B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5223/2015
Ur t e i l vom 4 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. August 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. Juli 2015 um Gewährung von Asyl in
der Schweiz nachsuchte,
dass die Befragung zur Person (BzP) am 27. Juli 2015 stattfand,
dass der Beschwerdeführer angab, amharischer Ethnie zu ein, aus
B._______ zu stammen und dort als Prediger aufgetreten zu sein,
dass er Probleme bekommen und mit Hilfe von kirchlichen Kreisen bei der
französischen Auslandsvertretung ein Visum beantragt habe,
dass ihm dieses erteilt worden und er in der Folge und mit einem Schen-
gen-Visum legal nach Frankreich gereist sei,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis)
diese Visumserteilung bestätigte (Gültigkeit des Visums bis zum 17. August
2015),
dass ihm das SEM am 4. August 2015 schriftlich das rechtliche Gehör zu
einer allfälligen Wegweisung nach Frankreich und der Zuständigkeit dieses
Landes für das Asylverfahren gewährte,
dass das SEM am 4. August 2015 – gestützt auf die Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Übernahme
des Beschwerdeführers an Frankreich richtete (vgl. 12 Abs. 2 Dublin-III-
VO),
dass diesem Ersuchen von Frankreich mit Erklärung vom 12. August 2015
entsprochen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2015 auf seine
Schwierigkeiten in Äthiopien als (…) Priester verwies,
dass er ferner geltend machte, sich mit den Gastgebern in Frankreich zer-
stritten zu haben, und eine Rückführung durch die französischen Behörden
ins Heimatland zu befürchten sei,
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dass das SEM mit Verfügung vom 19. August 2015 (eröffnet am 24. August
2015) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG [SR 142.31]) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung
aus der Schweiz nach Frankreich anordnete, wobei das Staatssekretariat
in seinem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen
zum Dublin-Verfahren, die Verzeichnung des Beschwerdeführers in der
CS-Vis und die aus Frankreich eingegangene Erklärung betreffend seine
Übernahme – festhielt, Frankreich sei für das Asylverfahren zuständig,
dass gegen eine Überstellung keine rechtserheblichen Gründe vorge-
bracht worden seien,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für das Asylverfahren
unbestritten sei,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, Frankreich würde sich
im Sinne der Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht an die relevan-
ten völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass der Beschwerdeführer im funktionierenden Rechtsstaat Frankreich
allfällig erforderlichen Schutz vor Übergriffen durch die vormaligen Gastge-
ber erlangen könne,
dass auch ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen nicht in Betracht
komme,
dass das SEM in seinem Entscheid eine Ausreisefrist auf den Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editions-
pflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde
gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer den Entscheid des SEM mit Eingabe vom
27. August 2015 anfocht,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und sinngemäss die
Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch das SEM verbunden mit der Ge-
währung eines Bleiberechts in der Schweiz beantragte,
dass er in der englischsprachigen Eingabe vorbrachte, die Schweiz sei das
erste Land, wo er ein Asylgesuch stelle, und seine anlässlich der Stellung-
nahme vom 18. August 2015 geäusserten Befürchtungen verdeutlichte,
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dass für weitere Argumente des SEM und des Beschwerdeführers – soweit
nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten zu verweisen
ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. September 2015 beim Gericht ein-
gingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
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Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
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dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergab, dass Frankreich dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2015 ein
Schengen-Visum ausgestellt hatte,
dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 12.
August 2015 wie erwähnt ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, und der Wunsch des Be-
schwerdeführers um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern ver-
mag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/40 E. 8.3),
dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zu-
ständigkeit Frankreichs auch mit den Ausführungen in der Rechtsmittelein-
gabe nicht zu negieren vermag,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, erst in der Schweiz ein Asyl-
gesuch gestellt zu haben, in Anbetracht der Einträge im CS-VIS und der
erfolgten Zustimmung Frankreichs keine Relevanz zu entfalten vermag,
dass es sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich
würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der
EU–Grundrechtecharta mit sich brächten,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
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(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen implizit die Anwendung
der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum
Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internatio-
nalen Schutz durch dieses Land führen würde,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Be-
schwerdeführer im Fall seiner Überstellung nach Frankreich Gefahr laufen
würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden,
dass es diesbezüglich aber dem Beschwerdeführer obliegt, dem Gericht
darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzu-
nehmen sei, Frankreich würde in seinem konkreten Fall die staatsvertrag-
lichen Verpflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und
ihm den notwendigen Schutz verweigern oder ihn menschenunwürdigen
Lebensumständen aussetzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen
Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar
2011),
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür
dargetan hat, die französischen Behörden würden ihm die Aufnahme ver-
weigern oder den Zugang zum Asylverfahren versperren respektive in sei-
nem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur
Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre, oder in
dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden,
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dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten Anhaltspunkte darzule-
gen vermag, die darauf hindeuten würden, Frankreich würde ihm dauerhaft
die Rechte, die ihm aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zu-
stehen, vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschrän-
kung im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und
die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfor-
dern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass damit kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde
in Frankreich wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine exis-
tenzielle Not geraten,
dass sich aus den Akten keine gesundheitlichen Probleme des Beschwer-
deführers ergeben und allfällige medizinische Leiden ohnehin vor Ort be-
handelt werden könnten,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals
auf den Umstand, wonach die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen,
hinzuweisen ist (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: