B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5224/2014
U r t e i l v o m 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei,
Advokaturbüro Kernstrasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum;
Verfügung des BFM vom 19. August 2014/ (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (Gastgeber) lebt in der Schweiz mit einer Auf-ent-
haltsbewilligung (B, Beginn der Gültigkeit am (…) 2014; vorher Ausweis F
für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge).
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 8. November 2013 bei
der schweizerischen Vertretung in B._______ (nachfolgend: Vertretung)
um Erteilung von Schengen-Visa (Visaantragsformulare vom 12. Novem-
ber 2013) zwecks Einreise in die Schweiz für seine Eltern und seine Ge-
schwister (Gesuchstellende).
B.
Am 1. April 2014 lehnte die Vertretung die Visa-Anträge ab.
C.
Mit Eingabe an das SEM vom 29. April 2014 erhob der Beschwerdeführer
gegen den ablehnenden Visa-Entscheid vom 1. April 2014 Einsprache.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gesuchstellenden
seien aufgrund der Kriegswirren aus Syrien in die Türkei geflohen. Im For-
mularentscheid sei lediglich die Ziffer 8 ("Die vorgelegten Informationen
über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts wa-
ren nicht glaubhaft") angekreuzt worden. Es sei wichtig, zu erwähnen, dass
die Gesuchstellenden nicht beabsichtigten für immer in der Schweiz zu
bleiben, sondern in ihren Heimatstaat zurückkehrten, sobald sich die Situ-
ation verbessert habe. Sämtliche Kosten des Aufenthalts der Gesuchstel-
lenden in der Schweiz würden übernommen.
D.
Mit Verfügung vom 19. August 2014 – eröffnet am 21. August 2014 – wies
das BFM die Einsprache des Beschwerdeführers ab und auferlegte die
Verfahrenskosten von Fr. 150.– dem Einsprecher.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, angesichts der so-
zio-ökonomischen Verhältnisse im Heimatstaat müssten die Gesuch-stel-
lenden über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen
verfügen, damit eine fristgerechte und anstandslose Rückkehr als wahr-
scheinlich einzustufen wäre. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien
herrschenden Krise nach Ablauf des Besuchervisums in ihr Herkunftsland
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zurückkehren würden, sei nicht hinreichend dargelegt. Daher seien die Ein-
reisevoraussetzungen für ein einheitliches Schengen-Visum nicht erfüllt.
Des Weiteren würden keine besonderen namentlich humanitären Gründe
vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwen-
dig erscheinen lassen würde. Ein Visum aus humanitären Gründen könne
nur dann ausgestellt werden, wenn die betreffende Person im Heimat- oder
Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben ge-
fährdet sei und sich in einer besonderen Notsituation befinde, welche ein
behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Die Gesuchstellen-
den befänden sich nunmehr in einem Drittstaat. Es würden keine Elemente
vorliegen, die auf eine besondere individuelle und konkrete Gefährdung –
insbesondere drohe kein refoulement in ihren Heimatstaat – oder eine be-
sondere Notlage schliessen liesse, weshalb die Einreise in die Schweiz
nicht zwingend notwendig erscheine (Art. 2 Abs. 4 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204]). Schliesslich komme auch die Weisung vom 4. September 2013
betreffend erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Staatsan-
gehörige (COO.2180.101.7.266789/
322.213/Syrien/2010/03648; nachfolgend: Weisung Syrien) nicht zur An-
wendung, weil der Gastgeber lediglich den Status eines vorläufig aufge-
nommenen Flüchtlings mit F-Bewilligung besitze.
E.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 16. September 2014 erhob der Be-
schwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und den Gesuchstellenden Visa für die Einreise in die Schweiz zu erteilen.
Die Einsprachegebühr von Fr. 150.– sei aufzuheben.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es treffe zwar zu, dass
der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung lediglich über
einen Ausweis der Kategorie "F" verfügt habe. Inzwischen – seit dem (…)
2014 – habe er jedoch eine Aufenthaltsbewilligung "B" und erfülle die Be-
dingungen für die Erteilung erleichterter Besuchervisa für syrische Fami-
lienangehörige gestützt auf die Weisung Syrien. Auch gelte es festzuhal-
ten, dass die in der Weisung Syrien vorgenommene Abgrenzung des Krei-
ses der Begünstigten das Gleichbehandlungsgebot von Flüchtlingen ver-
letze und nicht mit sachgerechten Kriterien vorgenommen worden sei. Vor-
läufig aufgenommene Flüchtlinge seien ebenso anspruchsberechtigt. Die
Gesuche um erleichterte Besuchervisa der Cousine des Beschwerdefüh-
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rers, welche im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung weder über den Flücht-
lingsstatus noch über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, seien zu-
dem bewilligt worden. Schliesslich biete die Türkei keinen dauerhaften und
stabilen Schutz, weshalb die Schweiz diese prekäre Lage mit der Visums-
aktion entschärfen sollte.
Der Eingabe waren eine Vollmacht sowie Kopien der Aufenthaltstitel des
Beschwerdeführers und dessen angeblicher Cousine beigelegt.
F.
Am 18. September 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde.
G.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 verzichtete die Instruktionsrichterin auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem SEM wurde Gelegenheit
eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Oktober 2014 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, die Gesuch-
stellenden seien in der Türkei nicht unmittelbar und konkret an Leib und
Leben gefährdet, hielten sie sich dort doch ohne substantiierte gegen sie
persönlich gerichtete Probleme auf. Die Weisung Syrien sei nicht anwend-
bar, da der Gastgeber als vorläufig aufgenommener Flüchtling nicht zum
Kreis der begünstigten Personen gehöre.
I.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer Gele-
genheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen.
J.
Am 20. Oktober 2014 replizierte der Beschwerdeführer und führte im We-
sentlichen aus, in der Vernehmlassung werde in keiner Weise zum Um-
stand Stellung genommen, dass die Gesuchstellenden ja in einen Drittstaat
reisen müssten, da die Vertretung in C._______ geschlossen sei. Es sei
ausschliesslich die Gefährdung im Heimatstaat ausschlaggebend; deshalb
dürften die aktuellen Lebensumstände im Drittstaat nicht in die Beurteilung
miteinbezogen werden.
K.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 führte der Beschwerdeführer aus, die
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finanziellen Mittel der Gesuchstellenden seien erschöpft gewesen, wes-
halb sie in ihren Heimatstaat Syrien zurückgekehrt seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums verwei-
gert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342
m.w.H.).
Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelun-
gen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen
nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen
keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
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3.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Gemäss Art. 4 VEV unter-
stehen Staatsangehörige gewisser Länder zudem der Visumspflicht (vgl.
Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstel-
lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten
der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste
der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit
sind).
3.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines einheit-
lichen Schengen-Visums im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Visakodex den Zweck
und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür
über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu be-
legen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des
beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre
fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige
nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die in-
nere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Bezie-
hungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und
Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV und Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex
[SGK; Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006,
zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.
Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).
3.4 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001.
Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die vom BFM in seiner
Verfügung vom 19. August 2014 dargelegten Voraussetzungen für die Er-
teilung eines einheitlichen Schengen-Visums nicht gegeben sind. Nament-
lich werden keine stichhaltigen Argumente dargelegt, welche die Einschät-
zungen des BFM in einem anderen Licht erscheinen liessen, wonach in
Anbetracht der aktuellen Situation in ihrem Heimatstaat und der spezifi-
schen Umstände des Einzelfalls begründete Zweifel an der Wiederaus-
reise der Gesuchstellenden aus dem Schengenraum vor Ablauf der Gültig-
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keit des beantragten Visums bestehen (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visako-
dex; zum Beweismass des begründeten Zweifels siehe BVGE 2014/1
E. 4.4).
3.5 Die Voraussetzungen für ein einheitliches Schengen-Visum im Sinne
von Art. 2 Abs. 3 Visakodex sind daher nicht erfüllt.
4.
4.1 Am 4. September 2013 erliess das SEM die Weisung Syrien an die
schweizerischen Auslandsvertretungen, in der – aufgrund der Lage in Sy-
rien – für Personen mit Verwandten in der Schweiz aus humanitären Grün-
den von den ordentlichen Einreisevoraussetzungen abgewichen wurde.
Dabei handelt es sich um Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl.
Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). Hinsichtlich des Adressatenkreises der Weisung
Syrien legte das SEM fest, dass es sich um Mitglieder der Kernfamilie, Ver-
wandte in auf- und absteigender Linie (und deren Kernfamilien) sowie Ge-
schwister (und deren Kernfamilie) von syrischen Staatsangehörigen, die in
der Schweiz mit B- oder C-Bewilligung leben oder bereits eingebürgert wor-
den sind, handeln müsse (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Die Familienmit-
glieder im Ausland müssten bei Einreichung des Gesuchs in Syrien wohn-
haft sein oder sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder in Ägypten auf-
halten und erst nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in
eines dieser Länder gereist sein. Auch dürften sie nicht im Besitz einer or-
dentlichen Aufenthaltsbewilligung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung
Syrien).
Abweichend von den geltenden Visa-Bestimmungen müsse bei den Gesu-
chen aus diesem Personenkreis in Anbetracht der Lage in Syrien die frist-
gerechte Wiederausreise sowie der Nachweis einer persönlichen, unmit-
telbaren Gefährdung nicht vertieft geprüft werden. Auch seien die finanzi-
ellen Voraussetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG nicht zu prü-
fen (Ziff. II Weisung Syrien).
4.2 Am 4. November 2013 erliess das SEM zu Handen der Auslandsver-
tretungen Erläuterungen zur Weisung Syrien, welche Präzisierungen und
Erläuterungen für die Umsetzung enthielten (COO.2180.101.7.264810/
322.125/Syrien/2012/01275, im Weiteren: Erläuterungen Weisung Syrien).
Die Erläuterungen Weisung Syrien beinhalten namentlich Vorgaben hin-
sichtlich der Priorisierung der Gesuche: Angesichts der hohen Antragszah-
len sollten die Gesuche identifiziert werden, welche aufgrund einer erhöh-
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Seite 8
ten Gefährdung und/oder einer besonderen Betroffenheit der Gesuchstel-
lenden prioritär zu behandeln seien (vgl. Ziff. I/II Bst. c Präzisierung Wei-
sung Syrien). Prioritär seien insbesondere Gesuche von Personen zu be-
handeln, die ausschliesslich zur Einreichung des Visumgesuchs in einen
Nachbarstaat von Syrien oder Ägypten eingereist seien und dort weder
eine faktische noch tatsächliche Aufenthaltsregelung besitzen würden (vgl.
Ziff. I/II Bst. d Präzisierung Weisung Syrien). Erst von untergeordneter Pri-
orität seien Gesuche jener Personen, die erst nach einer gewissen Frist
nach Erhalt des Visums von ihrem aktuellen Aufenthaltsort ausreisen woll-
ten. Ferner sei ein Einladungsschreiben des Verwandten in der Schweiz
sowie die Gewähr erforderlich, dass die gastgebende Person die Gäste
während des bewilligungsfreien Aufenthalts bei sich beherbergen könne.
4.3 Am 29. November 2013 hob das SEM die Weisung Syrien durch eine
neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, im Folgenden: Weisung Aufhe-
bung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem 29. No-
vember 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Ein-
reisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des
SEM zu behandeln seien. Das SEM teilte diesbezüglich mit, angesichts der
bereits eingereisten 719 Personen, der erteilten 1'600 Visa sowie der wei-
teren rund 5000 reservierten Termine, um ein Visumsgesuch zu stellen,
habe sich die Massnahme mithin als effektiv erwiesen und ihren Zweck
erreicht; das EJPD gehe davon aus, dass die meisten der Betroffenen mitt-
lerweile ein Visum beantragt hätten. Gemäss der Weisung Aufhebung
seien nach dem 29. November 2013 eingereichte Visagesuche per sofort
wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen zu behandeln; Gesu-
che von Personen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder
die vor diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht hätten, seien weiter-
hin nach den Kriterien der Weisung vom 4. September 2013 und der Erläu-
terungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten. Massgeblich seien die Kri-
terien der präzisierten Weisung, namentlich dürfe im Drittstaat kein Aufent-
haltstitel bestehen und die genügende Unterbringungskapazität beim Gast-
geber müsse nachweislich sichergestellt sein (vgl. Weisung Aufhebung Ziff.
2).
4.4 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass den
Gesuchstellenden zu Recht keine erleichterten Besucher-Visa im Sinne
der Weisung Syrien ausgestellt wurden.
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4.4.1 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, er
verfüge nunmehr über eine Aufenthaltsbewilligung "B" und erfülle die Be-
dingungen für die Erteilung erleichterter Besuchervisa für syrische Fami-
lienangehörige gestützt auf die Weisung Syrien. Ohnehin werde mit der
Anknüpfung an den Aufenthaltstitel in rechtswidriger Weise zwischen Per-
sonen respektive Flüchtlingen differenziert, welche über eine B- oder C-
Bewilligung verfügen, und solchen, die lediglich über eine vorläufige Auf-
nahme als Flüchtlinge verfügen. Schliesslich seien die Gesuche um er-
leichterte Besuchervisa der Cousine des Beschwerdeführers, welche im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung weder über den Flüchtlingsstatus noch
über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, bewilligt worden.
4.4.2 Die Weisung Syrien ist im Wortlaut hinsichtlich Definition der an-
spruchsberechtigten Personen klar, als dass die sich in der Schweiz befin-
dende Person über eine Aufenthalts- respektive eine Niederlassungsbewil-
ligung verfügen muss. Dabei ist ebenso klar, dass die in der Weisung Sy-
rien genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
beziehungsweise jedenfalls zum Zeitpunkt der Geltung der Weisung erfüllt
sein müssen. Demnach ist nicht wesentlich, ob der Beschwerdeführer
heute über eine Aufenthaltsbewilligung "B" verfügt. Im Zeitpunkt der Ge-
suchseinreichung und bis zur Aufhebung der Weisung Syrien hatte der Be-
schwerdeführer als vorläufig aufgenommener Flüchtling lediglich einen
Ausweis "F", womit er die Voraussetzungen der Weisung Syrien klar nicht
erfüllt.
4.4.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter implizit eine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 BV. Dieser Grundsatz ist verletzt,
wenn sich eine Ungleichbehandlung nicht auf sachliche Gründe zu stützen
vermag (vgl. BGE 127 I 185 E. 5). In der Weisung vom 4. September 2013
und den dazugehörenden Erläuterungen vom 4. November 2013 werden
keine Gründe für die Differenzierung des Kreises der Begünstigten ge-
nannt. Betrachtet man den Zweck der Weisung, ist jedoch davon auszuge-
hen, dass mit dem Erfordernis der B- oder C-Bewilligung respektive einer
bereits erfolgten Einbürgerung eine gewisse Stabilität des Aufenthalts-
rechts der gastgebenden Person gefordert wird. Wie in der Beschwerde zu
Recht bemerkt, unterscheidet sich der Aufenthalt von vorläufig aufgenom-
menen Flüchtlingen in vielen Bereichen kaum vom Aufenthalt von Flücht-
lingen, welchen von der Schweiz Asyl gewährt worden ist und die von da-
her einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung haben (Art. 60 Abs. 1 AsylG). Das implizite Vorbrin-
gen, die Weisung mache eine sachlich nicht begründete Unterscheidung,
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Seite 10
erscheint von daher nicht als von vornherein abwegig. Es lassen sich indes
durchaus berechtigte Gründe für die unterschiedliche Behandlung ausma-
chen. So sind vorläufig aufgenommene Flüchtlinge zufolge rechtskräftig
angeordneter Wegweisung aus der Schweiz grundsätzlich gehalten, die
Schweiz zu verlassen. Ihr Anwesenheitsrecht in der Schweiz beruht daher
lediglich auf einer Nichtvornahme des Vollzugs aufgrund völkerrechtlicher
Verpflichtung. Die Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli-
gung stellt demgegenüber eine "positive" Erlaubnis zum Aufenthalt dar. In
diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass vom Gesetzgeber der
gesetzliche Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthalts-
bewilligung offenkundig bewusst nicht an die Erfüllung der Flüchtlingsei-
genschaft geknüpft worden ist, sondern an die Frage der Asylgewährung
(Art. 2 Abs. 2 und 60 Abs. 1 AsylG). Unter Beachtung des Grundsatzes,
dass dem Gesetz- respektive Weisungsgeber hinsichtlich einer sachge-
rechten Differenzierung unter Beachtung des Willkürverbots ein weiter Ge-
staltungsspielraum zuzugestehen ist (vgl. dazu BGE 123 I 1 E. 6a) und sich
das Gericht daher eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, ist die unter-
schiedliche Behandlung als mit der Rechtsgleichheit grundsätzlich verein-
bar zu erkennen. In diesem Zusammenhang bleibt schliesslich anzumer-
ken, dass sowohl Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK als auch Art. 2 Abs. 4 und Art. 12
Abs. 4 VEV den zuständigen Behörden einen weiten Spielraum offen lässt,
um Visa nicht nur aus humanitären, sondern auch aus anderen Gründen,
darunter gerade auch Gründe politischer Opportunität, zu erteilen. Entspre-
chende Opportunitätsüberlegungen – soweit die Weisung vom 4. Septem-
ber 2013 auch darauf beruhen sollte – sind jedoch einer gerichtlichen Über-
prüfung nicht zugänglich (vgl. BVGE D-2872/2014 vom 10. Februar 2015,
E. 6.3; so auch schon Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2778/2014
vom 12. Januar 2015 E. 3.5).
4.4.4 Vom Beschwerdeführer wurde weiter geltend gemacht, in anderen
Fällen, so auch im Verfahren seiner Cousine, seien Visa erteilt worden,
obwohl die Gastgebenden in der Schweiz – genau wie er – lediglich oder
nicht einmal über eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling verfügt hätten.
Er macht damit implizit einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht
geltend, indem eine angeblich weisungswidrige Praxis des BFM auch in
seinem Fall zur Anwendung gelangen soll, nachdem er die Voraussetzun-
gen der Weisung nicht erfüllt. Zwar handelt es sich bei genauerer Betrach-
tung nicht um einen direkten Anwendungsfall einer Gleichberechtigung im
Unrecht, zumal lediglich ein weisungswidriges, nicht aber ein rechtswidri-
ges Handeln des BFM zur Diskussion steht, da die Ausstellung eines Vi-
sums, selbst wenn lediglich eine F-Bewilligung vorliegt, durch Art. 2 Abs. 4
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Seite 11
VEV gedeckt sein dürfte. Da sich eine vollzugslenkende Verwaltungsver-
ordnung für die Betroffenen jedoch wie ein Rechtssatz auswirkt, rechtfertigt
sich eine analoge Anwendung. Der Einwand des Beschwerdeführers er-
weist sich jedoch als in der Sache unbegründet. Der aus der Rechtsgleich-
heit abgeleitete Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht setzt voraus,
dass eine gesetzeswidrige Behördenpraxis besteht und die Behörde es ab-
lehnt, diese Praxis aufzugeben. Demgegenüber reicht es nicht aus, wenn
die gesetzeswidrige Behandlung lediglich in einem oder wenigen Fällen
erfolgt ist (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 518). Wendet
man diese Grundsätze auf die angeblich weisungswidrige Praxis des BFM
an, so ist bereits die geforderte Kontinuität der Behördenpraxis zu vernei-
nen, zumal die Weisung Syrien am 29. November 2013 ersatzlos aufgeho-
ben worden ist und seither für neue Gesuche nicht mehr angewendet wird.
Da andererseits beim Bundesverwaltungsgericht eine ganze Reihe von
Fällen anhängig waren oder noch sind, in denen – wie vorliegend – die
Ausstellung eines Visums verweigert wurde, weil die Voraussetzungen der
Weisung vom 4. September 2013 nicht erfüllt waren, besteht kein Anlass
zur Annahme, vonseiten des BFM wäre tatsächlich eine weisungswidrige
Praxis verfolgt worden. Alleine der Umstand, dass es im Zuge der Umset-
zung der Weisung vom 4. September 2013, welche die Behandlung von
mehreren tausend Verfahren nach sich zog, zu einzelnen Abweichungen
gekommen sein könnte, ist unerheblich (vgl. BVGE D-2872/2014 vom
10. Februar 2015, E. 6.4).
4.4.5 Schliesslich ist die Frage, inwiefern die Schweiz gehalten wäre, durch
eine grosszügigere Aufnahme syrischer Flüchtlinge einen Beitrag zur
Flüchtlingsproblematik des dortigen Bürgerkriegs zu leisten, durch den
Verordnungs- respektive Weisungsgeber zu beantworten. Der diesbezüg-
liche Einwand in der Beschwerde stellt indessen kein Argument dar, wel-
ches die rechtliche Beurteilung in einem anderen Licht erscheinen lassen
müsste.
4.5 Insgesamt hat das SEM den Gesuchstellenden zurecht die Erteilung
von Besucher-Visa gestützt auf die Weisung Syrien verweigert.
5.
5.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines einheitlichen
Schengen-Visums nicht erfüllt, kann ein Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit erteilt werden, wenn der Mitgliedstaat es aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
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Seite 12
Verpflichtungen für erforderlich erhält (Art. 2 Abs.4 i.V.m. Art. 25 Abs. 1
Bst. a Visakodex). Ein solches Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheits-
gebiet des ausstellenden Staates gültig (vgl. Art. 25 Abs. 2 Visakodex). Un-
ter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaats-
angehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden
(vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.2 Eine Visumserteilung aus humanitären Gründen ist auf nationaler
Ebene in Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 VEV normiert. Entsprechend der
genannten Bestimmung können das Eidgenössische Departement für aus-
wärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM im Rahmen ihrer Zuständig-
keiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Ta-
gen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen o-
der internationaler Verpflichtungen bewilligen. Nach der Aufhebung der
Möglichkeit, bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzu-
reichen (im Rahmen der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 [AS 2012 5359] zum 29. September 2012), hat die
Vorschrift massgeblich an Bedeutung gewonnen. Der Bundesrat hat in die-
sem Zusammenhang in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung
des Asylgesetzes unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition
der Schweiz ausdrücklich festgehalten, dass auch in Zukunft offensichtlich
unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen den Schutz der
Schweiz erhalten sollen; dies unter explizitem Verweis auf die bestehende
Möglichkeit, um ein Visum "aus humanitären Gründen" zu ersuchen (vgl.
BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472, 4490). Zudem könne angesichts der
einfacheren Verfahrensabläufe bei Visagesuchen der administrative Auf-
wand gesenkt werden, dies werde insbesondere dadurch erreicht, dass
keine asylrechtlichen Befragungen mehr stattfinden würden (BBl 2010
4490).
5.3 Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des SGK,
des Visakodex noch in der VEV näher bestimmt. In der genannten Bot-
schaft zur Änderung des Asylgesetzes umschreibt der Bundesrat jedoch in
genügend konkretisierender Weise, dass die Einreise in die Schweiz durch
eine Visumserteilung aus humanitären Gründen bewilligt werden könne,
wenn im Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass
die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft
und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse
sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches
Eingreifen zwingend erforderlich mache und es rechtfertige, ihr, im Gegen-
satz zu anderen Personen, ein Einreisevisum zu erteilen. Dies könne etwa
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bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkre-
ten Situation individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumgesuch
sei unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen
Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Her-
kunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl. a.a.O, S. 4468, 4472 und insbe-
sondere 4490). Diese Ausführungen finden auch ihren Niederschlag in den
entsprechenden Weisung des BFM Nr. 322.126 "Visumsantrag aus huma-
nitären Gründen" vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Weisung humanitä-
res Visum). Gemäss der Weisung humanitäres Visum ist, sofern sich die
Person bereits in einem Drittstaat befinde, in der Regel davon auszugehen,
dass keine Gefährdung mehr bestehe.
5.4 In der Beschwerdeschrift vom 16. September 2014 sowie der Repli-
keingabe vom 20. Oktober 2014 wird im Wesentlichen vorgebracht, die Ge-
suchstellenden hielten sich nunmehr in der Türkei auf, wo die Situation
äusserst schwierig sei. In der Türkei würden sie keinen stabilen und dau-
ernden Schutz erhalten, wobei hinsichtlich der Beurteilung der Gefährdung
lediglich die Lage in Syrien ausschlaggebend sei, da eine Gesuchseinrei-
chung nur in einem Drittstaat möglich sei. Schliesslich wurde mit Eingabe
vom 28. Oktober 2014 vorgebracht, die Gesuchstellenden seien nunmehr
nach Syrien zurückgekehrt.
5.5 Die Zahl der syrischen Flüchtlinge in der Türkei ist gemäss jüngeren
Zeitungsberichten auf mittlerweile gut 1.5 Millionen Personen angestiegen
(Sü, Die Türkei vollbringt eine Grosstat – helft ihr!, gefunden
auf:
vollbringt-eine-grosstat-helft-ihr-1.2146092> zu-letzt besucht am 5. De-
zember 2014; siehe auch UNHCR, Turkey - UNHCR Operational Update,
14-20 November 2014, 20 November 2014, gefunden auf:
[zuletzt besucht am
5. Dezember 2014]). Währenddem die türkische Regierung äusserst er-
folgreich Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche sowohl hinsichtlich Quali-
tät als auch Zugang zu Dienstleistungen vorbildlich ausgestattet wurden,
lebt die überwiegende Mehrheit der syrischen Flüchtlinge – knapp 80 % –
ausserhalb der Lager. Der Zugang zu Arbeit, Ausbildung und Gesundheits-
versorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge sehr viel schwieriger (vgl.
Brookings-Bern Project on Internal Displacement, Syrian Refugees and
Turkey's Challenges: Going Beyond Hospitality, 12. Mai 2014, S. 15, ge-
funden auf: [zuletzt be-
sucht am 5. Dezember 2014]). Ein Ende des Konfliktes in Syrien ist zurzeit
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nicht absehbar, weshalb eine freiwillige Rückkehr der Mehrheit der Flücht-
linge in ihren Heimatstaat unwahrscheinlich ist. Um die arg beanspruchten
Infrastrukturen der Nachbarstaaten Syriens etwas zu entlasten, hat UN-
HCR im September 2013 einen ersten Aufruf zur Aufnahme von 30'000
syrischen Flüchtlingen bis Ende Jahr lanciert. Europäische Staaten haben
einen erheblichen Teil dieser Plätze zur Verfügung gestellt, darunter auch
die Schweiz mit 500 (ohne erleichterte Besucher-Visa für syrische Staats-
angehörige) (vgl. UNHCR, In Search of Solidarity, Resettlement and Other
Forms of Admission of Syrian Refugees, 28. Oktober 2014, gefunden auf:
[zuletzt besucht am 5. Dezember
2014]).
5.6 Das Gericht stellt die schwierigen Lebensumstände der Gesuchstellen-
den in der Türkei nicht in Abrede. Dennoch schliesst sich das Gericht den
Ausführungen des BFM an, wonach im vorliegenden Verfahren keine
Gründe ersichtlich sind, die darauf hindeuteten, sie seien unmittelbar,
ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet respektive würden sich
in einer besonderen Notlage befinden, welche ein behördliches Eingreifen
zwingend erforderlich erscheinen liesse. Insbesondere ist auch keine dro-
hende Verletzung des non-refoulement Gebotes – im Sinne einer Rück-
schiebung der Gesuchstellenden von der Türkei nach Syrien – ersichtlich.
Der Umstand, dass sich die Gesuchstellenden zwecks Antragstellung in
einen Drittstaat begeben mussten, vermag vorliegend nichts zu ändern.
Die betroffenen Personen müssen sich in einer besonderen Notsituation
befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht
und es rechtfertigt, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreise-
visum zu erteilen. Die Unmöglichkeit der Gesuchseinreichung in ihrem Hei-
matstaat ändert nichts am Umstand, dass sie sich nunmehr in einem Dritt-
staat befinden, wo sie nicht unmittelbar und konkret an Leib und Leben
gefährdet sind. Hinsichtlich des mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 vorge-
brachten und nicht näher substantiierten Umstandes, die Gesuchstellen-
den seien wieder in Syrien, erübrigen sich weitere Erörterungen.
5.7 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzulegen, dass den
Gesuchstellenden gestützt Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 VEV Visa aus
humanitären Gründen zu erteilen und die Einreise zu bewilligen wären.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 700.– festzusetzen (Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: