Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5222/2011; D5223/2011/sps
U r t e i l v om 1 7 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien 1. A._______, geboren am _______,
dessen Ehefrau
B._______, geboren am _______,
(D5223/2011; _______), sowie deren Sohn
2. C._______, geboren am _______,
(D5222/2011; _______),
Serbien,
alle vertreten durch _______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 13. September 2011 /
_______.
D5222/2011; D5223/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden erstmals am 22. Februar 2010 in der
Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass das BFM die Gesuche mit Verfügung vom 8. Juni 2010 abwies und
die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug nach Serbien
anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil vom 15. Juli 2010 abwies,
dass die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch der
Beschwerdeführenden vom 10. August 2010 mit Entscheid vom 17.
September 2010 nicht eintrat,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil vom 18. November 2010 abwies,
dass die Beschwerdeführenden am 1. März 2011 nach Serbien
ausgeschafft wurden,
dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland am 8. August 2011 erneut
verliessen und am 9. August 2011 in die Schweiz gelangten, wo sie am
selben Tag erneut Asylgesuche stellten,
dass sie dazu am 19. August (Beschwerdeführende 1) beziehungsweise
26. August 2011 (Beschwerdeführer 2) summarisch befragt und am
6. September 2011 einlässlich angehört wurden,
dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend machten, der
Ethnie der Roma anzugehören und aus _______ zu stammen,
dass der Ehemann darlegte, wegen seiner Ethnie von Serben beleidigt
und eingeschüchtert worden zu sein,
dass sein Sohn von Serben massiv geschlagen worden sei,
dass er seine Gattin am 19. April 2011 zu einem Psychiater gebracht und
bei der Rückkehr die Wohnung geplündert vorgefunden habe,
dass die Polizei auf seine Meldung hin nichts unternommen habe,
D5222/2011; D5223/2011
Seite 3
dass seine Tochter am 22. Mai 2011 wegen der geschilderten Situation
ihr Zuhause verlassen habe und seither unbekannten Aufenthalts sei,
dass er am 20. Juli 2011 mit seinem Sohn als Taglöhner gearbeitet habe,
dass er bei der Rückkehr nach Hause drei Polizisten und seine verletzte
Frau vorgefunden habe,
dass ihn die Polizisten ausgelacht und darauf hingewiesen hätten, der
Sanitätsnotdienst sei avisiert worden,
dass seine Frau zuvor durch drei ihr unbekannte Personen überfallen
worden sei und Vergewaltigungen erlitten habe,
dass sie ins Spital gebracht und nach fünf Tagen aus der Spitalpflege
entlassen worden sei,
dass sie aus Angst vor weiteren Repressalien seither nicht mehr
zuhause, sondern unter Brücken und in Wäldern gelebt hätten,
dass die Ehefrau vorbrachte, wegen medizinischer Beschwerden in
ärztlicher Behandlung gestanden zu sein,
dass sie Medikamente erhalten und bei einem Psychologen eine
Therapie gemacht habe,
dass sie am 20. Juli 2011 durch drei unbekannte Personen überfallen und
mit dem Tode bedroht worden sei,
dass sie Vergewaltigungen erlitten habe,
dass sie fünf Tage lang im Spital behandelt worden sei,
dass der Sohn darlegte, wegen seiner Ethnie von Serben diskriminiert,
geschlagen und beleidigt worden zu sein,
dass er bei einer solchen Attacke auf offener Strasse verletzt worden und
für die Rückkehr nach Hause auf die Hilfe von RomaFreunden
angewiesen gewesen sei,
dass er am 20. Juli 2011 mit seinem Vater als Taglöhner gearbeitet habe,
D5222/2011; D5223/2011
Seite 4
dass er bei der Rückkehr nach Hause seine Mutter blutend und weinend
vorgefunden habe,
dass ihr Haus geplündert worden sei,
dass die Polizei erschienen und die Mutter mit einen Krankenwagen ins
Spital gebracht worden sei,
dass die Familie in der Folge nicht mehr zuhause habe leben können,
dass die Beschwerdeführenden aus den genannten Gründen erneut in
die Schweiz geflohen seien,
dass die Beschwerdeführenden drei Arztberichte und einen Polizeibericht
als Beweismittel einreichten,
dass das BFM mit separaten Verfügungen vom 13. September 2011 –
eröffnet am selben Datum – in Anwendung von Art. 34 Abs.1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben ihrer Rechtsvertretung vom
20. September 2011 (zunächst per Telefax) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden einreichten,
dass sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Eintreten auf ihre
Asylgesuche, die Feststellung der Unzulässigkeit respektive
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz, eventualiter die Rückweisung der Sache an
das BFM zur Neubeurteilung, die Koordination ihrer Verfahren sowie in
prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragten,
dass der Eingabe Berichte zur Situation vor Ort beilagen (vgl. die
Auflistung auf S. 6 der Beschwerde),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügungen vom
23. September 2011 die Koordination der beiden Verfahren in Aussicht
stellte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, betreffend
Entscheid über die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
D5222/2011; D5223/2011
Seite 5
SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt verwies und die Vorinstanz zur
Vernehmlassung einlud,
dass das BFM in seinen Stellungnahmen vom 28. September 2011 die
Abweisung der Beschwerden beantragte,
dass die vorinstanzlichen Stellungnahmen den Beschwerdeführenden am
3. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht wurden,
dass auf die vorinstanzlichen Argumente, die Beschwerdevorbringen und
die Beilagen – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden an den Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist und formgerecht eingereichten Beschwerden
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die Verfahren D5222/2011 und D5223/2011 aufgrund ihres engen
persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt werden,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
D5222/2011; D5223/2011
Seite 6
dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 1
AsylG getroffen hat,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz in solchen
Verfahren grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz
zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1. S.
240 f.),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht
beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in
Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe Countries) nicht
eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34
Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 1. April 2009 Serbien zum Safe
Country im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von
dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a
Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass somit vorliegend die formelle Bedingung für den Erlass eines
Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG
erfüllt ist,
dass in einem zweiten Schritt die materielle Bedingung des Fehlens von
Verfolgungshinweisen zu prüfen ist, wobei gemäss Praxis derselbe weite
Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG
zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte
Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand
verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
D5222/2011; D5223/2011
Seite 7
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5
E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247),
dass dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass
des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist
und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das
Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den
Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu
verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten
Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.),
dass das BFM insbesondere erwog, die von den Beschwerdeführenden
geltend gemachten Vorbringen wie namentlich die erlittenen Schläge, der
Überfall und die Vergewaltigung stellten Straftatbestände dar, welche
durch die Behörden in Serbien grundsätzlich geahndet würden,
dass jedoch praxisgemäss die Fragen, ob die Beschwerdeführenden bei
(übergeordneten) Behörden des Heimatstaates allenfalls um Schutz vor
Übergriffen ersuchen und solchen auch erhalten könnten, grundsätzlich
materiell im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens hätte geprüft werden
müssen (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c S. 35 f.),
dass dies umso mehr gelten muss, als die Vorinstanz ihrerseits ausführt,
gewisse Behördenvertreter würden trotz Insistierens keine
Untersuchungsmassnahmen einleiten,
dass die Aussagen zur Asylbegründung der drei angehörten
Beschwerdeführenden sodann im Kern nicht divergieren,
dass Übergriffe auf Angehörige ethnischer Minderheiten wie namentlich
Roma in Serbien unbestrittenerweise vorgekommen sind und sich nach
wie vor ereignen können,
dass die Vorinstanz denn auch in der Verfügung den Beschwerdeführer 2
betreffend keinerlei Unglaubhaftigkeitselemente anführte und damit
offenbar von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausging,
dass die Vorinstanz zwar in der Verfügung die Beschwerdeführenden 1
betreffend an den Vorbringen der Beschwerdeführerin Zweifel äusserte
und namentlich die vorgebrachte Vergewaltigung in Frage stellte,
D5222/2011; D5223/2011
Seite 8
dass sie es jedoch unterliess aufzuzeigen, dass die Vorbringen auch dem
tiefen Massstab von Hinweisen auf Verfolgung im Sinne der aufgeführten
Praxis nicht genügen würden,
dass die Vorinstanz dabei überdies erwog, die eingereichten Beweismittel
vermöchten nicht zu überzeugen, da die Schwägerin (_______) der
Beschwerdeführerin ihre Vorbringen mit "äusserst ähnlichen
Dokumenten" zu belegen versuche,
dass solche auffälligen Ähnlichkeiten zwar tatsächlich bestehen,
dass das BFM bei dieser Sichtweise beziehungsweise Sachlage jedoch
gehalten gewesen wäre, vor Entscheidfällung Gelegenheit einzuräumen,
zum möglicherweise fraglichen Beweiswert der Dokumente aufgrund des
Vergleichs mit Dokumenten in einem anderen Asyldossier Stellung zu
nehmen,
dass das BFM dies unterlassen hat und der die Eheleute betreffende
Entscheid demnach – soweit er sich überhaupt zur Frage der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen äussert – mit einer Gehörsverletzung
behaftet ist,
dass die angefochtenen Verfügungen unter den gegebenen Umständen
Bundesrecht verletzen und eine Heilung auf Beschwerdeebene bei der
gegebenen Aktenlage bereits angesichts des zusätzlichen
Instruktionsaufwandes nicht in Betracht zu ziehen ist,
dass bei dieser Sachlage auf die übrigen Argumente in den Beschwerden
nicht näher einzugehen ist,
dass die Beschwerden somit gutzuheissen, die angefochtenen
Verfügungen vom 13. September 2011 aufzuheben und die rubrizierten
Verfahren an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang der (vereinigten) Verfahren keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die Beschwerdeführenden als obsiegende Parteien Anspruch auf
Entschädigung für die ihnen durch das Beschwerdeverfahren
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten haben
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
D5222/2011; D5223/2011
Seite 9
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde
(Art. 14 Abs. 1 VGKE), weshalb die Parteienschädigung (Art. 8 ff. VGKE)
aufgrund der Akten festzusetzen und auf insgesamt Fr. 1200. (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist (Art. 14 Abs. 2 und Art.
10 Abs. 2 VGKE),
dass das BFM anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden diesen Betrag
als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D5222/2011; D5223/2011
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen.
2.
Die Verfügungen vom 13. September 2011 werden aufgehoben und die
rubrizierten Verfahren zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung von Fr. 1200. zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: