B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5225/2017
law/scm
Ur t e i l vom 2 3 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Grégory Sauder,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
und deren Kinder
B._______, geboren am [...], und
C._______, geboren am [...],
Eritrea,
vertreten durch Benedikt Homberger, Rechtsanwalt,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
[...]
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 11. August 2017
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen sind eritreische Staatsangehörige der Volks-
gruppe der Tigrinya. Die Beschwerdeführerin (Mutter) stammt aus
D._______. Gemäss eigenen Angaben verliess sie mit ihrer älteren Tochter
B._______ den Heimatstaat am 10. November 2013 in Richtung Sudan.
Am 6. Juli 2015 reiste sie mit ihrer älteren Tochter von Italien herkommend
unkontrolliert in die Schweiz ein und ersuchte am 9. Juli 2015 beim Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum E._______ um Asyl. Das Staatssekretariat
für Migration (SEM) befragte die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2015 zu
ihrer Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen (soge-
nannte Befragung zur Person; BzP). Anschliessend wurde sie mit ihrem
Kind für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) und auf die einschlägi-
gen Staatsverträge des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (Dublin-
Regime) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer älteren
Tochter nicht ein und ordnete deren Wegweisung nach Italien sowie den
Vollzug der Wegweisung an. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde
durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8177/2015 vom 19. Mai
2016 abgewiesen.
C.
Am 18. September 2016 wurde die Tochter C._______ geboren.
D.
Nachdem die im Rahmen des Dublin-Regimes geltende Frist zur Überstel-
lung nach Italien ungenutzt abgelaufen war, hob das SEM mit Verfügung
vom 13. Dezember 2016 seinen Entscheid vom 2. Dezember 2015 auf und
ordnete die Wiederaufnahme (recte: Durchführung) des nationalen Asyl-
verfahrens an.
E.
Am 28. April 2017 wurde die Beschwerdeführerin eingehend zu den Grün-
den ihres Asylgesuchs angehört.
F.
Im Rahmen ihrer Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesent-
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lichen Folgendes geltend: Ihr Ehemann sei, als er sich im Militärdienst be-
funden habe, illegal aus Eritrea ausgereist. In der Folge sei sie mehrfach
zuhause aufgesucht und nach ihm befragt worden, wobei man ihr vorge-
worfen habe, von seinem Verschwinden Kenntnis zu haben. Schliesslich
sei sie mitgenommen und drei Monate lang in einem Gefängnis inhaftiert
worden. Im Anschluss daran habe sie zudem während sechs Monaten
Strafarbeit leisten müssen. Weil ihre Tochter B._______ erkrankt sei, habe
man sie schliesslich wieder freigelassen. Sie habe aber befürchtet, weiter-
hin behelligt zu werden, und sich deshalb zur illegalen Ausreise aus Eritrea
entschlossen.
G.
Mit Eingabe an das SEM vom 2. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin
eine Heiratsurkunde und einen Taufschein ein.
H.
Mit Verfügung vom 11. August 2017 (Datum der Eröffnung: 15. August
2017) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer
beiden Kinder ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Be-
gründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Staatssekretariat im
Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin
seien nicht glaubhaft.
I.
Mit Eingabe an das SEM vom 25. August 2017 ersuchte die Beschwerde-
führerin um Einsicht in die Akten des Asylverfahrens. Diesem Antrag ent-
sprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 29. August 2017.
J.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. September 2017 liess die Be-
schwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwal-
tungsgericht für sich und ihre Kinder Beschwerde erheben. In dieser wurde
beantragt, der angefochtene Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei
festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft
erfüllen und es sein ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen festzustellen und sie seien
als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur
hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei
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den Beschwerdeführerinnen in der Person des unterzeichnenden Rechts-
vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren. Ferner wurde der Beweisantrag gestellt, es
sei die Tochter B._______ vom Gericht zu den Fluchtgründen, insbeson-
dere zu der Zeit im Gefangenenlager, anzuhören.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 wies der zuständige In-
struktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und der amtlichen Rechtsverbeiständung ab. Zugleich wurde die
Beschwerdeführerin mit Frist bis zum 9. Oktober 2017 zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 750.‒ aufgefordert, unter Androhung des Nicht-
eintretens im Unterlassungsfall.
L.
Mit Einzahlung vom 6. Oktober 2017 wurde der verlangte Kostenvorschuss
geleistet.
M.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Oktober 2017 wurden ver-
schiedene Beweismittel eingereicht.
N.
Mit Verfügung vom 31. Oktober wurde das SEM zur Vernehmlassung ein-
geladen. Dieses hielt in seiner Eingabe vom 7. November 2017 hielt das
SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
O.
Mit Verfügung vom 9. November 2017 wurde der Beschwerdeführerin in
Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt.
P.
Mit Eingabe vom 24. November 2017 reichte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin eine entsprechende Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerinnen sind legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss in-
nert angesetzter Frist eingezahlt wurde, ist auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.
2.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 festgehalten
wurde, richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die Feststellung
des SEM, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, die damit verbundene Ablehnung der Asylgesuche sowie
die Anordnung der Wegweisung. Die von der Vorinstanz verfügte vorläu-
fige Aufnahme bleibt von der Anfechtung unberührt; die Frage des Vollzugs
der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfah-
rens.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei ist
auch den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent-
scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar
2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen).
4.4
4.4.1 Das SEM begründete die Ablehnung der Asylgesuche in der ange-
fochtenen Verfügung damit, die betreffenden Vorbringen der Beschwerde-
führerin seien nicht glaubhaft. Dieser Einschätzung ist zu folgen.
4.4.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Voraussetzungen der Glaubhaft-
machung hinsichtlich der Substantiierung, Detaillierung und Präzision der
Asylvorbringen im Falle der Beschwerdeführerin nicht als erfüllt zu erach-
ten sind. So konnte sie bei ihren Befragungen durch die Vorinstanz auch
auf mehrfache Nachfrage hin weder in konkreter Weise schildern, unter
welchen Umständen sie Strafarbeit habe leisten müssen (vgl. SEM-act.
B10/21, insbesondere F52 und F59 ff.), noch vermochte sie irgendwelche
detaillierte Angaben zu ihrer dreimonatigen Gefängnishaft zu machen (vgl.
SEM-act. B10/21, F71 ff.).
4.4.3 Zudem weisen die Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf
ihre angebliche Verhaftung, die zu insgesamt neun Monaten im Gewahr-
sam der eritreischen Behörden geführt haben soll, verschiedene offensicht-
liche und erhebliche Widersprüche auf.
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So gab sie im Rahmen der BzP an, es seien zwei Männer der Einheit ihres
Ehemannes zu ihr gekommen und hätten sie nach ihm befragt. Diese Män-
ner seien in voller Uniform gewesen und hätten sie gleich bei dieser ersten
Gelegenheit mitgenommen und ins Gefängnis gebracht. Dabei sei sie mit
ihrer älteren Tochter alleine zuhause gewesen, während sich ihre Mutter
bei der Arbeit befunden habe (vgl. SEM-act. A4/13, Ziff. 7.02). Demgegen-
über machte sie bei der eingehenden Anhörung geltend, es seien dreimal
unbekannte Männer zu ihr nach Hause gekommen, um sie zu befragen.
Beim ersten Mal habe sie gar nicht realisiert, dass es Angehörige der Ein-
heit ihres Ehemannes gewesen seien, und erst beim dritten Mal sei sie
festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden. Am Tag, als man sie
mitgenommen habe, sei sie soeben von der Arbeit gekommen, während
ihre Mutter bereits zuhause gewesen sei (vgl. SEM-act. B10/21, F42 und
F80).
Nicht nur der Vergleich zwischen den Aussagen bei der BzP und der ein-
gehenden Anhörung bringt wesentliche Widersprüche hervor, sondern die
Angaben der Beschwerdeführerin, welche sie im Rahmen der Anhörung
machte, weisen auch untereinander offensichtliche Unvereinbarkeiten auf.
So gab sie bei der Anhörung in Bezug auf ihre Verhaftung zunächst an, es
seien dreimal unbekannte Männer zu ihr nach Hause gekommen, um sie
zu befragen. Beim zweiten Mal seien es nicht die gleichen Personen wie
beim ersten Mal gewesen. Am dritten Tag seien sie wieder zurückgekom-
men, und diese Männer hätten sie dann mitgenommen (vgl. SEM-act.
B10/21, F42). Diese letztgenannte Aussage impliziert, dass es beim zwei-
ten und beim dritten Mal die gleichen Personen gewesen seien, welche die
Beschwerdeführerin zuhause aufgesucht hätten. Jedoch gab sie bei ande-
rer Gelegenheit auf entsprechende Frage hin zu Protokoll, beim dritten Mal
seien es andere Männer gewesen als zuvor (vgl. SEM-act. B10/21, F81).
In Bezug auf dieses dritte Mal, bei dem sie schliesslich mitgenommen wor-
den sei, führte sie ausserdem zunächst aus, ihre Mutter habe ihr – als sie
(die Beschwerdeführerin) von der Arbeit nach Hause gekommen sei – ge-
sagt, es würden "ein paar Gäste" im Haus auf sie warten (vgl. SEM-act.
B10/21, F80). Dies impliziert, es habe sich um eine Gruppe von mehreren
Personen gehandelt. Jedoch gab sie wenig später im gleichen Zusammen-
hang an, es seien zwei Personen gewesen, von denen sie mitgenommen
worden sei (vgl. SEM-act. B10/21, F82).
Zu den Umständen ihres Einsatzes bei der Strafarbeit und ihrer Entlassung
daraus sagte sie bei der Anhörung zunächst aus, während des Arbeitsein-
satzes sei ihr eines Tages gesagt worden, dass ihre Tochter B._______
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krank geworden sei. Sie habe sie sehen wollen und sei deshalb zu ihr ge-
gangen (vgl. SEM-act. B10/21, F51). Bei anderer Gelegenheit sagte sie
demgegenüber aus, sie habe ihre Tochter die ganze Zeit bei sich gehabt.
Weil das Kind ersichtlich krank gewesen sei, habe sie die Leute dort gebe-
ten, mit ihrer Tochter zum Arzt zu gehen und sie untersuchen zu lassen.
Nach einer Weile sei es ihr erlaubt worden, mit ihrer Tochter wegzugehen
(vgl. SEM-act. B10/21, F54).
Es erübrigt sich vor diesem Hintergrund, auf weitere Widersprüche und Un-
stimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin einzugehen.
4.4.4 Angesichts der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen
der Beschwerdeführerin ist der in der Beschwerde gestellte Beweisantrag,
die ältere Tochter B._______ sei durch das Gericht zu den Fluchtgründen
anzuhören, abzulehnen.
4.4.5 Schliesslich ist festzustellen, dass die mit Eingabe vom 25. Oktober
2017 eingereichten Beweismittel offensichtlich nicht entscheidwesentlich
sind. Den betreffenden Dokumenten ist zu entnehmen, dass eine Person,
bei welcher es sich um den Ehemann der Beschwerdeführerin handeln soll,
im Jahr 2008 Dienst in der eritreischen Armee leistete. Hingegen sind die
Dokumente weder hinsichtlich der behaupteten Desertion des Ehemannes
aus dem Dienst in der eritreischen Armee noch in Bezug auf die damit ver-
bundenen Asylvorbringen der Beschwerdeführerin beweistauglich. Daraus
folgt des Weiteren, dass auch für die Gefahr einer Reflexverfolgung der
Beschwerdeführerin aufgrund der angeblichen Desertion ihres Eheman-
nes, wie mit der Beschwerdeschrift und der Eingabe vom 25. Oktober 2017
geltend gemacht, keinerlei konkrete Anhaltspunkte bestehen.
4.4.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM die Asylgesuche der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu Recht abgelehnt hat.
4.5
4.5.1 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, sie sei mit ihrer älteren
Tochter auf illegale Weise aus Eritrea ausgereist und in den Sudan gelangt.
Damit macht sie subjektive Nachfluchtgründe geltend.
4.5.2 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylge-
suchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte
exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfol-
gung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten
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zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1
E. 6.1, 2000 Nr. 16 E. 5a jeweils m.w.H.). Durch Republikflucht zum Flücht-
ling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen sei-
nes Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der
politischen Motivation des betreffenden Staats ernsthafte Nachteile ge-
mäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
4.5.3 Hinsichtlich der asylrechtlichen Relevanz der illegalen Ausreise aus
Eritrea ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zu verweisen. Darin kam das
Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden Lageanalyse zum
Schluss, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu-
gehen, einer aus Eritrea illegal ausgereisten Person drohe einzig aus die-
sem Grund eine asylrelevante Verfolgung (a.a.O., E. 5.1). Für die Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben
der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer
Verschärfung des Profils und dadurch zu einer asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten (a.a.O., E. 5.2). Das Vorliegen solch zu-
sätzlicher Faktoren ist im Falle der Beschwerdeführerin zu verneinen. Wie
sich gezeigt hat (vgl. E. 4.4), vermochte sie nichts vorzubringen, was da-
rauf hinweisen könnte, sie sei in Eritrea zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in
asylrechtlich relevanter Weise gefährdet gewesen. Insbesondere hat sich
die Behauptung als unglaubhaft erwiesen, sie sei wegen ihres Ehemannes
festgenommen, inhaftiert und zu Strafarbeit gezwungen worden. Es sind
keine sonstigen Gründe ersichtlich, welche sie in den Augen des eritrei-
schen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Nach
dem zuvor Gesagten liesse sich somit aus einer illegalen Ausreise der Be-
schwerdeführerin und ihrer älteren Tochter ‒ ungeachtet der Glaubhaf-
tigkeit dieses Vorbringens ‒ keine begründete Furcht vor einer zukünftigen
asylrelevanten Verfolgung ableiten.
4.5.4 Somit erweist sich, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlings-
eigenschaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllen.
5.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
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einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die ver-
fügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
6.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig bezüglich
der Ziffern 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwer-
deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind
auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Be-
gleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5225/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvor-
schuss verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Scheyli
Versand: