B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5225/2011/mel
U r t e i l v o m 5 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
G._______, geboren (…),
Kosovo,
alle vertreten durch lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des BFM vom 26. August 2011 / N (…).
D-5225/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind ethnische Roma und stammen aus
X._______, Kosovo. Der Beschwerdeführer A._______ arbeitete in den
Jahren 1990 bis 1993 als Saisonnier im Kanton Y._______. Am 19. Feb-
ruar 1999 reiste die Familie in die Schweiz ein und suchte am selben Tag
um Asyl nach. Diese Asylgesuche wurden mit Verfügung des Bundesamts
für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration – BFM) vom 19. Ja-
nuar 2000 abgelehnt, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus
der Schweiz. Am 10. Mai 2000 reichten die Beschwerdeführenden erneut
Asylgesuche ein. Diese wurden mit Verfügung des BFF vom 4. Mai 2001
abgelehnt, unter Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzei-
tig stellte das BFF die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und
ordnete die vorläufige Aufnahme an. Dieser Entscheid erwuchs unange-
fochten in Rechtskraft.
B.
Im Rahmen einer Überprüfung der vorläufigen Aufnahme liess das BFM
durch die Schweizerische Vertretung in Priština Abklärungen vor Ort vor-
nehmen. Im Anschluss an diese Botschaftsabklärungen teilte das BFM
den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 11. Februar 2010 mit, dass
es die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beabsichtige und die Be-
schwerdeführenden zu einer diesbezüglichen Stellungnahme einlade.
C.
Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 4. März 2010 äusser-
ten sich die Beschwerdeführenden zur beabsichtigten Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme. Eine ergänzende Stellungnahme erfolgte mit Schrei-
ben vom 3. Mai 2010.
D.
Mit Verfügung vom 26. August 2011 – frühestens eröffnet am 30. August
2011 – hob das BFM die mit Verfügung vom 4. Mai 2001 angeordnete
vorläufige Aufnahme auf und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden
die Schweiz bis zum 3. Oktober 2011 zu verlassen hätten.
E.
Mit Eingabe vom 20. September 2011 (Poststempel) fochten die Be-
schwerdeführenden die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung, das Absehen vom
Vollzug der Wegweisung und die Feststellung, dass die vorläufige Auf-
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nahme weiterhin bestehe. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersucht.
Mit der Beschwerdeschrift wurden diverse Beweismittel eingereicht, auf
welche – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen
wird.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. September 2011 wurde die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde festgestellt. Das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde gutgeheissen und die Vor-
instanz zur Vernehmlassung eingeladen.
G.
In der Vernehmlassung vom 5. Oktober 2011 hielt das BFM an seinen
bisherigen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2011 reichten die Beschwerdeführenden ei-
nen Arztbericht, ein Informationsschreiben einer Bekannten der Familie
und einen Pensionskassenauszug ein.
I.
Am 12. Oktober 2011 reichte das Amt für Migration des Kantons
Z._______ eine Kopie eines Schreibens des Sozialamts Q._______ ein.
J.
Am 16. Dezember 2011 reichten die Beschwerdeführenden einen weite-
ren Arztbericht ein.
K.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 reichten die Beschwerdeführenden
einen Kurzbericht der (…) Psychiatrie ein.
L.
Am 12. April 2012 leitete das Amt für Migration des Kantons Z._______
zwei Schreiben der Gemeinde Q._______ ans Bundesverwaltungsgericht
weiter.
D-5225/2011
Seite 4
M.
Am 13. August 2012 legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
einen weiteren Kurzbericht der (…) Psychiatrie ins Recht.
N.
Am 4. September 2012 erkundigte sich das Bundesverwaltungsgericht te-
lefonisch bei der Jugendanwaltschaft des Kantons Z._______ über abge-
schlossene und hängige Strafverfahren betreffend D._______ und
C._______. Im Anschluss an dieses Gespräch stellte die Jugendanwalt-
schaft dem Gericht zwei Urteillisten zu.
O.
Am 6. September 2012 erkundigte sich das Gericht bei der Beiständin
von C._______ telefonisch über dessen aktuelle Lebenssituation.
P.
Mit Schreiben vom 13. September 2012 wurden dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden die seit Beschwerdeerhebung eingegangenen Ak-
tenstücke zur Kenntnisnahme zugestellt.
Q.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 reichten die Beschwerdeführenden den
Fahrausweis sowie einen Arbeitsvertrag von B._______ ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der
Schweiz (Art. 84 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m.
Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, ha-
D-5225/2011
Seite 5
ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 37 VGG i.V.m. Art 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
4.
4.1 Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene übergangsrechtliche Bestim-
mung von Art. 126a Abs. 4 AuG sieht vor, dass für Personen, die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom 16. Dezember
2005 sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, das neue Recht gilt.
Diese spezielle Regel geht der allgemeinen Regel von Art. 126 Abs. 1
AuG vor (vgl. dazu BVGE 2008/1).
4.2 Die Beschwerdeführenden wurden unter altem Recht vorläufig auf-
genommen. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss
Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren betref-
fend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme jedoch zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach
neuem Recht – mithin nach Art. 84 Abs. 1 bis 3 AuG – vorliegen.
5.
5.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt periodisch, ob
die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gege-
ben sind (vgl. Art. 84 Abs. 2 AuG).
5.2 Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr ge-
geben, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig ist (Art. 83 Abs. 3
AuG) und es der ausländischen Person auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4
AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Hei-
mat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben. Ausserdem
kann das BFM eine wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Voll-
zugs angeordnete vorläufige Aufnahme auf Antrag der kantonalen Behör-
den oder des Bundesamts für Polizei aufheben, wenn Gründe nach
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Seite 6
Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind (Art. 84 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83
Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme aufgehoben, wenn die wegge-
wiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Aus-
land verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnah-
me im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a),
wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese ge-
fährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder
wenn sie die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eige-
nes Verhalten verursacht hat (Bst. c).
5.3 Das Bundesamt begründete seinen Entscheid damit, dass die vorläu-
fige Aufnahme in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 AuG aufzuheben sei, da
die Voraussetzungen, welche zur vorläufigen Aufnahme geführt hätten,
nicht mehr gegeben seien. So habe sich die Situation für die Minderhei-
ten der Roma, Ashkali und Ägypter (RAE) im Kosovo grundlegend verän-
dert. Weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe
sprächen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Sicher-
heitslage habe sich in den vergangenen Jahren verbessert. Auch im in-
terethnischen Zusammenleben sei es zu Verbesserungen gekommen, so
dass eine Gefährdung von RAE alleine aufgrund der Ethnie – mit Aus-
nahme einiger Dörfer bzw. Gemeinden – ausgeschlossen werden könne.
Die Bewegungsfreiheit sowie der Zugang zur medizinischen und sozialen
Infrastruktur seien in der Regel gewährleistet. Die Beschwerdeführenden
seien albanischsprachige Roma und würden aus X._______ stammen.
Damit sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar.
Es sprächen auch keine individuellen Gründe gegen den Vollzug. Aus der
Botschaftsantwort vom 11. Dezember 2009 gehe hervor, dass das Eltern-
haus des Beschwerdeführers A._______, welches seinem Vater und zwei
Brüdern gehört habe, leer stehe, da die Eltern vor kurzem gestorben sei-
en. Es handle sich um ein grosses Haus (ca. 120m2) in gutem Zustand.
Überdies würden ein Onkel väterlicherseits und dessen Ehefrau in einem
Haus im Kosovo leben. Die Brüder und Schwestern von A._______ wür-
den alle in der Schweiz leben. Die Krankheit von A._______ sei sowohl
im Regionalspital X._______ als auch im Universitätsspital in Priština sta-
tionär und ambulant behandelbar. Durch die qualitativ schlechtere Be-
handlungsmöglichkeit werde das Leben von A._______ nicht unmittelbar
bedroht. Es sei auch davon auszugehen, dass die Familie bei einer
Rückkehr von den Verwandten in der Schweiz finanziell unterstützt wür-
D-5225/2011
Seite 7
de, und es stehe A._______ offen, medizinische Rückkehrhilfe zu bean-
tragen. Bezüglich des Kindeswohls könne festgehalten werden, dass die
Beschwerdeführenden seit 12 Jahren in der Schweiz leben würden. Die
Kinder hätten einen Grossteil ihres Lebens in der Schweiz verbracht, zwei
seien sogar in der Schweiz geboren. Gemäss Rechtsprechung seien bei
der Prüfung des Kindeswohls sämtliche Umstände der Persönlichkeit und
der Lebensumstände des Kindes einzubeziehen, namentlich Alter, Reife,
Abhängigkeiten, Art der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugsperso-
nen und Grad der erfolgten Integration in der Schweiz. Besonders prä-
gend seien die Jahre der Adoleszenz. Die sich in der Adoleszenz befin-
denden Söhne C._______ und D._______ seien vermehrt negativ aufge-
fallen. Es würden diverse Polizeiakten vorliegen und auch im schulischen
Bereich hätten Sanktionen ergriffen werden müssen. Beide würden durch
eine erhöhte Gewaltbereitschaft auffallen. Sie hätten zwar versichert,
dass sie sich verstärkt um eine Integration bemühen würden. Allerdings
würden diverse Schreiben der Gemeinde Q._______ auf Gegenteiliges
schliessen lassen. C._______ habe Mitschüler bedroht und sei von der
Schule verwiesen worden. Den Eltern sei die Obhut über C._______ ent-
zogen worden. D._______ habe sich auf Facebook mit einer Tasche vol-
ler hochprozentiger Alkoholika ablichten lassen. Die Eltern hätten sich in
der Schweiz kaum integriert, würden kein Deutsch sprechen und auch
keiner Arbeitstätigkeit nachgehen. Auch die adoleszenten Kinder seien
nicht erwerbstätig. Sie würden durch den Vollzug auch nicht aus ihrer so-
zialen Umgebung herausgerissen. Die jüngeren Kinder seien noch nicht
in die Adoleszenz eingetreten, so dass sie sich noch stark an der Kern-
familie orientieren würden. Der Wegweisungsvollzug reisse sie somit
nicht aus ihrem vertrauten Umfeld heraus.
5.4 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegengehalten,
dass beim Beschwerdeführer A._______ eine chronifizierte paranoide
Schizophrenie diagnostiziert worden sei. Er bedürfe zwingend einer me-
dikamentösen Behandlung und müsse regelmässige Arzttermine wahr-
nehmen. Er werde überdies immer wieder stationär behandelt. Ein The-
rapieabbruch würde zu einer psychischen Dekompensation, zu einer psy-
chotischen Entgleisung und zu einer nicht auszuschliessenden Suizidali-
tät führen. Eine hinreichende medizinische Betreuung stehe im Kosovo
nicht zur Verfügung. Angehörige der Ethnie der Roma seien gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch immer erheblichen
sozialen und ökonomischen Diskriminierungen ausgesetzt, so dass eine
Rückkehr von A._______ mit diesem Krankheitsbild nicht zumutbar sei.
Es sei in diesem Zusammenhang auch illusorisch, dass die Verwandten
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Seite 8
den Beschwerdeführenden finanzielle Unterstützung zukommen lassen
könnten.
Die Familie lebe seit über 12 Jahren in der Schweiz und drei Kinder seien
hier geboren. Sämtliche Kinder hätten ihren Lebensmittelpunkt in der
Schweiz und würden den Kosovo nicht kennen. C._______ besuche mitt-
lerweile die 10. Klasse, sei ein fleissiger Schüler und plane, im nächsten
Jahr die Wirtschaftsmittelschule in Z._______ zu besuchen. Er habe sich
während des Schuljahres 2010/2011 im Jugendtreff (…) in Q._______
engagiert. E._______ werde von der Klassenlehrerin als freundliche, an-
ständige und aufgestellte Schülerin beschrieben. Ihr schulischer Einsatz
sei gross. Es sei deutlich zu spüren, dass sie die Sekundarstufe Niveau B
erreichen möchte, und sie sei auf bestem Weg dazu. Die Lehrerin würde
es als äusserst wichtig erachten, dass E._______ in ihrem gewohnten
Umfeld verbleiben könne. F._______ werde von seiner Klassenlehrerin
als ruhiges und angenehmes Kind beschrieben, das in der Klasse sehr
beliebt sei. Eine Rückkehr in den Kosovo hätte für die Kinder ernsthafte
Konsequenzen. Sie würden kein Albanisch sprechen und hätten – sofern
sie überhaupt die Schule abschliessen könnten – aufgrund der desolaten
Arbeitsmarktlage keine Aussicht auf einen beruflichen Einstieg. Die Aus-
sage des BFM, dass die Kinder nicht in unzumutbarer Weise aus ihrem
vertrauten Umfeld herausgerissen würden, sei somit falsch.
Schliesslich treffe es auch nicht zu, dass die Eltern in der Schweiz kaum
integriert seien, kein Deutsch sprächen und keiner Erwerbstätigkeit nach-
gehen würden. Die Mutter spreche gut Deutsch. Die Sprachkenntnisse
des Vaters seien nicht so gut, was jedoch auf seine Krankheit zurückzu-
führen sei, da er generell den Kontakt mit anderen meide. Er habe jedoch
einen Deutschkurs absolviert. Beide würden zudem sehr gut Italienisch
sprechen. Die Mutter sei seit Juli 2002 in der Weltgruppe Q._______ ak-
tiv, arbeite dort ehrenamtlich und würde Kontakte zu anderen knüpfen.
Sie habe auch mehrere Deutsch- und Integrationskurse besucht. Der Be-
schwerdeführer A._______ beziehe keine Sozialhilfe, sondern sei IV-
Rentner. Von August 2009 bis Januar 2010 habe er bei der (…) Entsor-
gung gearbeitet. Die Beschwerdeführerin B._______ betreue die Kinder
und arbeite nebenbei zwei Stunden pro Woche als Putzhilfe. Dieses Pen-
sum könne sie ausbauen, sobald die Kinderbetreuung weniger Zeit bean-
spruche. Die Eltern seien auch nie straffällig gewesen und es seien weder
Betreibungen noch Verlustscheine registriert.
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Das BFM gehe fälschlicherweise davon aus, dass das Haus in
X._______ den Eltern und den Onkeln von A._______ gehöre. In Tat und
Wahrheit gehöre das Haus jedoch alleine dem Onkel. Obwohl es leer
stehe, könne es daher von den Beschwerdeführenden nicht bewohnt
werden.
5.5 Die vorläufige Aufnahme wird nach Art. 84 Abs. 2 AuG aufgehoben,
wenn deren Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, d.h. wenn der
Vollzug der Wegweisung (wieder) zulässig, zumutbar und möglich ist.
5.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.7 Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung gestaltet
sich die allgemeine Situation im Kosovo wie folgt (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-1841/2007 vom 10. August 2011 E. 7.4 f.): Seit
dem Ende des Bürgerkrieges im Juni 1999 hat sich die Situation im Ko-
sovo grundlegend verändert, so dass heute nicht mehr von einer generel-
len Gewaltsituation oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden kann. Im Jahr 2003 wuchs in Teilen der
kosovarischen Gesellschaft das Verständnis für die Notwendigkeit eines
multi-ethnischen Kosovo. Diese Entwicklung schien anfänglich einigen
der Minderheitengemeinschaften – insbesondere den Roma, Ashkali und
Ägyptern – zugute zu kommen, führte sie doch zu grösserer Bewegungs-
freiheit, Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und einer Lockerung
der von den Sicherheitsbehörden, das heisst der multinationalen militäri-
schen Formation "Kosovo Force" (KFOR), der UN-Zivilpolizei und des
Kosovo Police Service ergriffenen Sicherheitsmassnahmen. Die Unruhen
im März 2004 haben jedoch die noch immer bestehenden ethnischen
Spannungen und Konflikte deutlich aufgezeigt. Indessen hat sich die Si-
tuation im Kosovo insbesondere seit der zweiten Hälfte des Jahres 2004
wieder stabilisiert. Dennoch sind die Sicherheit der Roma-Gemeinschaf-
ten und der Schutzwille der neu geschaffenen kosovarischen Institutionen
ein ungewisser Faktor. Nach wie vor sind die Lebensbedingungen für An-
gehörige der Roma extrem schwierig, und Diskriminierungen in den Be-
reichen von Erziehung, Fürsorge, Gesundheitsversorgung, Wohnen und
Beschäftigung ereignen sich nach wie vor. Die Roma sind mehr als ande-
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re Minderheiten von der Armut betroffen; die Arbeitslosigkeit ist sehr hoch;
das (ehemalige) Schweizerische Verbindungsbüro in Priština schätzte sie
auf mindestens 75 %; neuere Quellen sprechen gar von einer Arbeitslo-
sigkeit von 98 Prozent (vgl. Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) zu asylsuchenden Roma aus Kosovo vom 10. Oktober 2008; SFH,
RAINER MATTERN, Kosovo: Zur Rückführung von Roma, Update vom
21. Oktober 2009 S. 14). Vor diesem Hintergrund erachtete bereits die
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrer letzten Lagebeurtei-
lung den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ash-
kali und Ägyptern nur unter der Voraussetzung als grundsätzlich zulässig
und zumutbar, dass eine Einzelfallabklärung vor Ort (insbesondere über
das frühere Verbindungsbüro im Kosovo) ergab, dass bestimmte Kriterien
erfüllt waren (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 10). Gegenstand der
Prüfung waren namentlich berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand,
Alter, wirtschaftliche Lebensgrundlage sowie soziales oder verwandt-
schaftliches Beziehungsnetz. Von solchen Abklärungen konnte abgese-
hen werden, wenn aufgrund der Akten von einer besonderen Verbunden-
heit mit der Volksgruppe der Albaner auszugehen war. Im Übrigen wurde
weiterhin daran festgehalten, dass für aus dem Kosovo stammende Ro-
ma, Ashkali und Ägypter in der Regel keine zumutbare innerstaatliche
Aufenthaltsalternative auf dem übrigen Gebiet des [damaligen] Staates
Serbien und Montenegro vorhanden ist (vgl. dazu bereits EMARK 2001
Nrn. 1 und 13). Diese Beurteilung der Lage durch die ARK hat nach wie
vor ihre Gültigkeit (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.7; 2007/10 E. 5.3 ff.), zumal
die gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Lage im Kosovo auch
nach dessen Unabhängigkeitserklärung im Jahre 2008 bislang keine
massgeblichen Veränderungen erfahren hat. Nach den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts sind die kosovarischen Roma, Ashkali
und Ägypter noch immer erheblichen sozialen und ökonomischen Diskri-
minierungen ausgesetzt. Die Quote der Arbeitslosigkeit liegt bei diesen
Bevölkerungsgruppen mit heute gegen 98% weit über dem allgemeinen
Durchschnitt im Kosovo. Zudem sind diese ethnischen Minderheiten nach
wie vor mit Diskriminierungen in den Bereichen Wohnen, Schulbildung,
Fürsorge, Gesundheitsvorsorge sowie bei der Registrierung konfrontiert
(vgl. Republic of Kosovo, Strategy for the Integration of Roma, Ashkali
and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009 bis 2015, De-
cember 2008; Amnesty International zur Situation der Roma im Kosovo
und zu den Abschiebungen von Roma in den Kosovo, Berlin, 6. Mai 2010;
SFH, GRÉGOIRE SINGER, Kosovo: Mise à jour, 1. September 2010; SFH,
D-5225/2011
Seite 11
Kosovo: Zur Rückführung von Roma, Update vom 21. Oktober 2009,
a.a.O.).
5.8 In Anbetracht der soeben beschriebenen Zumutbarkeitskriterien sind
im vorliegenden Fall insbesondere der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers A._______ sowie das Kindeswohl genauer zu prüfen.
5.9 Gemäss den eingereichten Arztberichten leidet der Beschwerdeführer
A._______ an paranoider Schizophrenie (ICD-10 F20.0) mit chronifizier-
tem Verlauf, was bedeutet, dass er trotz medikamentöser Behandlung
und Gesprächstherapie ständig an Symptomen der Schizophrenie leidet
(vgl. Arztbericht vom 12. September 2011). Seit (…) 2000 befindet er sich
in permanenter psychiatrischer Behandlung (vgl. Bericht des Hausarztes
vom 2. Oktober 2011). Er musste auch immer wieder hospitalisiert wer-
den, zuletzt (…) 2012 (vgl. Kurzbericht vom 19. Juli 2012). Die medika-
mentöse Behandlung umfasst mehrere antipsychotisch wirksame Medi-
kamente, die entweder wegen mangelnder Wirksamkeit oder schwerer
Nebenwirkungen wieder abgesetzt werden mussten. Zudem schränkte
ein Herzinfarkt (…) 2010 die Auswahl der Medikamente weiter ein. Auf-
grund des chronischen Verlaufs der Krankheit ist in den nächsten Jahren
nicht von einer Besserung auszugehen. Bei einem Therapieabbruch ist
mit grösster Wahrscheinlichkeit mit einer zunehmenden psychischen De-
kompensation und einer psychotischen Entgleisung der Schizophrenie zu
rechnen und es besteht die Gefahr eines erneuten schweren Suizidver-
suchs (vgl. Arztbericht vom 12. September 2011).
Gemäss Abklärungen der Schweizer Botschaft im Kosovo vom 11. De-
zember 2009 könne diese Krankheit im Regionalspital in X._______ so-
wie in der Universitätsklinik in Priština adäquat behandelt werden. Das
(damals) benötigte Medikament Seroquel sei verfügbar, das Medikament
Dipiperon jedoch nicht.
Demgegenüber hält der von der damaligen Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführenden in Auftrag gegebene Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe vom 8. März 2010 fest, dass die Behandlungsmöglichkei-
ten für paranoide Schizophrenie in X._______ sehr limitiert seien und
keine richtige und erfolgsversprechende Behandlung in Aussicht gestellt
werden könne. Die von A._______ benötigten Medikamente Zyprexa und
Lyrica seien sehr teuer und für viele Patienten daher nicht bezahlbar.
Auch in Priština seien die Behandlungsmöglichkeiten limitiert. Insbeson-
D-5225/2011
Seite 12
dere könne eine Psychotherapie nur sehr eingeschränkt angeboten wer-
den.
Gemäss Einschätzung des Gerichts ist die medizinische Behandlung der
chronischen paranoiden Schizophrenie, an welcher der Beschwerdefüh-
rer leidet, im Kosovo nur ungenügend gewährleistet. Zum einen verfügen
die psychiatrischen Abteilungen nur über sehr begrenzte Behandlungs-
möglichkeiten. Zum anderen gestaltet sich die medikamentöse Begleitung
der Therapie sehr komplex. Gemäss Arztbericht vom 19. Juli 2012 ist
A._______ derzeit auf die Einnahme von zehn Medikamenten angewie-
sen (wohingegen im Zeitpunkt der Botschaftsabklärung lediglich zwei
Medikamente verschrieben waren). Der (…) 2010 erlittene Herzinfarkt
verkompliziert die Behandlung noch zusätzlich. Zudem unterstreichen
auch die regelmässigen Hospitalisierungen, dass sich die Behandlung
des Beschwerdeführers sehr komplex gestaltet. In Verbindung mit der
Tatsache, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in der Gesund-
heitsversorgung immer noch Diskriminierungen ausgesetzt sind, ist eine
inadäquate Behandlung, die zu einer psychischen Dekompensation und
einer psychotischen Entgleisung der Schizophrenie führen würde, ver-
bunden mit der Gefahr schwerwiegender Suizidversuche, nicht auszu-
schliessen. Dies spricht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs.
5.10 Ebenfalls von zentraler Bedeutung für die Beurteilung der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs ist im vorliegenden Fall das Kindeswohl.
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet
im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichts-
punkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer
völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von
Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind
demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im
Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das
Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer ge-
samtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife,
Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen,
Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbe-
reitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwick-
lung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Auf-
enthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthal-
D-5225/2011
Seite 13
tes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hin-
dernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichti-
ger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem ein-
mal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus ent-
wicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche
Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern
auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz
kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz
mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche
unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt
(vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK:
EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3. S. 259,
BVGE 2009/28; BVGE 2009/15 E. 5.6 S. 749).
Die Beschwerdeführenden halten sich seit Februar 1999 in der Schweiz
auf. Drei der insgesamt fünf Kinder der Beschwerdeführenden
(E._______, F._______ und G._______) sind in der Schweiz geboren.
Die anderen beiden Kinder (C._______ und D._______) waren vier re-
spektive zwei Jahre alt, als sie in die Schweiz gezogen sind. Somit sind
sämtliche Kinder in der Schweiz aufgewachsen. Gemäss vorliegendem
Bericht der Klassenlehrerin von E._______ vom 15. September 2011 sei
diese eine motivierte Schülerin, welche in der Klasse bestens integriert
sei und einen festen Platz in ihrem Umfeld habe. Die Lehrerin erachtet es
überdies als äusserst wichtig, dass E._______ in ihrem gewohnten Um-
feld aufwachsen könne. F._______ wird von seiner Lehrerin als ruhiges
und angenehmes Kind empfunden, das bei den Mitschülern sehr beliebt
und bestens integriert sei.
5.11 Ein anderes Bild zeigt sich bezüglich der beiden Söhne D._______
und insbesondere C._______. D._______ wurde (…) 2010 wegen Sach-
beschädigung und mehrfachen Diebstahls von der Jugendanwaltschaft
Z._______ zu drei Tagen Arbeitsleistung verurteilt. Gemäss Auskunft der
Jugendanwaltschaft sind seither jedoch keine weiteren Verfahren eröffnet
worden.
Weitaus problematischer ist das Verhalten von C._______. Dieser wurde
(…) 2011 von der Schule ausgeschlossen. Anschliessend besuchte er die
10. Klasse (…). Gemäss Aussagen seiner Beiständin wurde er jedoch
auch aus dieser Schule wegen untragbaren Verhaltens weggewiesen
(vgl. auch den Brief der Gemeinde Q._______ an das BFM vom 30. März
D-5225/2011
Seite 14
2012). Nach Angaben der Beiständin sei C._______ derzeit bei der Regi-
onalen Arbeitsvermittlung (RAV) gemeldet und es werde versucht, für ihn
eine Lösung zu finden, was sich jedoch schwierig gestalte, da C._______
sehr unzuverlässig sei und wenig Einsatz zeige. Gegen C._______ liegen
zudem eine rechtskräftige Verteilung (…) 2009 wegen Sachbeschädi-
gung, Hausfriedensbruchs und Verunreinigung fremden Eigentums bei
einer Strafe von 1 ½ Tagen Arbeitsleistung sowie eine weitere Verurtei-
lung (…) 2010 wegen mehrfachen Diebstahls (geringfügiger Diebstahl),
Sachbeschädigung (geringfügige Sachbeschädigung), Hausfriedens-
bruchs und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu 5
Tagen Arbeitsleistung und deliktsorientierten Gesprächen vor. Ein weite-
res Verfahren wurde (…) 2010 eingestellt. Seither sind keine Verfahren
mehr eröffnet worden. Nur am Rande sei hier noch erwähnt, dass
C._______ zwar angibt, sich vor einem drohenden Wegweisungsvollzug
zu fürchten (vgl. Brief von H._______ vom 2. Oktober 2011), jedoch kaum
Anstrengungen unternimmt, der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
entgegenzuwirken.
5.12 Das BFM kam aufgrund einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass
das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe.
Das Gericht teilt diese Auffassung nicht. Der Vorinstanz ist zwar dahinge-
hend beizupflichten, dass die wiederholte Straffälligkeit von C._______
sowie sein äusserst problematisches Verhalten im schulischen Bereich
gegen eine erfolgreiche Integration in der Schweiz sprechen, wobei in
diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, dass das Vorgehen des BFM,
eine Delinquenz lediglich auf Polizeiakten zu stützen, in Anbetracht der
Unschuldsvermutung in Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) problema-
tisch ist. Die vom BFM vorgenomme Gesamtwürdigung fokussiert jedoch
zu sehr auf das Verhalten von C._______ und seine mangelhafte Integra-
tion in der Schweiz. Demgegenüber ist etwa die mittlerweile 14-jährige
E._______ bestens integriert und gemäss Einschätzung der Klassenleh-
rerin auf eine Beibehaltung des bisherigen Umfelds angewiesen. Ähnli-
ches lässt sich über F._______ sagen, der ebenfalls bestens in seiner
Klasse integriert ist. Und auch D._______ ist seit seiner Verurteilung (…)
2010 nicht erneut straffällig geworden. Die Integration in der Schweiz ist
zudem nur ein Aspekt, der in die Gesamtbeurteilung des Kindeswohls
einzufliessen hat. Gemäss Rechtsprechung ist der Zugang zu einer adä-
quaten Schuldbildung für Roma-Kinder im Kosovo weiterhin nicht ge-
währleistet (BVGE 2009/51 E. 5.7.2 S. 752). Neuere Quelle bestätigen
D-5225/2011
Seite 15
diese Einschätzung (vgl. etwa US Department of State, Country Reports
on Human Rights Practices for 2011 – Kosovo, 24. Mai 2012, S. 26,
/documents/organization/186578.pdf, besucht am 13. Sep-
tember 2012; VERENA KNAUS, UNICEF Kosovo and the German Commit-
tee for UNICEF, No Place to Call Home, Repatriation from Germany to
Kosovo as seen and experienced by Roma, Ashkali and Egyptian child-
ren, August 2011, S. 25, /fileadmin/content_media/
presse/110826-roma-studie/Roma-Studie-Englisch-2011.pdf, besucht am
13. September 2012; Human Rights Watch, World Report 2012, 22. Ja-
nuar 2012, /world-report-2012/serbia#kosovo, besucht am
13. September 2012). Die schwierige Bildungssituation verbunden mit
dem Umstand, dass sich die Kinder bereits mehr als 13 Jahre in der
Schweiz aufhalten und hier daher fest verwurzelt sowie – mit Ausnahme
von C._______ und D._______ – bestens integriert sind, spricht gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.
6.1 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sowohl die medi-
zinischen Probleme von A._______ als auch das Kindeswohl den Vollzug
der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Die Frage nach ei-
ner adäquaten Wohnmöglichkeit der Beschwerdeführenden im Kosovo
kann daher offen bleiben.
6.2 Zu Recht ging das BFM davon aus, dass die Delinquenz von
D._______ und C._______ für eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
nach Art. 83 Abs. 7 AuG noch nicht ausreicht. An die Adresse der beiden
Söhne D._______ und insbesondere C._______ sei jedoch – im Sinne
einer Warnung – darauf hingewiesen, dass ihr Verhalten weiterhin beo-
bachtet und insbesondere nach Eintritt des Mündigkeitsalters ein strenge-
rer Massstab angelegt wird. So besteht auch in Zukunft nach wie vor die
Möglichkeit, die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AuG aufgrund
eines erheblichen oder wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung oder einer Gefährdung derselben aufzuheben.
6.3 Aufgrund vorstehender Ausführungen ergibt sich, dass die durch das
BFM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu Unrecht erfolgt ist.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung des Bun-
desamtes vom 26. August 2011 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen,
die am 4. Mai 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme weiterzuführen.
D-5225/2011
Seite 16
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der
Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforde-
rung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Ver-
fahren der Aufwand für die Beschwerdeführenden zuverlässig abge-
schätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz
zu entrichtende Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berück-
sichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE)
auf Fr. 1'650.– (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5225/2011
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
26. August 2011 wird aufgehoben.
2.
Die Beschwerdeführenden bleiben vorläufig aufgenommen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1'650.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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