B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5228/2012/mel
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Partei
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…), und
E._______, geboren (…),
Sri Lanka,
alle vertreten durch lic. iur. Daniel Hoffmann, Rechtsanwalt,
Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2861/2011
vom 3. September 2012.
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Sachverhalt:
A.
Das BFM lehnte die Asylgesuche der Gesuchstellenden vom 12. Juni
2008 mit Verfügung vom 15. April 2011 ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug. Die dagegen erhobene Beschwerde
vom 19. Mai 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
3. September 2012 vollumfänglich ab. Für den Inhalt des ordentlichen
Asylverfahrens ist auf die entsprechenden Akten (D-2861/2011) zu ver-
weisen.
B.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Oktober 2012 lies-
sen die Gesuchstellenden um Revision des Urteils vom 3. September
2012 ersuchen. Dabei wurde beantragt, das fragliche Urteil sei aufzuhe-
ben, die Beschwerde vom 19. Mai 2011 sei gutzuheissen und das Verfah-
ren sei zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an das BFM zurückzu-
weisen, eventuell seien die Gesuchstellenden in Gutheissung der Be-
schwerde als Flüchtlinge anzuerkennen, (sub)eventuell seien sie infolge
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um den Erlass vorsorgli-
cher Massnahmen (Aussetzung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer
des Verfahrens) sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht.
Der Revisionseingabe lagen eine Vollmacht vom 26. September 2012,
drei Bestätigungsschreiben von Privatpersonen (inkl. Kopien von Identi-
tätsausweisen) sowie drei Internetausdrucke betreffend Visa-Betrug in
Schweizer Auslandvertretungen bei.
C.
Der Instruktionsrichter wies die Gesuche um Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs und Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2012 ab und for-
derte die Gesuchstellenden gleichzeitig auf, bis zum 2. November 2012
einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– einzuzahlen, ansonsten auf das
Revisionsgesuch nicht eingetreten werde.
D.
Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 24. Oktober 2012 einbezahlt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig
für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdein-
stanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Die Gesuchstellenden berufen sich ausdrücklich auf die Revisions-
gründe von Art. 121 Bst. c und d BGG (Nichtbeurteilung einzelner Anträge
und versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden er-
heblichen Tatsachen) und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Re-
visionsbegehrens auf. Nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristge-
recht einbezahlt wurde, ist auf das im Übrigen form- und fristgerecht (vgl.
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Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 52 VwVG, Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG) einge-
reichte Revisionsgesuch einzutreten.
3.
Die Gesuchstellenden rufen die Revisionsgründe von Art. 121 Bst. c und
d BGG an. Demnach kann die Revision eines Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblie-
ben sind (Bst. c) respektive wenn das Gericht in den Akten liegende er-
hebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Bst. d).
3.1 Ein Antrag kann erst dann als unbeurteilt erachtet werden, wenn an-
genommen werden kann, das Gericht habe es tatsächlich unterlassen,
über das Begehren zu entscheiden, sei es, weil es diesen Punkt bei der
Urteilsfällung überhaupt ausser Acht gelassen habe, sei es, weil es irr-
tümlich davon ausging, der fragliche Antrag sei nicht gestellt worden
(HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundes-
gerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Hand-
kommentar, Bern 2007, Art. 121 Rz. 24). Der Revisionsgrund von Art. 121
Bst. c BGG ist hingegen nicht bereits dann verwirklicht, wenn im Urteil,
dessen Revision verlangt wird, beziehungsweise im Rahmen der Instruk-
tion des diesem zugrunde liegenden Verfahrens, ein Antrag nicht aus-
drücklich gutgeheissen oder abgelehnt wurde, da sich auch aus der Be-
gründung des Urteils ergeben kann, ob ein bestimmtes Begehren negativ
oder positiv beantwortet wurde (ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommen-
tar, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Auflage, Basel 2011, N. 8 zu Art. 121 BGG), und
zudem selbst dann, wenn das Urteil auf einen Antrag nicht ausdrücklich
eingeht, zu prüfen ist, ob der Antrag allenfalls stillschweigend beurteilt
wurde (SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., Art. 121 Rz. 24).
3.2 In Bezug auf den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG ist festzu-
stellen, dass ein Versehen dann anzunehmen ist, wenn eine Aktenstelle
übergangen beziehungsweise nicht zur Kenntnis genommen oder deren
Sinn nicht korrekt erfasst worden ist. Das Versehen muss sich auf den In-
halt der nicht berücksichtigten Tatsache beziehen, auf die Wahrnehmung
des Gerichts, und nicht auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung. Die
ausser Acht gelassene Tatsache muss zudem erheblich sein. Das bedeu-
tet, dass der angefochtene Entscheid anders hätte ausfallen müssen,
wenn die Tatsache, deren Ausserachtlassung gerügt wird, berücksichtigt
worden wäre (BGE 122 II 18 E. 3 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-3395/2011 vom 20. Juli 2011, E. 4.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
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BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.54; ESCHER, a.a.O. Art. 121 N 9), SEI-
LER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., Art. 121 Rz. 27-30).
4.
4.1 Im Revisionsgesuch wird unter dem Titel von Art. 121 Bst. c BGG
sinngemäss gerügt, das Bundesverwaltungsgericht habe einzelne Anträ-
ge, welche in der Beschwerde vom 19. Mai 2011 gestellt worden seien,
nicht beurteilt. So sei in der Beschwerde beantragt worden, das Verfahren
sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Auflage, eine Zweitbefra-
gung des Gesuchstellers durchzuführen. Ausserdem sei beantragt wor-
den, beim Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) seien die
Akten über den Gesuchsteller einzuholen, wobei das Verfahren eventuell
bis zum Eingang dieser Akten zu sistieren sei. Ausserdem sei die Befra-
gung der in der Beschwerde offerierten Zeugen beantragt worden. Sinn-
gemäss wird im Revisionsgesuch ausgeführt, die Abweisung dieser Be-
weisanträge stelle eine Nichtbeurteilung im Sinne von Art. 121 Bst. c
BGG dar. Diese Auffassung ist indessen offensichtlich unzutreffend. Den
Erwägungen des angefochtenen Beschwerdeurteils vom 3. September
2012 (vgl. E. 6.3 des Urteils) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwer-
deinstanz mit den fraglichen Beweisanträgen befasst und diese abgewie-
sen und damit beurteilt hat. Von einer unterlassenen Beurteilung dieser
Anträge im Sinne von Art. 121 Bst. c BGG kann somit keine Rede sein;
diese Rüge ist offensichtlich unbegründet.
4.2 Unter dem Titel von Art. 121 Bst. d BGG wird vorgebracht, im ange-
fochtenen Beschwerdeurteil seien wichtige Sachverhaltsvorbringen be-
treffend die Tätigkeit des Gesuchstellers bei den Liberation Tigers of Ta-
mil Eelam (LTTE) übergangen worden, was einen Revisionsgrund im Sin-
ne von Art. 121 Bst. d BGG darstelle. Allerdings lassen die Gesuchstel-
lenden dabei nicht ausführen, welche konkreten Sachverhaltsvorbringen
nicht berücksichtigt worden seien; stattdessen wird lediglich pauschal auf
"Ziff. 5 ff." der Beschwerdeschrift verwiesen. Ausserdem wird auch nicht
dargetan, inwiefern es sich dabei um erhebliche Tatsachen (d.h. Tatsa-
chen, welche bei ihrer Berücksichtigung dazu geführt hätten, dass der
angefochtene Entscheid anders ausgefallen wäre) gehandelt habe und
inwiefern ein Versehen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG vorgelegen ha-
be. Aufgrund der Aktenlage ist jedenfalls keine versehentliche Nichtbe-
rücksichtigung von revisionsrechtlich erheblichen, aktenkundigen Tatsa-
chen betreffend die angebliche LTTE-Tätigkeit des Gesuchstellers er-
sichtlich.
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Weiter wird gerügt, der Beweisantrag betreffend die beantragte Anfrage
beim IKRK sei "nicht in seinem wahren Umfang wahrgenommen worden",
was ebenfalls unter Art. 121 Bst. d BGG zu subsumieren sei. Dazu ist
festzustellen, dass angesichts der Abweisung des fraglichen Beweisan-
trags offensichtlich nicht von einer versehentlichen Nichtberücksichtigung
im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG gesprochen werden kann; im Übrigen
handelt es sich dabei nicht um eine Tatsache, sondern um einen Beweis-
antrag.
Im Revisionsgesuch wird sodann ausgeführt, die Beschwerdeinstanz ha-
be die Vorbringen des Gesuchstellers betreffend seine LTTE-Zugehörig-
keit zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert, was "aktenwidrig im Sinne von
Art. 121 Bst. d BGG" sei. Wie vorstehend in E. 3.2 festgehalten wurde,
betrifft der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG die versehentliche
Nichtberücksichtigung des Inhalts von aktenkundigen Tatsachen. Eine
nach Auffassung der Partei unrichtige Würdigung der vorgebrachten Tat-
sachen ist dagegen kein Revisionsgrund. Somit stellt es offensichtlich
kein Versehen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG dar, wenn die Be-
schwerdeinstanz bestimmte Tatsachenvorbringen des Gesuchstellers als
unglaubhaft qualifiziert hat.
Schliesslich wird argumentiert, die Feststellung im Beschwerdeurteil vom
3. September 2012, wonach der Gesuchsteller die in seinem Schreiben
vom 20. November 2006 (vgl. A4) dargelegten schweren Folterungen
durch das Militär in keinem weiteren Befragungsprotokoll erwähnt habe,
erfülle den Tatbestand von Art. 121 Bst. d BGG, da die Beschwerdein-
stanz dabei offenbar übersehen habe, dass der Gesuchsteller auch in
seiner Anhörung vom 18. Mai 2010 (vgl. B18) ausgesagt habe, er sei vom
Militär geschlagen worden. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellen-
den handelt es sich dabei jedoch ebenfalls nicht um eine versehentliche
Nichtberücksichtigung einer aktenkundigen Tatsache im Sinne von
Art. 121 Bst. d BGG. Aus der Formulierung der entsprechenden Erwä-
gungen im Urteil vom 3. September 2012 (vgl. E. 6.2 in fine) ist nämlich
zu schliessen, dass die Beschwerdeinstanz die fraglichen Aktenstellen
(A4 S. 2 ff. und B18 S. 5) verglich und dabei zum Schluss kam, dass der
Gesuchsteller in A4 sehr ausführlich die angeblich erlittenen Folterungen
geschildert, diese Folterungen in späteren Anhörungen jedoch nicht mehr
im selben Umfang erwähnt hatte. Bei dieser Sachlage kann nicht von ei-
ner versehentlichen Nichtberücksichtigung von Aussagen des Gesuch-
stellers gesprochen werden.
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Seite 7
4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die vorgetragenen Rügen unter
dem Blickwinkel der angerufenen Normen von Art. 121 Bst. c und d BGG
allesamt als revisionsrechtlich unbegründet. An dieser Einschätzung ver-
mögen auch die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Unterlagen hin-
sichtlich des vorliegenden Revisionsverfahrens nichts zu ändern, weshalb
darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Anzumerken ist, dass im Revisi-
onsgesuch sinngemäss hauptsächlich zum Ausdruck gebracht wird, dass
die Gesuchstellenden mit der Begründung des angefochtenen Beschwer-
deurteils, namentlich mit der von der Beschwerdeinstanz vorgenomme-
nen Würdigung des Sachverhalts und der Beurteilung der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen, nicht einverstanden sind. Derartige materielle Urteilskritik
ist indessen revisionsrechtlich unerheblich.
5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gesuchstellenden keine re-
visionsrechtlich relevanten Gründe dargetan haben. Das Gesuch um Re-
vision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September
2012 ist demnach abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1'200.–
den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den im gleichen Um-
fang geleisteten Kostenvorschuss vom 24. Oktober 2012 gedeckt und mit
diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Gesuchstellenden auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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