B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5228/2015
law/fes
Ur t e i l vom 2 1 . Sep t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Juli 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2013 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das damalige BFM am 8. Januar 2014 im Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ) Basel die Personalien des Beschwerdeführers erhob und
ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen
des Heimatlandes befragte,
dass er dabei geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger, gebo-
ren am (…) in Eritrea, tigrinischer Ethnie und vom Clan B._______, mit
letztem Wohnsitz in C._______ im Bezirk von D._______ (Eritrea), wo er
seit Geburt gelebt habe,
dass seine Eltern befürchtet hätten, er werde wie sein älterer Bruder in den
Militärdienst eingezogen, er deswegen Anfang 2012 in den Sudan ausge-
reist sei und dort bei einer Organisation in E._______ ein Asylgesuch ge-
stellt habe,
dass er nach vier Monaten via Libyen, wo er sich mehrere Monate aufge-
halten habe, weiter gereist und am 3. Oktober 2013 in F._______ (Italien)
angekommen sei, von wo er via Milano am 16. Dezember 2013 in die
Schweiz eingereist sei,
dass Dr. med. G._______ im Auftrag des BFM am 16. Januar 2014 beim
Beschwerdeführer eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung durch-
führte und dem ärztlichen Schreiben vom 28. Januar 2014 zu entnehmen
ist, dass das Alter bei 19 Jahren oder mehr sei,
dass am 30. Januar 2014 von Dr. med. G._______ ein Anamnesegespräch
mit dem Beschwerdeführer betreffend des bisherigen Lebenslaufs respek-
tive allfälliger Krankheiten durchgeführt wurde und im ärztlichen Schreiben
gleichen Datums abschliessend beurteilt wurde, es könne aufgrund der
Handgelenkaufnahme und des phänomenologischen Auftretens von einem
Alter von mindestens 19 Jahren ausgegangen werden,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2014 das rechtliche
Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse gewährte,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 29. Juni 2015 einlässlich zu den
Asylgründen anhörte,
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dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im We-
sentlichen geltend machte, dass er auf Anraten einer Person in Italien im
EVZ nicht die Wahrheit gesagt habe, er sei eritreischer Staatsangehöriger
aber in E._______ geboren, wo er bis auf zwei drei Monate im Jahre 2012
immer als Flüchtling mit seiner Familie gelebt habe,
dass er im April/Mai 2012 mit seiner Familie mit Ausnahme seines älteren
Bruders nach Eritrea kontrolliert eingereist sei, da sie nicht mehr als Flücht-
linge im Sudan hätten leben wollen, da sie dort keine Rechte gehabt hätten,
dass sie jedoch in Eritrea nicht willkommen geheissen worden seien und
Schwierigkeiten bei der Niederlassung in H._______ gehabt hätten und
nicht frei ihre Meinung hätten äussern können,
dass er Angst gehabt habe, ins Militär eingezogen zu werden, sein Vater
auf dem Markt einen Marschbefehl für ihn von einem Mann erhalten habe
und er sich während dreier Tage habe verstecken müssen, da er jeden Tag
hätte abgeholt werden können, er Eritrea schliesslich mit einem Schlepper
im August/September 2012 wieder illegal verlassen habe,
dass sein Vater danach von den Behörden abgeführt und nach seinem
(dem Beschwerdeführer) Verbleib gefragt worden sei,
dass seine Familie inzwischen nicht mehr in Eritrea sondern wieder im Su-
dan in einem Flüchtlingslager lebe, da seinem Vater alles Geld und die
Landwirtschaftsmaschinen von der eritreischen Regierung weggenommen
worden seien,
dass der Beschwerdeführer Kopien der Identitätskarten seiner Eltern ein-
reichte,
dass das SEM mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 27. Juli 2015 fest-
stellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, des-
sen Asylgesuch vom 16. Dezember 2013 ablehnte, die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2015 (Datum
Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm Asyl zu gewäh-
ren, ferner sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
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Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten; eventualiter sei im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass er schliesslich um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme er-
suchte, mit der die zuständigen Behörden anzuweisen seien, die Kontakt-
aufnahme mit seinem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe
von Daten an denselben zu unterlassen und beantragte, eine eventuell be-
reits erfolgte Datenweitergabe mit einer separaten Verfügung offenzule-
gen,
dass mit der Beschwerde je eine Kopie zweier ärztlicher Rezepte, einer
Mail betreffend Austritt des Beschwerdeführers der I._______ und eine
Fürsorgebestätigung eingereicht wurden,
dass am 9. September 2015 (vorab per Telefax) eine ärztliche Bestätigung
von Dr. med. univ. J._______ betreffend die kontinuierliche Behandlung
des Beschwerdeführers und eine Einsatzbestätigung des K._______ des
Kantons L._______ eingereicht wurden,
dass am 10. September 2015 einen Arztbericht von
Dr. med. univ. J._______ vom 7. September 2015 und je eine Kopie der
bereits eingereichten Beschwerde, der Einsatzbestätigung und der medizi-
nischen Unterlagen eingereicht wurden,
dass der Beschwerdeführer am 11. September 2015 per Telefax den be-
reits eingereichten Arztbericht vom 7. September 2015 einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG)
und das SEM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass folglich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt
ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz auf-
zuhalten,
dass daher auf den Eventualantrag, es sei der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen, nicht einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, der Beschwer-
deführer habe anlässlich der Befragung im EVZ und der Anhörung zwei
diametral unterschiedliche Versionen seines Lebenslaufes vorgetragen
und widersprüchliche Angaben hinsichtlich seines Geburtsortes, des
Schulbesuchs und seiner Sprachkenntnisse gemacht,
dass er auf dem Personalienblatt angegeben habe, er sei am 3. Juli 1998
geboren, anlässlich der Befragung im EVZ darauf beharrte, am 7. März
1998 geboren zu sein und angegeben habe, er sei 17 Jahre alt, obwohl er
zu jener Zeit erst 15 Jahre alt gewesen wäre,
dass die vom SEM in Auftrag gegebene Knochenaltersanalyse ein Alter
von 19 Jahren oder älter ergeben habe und er mit diesem Ergebnis kon-
frontiert, gemeint habe, es sei gut möglich, dass er älter sei, er würde sein
genaues Alter nicht kennen, und anlässlich der Anhörung sodann ausge-
sagt habe, er sei am 3. Juli 1989 geboren,
dass er auch seinen angeblichen Aufenthalt in Eritrea nicht glaubhaft habe
darzulegen vermögen, er bezüglich seiner geltend gemachten Einreise
nach Eritrea im Jahr 2012 auch auf mehrmalige Nachfrage hin nur knapp
gesagt habe, M._______ sei an der Grenze zu E._______, man habe mit
dem Auto dorthin fahren können, es sei ein normaler Grenzübergang, man
werde kontrolliert und sei schnell in M._______ auf eritreischem Boden, er
sei mit der Familie gekommen und sie hätten die Kontrolle ohne Schwie-
rigkeiten passieren können, der Vater habe eine Identitätskarte gehabt und
gesagt, das seien seine Kinder, so sei er nach Eritrea zurückgekehrt,
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dass er sodann nicht habe darlegen können, wie sich sein Herkunftsland
Eritrea, wo er mehrere Monate gelebt haben wolle, vom Sudan, wo er ge-
mäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörung den Grossteil seines Le-
bens verbracht habe, unterscheide, er auf entsprechende Fragen auswei-
chend und knapp geantwortet habe, das Regime sei repressiv und es gebe
Unterschiede, es seien ja verschiedene Länder, er habe kein Problem mit
der Sprache gehabt,
dass er geltend gemacht habe, seine Familie stamme aus C._______, wo
sein Onkel väterlicherseits weiterhin lebe und seine Tante mütterlicherseits
in der Nähe wohne, weshalb kaum plausibel erscheine, dass er mit seiner
Familie nicht dorthin zurückgekehrt sei, wo sie herkommen und wo weiter-
hin Verwandte leben würden,
dass aufgrund dieser unglaubhaften Angaben zu seinem Lebenslauf er-
hebliche Zweifel an seiner eritreischen Herkunft aufkämen und seine
Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich die Zweifel an seiner
Herkunft untermauern würden,
dass er keinerlei Kenntnisse über die Geschichte seines angeblichen Hei-
matlandes zu haben scheine, insbesondere erstaune seine Unkenntnis be-
züglich eritreischen Nationalhelden und Helden aus dem Befreiungskrieg
sowie seine Aussage, er habe keine Ahnung, ob jemand aus seiner Familie
für die Unabhängigkeit Eritreas gekämpft habe, und er zum Grund, wes-
halb seine Eltern seinerzeit von Eritrea in den Sudan geflüchtet seien, auch
nur gesagt habe, es habe zu jener Zeit grosse Probleme und einen grossen
Krieg gegeben,
dass er nach Feiertagen gefragt gemeint habe, das Hauptfest in Eritrea sei
die Unabhängigkeitsfeier, er wisse jedoch nicht, wann diese stattfinde, er
habe persönlich nie eine erlebt, habe sein ganzes Leben im Sudan ver-
bracht, auch in der Zeit von April bis im September oder Oktober 2012, als
er sich in Eritrea aufgehalten habe, habe er keine Feste erlebt, jedoch falle
gerade die Unabhängigkeitsfeier in jene Zeit,
dass seine Familie im Sudan nur den Ramadan und das Opferfest gefeiert
habe, Feste die auch die Sudanesen feiern würden, was nicht nachvoll-
ziehbar sei, da er angegeben habe, im Sudan mehr mit Eritreern als mit
Sudanesen zu tun gehabt zu haben,
dass er weiter meine, ein typisches eritreisches Gericht sei "Gisra", ein
sehr dünnes Fladenbrot, und dann gebe es noch "Nigera", eine viel dickere
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Art, "Gisra" sei jedoch das typisch sudanesische Fladenbrot, und die von
ihm gebrauchte Bezeichnung "Nigera" sei nicht die korrekte Bezeichnung
für das typisch eritreische Fladenbrot,
dass er ferner die Subzoba seines angeblichen Geburtsortes C._______
nicht habe zu benennen vermögen und ausweichend gesagt habe, die an-
deren Ortschaften seien kleinere Dörfer,
dass er auch nicht wisse, wo in Eritrea seine angebliche Herkunftsregion
D._______ liege, jedoch von einem im Ausland geborenen Eritreer erwar-
tet werden könne, er habe gewisse Kenntnisse über sein Heimatland und
namentlich genau wisse, woher seine Eltern stammen würden und wo dies
liege,
dass seine mangelhaften Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich
die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen untermauere, es sich
der Verdacht aufdränge, er habe Angaben wie die Namen von Dörfern ge-
lernt beziehungsweise in Erfahrung gebracht, um so den Anschein zu er-
wecken, eritreischer Herkunft zu sein,
dass im Weiteren auch seine Asylgründe widersprüchlich und unglaubhaft
ausfallen würden, er anlässlich der Befragung im EVZ angegeben habe,
seine Eltern hätten Angst gehabt, ihn zu verlieren, wenn er in die Armee
gegangen wäre, er habe keinen Kontakt mit den Militärbehörden gehabt,
demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung geltend gemacht, er habe
einen Marschbefehl erhalten, was er jedoch erst nach der dritten Nach-
frage, weshalb er Eritrea verlassen habe, erwähnt habe, jedoch nicht mehr
dazu habe aussagen können, als dass ein Mann diesen Marschbefehl sei-
nem Vater gegeben habe,
dass der Beschwerdeführer zudem nicht genau wisse, was genau im
Marschbefehl gestanden habe, da er ihn gar nicht gesehen habe, jedoch
nicht überzeugend habe darzulegen vermögen, weshalb dies so sei und
nur gesagt habe, er habe es gehasst und keine Lust gehabt, solche Schrei-
ben anzuschauen und würde seinem Vater ja vertrauen und habe Angst
bekommen,
dass er das Schreiben, aufgrund dessen er seine Familie hätte hinter sich
lassen müssen, nicht habe lesen wollen, kaum glaubhaft erscheine, des
Weiteren werfe seine Schilderung, sein Vater habe auf dem Markt gegen
Geld von einem Mann den Marschbefehl für ihn erhalten, Fragen auf,
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dass er anlässlich der Befragung im EVZ geltend gemacht habe, sein älte-
rer Bruder sei in der Armee, aber nicht wisse, wo er stationiert sei, demge-
genüber anlässlich der Anhörung ausgesagt habe, es habe sonst keines
der Geschwister ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten, sein älterer
Bruder sei zudem im Sudan geblieben, als er mit seiner Familie nach Erit-
rea gegangen sei,
dass er ferner pauschal ausgesagt habe, man könne in Eritrea seine Mei-
nung nicht frei äussern, seine Schilderung zu einem konkreten Vorfall je-
doch vage und allgemein geblieben sei und es dieser an persönlichen De-
tails mangle, welche glaubhaft machen würden, das Geschilderte habe
sich tatsächlich so zugetragen, wie er geltend mache,
dass aufgrund seiner widersprüchlichen, wenig plausiblen und durchge-
hend unsubstantiierten Schilderungen auch seine Ausreisegründe nicht
geglaubt werden könnten, und auch seine Schilderung der Flucht unglaub-
haft ausfalle,
dass er anlässlich der Befragung im EVZ angab, er sei Anfang 2012 von
C._______ zu Fuss innerhalb von neun Tagen bis nach E._______ im Su-
dan gelangt, demgegenüber anlässlich der Anhörung gesagt habe, sie
seien zu viert mit einem Schlepper von H._______ bis zur sudanesischen
Grenze ungefähr vier bis fünf Stunden zu Fuss gelaufen,
dass er gebeten, die Ausreise detailliert zu beschreiben sowohl anlässlich
der Befragung als auch an der Anhörung nur einsilbige, pauschale Antwor-
ten gegeben habe, keine genauen Angaben zu den Reisevorbereitungen
oder den Schwierigkeiten zu machen vermocht habe, nicht gewusst habe,
wie die Ortschaften, die sie passiert hätten, geheissen hätten, und auch die
Grenzüberschreitung nicht genauer habe beschreiben können, was umso
mehr erstaune, als es sich dabei um einen Schlüsselmoment der geltend
gemachten Flucht handle, falle doch mit dem Grenzübertritt typischerweise
auch jede Gefahr einer Festnahme dahin,
dass seine Unkenntnis bezüglich der Organisation, bei welcher sich eritre-
ische Flüchtlinge im Sudan registrieren liessen, die bereits dargelegten
Zweifel an seiner geltend gemachten eritreischen Herkunft bestätigen wür-
den, denn wäre er wirklich als eritreischer Flüchtling im Sudan gewesen,
hätte er die Organisation, bei der er ein Asylgesuch eingereicht hatte, ohne
Probleme nennen können,
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dass seine mangelhaften Länderkenntnisse, seine höchst widersprüchli-
chen Angaben zu seinem Lebenslauf sowie die unglaubhaft vorgetragenen
Ausführungen bezüglich seiner Asylgründe und Ausreise nahe legen wür-
den, er sei weder in Eritrea noch in einem eritreischen Milieu im Sudan
sozialisiert worden,
dass auch sein Erklärungsversuch, er sei in Italien in einer schlimmen Si-
tuation gewesen und die Leute hätten ihm geraten, sich als minderjährig
und ohne Ausweispapiere auszugeben und auszusagen, er sei in Eritrea
aufgewachsen, als reine Schutzbehauptung zu werten sei, zumal es für
Menschen, die in ihrem Heimatstaat tatsächlich verfolgt seien, offensicht-
lich sinnwidrig wäre, solch krasse Falschangaben zu ihrem Lebenslauf und
den Vorkommnissen in ihrem Heimatstaat zu machen, weil sie damit leicht-
fertig den lebensnotwendigen Schutz vor Verfolgung aufs Spiel setzen wür-
den,
dass der Eindruck, der Beschwerdeführer würde gegenüber den Schwei-
zer Behörden seine wahre Herkunft verschleiern, durch seine unstimmigen
Angaben hinsichtlich seiner Identitätsdokumente verstärkt werde,
dass der Umstand, ihm könne sein Lebenslauf, der geltend gemachte Auf-
enthalt in Eritrea, seine eritreische Herkunft sowie die eritreische Staatsan-
gehörigkeit nicht geglaubt werden, die Frage nach seiner Staatsangehörig-
keit aufwerfe, die vorliegend nicht abschliessend zu klären sei,
dass seine Sprachkenntnisse und seine Vorbringen darauf hinweisen wür-
den, er sei in Wirklichkeit sudanesischer Staatsbürger, die Staatsangehö-
rigkeit jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschliessend festzustel-
len sei, weshalb diese fortan als unbekannt erachtet werde,
dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Kopien von eritrei-
schen Identitätskarten nichts ändere, da diesen nur ein geringer Beweis-
wert zukomme, und durch nichts belegt sei, dass es sich bei den betreffen-
den Personen tatsächlich um seine Eltern handle, weshalb diese keine ein-
deutigen Schlüsse über seine eigene Staatsangehörigkeit zuliessen,
dass auch mit Blick auf die nachstehend zu prüfende Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die Frage nach dem aktuellen Aufenthaltsort seiner
Angehörigen von Bedeutung sei, seine Aussagen auch hierüber keine
zweifelsfreien Schlüsse zuliessen, da er im EVZ angab, er habe vier Brüder
und eine Schwerster, die weiterhin mit den Eltern im Dorf leben würden,
demgegenüber anlässlich der Anhörung gesagt habe, er verfüge über eine
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leibliche Schwester in Katar, einen leiblichen Bruder, sowie drei Halbbrüder
und zwei Halbschwestern, welche allesamt im Sudan leben würden, wes-
halb sich der Schluss aufdränge, er habe auch über sein Beziehungsnetz
unwahre Angaben gemacht,
dass angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen auf die Prüfung
der Asylrelevanz derselben verzichtet werden könne,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Be-
schwerdeführer habe anlässlich der Befragung im EVZ auf Rat von ande-
ren hin, nicht seine Geschichte erzählt,
dass er mit den Erlebnissen auf der Flucht zu kämpfen habe und sich die
Bilder von den ertrinkenden Menschen in seinem Kopf verankert hätten,
und er deshalb Mühe habe, sich zu konzentrieren,
dass er am 9. Juni 2015 einen Ausschluss aus dem Durchgangszentrum
wegen eines Vergehens, das er nicht begangen habe, bekommen habe,
weshalb er bis am 2. Juli 2015 obdachlos gewesen sei und seine Medika-
mente nicht mehr regelmässig genommen habe,
dass in dieser Zeit die Anhörung stattgefunden habe, er nicht zu seiner
Gesundheit befragt worden sei und er dabei in einer schlechten Verfassung
gewesen sei und seine Gedanken schwer habe ordnen können,
dass er die Anhörung am 29. Juni 2015 als Stress empfunden habe, zumal
er gewusst habe, was auf dem Spiel gestanden habe, und er bei der Rück-
übersetzung noch Verschiedenes habe präzisieren und seine Situation
besser darstellen wollen, was ihm nicht gelungen sei,
dass der nach einer Diskussion mit dem Übersetzer keine Aussagen mehr
habe machen können,
dass er bei einer Wegweisung nach Eritrea als Landesverräter oder Dienst-
verweigerer angesehen würde, er weder eine Haft noch den Militärdienst
überleben könnte, da er sich weder körperlich noch geistig stark genug
fühle,
dass insofern der Beschwerdeführer geltend macht, er sei anlässlich der
Anhörung nicht bei guter gesundheitlicher Verfassung gewesen, weshalb
er Mühe gehabt habe, sich zu konzentrieren und seine Situation präzis dar-
zulegen, festzuhalten ist, dass zwar im Arztbericht vom 7. September 2015
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bestätigt wird, dass er in jener Zeit obdachlos gewesen sei und die notwen-
digen Medikamente nicht zu sich genommen habe,
dass jedoch nach Durchsicht des Anhörungsprotokolls nicht der Eindruck
entsteht, der Beschwerdeführer sei an der Anhörung nicht in der Lage ge-
wesen, die ihm gestellten Fragen zu beantworten,
dass er nämlich anlässlich der Anhörung vielmehr geltend machte, er sei
bei der Befragung im EVZ "nicht klar im Kopf gewesen" (vgl. Akte A27/12
F158 ff.),
dass auch die Hilfswerksvertretung hinsichtlich der Verfassung bezie-
hungsweise des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers anläss-
lich der Anhörung keine Anmerkungen machte, sondern einzig eine Dis-
kussion infolge einer Meinungsverschiedenheit bezüglich einer Überset-
zung aufführte, welche ihrer Ansicht nach nicht habe geklärt werden kön-
nen, aber im Protokoll vermerkt sei (vgl. Akte A27/21 Unterschriftenblatt
der Hilfswerkvertretung),
dass der Beschwerdeführer in seinen geltend gemachten Vorbringen eine
Häufung von falschen Personalien, wesentlichen Widersprüchen, unlogi-
schen Angaben und unsubstantiierten Aussagen an den Tag legte, welche
nicht mit gesundheitlichen Problemen zu erklären, sondern darauf zurück-
führen sind, dass sich seine Vorbringen nicht auf wahre Gegebenheiten
abstützen,
dass das SEM nach Durchsicht der Akten in der angefochtenen Verfügung
sodann überzeugend dargelegt hat, dass der Beschwerdeführer infolge
seiner mangelhaften Länderkenntnisse, seiner widersprüchlichen Angaben
zu seinem Lebenslauf sowie seiner unglaubhaften Ausführungen zu den
Asylgründen und der Ausreise weder den geltend gemachten Aufenthalt in
Eritrea noch die Behauptung, er stamme aus Eritrea beziehungsweise er
sei im eritreischen Milieu im Sudan sozialisiert worden, hat glaubhaft ma-
chen können,
dass diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen des SEM zu verwei-
sen ist und der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden in der Be-
schwerde keine neuen erhebliche Argumente vorbringt, die allenfalls ge-
eignet wären, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung
des Asylgesuchs zu gelangen,
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dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten medizinischen Unter-
lagen nichts zu ändern vermögen,
dass im Urteil D-5781/2012 vom 8. Mai 2015 (zur Publikation vorgesehen)
sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage befasst hat,
ob eine ärztlich diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung
(PTBS) als Beweis für Misshandlungen zu genügen vermag,
dass dabei das Gericht zum Schluss gekommen ist, dass ein Arztbericht
zwar eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung be-
legen könne, nicht aber deren genaue Ursache,
dass die Diagnose einer solchen Störung für sich allein demnach noch kei-
nen Beweis für eine behauptete Misshandlung darstellt,
dass die Einschätzung einer Fachärztin beziehungsweise eines Facharz-
tes ein Indiz für die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen bil-
den kann (vgl. D-5781/2012 E. 7.2.2),
dass in diesem Sinne Arztberichte bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit
von Verfolgungsgründen zu berücksichtigen sind, in casu jedoch die Anga-
ben der Fachärztin nicht derart ausgefallen sind, dass sie die Verfolgungs-
gründe glaubhaft erscheinen lassen,
dass aus dem Arztbericht vom 7. September 2015 nämlich hervorgeht,
dass er dort wieder andere Angaben zu seinem Lebenslauf und seinen
Asylgründen gemacht hat als anlässlich der Befragung oder der Anhörung,
so beispielsweise, er sei in Khartoum zwei Jahre in einem Jugendzentrum
musikalisch gefördert worden oder etwa auch, der Marschbefehl sei von
einem Staatsbeamten persönlich zu Hause dem Vater übergeben worden,
dass der Beschwerdeführer, wie das SEM zu Recht vorbringt, keinerlei
aussagekräftigen Identitätsausweise eingereicht hat, welche die von ihm
geltend gemachte Staatsangehörigkeit bestätigen würde,
dass vor diesem Hintergrund einer asylrelevanten Verfolgung in Eritrea der
Boden entzogen ist,
dass der Beschwerdeführer sodann im Sudan, wo er angeblich geboren ist
und gelebt hat, keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machte,
insofern auch nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen
sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Gren-
zen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet
(Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen,
dass der Beschwerdeführer gemäss dem Arztbericht vom 7. September
2015 seit einem Jahr in kontinuierlicher ärztlicher Behandlung steht und
sich sechs Mals in stationärer Behandlung befand zur Krisenintervention
bei rezidivierender akuter Suizidalität bei psychosozialer Belastung auf-
grund der aktuellen Lebensbedingungen und aufgrund von Flashbacks,
Albträumen und massiven Stressreaktionen,
dass die Ärztin betreffend der Migrationsgeschichte im Arztbericht ausführt,
der Beschwerdeführer sei auf der Flucht in der Sahara vom Schlepper mit
einer Schusswaffe bedroht worden, habe aufgrund der Kenterung des Boo-
tes nach F._______ viele ertrunkene Menschen gesehen und sei von den
Behörden angehalten worden, Leichen anhand von Fotografien im Com-
puter zu identifizieren,
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dass der Beschwerdeführer unter schweren psychischen Beeinträchtigun-
gen in Form von Ängsten, Störungen der Emotionsregulation und der Im-
pulskontrolle mit selbstschädigendem Verhalten leide, dazu komme Über-
regung, Intrusionen, Flashbacks und Albträume, ausgeprägtes Vermei-
dungsverhalten, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen nach sequen-
tieller Traumatisierung durch Gewalterfahrung in der Kindheit und während
der Flucht,
dass er mit diesen Beschwerden die Kriterien für die Traumafolgestörun-
gen – posttraumatische Belastungsstörung – erfülle,
dass die Voraussetzung für eine erfolgreiche Behandlung sichere Lebens-
bedingungen seien und die längerfristige integriert psychiatrisch-psycho-
therapeutische Behandlung mit der Möglichkeit zur Krisenintervention so-
wie sichere Lebensbedingungen zur Stabilisierung aus medizinischer Sicht
zwingend indiziert seien, weshalb die Rückkehr des Beschwerdeführers in
das Herkunftsland aus medizinscher Sicht nicht zumutbar sei,
dass die Herkunft des Beschwerdeführers jedoch – wie bereits ausgeführt
– nicht feststeht, weshalb nicht weiter abzuklären ist beziehungsweise ab-
geklärt werden kann, ob in seinem tatsächlichen Heimatland Behandlungs-
möglichkeiten zur Verfügung stehen, und es nicht Sache der Asylbehörden
ist, nach Vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen,
dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung
respektive Verheimlichung seiner wahren Herkunft zu tragen hat, indem
vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in
den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Voll-
zugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4
AuG (vgl. BVGE 2014/12 E. 5 f.) entgegen stehen, dass somit keine Weg-
weisungshindernisse vorliegen, weshalb das SEM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht angeordnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), und – soweit überprüfbar – unangemessen ist, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
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dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das Bun-
desverwaltungsgericht – solche können nur für die Dauer des Beschwer-
deverfahrens Wirkung entfalten – aufgrund des direkten Entscheids in der
Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass auch der Antrag, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergaben an
den Herkunft- beziehungsweise Heimatstaat sei offenzulegen mit dem di-
rekten Entscheid in der Hauptsache als gegenstandslos geworden zu be-
trachten ist, nachdem den Akten nicht entnommen werden kann, dass das
SEM bereits Daten an die sudanesische oder eritreische Behörden weiter-
gegeben hat,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache gegen-
standslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – un-
besehen der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen
ist, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: