B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5225/2012
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren B._______,
alias D._______, geboren B._______,
Georgien,
E._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. September 2012 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Georgien am 10. Juni 2012 in Richtung F._______ verliess, seine Reise
nach einem einmonatigen Aufenthalt in G._______ fortsetzte und via
H._______, I._______, J._______ und K._______ am 10. Juli 2012 illegal
in die Schweiz gelangte, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nach-
suchte,
dass am 18. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum L._______
die summarische Befragung stattfand,
dass der Beschwerdeführer seine behauptete Identität nicht mit gültigen
Ausweisdokumenten zu belegen vermochte und angab, sein Name laute
C._______ und er sei am B._______ geboren,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei M._______ gewesen und habe am 24. Mai 2012 einen
Bekannten – mit dem er einst in Familienstreitigkeiten verwickelt gewesen
sei – sowie zwei weitere Fahrgäste nach N._______ gefahren,
dass ihnen auf halber Strecke von einem Fahrzeug der Weg versperrt
worden sei, worauf die beiden Männer des Zweitfahrzeugs seine Fahr-
gäste angegriffen hätten und es zu einem Handgemenge gekommen sei,
wobei sein Bekannter verletzt worden sei,
dass seine Fahrgäste Mitglieder der Oppositionspartei gewesen seien
und es sich bei den beiden Männern des Zweitfahrzeugs, von denen er
einen erkannt habe, um Beamte gehandelt habe,
dass er von der Familie des verletzten Passagiers verdächtigt worden sei,
über den Angriff informiert gewesen zu sein, und sie ihm vorgeworfen hät-
te, es unterlassen zu haben, ihren Sohn zu warnen, weshalb sie von ihm
verlangt hätten, den Namen des Angreifers preiszugeben,
dass er in der Folge von den Behörden kontaktiert worden sei, welche
ihm verboten hätten, den Namen zu nennen,
dass die Familie des verletzten Fahrgastes sein Auto beschädigt und ihm
gedroht habe, seiner Frau sowie seiner Tochter Schaden zuzufügen,
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dass er sich vor diesem Hintergrund entschieden habe, sein Heimatland
zu verlassen,
dass das BFM über die Schweizer Botschaft in Georgien eine Identitäts-
abklärung veranlasste, gemäss deren Resultat die Identität des Be-
schwerdeführers entgegen seinen Angaben auf A._______, geboren
B._______, Sohn von O._______, ID-Nr. {…….}, registriert in P._______,
{…….} Str., lautet,
dass das BFM dem Beschwerdeführer zu diesem Abklärungsergebnis mit
Schreiben vom 6. September 2012 das rechtliche Gehör gewährte,
dass er mit Schreiben vom 14. September 2012 die Identitätstäuschung
explizit bestätigte und erklärte, er habe einen falschen Namen angege-
ben, weil er sich vor georgischen Personen im Asylheim habe schützen
wollen,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. September 2012 – eröffnet am
1. Oktober 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 11. Juli 2012 nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid damit begründete, der
Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden
über seine Identität getäuscht,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er über seine Identität
getäuscht habe, um sich im Asylheim vor georgischen Personen schützen
zu wollen, nicht glaubhaft sei und nicht gehört werden könne, insbeson-
dere wenn berücksichtigt werde, dass die Identität von Asylsuchenden in
den Empfangs- und Verfahrenszentren keinen Drittpersonen preisgege-
ben werde,
dass Asylvorbringen, welche unter einer falschen Identität vorgebracht
würden, als offensichtlich unzutreffend zu bewerten seien und deswegen
nicht weiter darauf einzugehen sei,
dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen feststehe, der Beschwer-
deführer habe im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine
Identität getäuscht,
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dass somit auf sein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht
einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung sodann zulässig, zumutbar und mög-
lich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei sinnge-
mäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Oktober 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides bildet,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen
und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstli-
chen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff
der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsda-
tum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1a
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass somit die Namensangabe unter den Begriff der Identität fällt,
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dass es aufgrund der Beweislastregelung hinsichtlich der Identitätstäu-
schung und gemäss bisheriger Praxis (vgl. EMARK 2003 Nr. 27) nicht
genügt, die gegenüber den schweizerischen Behörden geäusserten An-
gaben über die Identität als unwahrscheinlich oder unplausibel zu qualifi-
zieren,
dass vielmehr die Falschheit der Angaben nachweislich feststehen muss,
weshalb die Behörde vorliegend den Nachweis der Täuschung des Be-
schwerdeführers über seine Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG zu erbringen hat und vom Vorliegen einer Identitätstäuschung im
Sinne der genannten Nichteintretensbestimmung nur dann ausgegangen
werden kann, wenn dies aufgrund der vorhandenen Beweismittel ohne
vernünftige Zweifel feststeht (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a und dort zi-
tierte Urteile),
dass im vorliegenden Fall die - durch die Schweizer Botschaft in Geor-
gien - in Auftrag gegebene Identitätsprüfung ergeben hat, dass der Be-
schwerdeführer die schweizerischen Asylbehörden über seine wahre
Identität getäuscht hat,
dass die durchgeführte Identitätsprüfung den Beweisanforderungen im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG genügt und der Beschwerdeführer
das Ergebnis der Prüfung im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen
Gehörs explizit bestätigte,
dass es der Beschwerdeführer sodann auf Beschwerdeebene unterlässt,
zur festgestellten Identitätstäuschung Stellung zu nehmen, sondern ledig-
lich in äusserst rudimentärer und pauschaler Art und Weise sein Nichtein-
verstandensein mit dem vorinstanzlichen Entscheid kundtut, ohne sich
indessen in substanziierter und detaillierter Weise zu den vorinstanzlichen
Erwägungen zu äussern,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder
eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1
AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK
2001 Nr. 21),
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sich aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde keine
Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls zu schliessen wäre, das
BFM habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung der landes- und
völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (vgl. Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101]) als zulässig bezeichnet,
dass mit dem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, die ungelösten
Probleme in Georgien stünden einer Rückkehr dorthin entgegen, keine
substanziierten Hinweise geltend gemacht werden, die gegen einen
Wegweisungsvollzug sprechen,
dass sich für Ausländerinnen und Ausländer der Vollzug als unzumutbar
erweisen kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe ei-
nem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen und der gemäss Aktenlage
gesunde Beschwerdeführer über eine überdurchschnittliche Schulbildung
sowie Berufserfahrung als M._______ verfügt, weshalb ihm der Aufbau
einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage in Georgien möglich sein dürfte,
dass demnach nichts auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr nach Georgien schliessen lässt, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend auch zumutbar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung nach Georgien schliesslich möglich ist,
da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1 – 3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: