B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5227/2012
D-5231/2012
U r t e i l v o m 1 2 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
2. B._______, geboren (…),
deren gemeinsame Kinder
3. C._______, geboren (…),
4. D._______, geboren (…),
Tschechische Republik,
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 28. September 2012 /
N (…) und N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 22. August
2012 in die Schweiz gelangten, wo sie am folgenden Tag im EVZ
E._______ um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden 1 bis 3 im Rahmen der Kurzbefragungen
vom 5. September 2012 im EVZ E._______ und der ebenfalls am selben
Ort durchgeführten Anhörungen vom 19. September 2012 im Wesentli-
chen geltend machten, sie seien tschechische Staatsangehörige und hät-
ten in der Tschechischen Republik zuerst in F._______ und dann in
G._______ gewohnt,
dass sie seit 1996 vom geisteskranken Bruder der Beschwerdeführenden
2 immer wieder per Telefon und SMS mit dem Tod bedroht worden seien,
da dieser mit der Ehe der Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht einver-
standen sei,
dass der Bruder einmal einen Mann in einer U-Bahn niedergestochen ha-
be und zudem auch die Cousine der Beschwerdeführenden 2 von ihm
bedroht worden sei,
dass sich die Beschwerdeführende 2 wegen der Drohungen durch ihren
Bruder einmal an die Polizei gewandt habe, diese ihr jedoch gesagt habe,
dass sie erst helfen könne, wenn es zu einer direkten Attacke gekommen
sei,
dass sie (Beschwerdeführende) aus diesem Grund am 25. September
2008 ihr Heimatland verlassen hätten und nach Irland gereist seien, wo
sie nach einer gewissen Zeit erneut vom Bruder der Beschwerdeführen-
den 2 bedroht worden seien,
dass sie zudem in Irland Probleme mit Privaten und den Behörden be-
kommen hätten,
dass sie deswegen am 22. August 2012 in die Schweiz geflogen seien,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügungen vom 28. September 2012 – eröffnet am
gleichen Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerde-
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führenden nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete und mit der Eröffnung der Verfügungen Einsicht in die
editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte,
dass das Bundesamt zur Begründung seines die Beschwerdeführenden
1, 2 und 4 betreffenden Nichteintretensentscheides auf die Tatsache hin-
wies, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 die Tschechi-
sche Republik als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe,
dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die widerlegbare
Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art 34 Abs. 1
AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern nicht einge-
treten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass die Beschwerdeführende 2 angebe, vor Jahren, als die Probleme
mit dem Bruder begonnen hätten, die Polizei informiert zu haben, diese
jedoch erklärt habe, noch nichts tun zu können,
dass die Beschwerdeführenden später keine Anzeige erstattet hätten,
dass in der Tschechischen Republik ein staatliches Schutzsystem mit
funktionierenden Polizei- und Justizbehörden bestehe,
dass eine Hilfeleistung der tschechischen Behörden nicht beurteilt wer-
den könne, da die Beschwerdeführenden die Behörden nicht um Schutz
ersucht hätten,
dass sich aus den Akten daher keine Hinweise auf Verfolgung ergäben,
dass die Vorbringen bezüglich Irland nicht zu prüfen seien, da die Be-
schwerdeführenden nicht dorthin weggewiesen würden,
dass somit jegliche Hinweise fehlten, welche die widerlegbare Vermutung
des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, weshalb es den Be-
schwerdeführenden nicht gelinge, die Vermutung fehlender Verfolgung zu
widerlegen,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass das Bundesamt zur Begründung seines den Beschwerdeführenden
3 betreffenden Nichteintretensentscheides auf die Tatsache hinwies, dass
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der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 die Tschechische Repu-
blik als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe,
dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die widerlegbare
Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art 34 Abs. 1
AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern nicht einge-
treten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass der Beschwerdeführende 3 angebe, nicht zu wissen, ob die Eltern
die Bedrohung durch den Onkel den Behörden gemeldet hätten,
dass die Eltern angeben würden, nur gerade zu Beginn vor Jahren die
Polizei informiert zu haben und später keine Anzeige gemacht zu haben,
dass in der Tschechischen Republik ein staatliches Schutzsystem mit
funktionierenden Polizei- und Justizbehörden bestehe,
dass eine Hilfeleistung der tschechischen Behörden gar nicht beurteilt
werden könne, da der Beschwerdeführende 3 oder seine Eltern die Be-
hörden nicht um Schutz ersucht hätten,
dass die Akten daher keine Hinweise auf Verfolgung enthielten,
dass somit jegliche Hinweise fehlten, welche die widerlegbare Vermutung
des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, weshalb es dem Be-
schwerdeführenden 3 nicht gelinge, die Vermutung fehlender Verfolgung
zu widerlegen,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass die Beschwerdeführenden in einer gemeinsamen englischsprachi-
gen Eingabe vom 4. Oktober 2012 (Poststempel: 5. Oktober 2012) gegen
diese Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und sinngemäss beantragten, es seien die Verfügungen des BFM aufzu-
heben und die Sache zur Prüfung der Asylgesuche (Eintreten) an die Vor-
instanz zurückzuweisen,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verwei-
sen ist,
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dass die vorinstanzlichen Akten (Telefax) am 8. Oktober 2012 beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst ist (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), indes auf die Anset-
zung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da
der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinnge-
mässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und
ohne Weiteres darüber befunden werden kann,
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtenen Verfügungen
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und – abgesehen vom
vorstehend festgestellten Mangel – formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie
aus prozessökonomischen Gründen die Verfahren N (…) (Beschwerde-
führende 1, 2 und 4) und N (…) (Beschwerdeführender 3) zu vereinigen
sind, weshalb im vorliegenden Urteil über beide Beschwerdeverfahren
befunden wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das BFM die angefochtenen Nichteintretensentscheide auf der
Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1),
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte safe-country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Staats-
angehörige der Tschechischen Republik sind, der Bundesrat die Tsche-
chische Republik mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum "safe country" im
obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der
periodischen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückge-
kommen ist,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintre-
tensentscheides – in Übereinstimmung mit dem BFM – gestützt auf
Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat,
aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug
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auf die Tschechische Republik bestehende Vermutung der Verfolgungssi-
cherheit widerlegen könnten,
dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im An-
wendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 AsylG ein weiter Verfolgungsbegriff
und ein tiefes Beweismass gilt, wobei der Begriff der Verfolgung nicht nur
ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von
Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20; vgl. BVGE 2011/8 E. 4.2),
dass somit ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass
des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist
und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das
Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den
Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeich-
nen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick er-
kannt werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5898/2011 vom 31. Oktober 2011, mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im
Wesentlichen geltend machen, sie würden in ihrem Heimatland vom Bru-
der der Beschwerdeführenden 2 verfolgt und mit dem Tod bedroht,
dass damit zweifelsfrei eine von Menschenhand stammende Verfolgung
geltend gemacht wird, welche praxisgemäss unter den weiten Verfol-
gungsbegriff zu subsumieren ist,
dass die Beschwerdeführenden somit eine Verfolgung im Sinne von
Art. 34 Abs. 1 AsylG vorbringen,
dass sich das BFM in den angefochtenen Verfügungen zur Glaubhaftig-
keit der geltend gemachten Verfolgung durch den Bruder der Beschwer-
deführenden 2 in keiner Weise geäussert hat,
dass die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführenden im Kern
nicht divergieren, weshalb ihre Vorbringen nicht auf den ersten Blick un-
glaubhaft sind,
dass nach dem Gesagten – entgegen der Auffassung der Vorinstanz –
Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne des weiten Verfolgungsbegriffs
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und somit im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG vorliegen, welche einer ma-
teriellen Beurteilung bedürfen,
dass eine solche Beurteilung indessen nur im Rahmen einer materiellen
Prüfung des Asylgesuchs im ordentlichen Verfahren erfolgen kann und
bei einem Nichteintretensentscheid unzulässig ist (vgl. BVGE 2011/8 E.
6.2),
dass das BFM demnach zu Unrecht auf die Asylgesuche der Beschwer-
deführenden nicht eingetreten ist und damit Bundesrecht verletzt hat (Art.
106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtenen Verfügun-
gen des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Asylge-
suche an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich
vertreten wurden, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihnen seien durch
die Beschwerdeführung Kosten erwachsen,
dass deshalb den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zu-
zusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzlichen Verfügungen vom 28. September 2012 werden auf-
gehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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