B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5224/2012/mel
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Nigeria,
beide vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza,
BUCOFRAS, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 27. September 2012 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 6. Februar 2011 ohne Einreichung
von Reise- beziehungsweise Identitätsdokumenten in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass sie noch gleichentags unter Hinweis auf die Möglichkeit eines
Nichteintretensentscheides aufgefordert wurden, innert 48 Stunden
Reise- oder Identitätsdokumente zu den Akten zu reichen,
dass sie am 18. Februar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ (EVZ) zu ihren Ausreise- und Asylgründen befragt wurden
und am 29. September 2011 eine direkte Anhörung durch das BFM
erfolgte, wo sie unter anderem angaben, sie seien beide nigerianische
Staatsangehörige,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen ausführte, ein betrunkener Freund habe die Nacht vom
5. Oktober 2007 spontan bei ihm verbracht, sei in ebendieser Nacht un-
verhofft gestorben, was er auch sofort nach Entdeckung auf dem Polizei-
posten gemeldet habe,
dass, als er vom Polizeiposten nach Hause zurückgekehrt sei, die Familie
des Verstorbenen sein Haus demoliert habe und die anwesenden Polizis-
ten ihm zur Flucht geraten hätten, weshalb er am 10. Oktober 2007 aus
Nigeria ausgereist und sich in Niger, Libyen und sodann Italien aufgehal-
ten habe, wo er auch seine Lebenspartnerin wieder getroffen habe und
sie sich in der Folge nach Brauch verheiratet hätten,
dass er im Heimatland weder einen Pass noch eine Identitätskarte
oder sonst ein Ausweisdokument wie einen Schülerausweis oder eine
Geburtsurkunde besessen habe, weshalb er seiner Pflicht, ein Identi-
tätsdokument einzureichen, nicht nachkommen könne,
dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, sie hätte im Jahr 2000 den
Dorfvorsteher heiraten sollen, was sie abgelehnt habe, worauf ihre Fami-
lie zusammengeschlagen worden sei, sie habe jedoch fliehen können und
später durch die Nachbarn erfahren, dass der Dorfvorsteher sie nun töten
wolle,
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dass sie daraufhin über Niger, Marokko und Spanien gereist und im Juni
2010 nach Italien zu ihrem sodann nach Brauch angetrauten Ehemann
und schliesslich in die Schweiz gelangt sei,
dass auch sie im Heimatland weder einen Pass noch eine Identitäts-
karte oder sonst ein Ausweisdokument besessen habe,
dass das BFM mit Verfügungen vom 27. September 2012 – beide eröffnet
am 28. September 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 durch
ihren neu mandatierten Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter anderem be-
antragen liessen, die angefochtenen Verfügungen der Vorinstanz vom
27. September 2012 seien aufzuheben, das BFM anzuweisen auf die
Asylgesuche einzutreten, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 10. Oktober
2012 feststellte, dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung gegenstandlos sei, da die Beschwerdeführenden den
Abschluss des Verfahrens per Gesetz (Art. 42 AsylG) in der Schweiz ab-
warten können, und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt des
Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt einer
nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse guthiess,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Oktober 2012 eine
Fürsorgebestätigung zu den Akten reichen liessen,
dass der Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 Gelegenheit
eingeräumt wurde, bis zum 6. November 2012 eine Vernehmlassung ein-
zureichen und sich dabei insbesondere auch dazu zu äussern, warum die
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minderjährigen Kinder der Beschwerdeführenden weder in den Akten
noch in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt wurden,
dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 26. Oktober 2012 eine Vernehmlas-
sung zu den Akten reichte, in welcher die minderjährigen Kinder wieder-
um unberücksichtigt blieben und in welcher die Abweisung der Beschwer-
de beantragt wurde,
dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die Vernehmlas-
sung der Vorinstanz am 31. Oktober 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG,
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG der vorliegen-
de Entscheid in deutscher Sprache ergeht,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116 m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides grundsätzlich auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht auch diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
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dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32
Abs. 3 AsylG),
dass das BFM in seinen Verfügungen vom 27. September 2012 im We-
sentlichen anführte, die Beschwerdeführenden hätten keine entschuldba-
ren Gründe vorbringen können, warum es ihnen nicht möglich gewesen
sein soll, Identitätspapiere zu beschaffen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft jene der Be-
schwerdeführerin nicht asylrelevant seien, sie beide die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG nicht erfüllten und sich zusätzli-
che Abklärungen diesbezüglich oder bezüglich eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses erübrigten,
dass sich aus den Akten auch keinerlei Hinweise ergeben würden, die
den Vollzug der Wegweisung als unzulässig oder unzumutbar erscheinen
lassen würden, die Beschwerdeführerin über ein soziales Netz im Hei-
matstaat verfüge und sie zusammen mit ihrem Lebenspartner die
Schweiz verlassen müsse,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vom 4. Oktober
2012 im Wesentlichen geltend machen liessen, dass es in Nigeria üblich
sei, keine Identitätspapiere zu besitzen, die Beschwerdeführenden auch
illegal ausgereist seien, weshalb es ihnen nicht angelastet werden dürfe,
dass sie keine Identitätspapiere abgegeben hätten,
dass sodann hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung festzustellen sei,
dass die Beschwerdeführerenden ein (…) jähriges Kind und ein Neuge-
borenes hätten, beide Nigeria schon vor langer Zeit verlassen hätten,
weder über eine Unterkunft noch eine Ausbildung verfügten und auch der
Zugang zur erforderlichen medizinischen Versorgung der Kinder nicht
gewährleistet sei, weshalb die Rückreise gerade auch im Hinblick auf
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (SR 0.107) unzulässig, im Hinblick auf die besondere
Verletzlichkeit einer Familie mit zwei so jungen Kinder unzumutbar sei,
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dass zunächst festzustellen ist, dass die zuständige Behörde verpflichtet
ist, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen
(Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG und Art. 6 AsylG), wobei
dieser Grundsatz durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien
(Art. 13 VwVG) und im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungs-
pflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet wird,
dass im vorliegenden Verfahren zwei minderjährige Kinder offenbar
weder in den Akten noch in den beiden angefochtenen Verfügungen
berücksichtigt wurden,
dass wenigstens die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin mit
dem ersten Kind und dessen Geburt am (…) der Vorinstanz gemäss
Aktenlage zur Kenntnis gebracht wurden, da die Beschwerdeführerin
in der Befragung vom 18. Februar 2011 zu Protokoll gab, im (…)
Monat schwanger zu sein (vgl. act. A 9/10 S. 3) und das BFM mit
Schreiben vom (…) von der Gemeinde D._______ über die Geburt
informiert wurde (act. A 23/2),
dass in der Anhörung vom 29. September 2011 der Beschwerdeführerin –
notabene gut (…) Monate nach der Geburt und ebenso (…) Monate nach
Eingang des eben erwähnten Schreibens der Gemeinde – keine einzige
Frage zu ihrem am (…) geborenen Sohn gestellt wurde,
dass bei der Befragung des Beschwerdeführers (Vaters) einzig das
Geburtsdatum des Sohns erfragt wurde (act. A 27/10 S. 4),
dass die Geburt des zweiten Kindes gar keinen Eingang in die Akten
gefunden hat,
dass die Existenz der Kinder demnach keinen Eingang in die ange-
fochtenen Verfügungen vom 27. September 2012 gefunden hat,
dass somit vorliegend der rechtserhebliche Sachverhalt – gerade auch
hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse – in keiner Weise
abgeklärt oder vollständig erhoben wurde, weshalb es sich offensichtlich
um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und eine Ver-
letzung grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Ent-
scheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4. S. 676, m. w. H.),
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dass eine Heilung einer Gehörsverletzung nur ausnahmsweise und unter
bestimmten Voraussetzung stattfinden kann, mithin nur dann, wenn die
Gehörsverletzung nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47
a.a.O.),
dass es sich vorliegend jedoch offensichtlich um grobe Verstösse handelt,
weshalb eine Heilung nicht in Frage kommt,
dass sich deshalb weitere Ausführungen erübrigen und es sich auch er-
übrigt auf weitere in der Beschwerde gemachte Anträge einzugehen,
dass die Verfügungen des BFM vom 27. September 2012 demnach auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Ermittlung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen sind, das BFM anzuweisen ist, den rechtserheblichen Sachverhalt
vollständig festzustellen und dabei insbesondere die beiden minderjähri-
gen Kinder in die Akten aufzunehmen und in der Entscheidbegründung zu
berücksichtigen,
dass der Vollständigkeit halber anzuführen ist, dass die Beschwerdefüh-
renden das Verfahren in der Schweiz abwarten können (Ar. 42 AsylG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 gut-
geheissen wurde und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet wurde, bei diesem Ausgang des Verfahrens aber ohnehin keine
Verfahrenskosten zu erheben wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass den Beschwerdeführenden angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Partei-
entschädigung für die ihnen erwachsenen Vertretungskosten zuzuspre-
chen ist (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass der Rechtsvertreter mit der Beschwerde keine Kostennote einge-
reicht hat, jedoch auf das Nachfordern einer solchen verzichtet werden
kann, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdever-
fahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE in fi-
ne),
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dass das BFM unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungs-
faktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden
eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. (…) (inkl. Ausla-
gen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die beiden Verfügungen der Vorinstanz vom 27. September 2012 werden
aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. (…) (inkl. Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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