis rechtsgenüglich festge-
stellt und korrekt gewürdigt. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführerin im Rahmen der kantonalen Anhörung nicht hinreichend
Gelegenheit hatte, ihre Fluchtgründe vollständig darzulegen (vgl. Bst. C
vorstehend).
5. Weiter stellt sich die Frage, ob die Erwägungen der Vorinstanz auch in Bezug auf
11
die Frage einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu bestätigen sind.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, der Sachverhalt in Bezug auf das
presserechtliche Verfahren gegen _______ sei von der Vorinstanz nicht korrekt
erfasst worden, weshalb der Entscheid zu kassieren sei. Diesbezüglich ist
tatsächlich festzustellen, dass die Erwägungen des BFM, anlässlich der
Gerichtsverhandlung vom 28. Dezember 2005 gegen _______ sei es erneut zu
einer Vertagung gekommen, im Sinne der Beschwerdevorbringen als unzutreffend
bezeichnet werden müssen. Nachdem aber die Vorinstanz davon ausging, dass
die Beschwerdeführerin im erwähnten beziehungsweise einem allfälligen auch
gegen sie eingeleiteten Verfahren keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten
habe, da sie nicht Autorin des Buches sei, war der Ausgang des gegen den
Verleger gerichteten Verfahrens in der Sichtweise des Bundesamtes ohnehin
unerheblich. Die Erwägung hinsichtlich des Verfahrensausgangs betrifft demnach
kein Element des rechtserheblichen Sachverhalts, da die Vorinstanz - wie bereits
erwähnt - unbesehen des aktuellen Verfahrensstandes bezüglich der gegen den
Verleger eingeleiteten Ermittlungen davon ausging, der Beschwerdeführerin drohe
im Lichte der dargelegten Fallumstände ohnehin keine relevante Verfolgung in
ihrem Heimatland. Im Ergebnis liegt mithin auch in diesem Punkt keine
mangelhafte Feststellung beziehungsweise falsche Würdigung von Sachver-
haltselementen, welche für den Entscheid massgeblich waren, vor, zumal die vor-
instanzliche Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin gemäss untenste-
henden Ausführungen grundsätzlich zu überzeugen vermag. Eine Kassation der
angefochtenen Verfügung kommt mithin nicht in Betracht.
5.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in einem Presseverfahren
namentlich als Mitherausgeberin eines Buches genannt wird und damit den
Behörden bekannt ist. Es ist demnach zu prüfen, welche Konsequenzen der
Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei aus der dargelegten
presserechtlichen Verfahrenssituation drohen. Gemäss der Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2005 betrug die Strafdrohung im
Verfahren von _______ 6 Monate bis drei Jahre Haft, wobei das Bundesamt indes
zutreffend festhielt, gegen die Beschwerdeführerin sei bisher noch gar nicht
ermittelt worden. Auch die Beschwerdeführerin räumt in der Beschwerdeschrift ein,
aktuell sei wegen des Pressedeliktes noch kein Verfahren gegen ihre Person
anhängig gemacht worden, und sie werde auch nicht mit einem Haftbefehl
behördlich gesucht. Im Falle ihrer Rückkehr riskiere sie aber eine Strafverfolgung
wegen angeblicher Beleidigung und Geringschätzung der Republik. Sie habe somit
begründete Furcht vor der Einleitung eines entsprechenden Verfahrens wegen
ihrer politischen Meinungsäusserung.
5.2.1 Zunächst erachtet es das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz als nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Arbeit an
den Büchern geleistet beziehungsweise diese wie sie sagt "ausgewertet" habe.
Auffallend ist zum einen, dass die Beschwerdeführerin entsprechende
journalistische Tätigkeiten im Rahmen der ersten Befragung in keiner Weise
vorbrachte. Sie führte ihre Flucht allein auf die Übergriffe wegen politischer
Tätigkeiten des Ehemannes zurück, obwohl sie dort bereits nach weiteren
möglichen Fluchtgründen gefragt wurde. Erst im Rahmen der kantonalen
Anhörung machte sie geltend, auch Bücher ausgewertet zu haben, weshalb sie
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Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe. Diese Vorbringen vermögen jedoch auch
im Übrigen nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass allein aufgrund einer
geringen Schulbildung nicht ausgeschlossen werden kann, dass jemand
journalistisch tätig wird. Die Beschwerdeführer hat aber offensichtlich nicht ein
Profil, welches entsprechende Tätigkeiten als möglich erscheinen lässt. So hat sie
gemäss eigener Angaben nach fünf Jahren Primarschule keinen Beruf erlernt,
sondern war als Hausfrau tätig. Auch politisch hat sie sich allein als
Sympathisantin bezeichnet und anlässlich der angeblichen Versammlungen in
ihrem Haus habe sie selber nur serviert. In Bezug auf die Arbeit mit dem Büchern
gibt sie dann auch nur sehr vage und unsubstanziiert an, sie habe diese von ihrer
_______ (Verwandte) übernommen, die zwei Monate vor ihr ausgereist sei. Weder
führt sie aus, aufgrund welcher Kenntnisse sie die entsprechende Arbeit ausführen
konnte, noch wie sie in Kontakt mit den zuständigen Personen gekommen sei.
Eine solche Darstellung der Dinge lässt jedoch jegliche Realkennzeichen
vermissen und vermag deshalb in keiner Weise zu überzeugen. Zu Recht wies die
Vorinstanz sodann darauf hin, dass die entsprechenden Vorbringen der vor der
Beschwerdeführerin eingereisten _______ (Verwandte) als nicht glaubhaft beurteilt
wurden und dieser Entscheid in Rechtskraft erwuchs. Diesen Erwägungen gemäss
ist also davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar ihren Namen als
Herausgeberin eines Buches zur Verfügung gestellt hat, selbst jedoch nichts mit
dessen Entstehung zu tun hatte.
5.2.2 Nachdem die Beschwerdeführerin den türkischen Behörden namentlich bekannt
ist, muss sie nach ihrer Rückkehr in die Türkei mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit damit rechnen, wegen des erwähnten Pressedelikts behördlich
vorgeladen und befragt zu werden. Dabei werden die Ermittlungsbehörden
versuchen, ein allfälliges politisches Profil der betreffenden Person abzuklären. Ein
solches besteht indes bei der Beschwerdeführerin nicht. Jedenfalls vermochte sie
die bereits erfolgte angebliche Verfolgung aus politischen Gründen wegen
entsprechender angeblicher Aktivitäten nicht glaubhaft zu machen. Das angebliche
Untertauchen ihres Gatten wegen eines entsprechenden angeblichen
Engagements ist gestützt auf die bestehende Aktenlage ebenfalls nicht
überzeugend dargelegt worden (vgl. Ziff. 4.2.2 vorstehend). Auch kann den
bestehenden Akten nicht entnommen werden, dass sie neben dem erwähnten
Presseartikel je als Verfasserin staatskritischer Artikel oder auch nur als
Exponentin einer langjährigen oppositionellen Tätigkeit in Erscheinung getreten
wäre. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat die
Beschwerdeführerin in einem allfälligen Verfahren die Möglichkeit ihren
Standpunkt vorzutragen. In Fällen wie dem vorliegenden, wo bei fehlendem
politischen Hintergrund offensichtlich allein der Name ohne eigene Aktivitäten zur
Verfügung gestellt wurde, ist in der Regel nicht mit ernsthaften Nachteilen seitens
der türkischen Behörden zu rechnen. Im Ergebnis bestünden für die
Beschwerdeführerin vielmehr gute Chancen für einen Freisspruch vor Gericht
beziehungsweise eine Einstellung des Verfahrens. Selbst aber eine Verurteilung
zu einer Geldbusse oder einer bedingten Gefängnisstrafe würde die
Anforderungen an die Intensität der Übergriffe nicht erfüllen. Anzufügen ist in
diesem Zusammenhang, dass _______. gemäss Eingabe der Beschwerdeführerin
vom 18. Januar 2006 am 28. Dezember 2005 lediglich zu einer sechsmonatigen
13
Haftstrafe verurteilt worden sein soll. Ein besonders gravierendes Pressedelikt
dürfte mithin auch in der Optik der involvierten Strafverfolgungsbehörden nicht
vorliegen. Damit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ernsthafte
Nachteilen durch die türkischen Behörden als erheblich wahrscheinlich und damit
ihre Furcht vor solchen als objektive begründet erscheinen zu lassen.
6. Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder dass sie be-
gründete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Das Bundesverwaltungs-
gericht geht nicht davon aus, dass ihr bei seiner Rückkehr in die Türkei wegen der
blossen Zurverfügungstellung ihres Namens in einem Presseverfahren oder aus
anderen Gründen ernsthafte Nachteile drohen. Das Bundesamt hat das Asylge-
such der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
7.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
7.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthalts-
bewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr.
21).
14
9.
9.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwer-
deführer in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16,S. 122 mit weiteren Hin-
weisen). Mit dem blossen Hinweis auf ein allfällig drohendes Verfahren wegen ei-
nes Pressedelikts sind die genannten Anforderungen vorliegend nicht erfüllt. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung dar-
stellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden
allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomen-
te, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen medizinischen Behand-
lungsmöglichkeit, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über
das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür er-
kennbar sind, die Beschwerdeführer wären bei einer Rückkehr in die Türkei einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den
Wegweisungsvollzug in die Türkei in Fortsetzung der Praxis der ARK und gestützt
auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Die Be-
schwerdeführer haben die Möglichkeit, nach _______ zurückzukehren, wo sie über
eine Eigentumswohnung verfügen. Im Übrigen dürfte vor Ort nach wie vor ein
soziales Netz bestehen. Ausserdem kommt eine Unterstützung durch in der
Schweiz lebende Verwandte in Betracht (A 7/17, S. 2 f.).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu
bezeichnen.
9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertre-
tung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
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beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
9.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Das
BFM hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE], SR 173.320.2). Nachdem ihr Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2006 gutgeheissen wurde, ist von der Kosten-
auflage abzusehen. Die ferner beantragte Entrichtung einer Parteientschädigung
kommt offensichtlich nicht in Betracht.
(Dispositiv nächste Seite)
16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer durch Vermittlung ihrer Vertretung (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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