Abtei lung IV
D-5224/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Serbien,
vertreten durch lic. iur. Vedat Erduran, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5224/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger albani-
scher Ethnie aus B._______, am 9. April 2001 ein erstes Asylgesuch
in der Schweiz einreichte, welches aufgrund der Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen mit Verfügung des BFF vom 9. August 2002 abgewiesen
wurde, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzuges,
dass der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2007 nach Belgrad ausge-
schafft wurde,
dass er am 14. April 2008 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stell -
te,
dass er zur Begründung dieses Gesuchs im Wesentlichen geltend
machte, man habe ihn auf der Rückfahrt nach Südserbien an der
Grenze kontrolliert und seine Personalien aufgenommen, nachdem er
am 17. Februar 2008 in Pristina an den Feiern der Unabhängigkeit von
Kosovo teilgenommen habe,
dass ihn die serbische Polizei am 3. April 2008 während seiner Abwe-
senheit zu Hause gesucht und seine Mutter nach den "Kosovoflaggen"
gefragt habe, mit denen er an der Unabhängigkeitsfeier teilgenommen
habe,
dass man ihn und seine Familie aufgrund ihrer Verwandtschaft mit
C._______, einem ehemaligen Kommandanten der UCPMB (Befrei-
ungsarmee von Preshevë, Medvedje und Bujanovac), als Staatsfeinde
betrachte, und dass die Serben der Meinung seien, er – der Beschwer-
deführer – habe früher die UCPMB unterstützt,
dass sich zudem die Lage der ethnischen Albaner in Südserbien seit
der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo dramatisch verschlechtert
habe, weshalb es dort überhaupt keine Sicherheit mehr gebe,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Mai 2008 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie den Voll -
zug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
Seite 2
D-5224/2010
dass der Beschwerdeführer noch vor Ablauf der Beschwerdefrist aus
dem Empfangs- und Verfahrenszentrum verschwand und nicht mehr
dorthin zurückkehrte,
dass der Beschwerdeführer am 14. April 2009 in der Schweiz ein drit -
tes Asylgesuch einreichte, nachdem er am 9. April 2009 von der Stadt-
polizei D._______ anlässlich einer Personenkontrolle verhaftet worden
war,
dass er zur Begründung des dritten Gesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei am 1. Juni 2008 illegal nach Serbien zurückgekehrt und
habe sich in einem Nachbardorf von B._______ versteckt,
dass er grundsätzlich die gleichen Asylgründe geltend mache, wie
beim zweiten Asylgesuch,
dass vor seiner Ausreise im Februar 2008 ein Haftbefehl gegen ihn er-
lassen worden sei,
dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz von seiner Mutter tele fo-
nisch erfahren habe, dass er Anfang April 2009 zu Hause von der Poli-
zei gesucht worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. April 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e und Art. 33 Abs. 1 AsylG auch auf das dritte Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus
der Schweiz verfügte sowie den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer seit dem 3. Mai 2009 unbekannten Aufent-
halts war,
dass die Verfügung vom 28. April 2009 unangefochten in Rechtskraft
erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 4. Juni 2010 in D._______ von der Po-
lizei festgenommen und ihm dabei ein jugoslawischer Pass abgenom-
men wurde,
dass er am gleichen Tag ein viertes Asylgesuch in der Schweiz stellte,
Seite 3
D-5224/2010
dass der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Bun-
desgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder (AuG, SR 142.20) mit Strafbefehl vom 6. Juni 2010 zu einer un-
bedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt wurde,
dass er zu seinem (vierten) Asylgesuch vom BFM am 18. Juni 2010 in
der Strafanstalt E._______ angehört wurde, wobei er im Wesentlichen
geltend machte, er sei Ende April 2009 auf illegalem Weg via Italien,
Albanien und Kosovo nach Südserbien gereist, wo er sich an verschie-
denen Orten versteckt gehalten habe,
dass er dieselben Asylgründe geltend mache wie bei seinem zweiten
und dritten Asylgesuch,
dass er am 29. oder 30. April 2010 von einem verwandten Polizisten
erfahren habe, dass er in Serbien nach wie vor per Haftbefehl gesucht
werde,
dass er Anfang Mai 2010 via Ungarn und Österreich per Bus und Zug
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gereist sei, wo er
sich bei verschiedenen Leuten aufgehalten habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2010 an das
BFM darum ersuchte, ihn bei einer allfälligen Ablehnung seines Asyl -
gesuchs nicht nach Serbien, sondern nach Kosovo wegzuweisen, da
er befürchte, bei einer Rückkehr nach Serbien aufgrund des Haftbe-
fehls verhaftet und misshandelt zu werden,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Juli 2010 – eröffnet am folgen-
den Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das vierte
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung
aus der Schweiz verfügte sowie den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass das BFM zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen
anführte, die vom Beschwerdeführer im vorliegenden (vierten) Asylge-
such geltend gemachten Gründe könnten nicht geglaubt werden, da
diese auf Vorbringen basieren würden, die bereits in den letzten bei-
den Asylverfahren als nicht glaubhaft eingeschätzt worden seien, dies
gelte umso mehr, als es zwischen den Vorbringen der letzten beiden
und dem aktuellen Asylverfahren zu Widersprüchen gekommen sei,
Seite 4
D-5224/2010
dass der Beschwerdeführer beispielsweise im vorliegenden Asylver-
fahren geltend mache, er sei zwischen Ende Februar und Mitte März
2008 das erste Mal von der serbischen Polizei bei sich zu Hause ge-
sucht worden, als er sich bei seinem Onkel im Dorf B._______ aufge-
halten habe, während er anlässlich der Anhörung im Rahmen des
zweiten Asylgesuchs vorgebracht habe, die Polizei sei am Abend des
3. April 2008 zu ihm nach Hause gekommen, als er in Preshevë im
Ausgang gewesen sei,
dass es für die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner
Rückkehr nach Kosovo (recte: nach Südserbien) nach Abschluss des
dritten Asylgesuchs keinerlei Beweise oder Indizien gebe, zumal er nur
vage Angaben zu seiner Rückreise zu machen vermocht habe, was er-
hebliche Zweifel an einer tatsächlichen Rückkehr wecke,
dass er beispielsweise nur eine einzige Station seiner Reise von Mai-
land nach Südserbien habe nennen können,
dass er zudem weder den Ort habe angeben können, wo er das Schiff
in Italien bestiegen habe, noch denjenigen, wo er es in Albanien wie-
der verlassen habe,
dass deshalb nicht geglaubt werden könne, dass sich der Beschwer-
deführer zwischen seinem dritten und vierten Asylgesuch in Kosovo
(recte: Südserbien) aufgehalten habe, womit die ohnehin unglaubhaf-
ten Vorbringen jeglicher Grundlage entbehren würden,
dass sich somit keine Hinweise darauf ergeben würden, dass nach Ab-
schluss des letzten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die
geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien überdies zulässig, zu-
mutbar und möglich sei,
dass das im Schreiben vom 23. Juni 2010 geäusserte Anliegen des
Beschwerdeführers, er sei bei einer Ablehnung des Asylgesuchs nach
Kosovo statt nach Serbien wegzuweisen, im vorliegenden Fall nicht
berücksichtigt werden könne, zumal er weder über die notwendigen
Reisepapiere verfüge, noch davon auszugehen sei, es drohe ihm in
Serbien eine asylrelevante Verfolgung,
Seite 5
D-5224/2010
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter –
mit Eingabe vom 19. Juli 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei bean-
tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz
sei anzuweisen, auf sein viertes Asylgesuch einzutreten; eventualiter
sei er – im Falle der Abweisung der vorliegenden Beschwerde – nicht
nach Serbien, sondern nach Kosovo wegzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung des Rechts, sich
bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde in der Schweiz
aufhalten zu können, ersuchte,
dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Beschwerde-
schrift zu verweisen ist,
dass mit der Beschwerde auszugsweise Kopien eines auf den Namen
des Beschwerdeführers ausgestellten Reisepasses der Republik Jugo-
slawien vom 14. März 2001 zu den Akten gereicht wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Juli 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
Seite 6
D-5224/2010
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer all fäl-
ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat
(Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass daher auf die Begehren, es sei der Beschwerde die aufschieben-
de Wirkung zu erteilen respektive dem Beschwerdeführer das Recht
zu gewähren, sich bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Be-
schwerde in der Schweiz aufhalten zu können, mangels Rechtsschutz-
interesses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
Seite 7
D-5224/2010
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selb-
ständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nicht-
eintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor-
übergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit
ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis
(fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig er -
füllt sein müssen,
dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form
der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asyl-
verfahrens offensichtlich erfüllt ist, zumal mit der Verfügung des BFM
vom 28. April 2009 ein Entscheid vorliegt, in welchem implizit vom
Fehlen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3
AsylG ausgegangen wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 S. 5 ff.),
dass das BFM ebenso offensichtlich zu Recht ein Fehlen von Hinwei-
sen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse (materielles Erfor-
dernis) festgestellt hat,
dass zur Erläuterung dessen auf die zutreffenden Erwägungen des
BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. ebenda, Ziff. I S. 3 f.) zu
verweisen ist, zumal die dort festgehaltenen Argumente in der Be-
schwerde unwidersprochen bleiben und im Wesentlichen lediglich der
im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Sachverhalt wieder-
holt wird,
Seite 8
D-5224/2010
dass aufgrund der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Asylvorbrin-
gen darauf verzichtet werden kann, bei den serbischen Behörden
rechtshilfeweise ein Gesuch um Zustellung des angeblich gegen den
Beschwerdeführer bestehenden Haftbefehls einzureichen (antizipierte
Beweiswürdigung; BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356, ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144, FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274; BGE 130 II 425 E. 2.1,
EMARK 1995 Nr. 23 E. 5b S. 223, EMARK 2003 Nr. 13 S. 84), weshalb
der in der Rechtsmittelschrift erhobene diesbezügliche Beweisantrag
abzuweisen ist,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das vierte Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Juni
2010 nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. Entschei-
de des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34
E. 9.2),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen serbischen Staatsbür-
ger handelt, weshalb im vorliegenden Fall die Vollzugsprüfung in Be-
zug auf Serbien durchzuführen ist, wie das die Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung in zutreffender Weise gemacht hat,
Seite 9
D-5224/2010
dass demzufolge auf das Eventualbegehren, der Beschwerdeführer sei
– im Falle einer Abweisung der vorliegenden Beschwerde – nicht nach
Serbien, sondern nach Kosovo wegzuweisen, nicht einzutreten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht li-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Ereignisse im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG darzulegen vermag, welche geeignet
wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und keine Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die ihm in Serbien droht, zumal die Behauptung des Beschwerdefüh-
rers, wonach er in Serbien von der Polizei gesucht werde, unglaubhaft
ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Serbien kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemei-
ner Gewalt herrscht und auch keine individuellen Gründe wirtschaftli-
cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur vorliegen, die auf eine kon-
krete Gefährdung des – gemäss den Akten – gesunden Beschwerde-
führers im Falle seiner Rückkehr nach Serbien schliessen lassen, zu-
mal aus den Akten ersichtlich ist, dass er in seiner Heimat über ein
tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, das ihn – falls erforderlich – unter-
stützen kann,
Seite 10
D-5224/2010
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung nach Serbien zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
D-5224/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
Seite 12