Abtei lung IV
D-5226/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Stöckli,
Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
14. Juli 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5226/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, welche ihren letzten offiziellen Wohnsitz
in (...) hatte, verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge am
12. September 2006 auf dem Luftweg und gelangte zunächst nach
Frankfurt und in der Folge mit einem Anschlussflug nach Amsterdam.
Von dort herkommend reiste sie am 13. September 2006 in die
Schweiz ein. Am 21. September 2006 ersuchte sie im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (...) um Asyl. Nach dem Transfer ins Transitzentrum
(...) wurde sie dort am 19. Oktober 2006 summarisch befragt. Noch am
selben Tag wurde ihr ausserdem das rechtliche Gehör zu den vom
BFM vorgenommen Abklärungen betreffend ihre Identität gewährt. Die
Beschwerdeführerin wurde am 24. Oktober 2006 für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Die zuständige kantonale
Behörde hörte die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2006
ausführlich zu ihren Asylgründen an.
A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei in (...) (Äthiopien) geboren und
aufgewachsen, sei aber eritreische Staatsangehörige, weil ihr Vater
Eritreer gewesen sei. Mit einer eritreischen Freundin habe sie zweimal
an einer Versammlung von Eritreern teilgenommen und etwas Geld
gespendet. Sie sei deswegen zwei Tage lang inhaftiert worden. Als der
Konflikt zwischen Eritrea und Äthiopien eskaliert sei, hätten die
äthiopischen Behörden entdeckt, dass sie eritreischer Abstammung
sei. Deswegen sei sie im November/Dezember 1999 zusammen mit
anderen Eritreern nach Assab (Eritrea) ausgewiesen worden. Dort
habe sie zunächst eine Woche im Hotel verbracht. Danach sei sie mit
einer Gruppe von Leuten nach Dschibuti gegangen. Dort seien sie
jedoch nicht willkommen gewesen; die Behörden von Dschibuti hätten
sie aufgefordert, das Land umgehend wieder zu verlassen. Sie sei
daher illegal nach Äthiopien zurückgekehrt. Bis ins Jahr 2000/2001
habe sie bei verschiedenen Personen in Addis Abeba gelebt. Dann
habe sie zusammen mit ihrem Bruder versucht, Äthiopien in Richtung
Kenia zu verlassen. An der Grenze seien sie jedoch von äthiopischen
Soldaten aufgehalten und fünf Tage inhaftiert worden. In dieser Zeit sei
sie von den Soldaten vergewaltigt worden. Sie sei daraufhin krank
geworden und nach Addis Abeba zurückgekehrt. Dort habe sie oft den
Wohnort gewechselt. Die Behörden hätten mehrmals ihre Mutter nach
ihrem Verbleib gefragt. Ausser ihrer Mutter, welche Äthiopierin sei,
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D-5226/2008
habe ihre ganze Familie Probleme in Äthiopien gehabt. Eine ihrer
Schwestern sei nach Saudi-Arabien ausgereist, ein Bruder nach
Kenia. Sie habe bereits im Jahr 2004/2005 einen Schlepper
angeheuert, dieser sei jedoch mit ihrem Geld verschwunden. Im
September 2006 sei es ihr schliesslich gelungen, Äthiopien mit Hilfe
eines anderen Schleppers zu verlassen und in die Schweiz zu
kommen. Der Schlepper habe für sie eine Identitätskarte, einen
Reisepass sowie ein Visum beschafft. Sie wisse nicht, was der
Schlepper im Visumsantrag geschrieben habe. Sie könne nicht in
Äthiopien leben und wolle nicht dorthin zurückkehren.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens einen Geburtsschein lautend auf (...), einen Ausweis ihres
Bruders sowie eine Bestätigung betreffend die eritreische Nationalität
ihres Vaters zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2008 setzte das BFM die
Beschwerdeführerin über die vorgenommenen Abklärungen betreffend
den von ihr bei der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba
gestellten Visumsantrag in Kenntnis und teilte ihr mit, die Asylvor-
bringen sowie die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit
seien angesichts der gewonnenen Erkenntnisse unglaubhaft. Der
Beschwerdeführerin wurde zu diesen Feststellungen das rechtliche
Gehör gewährt. Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu mit
Eingabe vom 23. Juni 2008.
C.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2008 – eröffnet am 15. Juli 2008 – stellte
das BFM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien
unglaubhaft, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei.
Demzufolge lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 13. August 2008 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin beantragen,
die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell
sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
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Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lag eine Bestätigung der Abteilung soziale Dienste
Asyl des Kantons (...) vom 25. Juli 2008 betreffend Sozialhilfebezug
bei.
E.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 21. August 2008
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte
der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit, über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid
befunden.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 1. September 2008
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Die Vernehmlassung des BFM wurde der
Beschwerdeführerin am 3. September 2008 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in
Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer
politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden
Entscheids im Wesentlichen aus, aufgrund der Aktenlage sei davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Vorbringen
nicht die eritreische, sondern die äthiopische Staatsangehörigkeit
besitze. Den Visumsunterlagen, welche bei der Schweizerischen
Vertretung in Addis Abeba angefordert worden seien, sei zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das Visum für die Einreise in
die Schweiz aufgrund eines Empfehlungsschreibens des äthiopischen
Tourismusministeriums zwecks Besuchs einer Messe in Genf erhalten
habe. Den Visumsunterlagen zufolge habe die Beschwerdeführerin in
(...) gewohnt und in einem Reisebüro im Bereich Marketing gearbeitet.
Unter den Visumsunterlagen befänden sich eine Einladung für die
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Tourismusmesse sowie ein Heiratszertifikat. Die Beschwerdeführerin
trage diesen Dokumenten zufolge den Namen (...), sei am (...)
geboren worden und besitze die äthiopische Staatsangehörigkeit. Der
Einwand der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme, wonach der
Schlepper alle Unterlagen für das Visum beschafft habe, sei
unbehelflich; denn die Schweizerische Botschaft Addis Abeba prüfe
die Visumsgesuche angesichts des starken Migrationsdruckes aus
Äthiopien und Eritrea sehr genau. Es sei daher praktisch
ausgeschlossen, dass jemandem gestützt auf einen gefälschten Pass
und gefälschte Unterlagen ein Visum ausgestellt werde. Für das BFM
stehe daher fest, dass die Beschwerdeführerin äthiopische
Staatsangehörige sei. Somit seien auch ihre Asylvorbringen,
namentlich die angebliche Ausweisung nach Eritrea sowie der spätere
Fluchtversuch in Richtung Kenia, nicht glaubhaft. Die
Unglaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen ergebe sich im Übrigen auch
daraus, dass sie widersprüchliche, ungenaue und ausweichende
Aussagen gemacht habe, so beispielsweise zu ihrem Geburtsdatum,
ihren Ausweisdokumenten, dem Namen ihres angeblich verstorbenen
Ehemannes sowie ihrer Teilnahme an Versammlungen. Ausserdem
seien ihre Angaben in Bezug auf ihre politischen Probleme, die
Deportation nach Eritrea und die versuchte Flucht vage und
unsubstanziiert ausgefallen.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt.
Anschliessend wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe
mehrfach erklärt, sie verfüge über keine Reisepapiere. Der Schlepper
habe mit ihr zusammen die Botschaft aufgesucht, die erforderlichen
Dokumente beschafft und die Formulare ausgefüllt. Die
Beschwerdeführerin habe erst nachträglich erfahren, dass das Visum
zwecks Besuchs der FCEM Tourism Africa ausgestellt worden sei. Sie
sei nie erwerbstätig gewesen und habe erst recht nie in einem
Reisebüro gearbeitet. Ohne entsprechende Ausbildung hätte sie nicht
in einem Reisebüro arbeiten, geschweige denn als Marketingperson
zu Tourismusmessen ins Ausland reisen können. Es sei nicht auszu-
schliessen, dass die vom Schlepper beschafften Dokumente von einer
offiziellen Stelle illegal gegen Bezahlung ausgestellt worden seien.
Dies würde erklären, weshalb die Schweizerische Botschaft auch bei
genauer Prüfung des Visumsantrags keine Fälschungsmerkmale habe
erkennen können. Trotz anders lautender Dokumente verfüge die
Beschwerdeführerin nicht über die äthiopische, sondern über die
eritreische Staatsbürgerschaft. Die eingereichte Geburtsurkunde
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belege dies. Bei ihrer Ankunft in der Schweiz sei sie fälschlicherweise
zunächst als Äthiopierin registriert worden, weil sie gemeint habe, es
werde nach dem Geburtsort gefragt. Anlässlich der Erstbefragung
habe sie jedoch umgehend festgehalten, sie besitze nicht die
äthiopische, sondern die eritreische Staatsbürgerschaft. Diese habe
sie von ihrem Vater übernommen. Die Ausweisung nach Eritrea sei die
logische Folge ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit. Die Verhaftung
und anschliessenden Vergewaltigungen seien mit Blick auf die
eritreische Staatsangehörigkeit ebenfalls glaubhaft. Die widersprüchli-
chen Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Geburtsda-
tums seien zu relativieren: Auf Geheiss des Schleppers hin habe die
völlig verängstigte Beschwerdeführerin zunächst ein falsches
Geburtsdatum angegeben. Im Rahmen der kantonalen Anhörung habe
sie das Datum jedoch korrigiert und mittels Geburtsschein
untermauert. Es treffe im Weiteren nicht zu, dass die Beschwerdefüh-
rerin in Bezug auf den Vater ihrer Kinder unterschiedliche Namen
genannt habe; vielmehr habe sie jeweils eine andere Kurzform
verwendet. Der volle Name ihres damaligen Ehemannes laute (...). Sie
habe ihn in den Befragungen einmal (...) und einmal (...) genannt. Die
Beschwerdeführerin habe den Grund für diese Ungereimtheit indessen
bereits anlässlich der Anhörung erläutert. Die Beschwerdeführerin
habe ebenfalls bereits in der Anhörung darauf hingewiesen, dass sie
zwar an zwei Versammlungen teilgenommen, jedoch nur einmal Geld
gespendet habe und daher möglicherweise ein Missverständnis
bezüglich der Anzahl ihrer Versammlungsbesuche entstanden sei. Das
BFM habe der Beschwerdeführerin vorgeworfen, unsubstanziierte
Angaben zu ihren Ausweisdokumenten gemacht zu haben. Dies sei
jedoch nachvollziehbar, da die Dokumente vom Schlepper organisiert
und der Beschwerdeführerin nicht ausgehändigt worden waren.
Schliesslich sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durchaus
ausführlich über die Reise an die kenianische Grenze, die Haft und die
Vergewaltigungen sowie die Rückkehr nach Addis Abeba berichtet
habe. Es sei jedoch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen,
dass es der Beschwerdeführerin schwer falle, offen und ausführlich
über die Vergewaltigungen und die damit einhergehenden Ereignisse
zu sprechen. Dies könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Ihre
Vorbringen seien vor diesem Hintergrund als genügend substanziiert
zu erachten. Insgesamt seien die Asylvorbringen durchaus glaubhaft.
Auch die Asylrelevanz ihrer Vorbringen sei zweifellos gegeben. Es
bestehe für die Beschwerdeführerin auch keine Möglichkeit, nach
Eritrea auszureisen. Demzufolge sei ihr Asyl zu gewähren. Im Übrigen
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wäre der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar. Die
Beschwerdeführerin müsste sowohl in Äthiopien als auch in Eritrea mit
asylrelevanter Verfolgung rechnen. In beiden Ländern drohe
ausserdem Folter. Im Weiteren verschärfe sich der Grenzkonflikt
zwischen Eritrea und Äthiopien stetig; ein erneuter Kriegsausbruch
werde immer wahrscheinlicher. Die UNO-Mission in Äthiopien und
Eritrea gelte Medienberichten zufolge als gescheitert, die UNO-
Friedenstruppen seien aus dem Grenzgebiet der beiden Staaten
abgezogen worden. Es sei zu befürchten, dass der Grenzkonflikt nun
wieder aufflamme; einer neuen Gewalteskalation stehe nichts mehr im
Weg. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Nahrungsmittel in
Äthiopien in jüngster Zeit derart knapp geworden seien, dass es mit
hoher Wahrscheinlichkeit erneut zu einer humanitären Katastrophe
kommen werde.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei eritreische Staatsange-
hörige und sei deshalb in Äthiopien verfolgt worden. In diesem
Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführerin bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätspa-
piere eingereicht hat, welche ihre angebliche eritreische
Staatsangehörigkeit (respektive ihre Identität) belegen könnten. Sie
reichte lediglich einen eritreischen Ausweis ihres verstorbenen
Bruders, ein Bestätigungsschreiben betreffend die eritreische
Staatsangehörigkeit ihres ebenfalls verstorbenen Vaters sowie ihre
Geburtsurkunde zu den Akten. Die beiden Dokumente betreffend ihren
Bruder und ihren Vater sagen indessen nichts aus über die
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin; denn selbst wenn es
zutreffen sollte, dass ihr Vater und ihr Bruder die eritreische
Staatsangehörigkeit besassen, so lässt sich daraus nicht ohne
weiteres ableiten, dass auch die Beschwerdeführerin selbst Eritreerin
ist. Im Übrigen ist es aufgrund der Aktenlage nicht erwiesen, dass es
sich bei den in diesen Dokumenten genannten Personen tatsächlich
um den Vater und den Bruder der Beschwerdeführerin handelt. Die als
Beweismittel eingereichte Geburtsurkunde ihrerseits weist die
Beschwerdeführerin entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in
der Beschwerde unmissverständlich als – am (...) geborene –
äthiopische Staatsangehörige aus, und auch in den vom BFM
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beschafften Visumsunterlagen wird sie als äthiopische
Staatsangehörige aufgeführt. Mit Blick auf die vorstehenden
Erwägungen erscheint die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachte eritreische Staatsangehörigkeit somit nicht als überwiegend
glaubhaft. Vielmehr ist aufgrund der Aktenlage in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
entgegen ihren anderslautenden Beteuerungen doch Äthiopierin ist.
5.2 Angesichts dessen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachte, eritreische Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden
kann, ist es auch unglaubhaft, dass sie aus diesem Grund in Äthiopien
verfolgt wurde. Die vorgetragenen Asylgründe sind ausserdem auch
deshalb unglaubhaft, weil die Beschwerdeführerin diesbezüglich
widersprüchliche, unplausible und unsubstanziierte Aussagen gemacht
hat. So sprach sie beispielsweise in der Erstbefragung nur von einer
einmaligen Teilnahme an einer politischen Versammlung (vgl. A1, S. 5
und 6), während sie in der kantonalen Anhörung geltend machte, sie
sei zweimal an eine politische Sitzung gegangen (vgl. A22, S. 11). Auf
entsprechenden Vorhalt hin vermochte sie diesen Widerspruch
entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht in
überzeugender Weise aufzulösen (vgl. A22, S. 21). Anlässlich der
kantonalen Befragung äusserte sich die Beschwerdeführerin
ausserdem widersprüchlich bezüglich des Zeitpunktes und Grundes
ihrer angeblich zweitägigen Inhaftierung sowie ihrer angeblichen
Deportation nach Eritrea (vgl. A22, S. 11 und 12). Ebenfalls
widersprüchlich sind ihre Aussagen zur Frage, ob ihre Mutter
ihretwegen Probleme mit den Behörden gehabt habe: Während sie in
der Erstbefragung erklärte, die Kebele-Leute seien immer zu ihrer
Mutter gegangen und hätten sie nach ihr gefragt (vgl. A1, S. 5), führte
sie in der kantonalen Anhörung diesbezüglich aus, ihre Mutter habe
mehrmals zum Polizeiposten gehen müssen und sei dort über ihren
Aufenthaltsort befragt worden (vgl. A22, S. 15). Die Beschwerdeführe-
rin konnte im Weiteren nicht plausibel darlegen, weshalb sie im Jahr
2001 nach Kenia auswandern wollte (vgl. A22, S. 13).
5.3 Nach dem Gesagten sind die Verfolgungsvorbringen der
Beschwerdeführerin insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren. Die
weiteren Vorbringen in der Beschwerde vermögen an diesem Ergebnis
nichts zu ändern, weshalb darauf an dieser Stelle nicht mehr näher
einzugehen ist. Da es der Beschwerdeführerin demnach nicht
gelungen ist, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest
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glaubhaft zu machen, ist ihre Flüchtlingseigenschaft zu verneinen. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin somit zu
Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch hat sie Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in
irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem
ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem
ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung droht.
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Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den
Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die
Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001
Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der
vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigen-
schaft ist indessen entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung nicht davon auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückkehr
nach Äthiopien eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine
Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug
im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin nach Äthiopien als zumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu erachten, da sie nicht glaubhaft darzutun vermochte,
dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer konkreten
Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung
ausgesetzt wäre. In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation
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allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen
wird (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22 sowie beispielsweise die Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-113/2008 vom 26. Mai 2008 und
D-4943/2006 vom 8. Juli 2008). Der zweieinhalb Jahre dauernde
Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit
einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten
Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember
2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. UNO-Soldaten
kontrollierten in der Folge die Grenze zwischen den beiden Ländern,
konnten allerdings ein sporadisches Wiederaufflackern des
Grenzkonflikts nicht verhindern. Immerhin scheinen aber sowohl
Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten
internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist,
grundsätzlich zu akzeptieren. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen
aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 konnte
nämlich ein erneuter offener Ausbruch des Grenzkonflikts bis heute
verhindert werden. Insgesamt kann daher nicht von einer
grundsätzlichen Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien
gesprochen werden. In den Akten finden sich auch keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Sie ist noch jung und
leidet an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen, welche
einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Ausserdem
verfügt sie im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz, auf
welches sie bei Bedarf zurückgreifen kann. So leben namentlich ihre
Mutter, mehrere Geschwister sowie weitere Verwandte nach wie vor im
Heimatland. Da die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge
bereits vor ihrer Ausreise aus Äthiopien durch ihre Verwandten
unterstützt worden war, ist davon auszugehen, dass sie auch bei ihrer
Rückkehr ins Heimatland auf deren Hilfe zählen kann. Im Übrigen wäre
es ihr grundsätzlich durchaus zuzumuten, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Die Beschwerdeführerin könnte gegebenenfalls auch
ihre in Saudi-Arabien lebende Schwester um (finanzielle) Hilfe
angehen. Die in der Beschwerde angesprochene, durch wiederkehren-
de Dürreperioden verursachte Nahrungsmittelknappheit in Äthiopien
betrifft primär die ländlichen Gebiete im Süden des Landes, während
die Beschwerdeführerin aus dem Norden Äthiopiens stammt und den
Akten zufolge vorwiegend in städtischen Gebieten wohnhaft war.
Insgesamt bestehen demnach keine konkreten Anzeichen dafür, dass
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die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine
existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der
Wegweisung zumutbar erscheint.
7.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz
verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu
beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
aber aufgrund der Aktenlage (vgl. die Bestätigung betreffend den
Sozialhilfebezug vom 25. Juli 2008) von der prozessualen Bedürftigkeit
der Beschwerdeführerin auszugehen ist und die Beschwerde nicht als
aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer
Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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D-5226/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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