B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5228/2013
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. August 2013 / N (…).
D-5228/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein Kurde aus
B._______ – seinen Heimatstaat am 16. April 2007 und gelangte über
Bulgarien, Albanien und Italien am 24. April 2007 in die Schweiz. Glei-
chentags reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ ein Asylgesuch ein.
Anlässlich seiner Befragung vom 30. April 2007 im EVZ sowie der Anhö-
rung vom 25. September 2007 machte der Beschwerdeführer zur Be-
gründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr
1990 nach 12-jähriger Haft aus dem Gefängnis entlassen worden, nach-
dem er seine Strafe wegen eines Tötungsdeliktes, das er gar nicht be-
gangen habe, verbüsst habe. Tatsächlich sei er von den türkischen Be-
hörden im Jahr 1980 wegen seiner revolutionären politischen Gesinnung
zu einer langen Haftstrafe verurteilt worden. Er habe nach seiner Freilas-
sung sein Studium nicht fortsetzen können und sich in der Folge an ver-
schiedenen Orten in der Türkei aufgehalten. Im Jahr 1996 oder 1997 sei
er nach B._______ zurückgekehrt. Er habe sich für die "Özgürlük ve
Dayanisma Partisi" (ÖDP; Partei der Freiheit und Solidarität) engagiert
und deswegen ständig Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt. So sei er
mehrmals für kurze Zeit festgenommen worden. Wegen der Festnahmen
habe er in den Jahren 2001 und 2002 die psychologische Betreuung
durch die türkische Menschenrechtsstiftung TIHV in Anspruch genom-
men. Er habe seit 2001 versteckt in B._______ gelebt und sei dort auch
wegen seines Bruders, der wegen politischer Tätigkeiten seit 2005 ge-
sucht worden sei, unter Druck gesetzt worden. Ende 2006 oder anfangs
2007 habe er in B._______ an einer Protestaktion gegen das Todesfasten
teilgenommen, wobei er von der Polizei festgenommen und in einem Mi-
nibus misshandelt und vergewaltigt worden sei. Daraufhin habe er sich
zur Flucht entschlossen. Parteikollegen hätten ihm geholfen, die Ausreise
zu finanzieren.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer di-
verse Dokumente ein.
B.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 wies das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug.
D-5228/2013
Seite 3
C.
Die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2007
erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-160/2008 vom 5. Februar 2009 gutgeheissen und die angefochtene
Verfügung aufgehoben. Das Gericht erachtete einerseits einen Verfah-
rensmangel als gegeben, weil der Beschwerdeführer trotz Geltendma-
chung von geschlechtsspezifischer Verfolgung nicht von einem gleichge-
schlechtlichen Team angehört worden war. Anderseits bejahte das Ge-
richt das Vorliegen einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
durch die Vorinstanz, da diese nicht abgeklärt hatte, ob die türkischen
Behörden über den Beschwerdeführer ein politisches Datenblatt angelegt
hatten.
D.
Das BFM ersuchte in der Folge die Schweizerische Botschaft in Ankara
(nachfolgend: Botschaft) mit Schreiben vom 27. Februar 2009 um Vor-
nahme verschiedener Abklärungen. Das Antwortschreiben der Botschaft
vom 24. März 2009 ging am 27. März 2009 beim Bundesamt ein.
E.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Eingaben vom
6. und 24. April 2009 neue Arztberichte ein.
F.
Am 9. November 2009 beantragte das BFM bei den österreichischen und
deutschen Behörden die Durchführung eines Fingerabdruckvergleichs.
Die deutschen Behörden gaben mit Schreiben vom 13. Oktober (recte
wohl: November) 2009 bekannt, dass dem Beschwerdeführer am 23. De-
zember (…) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden und er am 1. April
(…) fortgezogen oder untergetaucht sei. Das Bundesamt veranlasste so-
dann am 4. Dezember 2009 bei der Kantonspolizei Zürich eine Ausweis-
prüfung der vom Beschwerdeführer mitgeführten bulgarischen Ausweise
(Reisepass, Identitätskarte und Führerausweis). Die Kantonspolizei kam
zum Ergebnis, dass es sich bei allen drei Dokumenten um gefälschte
Ausweise handelt.
G.
Der Nachrichtendienst des Bundes teilte dem Bundesamt auf Anfrage hin
mit Schreiben vom 23. Februar 2011 mit, die deutschen Behörden hätten
gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für den Schengenraum
ausgesprochen. Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
D-5228/2013
Seite 4
(BAMF) beantwortete das Akteneinsichtsgesuch des BFM mit Schreiben
vom 16. März 2011.
H.
Mit Eingabe vom 13. August 2012 liess der Beschwerdeführer durch sei-
ne Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde
wegen Rechtsverzögerung einreichen. Diese wurde mit Urteil D-4224/
2012 vom 16. November 2012 gutgeheissen und das BFM angewiesen,
ohne weitere Verzögerung eine Anhörung des Beschwerdeführers durch-
zuführen und über dessen Asylgesuch rasch zu befinden.
I.
Am 21. Januar 2013 fand die Anhörung des Beschwerdeführers – auf
dessen ausdrücklichen Wunsch hin – in Anwesenheit eines reinen Frau-
enteams statt. Dabei wurde ihm auch das rechtliche Gehör zu den diver-
sen neu vorliegenden Abklärungsergebnissen gewährt.
J.
Auf entsprechende (Mail-)Anfrage des BFM äusserte sich die Botschaft
am 1. April 2013 nochmals zum bereits früher mitgeteilten Abklärungser-
gebnis. Mit Brief vom 19. Juli 2013 gewährte das Bundesamt dem Be-
schwerdeführer dazu das rechtliche Gehör.
K.
Mit Verfügung vom 28. August 2013 – eröffnet am 29. August 2013 – stell-
te das BFM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies es den
Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungs-
vollzug an.
Zur Begründung führte das Bundesamt zusammengefasst aus, insgesamt
könne aufgrund der realitätsfremden und widersprüchlichen Aussagen
des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden, dass er nach dem Auf-
enthalt in Deutschland auf die von ihm geschilderte Art und Weise in die
Türkei zurückgekehrt und anlässlich einer Demonstrationsteilnahme von
den Sicherheitskräften festgenommen und danach in einem Polizeiwagen
misshandelt worden sei. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers
genügten den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG
(SR 142.31) nicht, sowohl die Verurteilung im Jahr 1980 als auch die
Festnahmen im Jahr 2001 seien angesichts des Zeitablaufs nicht asylrel-
vant. Überdies habe der Beschwerdeführer keine ausreichend begründe-
D-5228/2013
Seite 5
te Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung durch die türki-
schen Behörden geltend machen können. Den Wegweisungsvollzug er-
achtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
L.
Mit Eingabe vom 17. September 2013 liess der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung der Vorin-
stanz vom 28. August 2013 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, dem Beschwer-
deführer sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit bezie-
hungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig auf-
zunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerde-
führer um Gewährung der Akteneinsicht in die Abklärungen des Nachrich-
tendienstes des Bundes (SNB) und Einräumung des rechtlichen Gehörs.
Weiter seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme anzuweisen, die Weitergabe der Daten des Beschwerdeführers an
den Heimatstaat bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren. Im
Falle der Nichtstattgabe dieses Begehrens sei die Vorinstanz vor einer
allfälligen Abweisung der Beschwerde anzuweisen, eine eventuell bereits
erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat dem Beschwerdeführer of-
fenzulegen und diesem dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf objek-
tive Nachfluchtgründe zu gewähren. Schliesslich ersuchte der Beschwer-
deführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Beiordnung
einer amtlichen Rechtsvertreterin und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Der Beschwerdeschrift lagen ein ärztlicher Verlaufsbericht vom 17. Janu-
ar 2013, die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdefüh-
rers (je in Kopie) sowie die Honorarnote der Rechtsvertreterin bei.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die Beweismittel
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
M.
Am 19. September 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerdeschrift.
D-5228/2013
Seite 6
N.
Mit Verfügung vom 26. September 2013 hielt der Instruktionsrichter fest,
der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) werde zu einem späteren Zeitpunkt
befunden. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG (unentgeltliche Rechtsvertre-
tung) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde überdies Einsicht in
zwei Aktenstücke gewährt und die Vorinstanz zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung eingeladen.
O.
Das BFM beantragte mit seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2013
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Ver-
nehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2013 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
P.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 reichte die Rechtsvertreterin weitere
Beweismittel zu den Akten. Diese Eingabe sowie die eingereichten Be-
weismittel wurden der Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Oktober 2013
zur Kenntnis gebracht und ihr wurde gleichzeitig Frist zur Stellungnahme
eingeräumt. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht eine erneute Bot-
schaftsabklärung als nötig erachtete, wurde dem BFM mitgeteilt, eine
Stellungnahme sei derzeit nicht angezeigt und die Akten seien zu retour-
nieren.
Q.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 gelangte das Bundesverwal-
tungsgericht an die Botschaft in Ankara mit der Bitte um Vornahme diver-
ser Abklärungen. Das entsprechende Abklärungsergebnis ging am
22. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
R.
Der Instruktionsrichter räumte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
29. April 2014 Frist zur Stellungnahme zur Botschaftsanfrage sowie
-auskunft ein. Von seinem Äusserungsrecht machte er mit Eingabe vom
13. Juni 2014 Gebrauch.
D-5228/2013
Seite 7
S.
Mit separatem Schreiben vom 13. Juni 2014 (Poststempel: 27. Juni 2014)
reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitmiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
bestimmen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Vorab wird in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen, dass dem Be-
schwerdeführer vom BFM keine vollständige Akteneinsicht gewährt wor-
den sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezieht sich das
Akteneinsichtsrecht auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeig-
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Seite 8
net sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist dem-
nach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts
den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag (Urteil des
Bundesgerichts 1B_287/2012 vom 25. Juni 2012 m.H.a. BGE 132 V 387
E. 3 S. 389 sowie Urteil 1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.4).
Das Bundesverwaltungsgericht gewährte der Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers mit Verfügung vom 26. September 2013 Einsicht in die
beiden vorinstanzlichen Aktenstücke A 44/1 und A 41/2, unter Abdeckung
derjenigen Stellen, welche den Verfasser oder die Verfasserin betreffen.
Der Rechtsvertreterin stand es frei, sich dazu zu äussern. Das Gericht ist
dem fraglichen Beschwerdeantrag somit nachgekommen, weshalb sich
diesbezügliche Weiterungen erübrigen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer lässt auf Beschwerdeebene zunächst vorbrin-
gen, das BFM habe zu Unrecht die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
betreffend das fluchtauslösende Ereignis vom Dezember 2006 verneint.
Dabei habe die Vorinstanz verkannt, dass die Therapeutin im Vorfeld der
Anhörung vom 21. Januar 2013 einen ärztlichen Verlaufsbericht verfasst
habe, welchem zu entnehmen sei, dass er psychisch schwer belastet sei
und grosse Angst habe, über die erlebten Übergriffe zu berichten. Die
D-5228/2013
Seite 9
Therapeutin halte fest, dass beim Beschwerdeführer Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen vorlägen. Dies könne zu lückenhafter Berichterstat-
tung beziehungsweise zu fehlenden Gedächtnisinhalten führen und den
Erfordernissen eines Asylverfahrens zuwiderlaufen. Dem Protokoll der
Anhörung vom 21. Januar 2013 sei zu entnehmen, dass der Beschwerde-
führer in den Antworten zu den Fragen 66 ff. äusserst eindrücklich über
den erlebten sexualisierten Übergriff durch die Beamten nach der Mit-
nahme im Minibus habe berichten können. Angesichts der eindrücklichen
Schilderung dieses massiven Übergriffs, der zum Ziel gehabt habe, die
Widerstandskraft des Beschwerdeführers zu brechen und ihn psychisch
zu einem Wrack zu machen, mute die Würdigung der Schilderung durch
die Vorinstanz, welche die Datierungsprobleme und die Divergenzen
betreffend die Rückkehr in die Stadt ins Feld führe, zynisch an. Auf die
eindrückliche Schilderung des Erlebten sowie auf die aktenkundigen kör-
perlichen Schädigungen, welche der Übergriff zur Folge gehabt habe, ge-
he das BFM im angefochtenen Entscheid nicht ein. Es sei aktenkundig,
dass der Beschwerdeführer in Folge der durch die Misshandlung ent-
standenen (…) Schmerzen habe und sich in der Schweiz auch spezial-
ärztlich habe behandeln lassen müssen. Bei der Prüfung der Glaubhaftig-
keit der Aussagen des Beschwerdeführers wäre die Vorinstanz gehalten
gewesen, die für die Version des Beschwerdeführers sprechenden Ele-
mente ebenfalls zu würdigen und nicht nur diejenigen Elemente zu ge-
wichten, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen wür-
den.
Weiter wird auf Beschwerdeebene hinsichtlich einer Rückkehrgefährdung
aufgrund des Vorliegens eines politischen Datenblattes eingewendet, das
voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden bei einer Rückkehr
des Beschwerdeführers lasse sich naturgemäss nicht mit letzter Gewiss-
heit vorhersagen. Gemäss Rechtsprechung verstehe sich aber von
selbst, dass die mit dem Abstützen auf allgemeine Risikotendenzen ver-
bundene Unsicherheit sich nicht zulasten des Beschwerdeführers auswir-
ken dürfe. Es bestehe folglich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit zu-
künftiger Verfolgungsmassnahmen aufgrund des Vorliegens eines politi-
schen Datenblattes. Im Fall des Beschwerdeführers komme hinzu, dass
er durch den jahrzehntelangen Gefängnisaufenthalt massiver Vorverfol-
gung ausgesetzt gewesen sei. Eine relevante Vorverfolgung sei praxis-
gemäss bei der Beurteilung des Vorliegens begründeter Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung angemessen zu berücksichtigen. Der vorinstanzliche
Standpunkt, der Beschwerdeführer könne das Datenblatt mit Hilfe eines
Anwalts löschen lassen, sei schwer vorstellbar. Die diesbezügliche Aus-
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Seite 10
kunft des Anwalts des Beschwerdeführers in der Türkei und einer unab-
hängigen Menschenrechtsorganisation aus der Türkei zur Frage, ob poli-
tische Datenblätter gelöscht werden könnten, werde dem Gericht in Aus-
sicht gestellt. Gemäss Rechtsprechung sei beim Vorliegen eines politi-
schen Datenblattes von begründeter Furcht vor künftiger asylrechtlich re-
levanter staatlicher Verfolgung auszugehen. Dabei sei beim Beschwerde-
führer zudem zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an die objekti-
ven Gründe der Furcht vor künftiger Verfolgung angesichts der Vorverfol-
gung herabzusetzen seien. Auch in aktuellen Urteilen des Bundesverwal-
tungsgerichts werde mit Verweis auf verschiedene öffentlich zugängliche
Berichte davon ausgegangen, dass insbesondere auf Polizei- und Gen-
darmeriestationen physische und psychische Übergriffe nach wie vor
gängige Mittel zur Einschüchterung und Informationsgewinnung seien.
Ein Leben unter diesen Voraussetzungen dürfe dem Beschwerdeführer
nicht mehr zugemutet werden.
5.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
5.3 Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist zu
bemerken, dass er gegenüber den schweizerischen Asylbehörden sowohl
anlässlich der summarischen Befragung vom 30. April 2007 (vgl. Akten
BFM A 2/10 S. 2) als auch der Anhörung vom 25. September 2007 (vgl.
A 12/31 S. 11) seinen Aufenthalt in Deutschland in den Jahren (…) bis
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Seite 11
(…) – selbst auf ausdrückliche Befragung – verschwiegen hat. Auch im
ersten Beschwerdeverfahren sah er sich nicht veranlasst, diese Unterlas-
sung zu beheben. Erst weitere Abklärungen des BFM im Verlauf der Wei-
terführung des Asylverfahrens brachten den entsprechenden Sachverhalt
zu Tage (vgl. A 41/2 und A 46/6). Dass der Beschwerdeführer sodann an-
lässlich der Anhörung vom 21. Januar 2013 von sich aus auf seinen
Deutschlandaufenthalt zu sprechen kam, vermag ihn nicht zu entlasten,
wusste er doch aufgrund der Ausführungen des Bundesverwaltungsge-
richts in seinem Urteil D-4224/2012 vom 16. November 2012 E. 3.3.2 von
den entsprechenden Abklärungen. Hinzu kommt, dass sich die vom Be-
schwerdeführer eingereichten, im Zusammenhang mit einem Verfahren
vor dem 2. ACM Kahramanmaras stehenden Beweismittel gemäss Aus-
kunft der Botschaft als nicht authentisch erwiesen. Zwar liess der Be-
schwerdeführer dazu ausführen, er habe die fehlende Authentizität man-
gels genauer Prüfung nicht erkannt (vgl. Beschwerdeakten act. 15), doch
ändert dieser Erklärungsversuch nichts daran, dass ein solches Vorgehen
kein gutes Licht auf die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wirft.
Diese eingeschränkte Glaubwürdigkeit wird im Rahmen der Gesamtbeur-
teilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu berücksichtigen sein.
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer nannte als fluchtauslösendes Ereignis von
Beginn weg eine durch die türkische Polizei anlässlich einer Aktion gegen
das Todesfasten erfolgte Festnahme und die im Anschluss noch in einem
Fahrzeug stattgefundenen sexuellen Übergriffe. Im Rahmen der summa-
rischen Befragung (vgl. A 2/10 S. 6) führte er dazu aus, er sei in gewisser
Weise entführt und in einem Wald bedroht worden (a.a.O. S. 5). Diese
Entführung sei im Februar 2006 beziehungsweise im Februar 2007 er-
folgt. Bei der fraglichen Aktion verschiedener Gruppierungen und Organi-
sationen seien die Teilnehmer von der Polizei angegriffen worden. Da die
Behörden ihn gekannt hätten, hätten sie ihn festgenommen. Zusammen
mit einer weiteren Person hätten sie ihn in einen Minibus gesetzt. An-
schliessend seien sie mit beiden zusammen in die Gegend des Stau-
damms von B._______ gefahren. Dort seien sie bedroht worden. Gegen
ihn seien sie besonders hart vorgegangen. Sie hätten ihn auch nach dem
Aufenthaltsort seines flüchtigen Bruders gefragt. Man habe sogar ver-
sucht, ihn mit dem Gummiknüppel zu vergewaltigen. Er sei bei dieser
Mitnahme auch mit der Waffe geschlagen worden (a.a.O. S. 6). Anlässlich
der Anhörung vom 25. September 2007 (vgl. A 12/31) gab der Beschwer-
deführer diesbezüglich zu Protokoll, er glaube, im letzten Monat von 2006
habe es eine Protestaktion gegeben, dass das Todesfasten in den Zucht-
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Seite 12
häusern zu Ende gehe. Während dieser Protestaktion sei er mit einer an-
deren Person zusammen in U-Haft mitgenommen worden (a.a.O. S. 15).
Sie hätten ihn und diese andere Person in ein Fahrzeug (wie ein Minibus)
hinein geworfen und mitgenommen. Sie hätten ihn dauernd geschlagen
und Informationen über seinen Bruder haben wollen. Sie hätten zu ihm
gesagt, er solle seinen Bruder übergeben oder er (der Beschwerdeführer)
werde getötet. Während sie dies gesagt hätten, hätten sie ihn immer wie-
der geschlagen. Er habe den Kopf nicht nach oben richten können und so
auch nicht sehen können, wohin sie gefahren seien. Sie hätten immer
Druck betreffend seinen Bruder gemacht. Während des Schlagens habe
er bemerkt, dass sie seine Hose ausgezogen hätten. Dauernd hätten sie
ihn mit dem Gummiknüppel und der Waffe bedroht und gesagt, sie wür-
den seine Männlichkeit wegnehmen. Am meisten habe ihm Angst ge-
macht, dass sie ihn mit dem Gummiknüppel bedroht hätten, und zwar in
Richtung des Anus. Seither habe er Probleme bekommen und diese gin-
gen immer noch weiter. Er habe dauernd Blutungen. Nach einer gewissen
Zeit habe man sie aus dem Minibus rausgeworfen (a.a.O. S. 16). Im
Rahmen der Anhörung vom 21. Januar 2013 (vgl. A 64/23 S. 10) wieder-
holte der Beschwerdeführer, dass er anlässlich der Protestaktion von Zi-
vilpolizisten angehalten und in ein Fahrzeug gebracht worden sei. Er so-
wie die zweite anwesende Person seien immer wieder geschlagen wor-
den. Sie hätten ihn mehrmals gefragt, wo sein jüngerer Bruder sei. Nach
einem Moment habe er bemerkt, dass sie ihm die Hose heruntergerissen
hätten. Sie hätten ihm gesagt, er sei Atheist und wollten ihm zeigen, wie
man ein Gebet führe. Sie hätten seinen Kopf auf den Boden gedrückt und
immer wieder hinaufgezogen. Er habe bemerkt, dass etwas in ihn einge-
drungen sei.
5.4.2 Die Vorinstanz äussert in der angefochtenen Verfügung zunächst
Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer nach seinem Aufenthalt in
Deutschland überhaupt in die Türkei zurückgekehrt ist. Dabei ist dem
BFM insofern zuzustimmen, wenn es ausführt, die Begründung des Be-
schwerdeführers für eine Rückkehr in die Türkei – er habe testen wollen,
wie Schlepper vorgingen, um die Flucht für seinen jüngeren Bruder A.
vorzubereiten – erscheine lebensfremd und abwegig. Dies umso mehr,
als die Abklärungen bei der Botschaft keine Hinweise auf das Vorliegen
von politische Aktivitäten des Bruders ergeben haben (vgl. 33/1) und der
Beschwerdeführer auch keine konkreten Angaben dazu machen konnte
(vgl. A 64/23 S. 16). Hinzu kommt, dass weitere Familienmitglieder des
Beschwerdeführers – unter anderem zwei offenbar nicht politisch tätige
Brüder (vgl. A 12/31 S. 7 m.H.) – im Heimatstaat leben, deren Hilfe nahe-
D-5228/2013
Seite 13
liegender gewesen wäre. Nicht stimmig erscheinen sodann die vom Be-
schwerdeführer dargestellten gesamten Umstände des Vorfalles im De-
zember 2006. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe sich "illegal" in
seinem Heimatland aufgehalten, weil nach seinem jüngeren Bruder ge-
sucht worden sei (vgl. A 64/23 S. 12). Vor diesem Hintergrund erscheint
zunächst wenig nachvollziehbar, dass er an einer Protestveranstaltung
teilgenommen haben will, konnte er doch nicht ernsthaft davon ausgehen,
diese Veranstaltung werde ohne Polizeipräsenz stattfinden. Kaum zu
überzeugen vermag sodann, dass er sogleich erkannt und namentlich
angesprochen worden sein soll. Dies vor allem unter Berücksichtigung
des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer zuvor während mehre-
rer Jahre im Ausland aufgehalten hat. Es ergeben sich aus den Akten
keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer über ein ausser-
ordentliches politisches Profil verfügte. Angesichts des langjährigen Aus-
landaufenthaltes erscheint denn auch nicht einleuchtend, weshalb der
resp. die Beamten, die ihn im fraglichen Zeitpunkt misshandelt und ver-
gewaltigt haben sollen, um gerade von ihm Neues über den Aufenthalts-
ort seines Bruders zu erfahren. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer angegeben hätte, seine anderen, in der Türkei le-
benden Familienangehörigen seien wegen der Suche nach dem jüngsten
Bruder behelligt oder gar misshandelt worden. Unter Berücksichtigung
der vom BFM aufgeführten Argumente sowie der beeinträchtigen Glaub-
würdigkeit des Beschwerdeführers gelangt deshalb das Bundesverwal-
tungsgericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass er sein konkretes Ver-
folgungsvorbringen nicht glaubhaft zu machen vermochte. Damit ist nicht
gesagt, dass der Beschwerdeführer solche Übergriffe gar nicht erlebt hat.
Insofern ist den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zuzustimmen,
dass die Schilderungen des Übergriffes im engsten Sinn durchaus als au-
thentisch erscheinen. Damit ist jedoch noch nicht dargetan, dass sich der
Übergriff tatsächlich in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Zusam-
menhang und Zeitpunkt ereignet hat. Entgegen der auf Beschwerdeebe-
ne geäusserten Auffassung ändern die vom Beschwerdeführer einge-
reichten medizinischen Unterlagen nichts an dieser Schlussfolgerung. So
gibt der Arztbericht hinsichtlich der (…) nur die Angaben des Beschwer-
deführers wieder, wonach diese auf die Vergewaltigung zurückzuführen
sei (vgl. A 35/4). Indessen ist dem Dokument nichts dazu zu entnehmen,
weshalb nur diese einzige Ursache denkbar ist. Gemäss Pschyrembel
(Klinisches Wörterbuch, 264. überarbeitete Auflage, S. 87) sind verschie-
dene Ursachen einer solchen Verletzung denkbar. Selbst wenn eine Ver-
gewaltigung die Ursache sein sollte, ist sodann noch nichts über den
Zeitpunkt gesagt. Gerade vor dem Hintergrund der Biografie des Be-
D-5228/2013
Seite 14
schwerdeführers – Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe in einem
jungen Alter – sind durchaus andere Szenarien denkbar. Dasselbe gilt
auch für die psychischen Probleme des Beschwerdeführers. Nach seinen
eigenen Angabe fand bereits im Jahr 2001 in seinem Heimatstaat diesbe-
züglich eine Behandlung statt. Die in der Schweiz gestellte Diagnose ba-
siert sodann einzig auf den Angaben des Beschwerdeführers der behan-
delnden Person gegenüber. Bei dieser Sachlage ist zwar nicht in Abrede
zu stellen, dass der Beschwerdeführer an psychischen Problemen leidet,
es ist jedoch nicht hinreichend dargetan, dass diese Problematik zwin-
gend auf den von ihm geschilderten Vorfall zurückgeführt werden muss.
Hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Ver-
laufsberichts ist der Vollständigkeit halber daran zu erinnern, dass es
nicht Sache der medizinischen Fachperson ist, abschliessend über die
Glaubhaftigkeit von Aussagen zu befinden, vielmehr ist die Beweiswürdi-
gung dem Gericht vorbehalten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts
9C_850/2013 vom 12. Juni 2014, E). Damit gelingt es dem Beschwerde-
führer nicht, die geltend gemachte, mit der Ausreise in einem engen zeit-
lichen Kausalzusammenhang stehende Verfolgungshandlung glaubhaft
zu machen.
5.5
Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, er müsste bei einer
Rückkehr mit asylrelevanter Verfolgung rechnen. Dies einerseits aufgrund
des Bestehens eines Datenblattes, anderseits wegen in der Türkei hängi-
ger Gerichtsverfahren.
5.5.1 Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerdeschrift in erster
Linie auf die in BVGE 2010/9 publizierte Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts und macht geltend, die Erwägungen des BFM seien
mit dieser Rechtsprechung unvereinbar. Dies trifft indessen bei genauer
Betrachtung nicht zu. Richtig ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im
angeführten Entscheid festhielt, in der Regel sei bei Asylsuchenden aus
der Türkei, wenn ein politisches Datenblatt bestehe, bereits aufgrund die-
ser Fichierung von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich
relevanter Verfolgung auszugehen. Wie allerdings aus dem Passus "in
der Regel" hervorgeht, entbindet das Vorliegen eines Datenblattes nicht
von einer Prüfung der konkreten Umstände im Einzelfall. Hinsichtlich des
Beschwerdeführers ist zunächst anzumerken, dass er zwar gemäss Aus-
kunft der Botschaft vom 1. April 2013 im GBT (bzw. GBTS [Genel Bilgi
Toplama Sistemi]) noch verzeichnet ist, nachdem ein entsprechendes Da-
tenblatt am 20. November 2008 erstellt worden sei. Zwar sei gegen den
D-5228/2013
Seite 15
Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft B._______ ein Ermitt-
lungsverfahren wegen Propaganda für die PKK eröffnet worden, dieses
sei jedoch am 8. Januar 2009 eingestellt worden. In B._______ sei somit
kein Verfahren wegen Propaganda für die PKK gegen den Beschwerde-
führer hängig (vgl. A 68/1). Dazu führte das BFM in der angefochtenen
Verfügung zusätzlich aus, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit,
das Datenblatt mit Hilfe eines Rechtsanwaltes löschen zu lassen. Diese
Ausführung deckt sich mit den Kenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es sei schwer vor-
stellbar, dass eine politische Fichierung im GBT auf Antrag hin gelöscht
werden könnte, und er stellte dazu die Einreichung einer Auskunft seines
türkischen Anwalts und einer unabhängigen Menschenrechtsorganisation
aus der Türkei in Aussicht (vgl. Beschwerdeschrift S. 6). Da entsprechen-
de Dokumente indessen bis jetzt nicht eingegangen sind, ist ohne Weite-
res davon auszugehen, dass eine Löschung des Eintrages im GBTS
möglich ist. In der Botschaftsauskunft vom 9. April 2014 wird sodann aus-
geführt, der Beschwerdeführer werde in der Türkei nicht gesucht, es gebe
kein anderes Gerichtsverfahren, keine Gefängnisstrafe und auch kein an-
deres Risiko, falls der Beschwerdeführer in die Türkei zurückkehren soll-
te. Da sich überdies aus den gesamten Akten kein relevantes politisches
Profil des Beschwerdeführers ergibt, lässt sich trotz eines allenfalls noch
bestehenden Datenblattes keine beachtliche Wahrscheinlichkeit zukünfti-
ger Verfolgungsmassnahmen wegen dieses Datenblattes annehmen,
mithin ist vorliegend nicht von einem Regelfall gemäss BVGE 2010/9
auszugehen.
5.5.2 Der Beschwerdeführer liess sodann im Verlauf des Beschwerdever-
fahrens zum Einen neu vorbringen, er sei im Jahr 2002 in Kahramanma-
ras diverser Delikte angeklagt und am 18. August 2008 in Abwesenheit zu
einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden (vgl.
Beschwerdeakten act. 7). Dazu reichte er verschiedene Beweismittel ein.
Nachdem indessen die Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts bei
der Botschaft ergaben, dass es sich um nicht authentische Beweismittel
handelt, und der Beschwerdeführer dieses Ergebnis auch nicht bestreitet
(vgl. Beschwerdeakten act. 15), erübrigen sich offensichtlich weitere Aus-
führungen zu einer darauf basierenden Verfolgungsgefahr.
5.5.3 Zum Anderen brachte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene
neu vor, es sei gegen ihn in der Türkei am 24. Mai 2012 ein Strafverfah-
ren wegen Pressedelikten eröffnet worden. Der Beschwerdeführer reichte
dazu ein Verhandlungsprotokoll des 22. ACM Istanbul vom 19. Februar
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Seite 16
2013 sowie das Schreiben eines türkischen Rechtsanwaltes, E.Ö., zu den
Akten. In diesem Schreiben wird festgehalten, beim 22. ACM Istanbul sei
ein Verfahren gegen C._______, den Redaktionsleiter einer Zeitschrift, in
welcher vom Beschwerdeführer verfasste Artikel veröffentlicht worden
seien, eröffnet worden. Dem Gericht sei am 19. Februar 2013 ein Schrei-
ben des Beschwerdeführers eingereicht worden, worin er sich als Autor
der fraglichen Artikel bezeichnet habe. Gemäss Pressegesetz werde der
Redaktionsleiter verurteilt, wenn der Autor der veröffentlichten Artikel im
Ausland oder im Gefängnis sei. Die Person selbst werde dann verurteilt,
falls sie ins Land zurückkomme (vgl. Beschwerdeakten Beilage 1 zu
act. 7). Die Botschaft bestätigte in ihrer Abklärung vom 9. April 2014, dass
es sich beim genannten Verfahren vor dem 22. ACM Istanbul um ein sol-
ches gegen den Herausgeber der Zeitschrift handle, nicht gegen den Be-
schwerdeführer. Mit Eingaben vom 13. Juni 2014 reichte der Beschwer-
deführer sodann ein weiteres Schreiben (samt Übersetzung) von Rechts-
anwalt E.Ö., datierend vom 10. Juni 2014, zu den Akten, in welchem die-
ser ausführt, gegen den Beschwerdeführer sei aufgrund eines weiteren
Artikels des Beschwerdeführers ein Verfahren vom dem 1. ACM Istanbul
eingeleitet worden, am 8. Oktober 2014 werde in diesem Verfahren eine
Gerichtsverhandlung stattfinden (vgl. Beschwerdeakten act. 15 und 16).
Mit Ausnahme dieses anwaltlichen Schreibens liegen keine Beweismittel
zum angeblichen Verfahren vor dem 1. ACM Istanbul vor. Ebenso wenig
wurde der erwähnte Zeitungsartikel, dessen Verfasser der Beschwerde-
führer sein soll, oder andere Publikationen zu den Akten gegeben. Nicht
nachvollziehbar ist sodann, weshalb nun vor dem 1. ACM Istanbul ein
Verfahren gegen den Beschwerdeführer, der sich seit Jahren in der
Schweiz aufhält, anhängig gemacht worden sein soll, wohingegen im Zu-
sammenhang mit dem Verfahren vor dem 22. ACM Istanbul noch behaup-
tet wurde, es werde gegen den Herausgeber vorgegangen, solange sich
der Autor eines regimekritischen Artikels (noch) im Ausland befinde. Zwei-
fel an der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachdarstellung weckt
im Weiteren auch der im Protokoll des 22. ACM Istanbul enthaltene Hin-
weis, der Beschwerdeführer habe sein Schreiben, in welchem er sich als
Verfasser bezeichnete, dem – nota bene türkischen – Gericht in deut-
scher Sprache eingereicht. Unter Berücksichtigung der gesamten Akten-
lage, insbesondere auch der eingeschränkten persönlichen Glaubwürdig-
keit des Beschwerdeführers, vermag er keine beachtliche Wahrschein-
lichkeit einer in absehbarer Zukunft drohenden Verfolgung darzutun.
Selbst wenn tatsächlich zwischenzeitlich ein Verfahren wegen Verfassens
eines Artikels hängig wäre, ist zu beachten, dass dem Gericht mehrere
Fälle bekannt sind, in denen die Gerichtsverfahren für einige Zeit sistiert
D-5228/2013
Seite 17
wurden, mit der Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung, sofern die ange-
klagten Personen nicht erneut delinquieren. Im Falle einer tatsächlichen
Verurteilung wäre es dem Beschwerdeführer sodann zuzumuten, den or-
dentlichen Rechtsmittelweg zu beschreiten.
5.5.4 Nach dem vorstehend Gesagten liegen für das Bundesverwal-
tungsgericht keine Hinweise auf eine aktuell bestehende individuelle Ver-
folgungsgefahr des Beschwerdeführers vor.
5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde und die Beweismittel im Einzel-
nen näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte. Das Bundesamt hat daher zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers bemäss Art. 3 AsylG verneint.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733,
BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-5228/2013
Seite 18
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
D-5228/2013
Seite 19
Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748,
BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdefüh-
rer als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind,
er wäre bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im
genannten Sinne ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon
aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürger-
krieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist,
aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet
werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen
– ausser in den Provinzen Hakkari und Sirnak – nicht generell als unzu-
mutbar zu bezeichnen (vgl. BVGE 2013/2). Überdies lässt sich eine ande-
re Einschätzung mit Bezug auf den Herkunftsort respektive die Her-
kunftsprovinz des Beschwerdeführers (B._______) nicht zureichend ab-
stützen. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über eine gute
Schulbildung und war nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug in
seinem Heimatland in verschiedenen Bereichen erwerbstätig (vgl. A 12/31
S. 8 f.). Dort verfügt er überdies über etliche Familienangehörige (Mutter
und Geschwister), welche ihn bei einer Reintegration unterstützen kön-
nen. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann er beim
BFM Rückkehrhilfe beantragen. Insbesondere genügen blosse soziale
und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölke-
rung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6
S. 591). Es ist somit nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer werde bei
einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage gera-
ten.
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Seite 20
7.3.3 Aus medizinischen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug als
unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr
in ihre Heimat eine überlebensnotwendige medizinische Behandlung
nicht erhältlich wäre. Der Umstand allein, dass die Spitalinfrastruktur oder
das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau auf
weisen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Um Wiederho-
lungen zu vermeiden, kann hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten psychischen Beeinträchtigungen auf die zutreffenden
Erwägungen des BFM verwiesen werden.
7.3.4 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung in generel-
ler und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen, mit-
hin Unterlassung der Datenweitergabe an die Behörden des Heimatstaa-
tes, als gegenstandslos erweist. Im Übrigen geht aus den dem Gericht
vorliegenden Akten nicht hervor, die Vorinstanz habe den Beschwerde-
führer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf
das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der
Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
mangels Rechtsschutzes im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten
ist.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
rechtskonform ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen, soweit darauf einzutreten ist.
D-5228/2013
Seite 21
10.
Der Beschwerdeführer liess zusammen mit der Beschwerde ein Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einreichen, dessen
Beurteilung vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 26. Sep-
tember 2013 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde. Eine Partei,
die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der
Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person
dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung
des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestrei-
ten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, wobei die Ver-
hältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind
(BGE 138 III 217 S. 218; 133 III 614 E. 5 S. 616). Angesichts der vom
Beschwerdeführer eingereichten Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit
(vgl. Beschwerdebeilage 3) ist die Voraussetzung der prozessualen Be-
dürftigkeit gegeben. Im Weiteren kann dem Beschwerdeführer aufgrund
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verfolgungsge-
fahr in der Türkei beim Bestehen eines Datenblattes nicht vorgeworfen
werden, er habe eine aussichtslose Beschwerde erhoben. Daran vermag
die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens erfolgte Einreichung nicht au-
thentischer Dokumente, die als mutwillig zu bezeichnen ist, nichts zu än-
dern. Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und von
der Kostenauflage ist trotz Unterliegens des Beschwerdeführers (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG) abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: