B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5225/2016
Ur t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Eleonora Heim,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 30. März 2016 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 7. Ap-
ril 2016 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu den
Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 10. Juni 2016 hörte
sie das SEM vertieft zu ihren Asylgründen an.
B.
Die Beschwerdeführerin machte anlässlich ihrer Befragungen im Wesent-
lichen geltend, dass sie sri-lankische Staatsangehöriger tamilischer Ethnie
sei und bis 2014 mit ihrem Ehemann und ihren drei jüngeren Kindern in
C._______ in der Nähe von Vavuniya (Nordprovinz) gewohnt habe. Von
1997 bis 2008 habe sie ohne das Wissen ihres Ehemannes Pakete für die
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) entgegengenommen und weiter-
geleitet. Dies habe sie aus finanziellen Gründen getan, da sie für jede ab-
gelieferte Sendung (…) bis (…) Rupien erhalten habe. Die Pakete seien ihr
von einer Person namens D._______ übergeben worden. Ende 2014 sei
sie zum Einkaufen ausser Haus gewesen, als Angehörige des Criminal In-
vestigation Department (CID) bei ihr zu Hause vorbeigekommen seien. Ihre
jüngere Tochter habe den Beamten erklärt, dass sie nicht zu Hause sei,
woraufhin die Leute Haus und Hof nach ihr durchsucht hätten. Auch eine
Nachbarin sei herbeigeeilt. Die Tochter habe ihr nach ihrer Rückkehr mit-
geteilt, dass die Leute vom CID ihr die Nachricht hinterlassen hätten, dass
sie sich zur Befragung in deren Büro an der (…) einzufinden habe. Als sie
dem Ehemann mitgeteilt habe, dass sie einst für die LTTE tätig gewesen
sei und das CID sie wohl deswegen befragen wolle, sei er sehr wütend
geworden. Für sie selbst sei klar gewesen, dass sie aus Angst der Auffor-
derung des CID keine Folge leisten würde. Sie habe die Nacht bei einer
Nachbarin verbracht und sei am folgenden Tag mit ihrem Pass, der Identi-
tätskarte und der Besitzurkunde für ein Stück Land nach Colombo zu einer
Bekannten der Nachbarin gereist. Dort habe sie sich zwei Jahre lang in
einem Zimmer aufgehalten und in dieser Zeit nur sporadischen Kontakt zu
einer Tante gehabt. Die Familie oder ihre verheiratete, in E._______ le-
bende Tochter habe sie nie angerufen, da sie diese nicht in Schwierigkeiten
habe bringen wollen. Aus diesem Grund sei ihr nicht bekannt, ob die Fami-
lie überhaupt noch in C._______ lebe beziehungsweise was mit ihr ge-
schehen sei. Da sie das Haus in Colombo aus Angst vor dem CID nicht
habe verlassen dürfen, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Am (…)
2016 sei sie mit der Hilfe eines Schleppers und eines gefälschten Passes
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per Flugzeug in ein ihr unbekanntes Land gereist. Nach mehrwöchigem
Aufenthalt an einem ihr unbekannten Ort sei sie teils zu Fuss, teils mit ei-
nem Fahrzeug über eine ihr unbekannte Route am 30. März 2016 in die
Schweiz gelangt.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine beglaubigte Kopie
ihrer Geburtsurkunde sowie eine beglaubigte englische Übersetzung ihrer
Eheurkunde ein.
C.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 – eröffnet am 28. Juli 2016 – stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 29. August 2016 (Datum des Poststempels) focht die
Beschwerdeführerin diesen Entscheid durch ihre Rechtsvertreterin beim
Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie in materieller Hinsicht,
die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventu-
aliter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Feststellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
E.
Mit Schreiben vom 6. September 2016 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2016 stellte der Instruktions-
richter fest, dass die Beschwerdeführerin den Abschluss des Beschwerde-
verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, hiess das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der fristgemäs-
sen Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte die Be-
schwerdeführerin dementsprechend auf, entweder einen Bedürftigkeitsbe-
leg nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen.
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G.
Mit Schreiben vom 28. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin
eine Sozialhilfebestätigung der (…) ein.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. Oktober 2016 wurde die Vorinstanz zur
Vernehmlassung eingeladen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2016 äusserte sich die Vorinstanz in
einigen Punkten zur Beschwerdeschrift und verwies im Übrigen auf ihre
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen sie vollumfäng-
lich festhielt.
J.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2016
zur Kenntnis gebracht und ihr eine Frist bis zum 4. November 2016 zur
Replik angesetzt.
K.
In ihrer Replik vom 4. November 2016 nahm die Beschwerdeführerin zur
Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung, wobei sie vollumfänglich an ihren
bisherigen Vorbringen festhielt. Gleichzeitig reichte sie ihre Identitätskarte
im Original zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als
Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz
aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden. So
habe sie anlässlich der BzP ausgesagt, dass sie in F._______ und
C._______ gelebt habe, die Sendungen von einem gewissen D._______
erhalten habe, dessen Vorgesetzter G._______ gewesen sei und dass sie
die Pakete beziehungsweise Briefe bei sich zu Hause im Schrank versteckt
habe. In der Anhörung hingegen habe sie angegeben, dass sie während
der Zeit, als sie für die LTTE tätig gewesen sei, in F._______, H._______
und C._______ gelebt habe, wobei D._______ ihr kleine Pakete gebracht
habe, welche sie einem gewissen I._______ übergeben habe. Die Pakete
habe sie im Wäschekorb versteckt und aufbewahrt. Auf Vorhalt sei sie nicht
in der Lage gewesen, diese Widersprüche zu entkräften, sondern habe
sich im Gegenteil in einen weiteren Widerspruch verwickelt, indem sie gel-
tend gemacht habe, I._______, dem sie die Pakete persönlich übergeben
habe, sei der Vorgesetzte von D._______ gewesen, was nicht möglich sei,
da sie in der BzP ausgeführt habe, den Vorgesetzten von D._______ nie
gesehen zu haben. Sodann habe sie in der Kurzbefragung mehrfach ge-
schildert, dass sie in den zwei Jahren, die sie in Colombo verbracht habe,
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ausser mit einer Tante keinen Kontakt mit der Familie, sonstigen Angehö-
rigen oder Bekannten gehabt habe und daher nicht wisse, was aus ihrer
Familie geworden sei. Dieses Verhalten habe sie damit begründet, dass
sie die Familie nicht habe in Schwierigkeiten bringen wollen. An der Anhö-
rung habe sie diese Angaben zunächst wiederholt, dann aber plötzlich vor-
gebracht, dass sie die Familie nach einem Jahr in Colombo mehrfach ver-
geblich telefonisch zu erreichen versucht habe; ebenso habe die Tante er-
folglos versucht, die Familie telefonisch zu erreichen. Widersprüchliche
Antworten habe sie zudem auf die Frage nach dem Entschluss zur Aus-
reise gegeben. In der BzP habe sie geschildert, bereits zu Beginn des zwei-
jährigen Aufenthalts in Colombo versucht zu haben, ins Ausland zu reisen,
wobei dies nie geklappt habe. In der Anhörung habe sie hingegen ausge-
sagt, dass sie sich erst nach etwa (…) Jahren Aufenthalt in Colombo be-
ziehungsweise (…) Monate vor Ausreise respektive einige Wochen bevor
sie dem Schlepper den Pass übergeben habe, dazu entschlossen habe.
Widersprüchliche Angaben habe sie ausserdem betreffend die Verwandt-
schaft gemacht. In der BzP habe sie ausgeführt, dass sie über (…) Onkel
väterlicherseits im Distrikt E._______ und (…) Onkel sowie (…) Tanten
mütterlicherseits in J._______ verfügen würde. In K._______ würden ihre
Schwestern L._______ und M._______ leben. Ihre dritte Schwester,
N._______ lebe in einem ihr unbekannten, europäischen Land. Seit ihrer
Heirat im Jahr (…) habe sie keinen Kontakt mehr zu ihren Schwestern. In
der Anhörung habe sie dann ausgeführt, dass sie nur über (…) Onkel vä-
terlicherseits verfüge, der in einem Pflegeheim in O._______ lebe. Mütter-
licherseits habe sie (…) Onkel und Tanten, von denen (…) im Distrikt
P._______ und die übrigen in J._______ leben würden. Ihre Schwester
N._______ lebe in Q._______. Auch ihre Schwestern M._______ und
L._______ würden in Europa leben, aber sie wisse nicht mehr in welchem
Land. Seit (…) habe sie keinen Kontakt mehr mit den Schwestern. Ihre
diesbezüglichen Erklärungsversuche, wonach die Mutter der Familie aus
(…) Geschwistern bestanden habe und dass väterlicherseits bereits (…)
Onkel gestorben seien und die Frage an der BzP überdies anders gestellt
worden und sie auch gar nicht nach den Schwestern gefragt worden sei,
entbehrten jeglicher Grundlage, zumal sie anlässlich der BzP ausführlich
zu den Schwestern befragt worden sei. Überdies sei die Beschreibung der
Reiseumstände vage und unglaubhaft ausgefallen, was die bereits beste-
henden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zusätzlich ver-
stärke. Auch stehe ihre Identität nicht fest, da die von ihr als Beweismittel
eingereichten Dokumente nicht rechtsgenüglich seien. Ihre diesbezügliche
Erklärung, wonach der Schlepper ihr den Pass und die ID vor der Ausreise
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abgenommen und nicht mehr zurückgegeben habe und sie zwar über wei-
tere Dokumente bei der Bekannten in Colombo verfüge, diese jedoch nicht
beibringen könne, weil sie weder deren Namen noch die Adresse kenne
und auch die Telefonnummer verloren habe, vermöge in keiner Weise zu
überzeugen. Vielmehr deute ihr Verhalten daraufhin, dass sie nicht gewillt
sei, den Schweizer Behörden ihre Identität offen zu legen.
4.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass Sri Lanka derzeit
nicht willens oder in der Lage sei, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um
Tamilen in der Lage der Beschwerdeführerin zu schützen. Dies gelte ins-
besondere auch nach der Wahl von Präsident Sirisena im Januar 2015
noch. Ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates bleibe es, das Aufflam-
men des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken.
An dem Tag, als sie vom CID in ihrer Abwesenheit ein erstes Mal gesucht
worden sei, wie sie bereits in den Befragungen geschildert habe, sei sie
am frühen Abend alleine im Haus gewesen, da der Ehemann die Kinder
von der Nachhilfe abgeholt habe. Gegen (…) Uhr seien wiederum Leute
vom CID vorbeigekommen, wobei es sich wohl um andere Männer gehan-
delt habe, als jene, die sie am Nachmittag gesucht hätten. Sie seien zu (…)
gewesen, wobei (…) Männer vor dem Haus gewartet hätten und (…) ins
Innere gekommen seien und sie befragt hätten. Sie hätten ihr viele Fragen
gestellt, Drohgebärden gemacht, sie bedrängt, an ihren Kleidern gerissen
und geschlagen. Sie habe die Männer nur bruchstückhaft verstanden. Ihr
sei wohl vorgeworfen worden „gegen die CID gearbeitet“ zu haben. Sie sei
von den Männern gegen die Wand gestossen und mit dem Knie in den
Bauch getreten worden. Sie habe sich verzweifelt gewehrt, als die Männer
versucht hätten, sie zu vergewaltigen, bis sie schliesslich in Ohnmacht ge-
fallen sei. Als sie wieder aufgewacht sei, sei sie auf dem Boden gelegen,
ihre Kleider seien völlig ruiniert gewesen und sie habe überall und beson-
ders in der Bauchgegen starke Schmerzen gehabt. In diesem Zustand sei
sie von ihrem Ehemann und ihren Kindern vorgefunden worden. In ihrem
Wertekatalog nehme Ehre einen zentralen Platz ein und sie richte ihre
Handlungen nach einem strengen Ehrenkodex, weshalb sie die Ereignisse
im Rahmen des zweiten Besuchs durch das CID zunächst nicht geschildert
habe. Nach diesem traumatischen Einschnitt sei sie monatelang depressiv
gewesen und habe sogar Suizidgedanken gehegt. Sie habe sich schlicht
nicht in der Lage gesehen, dieses schmerzhafte Erlebnis vor wildfremden
Menschen auszubreiten. Erst nach Ablehnung ihres Asylgesuchs sei ihr
bewusst geworden, dass ebensolche Schilderungen immens wichtig für die
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Glaubhaftigkeit seien, und sie habe ihren ganzen Mut zusammengenom-
men, um zu berichten, was wirklich geschehen sei.
Betreffend der Kontaktperson bei den Paketlieferungen für die LTTE sei es
wohl zu einem sprachlichen Missverständnis gekommen. Den Namen
I._______ spreche man in ihrem Dialekt eher als R._______ aus. Je nach
englischer Schreibweise könne er auch als G._______ oder S._______
geschrieben werden. Daher rührten die verschiedenen Schreibweisen des
Namens im Protokoll der BzP und jenem der Anhörung. I._______ und
D._______ hätten immer wieder die Seite getauscht, das heisst, manchmal
seien sie am Abgabe-, manchmal am Abholort gewesen, und sie habe nicht
gewusst, welcher der beiden I._______ und welcher D._______ geheissen
habe und wer hierarchisch über wem gestanden habe. Diese Taktik sei
vom LTTE Secret Service extra gewählt worden, damit sie bei einer allfäl-
ligen Befragung nichts hätte verraten können. Sie habe während elf Jahren
Pakete für die LTTE weitergeleitet. Innerhalb einer so langen Zeitspanne
und in Anbetracht dessen, dass sie mehrmals ihren Wohnort habe wech-
seln müssen, sei es naheliegend, dass das Abgabesystem nicht immer
gleich habe ablaufen können. Die scheinbaren Widersprüche rührten da-
her, dass sie nicht immer von der gleichen Phase der Tätigkeit für die LTTE
gesprochen habe. Sodann sei es auch betreffend die Kontaktversuche zur
Familie zu einem Missverständnis gekommen. Sie habe lediglich mittels
T._______ versucht, Kontakt mit der Familie aufzunehmen und nicht sel-
ber, um die Familie zu schützen. Die Tante habe sie nur angerufen, damit
wenigstens jemand aus der Verwandtschaft gewusst habe, wo sie sich auf-
halte. Was den Entschluss zur Ausreise angehe, so habe die Beschwerde-
führerin schon früh gewusst, dass sie auf jeden Fall nicht mehr zur Familie
zurückkehren wolle, um diese zu schützen. Einen eigentlichen Ausreise-
plan habe sie aber nicht gehabt, was angesichts ihrer überstürzten Abreise
nachvollziehbar sei. Sie sei psychisch wegen der Ereignisse in einer
schwierigen Lage gewesen, habe sogar Suizidgedanken gehabt und sei
nur wegen U._______ Initiative, bei der sie in Colombo gewohnt habe, auf
die Idee gekommen, das Land zu verlassen. Der Entschluss sei also sehr
viel später gefallen. Die ungenaue Schilderung sei darauf zurückzuführen,
dass sie selber nicht genau angeben könne, wann sie den Entschluss ge-
fasst habe. Was ihre Angaben zu ihrer Verwandtschaft angehe, so müsse
berücksichtigt werden, dass sie, nachdem sie (…) ihren Ehemann gegen
den Willen der Familie geheiratet habe, keinen Kontakt mehr zu den
Schwestern gehabt habe. Somit sei auch gut nachvollziehbar, dass sie
heute nicht genau wisse, wo sich die Schwestern in Europa aufhielten. Das
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Missverständnis mit der Anzahl Onkel habe sie auf Nachfrage dahinge-
hend auflösen können, dass sie ursprünglich (…) Onkel gehabt habe, nun
aber nur noch (…) am Leben sei. Schliesslich müsse berücksichtigt wer-
den, dass die Befragungen jeweils mittels einer Dolmetscherin stattgefun-
den hätten. Dolmetscher seien nicht in der Lage, exakt zu übersetzen, son-
dern müssten die tamilischen Äusserungen bereits interpretieren, bevor sie
diese sinngemäss übersetzten. Für das Protokoll werde die Übersetzung
nicht etwa wörtlich stenographiert oder aufgezeichnet, sondern erneut
sinngemäss zusammengefasst. Mehr als die sinngemässe Wiedergabe
seiner Äusserungen könne ein Gesuchsteller auch bei Rückübersetzung
nicht überprüfen. Es verbiete sich daher, aus einzelnen Wörtern und Halbs-
ätzen Widersprüche abzuleiten, wenn der Gesamtkontext ein stimmiges
widerspruchsfreies Bild ergebe.
4.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, welche eine
Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würden. Was den zweiten Be-
such durch das CID angehe, so habe die Beschwerdeführerin sowohl an-
lässlich der BzP als auch an der Anhörung mehrfach bestätigt, alle Asyl-
gründe genannt zu haben. Zudem seien bei beiden Befragungen aus-
schliesslich Frauen anwesend gewesen, alle zudem zur gleichen Alters-
gruppe wie die Beschwerdeführerin gehörend, weshalb es nicht nachvoll-
ziehbar sei, warum die Beschwerdeführerin diesen zweiten Besuch des
CID mit keinem Wort erwähnt haben sollte. In der Beschwerdeschrift fän-
den sich schliesslich verschiedene weitere Sachverhalte, die im Wider-
spruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragun-
gen stünden. Als Beispiel sei die Darlegung zu nennen, wonach sich die
Identitätskarte bei der Gastgeberin der Beschwerdeführerin in Colombo
befinde. In der BzP habe die Beschwerdeführerin diesbezüglich zu Proto-
koll gegeben, dass sie die Identitätskarte zusammen mit dem Pass dem
Schlepper habe übergeben müssen.
4.4 In der Replik wird dagegen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin
die Kernvorbringen ausführlich, kohärent und detailliert beschrieben habe.
In Bezug auf gewisse Ungenauigkeiten hätten im Rahmen der Beschwerde
die Aussagen ergänzt und jegliche Unklarheiten geklärt werden können.
Die Aussagen würden sich so zu einem schlüssigen und plausiblen Ge-
samtbild zusammenfügen. Ihr sei klar gewesen, dass sie ihre Asylgründe
ausführlich habe schildern müssen. Da es in ihrer Heimat jedoch absolut
unvorstellbar sei, dass man fremden Leuten von sexuellen Belästigungen
erzähle, habe sie erst nach dem negativen Asylentscheid realisiert, dass
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sie sich auch in dieser Hinsicht öffnen müsse, um glaubhaft zu sein. Ver-
setze man sich in ihre Lage sei gut nachvollziehbar, dass sie die sexuelle
Belästigung erst so spät geschildert habe. Bei der Würdigung der Aussa-
gen, die sich auf sexuelle Übergriffe beziehen, sei auch der besondere so-
ziokulturelle Hintergrund des tamilisch-hinduistischen Kulturkreises zu be-
rücksichtigen, wonach Opfer von Vergewaltigungen in Sri Lanka prinzipiell
diskriminiert und stigmatisiert würden. Dies erschwere es tamilischen Op-
fern massiv, über Geschehnisse zu sprechen. Sollte eine tamilische Frau
Asylgründe konstruieren wollen, erscheine es aufgrund des soziokulturel-
len Kontexts äusserst unwahrscheinlich, dass sie ausgerechnet von sexu-
ellen Übergriffen berichte, die schambelastet seien und hochgradig tabui-
siert würden. Frauen würden auch im Jahr 2016 noch unter den Folgen
des Krieges und ihrer sozialen Stellung in Sri Lanka leiden. Sexueller Miss-
brauch bleibe weit verbreitet – sowohl innerhalb der Zivilgesellschaft als
auch durch die Sicherheitskräfte. Aus dem Einsatz von sexueller Gewalt
als Folterinstrument und Mittel zur Demoralisierung der tamilischen Zivil-
bevölkerung werde auch der Verfolgungscharakter der Übergriffe umso
deutlicher. Soweit die vergangenen und drohenden sexuellen Übergriffe sie
nicht spezifisch als Tamilin oder LTTE-Verdächtige sondern schlicht als
Frau getroffen hätten beziehungsweise treffen würden, liege aber nach der
Rechtsprechung ohnehin ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv vor, wenn
das Ausbleiben adäquaten staatlichen Schutzes in einer Diskriminierung
aufgrund des Geschlechts begründet liege. Der sri-lankische Staat sei nicht
willens, einen wirksamen Schutz gegen sexuelle Übergriffe zu gewähren.
Betreffend der Identitätskarte sei es wohl zu einem Missverständnis an-
lässlich der BzP gekommen. Die ID sei nicht vom Schlepper zurückbehal-
ten worden, sondern sie habe diese aus Sicherheitsgründen bei
U._______ zurücklassen müssen. Mittlerweile sei es ihr jedoch gelungen,
mit Hilfe von Tamilen in der Schweiz mit U._______ Kontakt aufzunehmen
und die Identitätskarte zu beschaffen. Dies sei für sie sehr schwer gewesen
und zeige, dass sie alle möglichen Wege ausschöpfe, um ihrer Mitwir-
kungspflicht nachzukommen.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es der Beschwer-
deführerin entgegen ihren Vorbringen nicht gelungen ist, eine asylbeacht-
liche Verfolgung glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsulta-
tion der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass
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die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft und die oben genannten Wider-
sprüche in ihrer Verfügung nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu
Recht festgestellt hat, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei,
glaubhaft darzulegen, dass sie wegen einer angeblichen Tätigkeit für die
LTTE gesucht werde.
Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen und er-
schöpft sich vielmehr in Wiederholungen des bereits aktenkundigen Sach-
verhaltes und unplausiblen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt,
inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder
zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches
ist auch nicht ersichtlich.
Insbesondere vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die von
der Vorinstanz festgestellten Widersprüche, zum Beispiel betreffend die
Kontaktpersonen für die Paketlieferung, würden auf Missverständnissen
beruhen, in keiner Weise zu überzeugen. Anlässlich der BzP gab die Be-
schwerdeführerin an, die Dolmetscherin gut zu verstehen ([…]). Auch im
Anhörungsprotokoll vom 10. Juni 2016 finden sich keine Anhaltspunkte für
die Annahme, es sei bei der Anhörung zu entsprechenden Missverständ-
nissen gekommen und auch dort hat die Beschwerdeführerin die Dolmet-
scherin laut eigenen Angaben gut verstanden ([…]). Nach der Rücküber-
setzung hat sie die Richtigkeit ihrer Aussagen unterschriftlich bestätigt
([…]) und auch die Hilfswerksvertretung hat keine Bemerkungen ange-
bracht, welche auf Verständigungsschwierigkeiten hindeuten würden ([…]).
Damit bleiben die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche betref-
fend die Kontaktpersonen für die Paketlieferung unerklärlich. Insbesondere
sind die Ausführungen auf Rechtsmittelebene, wonach es sich bei
I._______ und G._______ um ein und dieselbe Person handeln soll, ange-
sichts der folgenden Antwort der Beschwerdeführerin in keiner Weise plau-
sibel: „I._______ ist der Vorgesetzte von D._______. Das stimmt. Nicht
G._______, I._______.“ ([…]). Auch weitere Erläuterungen auf Rechtsmit-
telebene, mit denen die Beschwerdeführerin angebliche Missverständ-
nisse auflösen will, überzeugen angesichts ihrer Antworten in der Anhörung
nicht. So führt sie auf Beschwerdeebene zum Beispiel aus, dass
D._______ und I._______ immer wieder die Seiten gewechselt hätten und
sie mithin nicht gewusst habe, wer wie hiess beziehungsweise wer
D._______ und wer I._______ gewesen sei. In der Anhörung antwortete
sie jedoch durchgehend wie folgt: „Jeweils bekam ich diese Pakete von
D._______. Dann musste ich diese Pakete an I._______ liefern.“, „Jeweils
habe ich die Pakete von D._______ erhalten […] Dorthin kam I._______
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um die Pakete abzuholen.“ und „Ich gab die Pakete jeweils an I._______.“
([…]).
Über die vorinstanzlichen Erwägungen hinaus, die weder in rechtlicher
noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden sind, ist ferner darauf hinzu-
weisen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin diverse weitere
Widersprüche aufweisen. So gibt sie einerseits an, dass sie ihre Familie
Ende 2014 das letzte Mal gesehen habe beziehungsweise, dass die Ge-
heimdienstleute Ende 2014, nachdem ein LTTE-Mitglied festgenommen
worden sei, zu ihr nach Hause gekommen seien ([…]), schildert dann aber,
dass sie sich anschliessend zwei Jahre in Colombo aufgehalten habe
([…]). Selbst wenn man der Beschwerdeführerin zu Gute halten würde,
dass sich der Vorfall mit dem CID im (…) 2014 abgespielt hat, wie eine
ihrer Antworten in der Anhörung impliziert ([…]), geht die geschilderte Ab-
folge zeitlich nicht auf, da sie sich bei einer (…) 2016 erfolgten Ausreise
auch dann weniger als die vorgebrachten zwei Jahre in Colombo aufgehal-
ten hätte. Sodann gibt die Beschwerdeführerin in der BzP an, ihr sei mit-
geteilt worden, die Leute vom CID hätten ihr die Nachricht hinterlassen,
dass sie sich am folgenden Tag zu einer Befragung in ihrem Büro einzufin-
den hätte ([…]), während sie im Widerspruch dazu in der Anhörung aus-
führt, sie hätte sich am selben Tag melden müssen ([…]). Auch gibt die
Beschwerdeführerin in der Anhörung zunächst zu Protokoll, sie sei nach
dem Vorfall mit dem CID zu einer Nachbarin namens T._______ gegangen
und habe einige Tage dort übernachtet ([…]), während sie im Widerspruch
dazu einige Fragen später ausführt, sie habe nur eine Nacht dort übernach-
tet, bevor sie nach Colombo gegangen sei ([…]). Des Weiteren gibt die
Beschwerdeführerin in der Anhörung zunächst an, in Colombo bei einer
Person namens V._______ gelebt zu haben ([…]), während sie danach
aussagt, sie habe bei einer Frau namens U._______ gelebt. In diesem Zu-
sammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sie den Namen ihrer Tante
ebenfalls mit V._______ angibt ([…]). Weitere Ungereimtheiten finden sich
in den Angaben der Beschwerdeführerin zur Identität, mit welcher sie
schliesslich ausgereist sei. So gibt sie in der BzP zunächst an, der Vorname
sei W._______ gewesen und den Nachnamen habe sie auswendig lernen
müssen, habe ihn aber mittlerweile vergessen ([…]). In der Anhörung sagt
sie dann jedoch aus, sie sei unter dem Namen W._______ und ihrem ei-
genen Namen ausgereist ([…]).
Was den erst auf Beschwerdeebene vorgetragenen, zweiten Besuch durch
das CID betrifft, so ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es nicht nachvoll-
ziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin diesen Vorfall weder in der BzP
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noch in der Anhörung nicht wenigstens ansatzweise erwähnt hat. Vielmehr
hat sie wiederholt bestätigt, alles für das Asylgesuch Wesentliche bezie-
hungsweise alle Gründe, die gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat
sprechen könnten, genannt zu haben. Soweit die Beschwerdeführerin vor-
bringt, sie sei im Rahmen dieses angeblichen zweiten Besuchs des CID
Opfer eines sexuellen Übergriffes geworden, ist zunächst festzuhalten,
dass sich Verdrängungsmechanismen von traumatisierten Menschen
nachteilig auf deren Erinnerungsvermögen auswirken können, weshalb ein
nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit vorgebrachtes Ereignis
nicht per se den Rückschluss erlaubt, dieses sei erfunden. Alleine aus dem
Umstand, dass die Beschwerdeführerin den geltend gemachten (versuch-
ten) sexuellen Übergriff erst auf Beschwerdeebene vorgebracht hat, lässt
sich dessen Wahrheitsgehalt somit zwar noch nicht verneinen. Ebenso we-
nig überzeugt es jedoch, sich als für das verspätet vorgebrachte Vorbrin-
gen lediglich auf den kulturellen Hintergrund und eine allfällige, im vorlie-
genden Fall jedoch unbelegte, Traumatisierung zu berufen. Das Aussage-
verhalten der Beschwerdeführerin ist vielmehr in den Gesamtkontext ihrer
Biographie und Fluchtgeschichte zu stellen und kritisch zu würdigen. In An-
betracht der fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwer-
deführerin, insbesondere des verspätet vorgetragenen zweiten Besuches
durch das CID und der Einbettung des angeblichen sexuellen Übergriffs in
diesen Vorfall, kann der Beschwerdeführerin die geltend gemachte ge-
schlechterspezifische Verfolgung nicht geglaubt werden.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr
von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O., E. 8.3). Zur Beur-
teilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop-List“ und die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits, für sich alleine genommen, zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh-
len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben
und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri-
sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit-
reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe
tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
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Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen
Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die
dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet,
deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" ver-
merkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungs-
weise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen
oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte
für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch be-
tätigt hätten.
Angesichts dessen, dass auch das Gericht von der Unglaubhaftigkeit der
von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorbringen ausgeht, ist sie kei-
ner dieser Risikogruppen zuzurechnen, zumal sie sich in ihrer Heimat nie
politisch aktiv betätigt hat ([…]), niemals vor Gericht stand und auch nie-
mals inhaftiert gewesen ist ([…]). Sie konnte nach Ende der angeblichen
Tätigkeit für die LTTE jahrelang unbehelligt in Sri Lanka leben ([…]) und
sich gemäss eigenen Angaben in der BzP „vor vier Jahren“, mithin unge-
fähr im Jahr (…), einen Pass ausstellen lassen ([…]). Schliesslich ist ins-
besondere nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihr
ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zu-
schreiben würden.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
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oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.).
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen
auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zu-
rückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom
19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Ur-
teil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Däne-
mark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen
Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Da-
bei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be-
handlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene
ernsthafte Gründe für die Befürchtung haben, die Behörden hätten an ihrer
Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte bezie-
hungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden
(vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O, § 94).
Nachdem die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermocht hat, dass sie
befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden auf sich zu ziehen, bestehen auch keine An-
haltspunkte dafür, ihr würde aus demselben Grund eine menschenrechts-
widrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erschei-
nen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im
Mai 2009 zu Ende gegangen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz
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(auch in das „Vanni-Gebiet“) zumutbar, wenn das Vorliegen individueller
Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä-
ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzur-
teile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 sowie
D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 insb. E. 9.5.9.).
Die Beschwerdeführerin, die aus J._______ im Distrikt Jaffna (Nordpro-
vinz) stammt und seit vielen Jahren im Distrikt Vavuniya (Nordprovinz), zu-
letzt in C._______, gelebt hat, hat anlässlich der Befragungen wider-
sprüchliche Angaben zu ihren Angehörigen gemacht. So hat sie in der BzP
angegeben, über (…) Onkel väterlicherseits im Distrikt E._______ und (…)
Onkel sowie (…) Tanten mütterlicherseits, alle in J._______, zu verfügen
([…]), in der Anhörung dann ausgesagt, dass die Mutter (…) Geschwister
gehabt habe und von diesen (…) in X._______ (Distrikt Jaffna) und die
anderen in J._______ (Distrikt E._______) leben würden ([…]). Auf die
Frage, wie viele Verwandte väterlicherseits sie in Sri Lanka habe, hat die
Beschwerdeführerin dann geantwortet, dass nur ein Onkel väterlicherseits
in E._______ lebe ([…]) und, mit dem Widerspruch betreffend die Anzahl
Onkel väterlicherseits konfrontiert, ausgeführt, dass der Vater (…) Brüder
gehabt habe, nun aber nur noch (…) lebe ([…]). Betreffend ihre Schwestern
führte die Beschwerdeführerin in der BzP aus, dass ihre Schwester
L._______ in Q._______ wohne und auch ihre Schwester M._______ in
K._______ lebe, sie aber nicht wisse wo genau. Auch ihre dritte Schwester
Y._______ lebe in Europa, aber sie wisse nicht wo ([…]). In der Anhörung
schilderte die Beschwerdeführerin dann jedoch, dass die Schwestern
N._______ und L._______ im Ausland leben würden und N._______ in
Q._______ wohne. Auf den Widerspruch angesprochen, erklärte die Be-
schwerdeführerin auf Nachfrage, dass L._______ und M._______ im Aus-
land und N._______ in Q._______ lebe ([…]). Die Erklärung der Beschwer-
deführerin, dass sie es vielleicht falsch gesagt habe, weil sie aufgeregt ge-
wesen sei ([…]), vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen
und auch dass die Beschwerdeführerin seit Jahrzehnten keinen Kontakt
mehr zu ihren Schwestern habe, ist angesichts des Widerspruches, dass
dies seit ihrer Hochzeit im Jahr (…) (BzP, […]) beziehungsweise seit (…)
(Anhörung, […]) der Fall sei, anzuzweifeln. Auch zu den Kontaktversuchen
mit ihrer Familie hat die Beschwerdeführerin inkonsistente Angaben ge-
macht, indem sie zunächst ausgeführt hat, dass sie der Familie keine Prob-
leme machen und diese während ihrer Zeit in Colombo nicht kontaktieren
wollte ([…]), dann jedoch geschildert hat, sie habe nach einem Jahr in Co-
lombo versucht, ihre Familie zu erreichen, dies aber nicht geschafft ([…]).
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Insgesamt ist aufgrund der unglaubhaften Angaben demnach zu ihren Un-
gunsten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre persönli-
chen Lebensumstände in Sri Lanka verheimlichen will und dort über ein
familiäres Beziehungsnetz, das sie bei ihrer Rückkehr unterstützen kann,
sowie über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Zudem hat die gesunde
Beschwerdeführerin (…) Jahre die Schule besucht und sich in der Vergan-
genheit mit kleinen Geschäften ([…]) etwas dazuverdienen können. Nach
dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumut-
bar.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver-
fügung vom 19. September 2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gutgeheissen. Da den Akten auch nicht zu entnehmen ist,
dass sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin geändert hätte,
sind vorliegend demnach keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 65
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: