Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5230/2009
U r t e i l v om 2 8 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Partei A._______, geboren (…),
Kamerun,
vertreten durch Annelise Gerber, (…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 3. Juni 2009 / D5539/2006.
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller reichte am 17. Februar 2005 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 14. August 2006 lehnte das
Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Mit Urteil vom 3. Juni 2009
wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Gesuchsteller gegen den
erstinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung
führte das Gericht im Wesentlichen aus, das BFM habe zu Recht
festgestellt, die Vorbringen des Gesuchstellers würden den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. Zudem bestätigte
das Gericht den Entscheid des Bundesamtes in Bezug auf die Anordnung
des Vollzugs der Wegweisung.
B.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. August 2009 ersuchte der
Gesuchsteller das Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils
vom 3. Juni 2009. Dabei beantragte er in materieller Hinsicht, es sei auf
das Gesuch einzutreten, die Vollzugsbehörden seien im Sinn
vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu
einem Entscheid über das Revisionsgesuch abzusehen, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2009 sei aufzuheben und es sei
die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung liess der Gesuchsteller
ausführen, er habe von seinem Anwalt in Kamerun ein Urteil vom
9. Oktober 2001 bezüglich der Ermordung seines Bruders erhalten.
Daraus gehe, entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen
Annahme, hervor, dass die Behörden Personen nicht vor Verfolgung aus
religiösen Gründen schützen könnten und wollten, da die religiösen
Traditionen offenbar über der staatlichen Justiz stünden. Vor diesem
Hintergrund erhielten die früher eingereichten und vom Gericht als nicht
asylrelevant beurteilten Dokumente klaren Beweiswert. Der Angriff auf
den Gesuchsteller, welcher zu seiner Behandlung im Spital geführt habe,
sei dadurch erklärt.
Als Beilagen zum Revisionsgesuches reichte der Gesuchsteller ein Urteil
des "Tribunal de Grande Instance de B._______" vom 9. Oktober 2001,
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einen Briefumschlag, ein "Acte de décès", ein "Certificat MedicoLegal"
sowie zwei Vorladungen zu den Akten.
C.
Die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers reichte mit Eingabe vom
21. August 2009 ein ärztliches Zeugnis der Universitären Psychiatrischen
Dienste C._______ (UPD) vom 18. August 2009 nach.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2009 wies der
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
ab und forderte den Gesuchsteller auf, bis zum 16. September 2009
einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200. einzuzahlen. Gleichzeitig wies er
das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ebenfalls ab.
E.
Am 15. September 2009 leistete der Gesuchsteller den Kostenvorschuss.
F.
Mit Mutationsmeldung des Migrationsdienstes des Kantons C._______
vom 18. September 2009 wurde dem Bundesverwaltungsgericht
mitgeteilt, dass der Gesuchsteller seit dem 31. Juli 2009 unbekannten
Aufenthalts sei. Aus diesem Grund wurde die Rechtsvertreterin des
Gesuchstellers mit Zwischenverfügung vom 29. September 2009
aufgefordert, innert angesetzter Frist den Aufenthaltsort des
Gesuchstellers bekanntzugeben und dessen fortbestehendes
Rechtsschutzinteresse zu dokumentieren. Mit Eingabe vom 3. Oktober
2009 teilte die Rechtsvertreterin den Aufenthaltsort mit und reichte die
Erklärung des Gesuchstellers über sein weiterbestehendes Interesse an
der Behandlung seines Revisionsgesuches ein.
G.
Der Instruktionsrichter gelangte in der Folge mit Schreiben vom
28. Oktober 2009 an die Schweizerische Botschaft in Yaoundé, Kamerun,
mit der Bitte um Beantwortung verschiedener Fragen. Am 8. Januar 2010
ging der von der Botschaft veranlasste Abklärungsbericht beim
Bundesverwaltungsgericht ein.
H.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2010 wurde dem Gesuchsteller
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Gelegenheit eingeräumt, zur Botschaftsanfrage und zum entsprechenden
Abklärungsbericht Stellung zu nehmen. Die Vertreterin des
Gesuchstellers machte von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom
25. Januar 2010 Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von
Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl.
BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet
auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
VwVG Anwendung.
1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
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2.2. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund nachträglich erfahrener
erheblicher Tatsachen oder nachträglich aufgefundener entscheidender
Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem
die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das formgerecht
eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1. Hinsichtlich des angerufenen Revisionsgrundes gemäss Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG wurde bereits in der Zwischenverfügung vom
2. September 2009 festgehalten, das eingereichte Beweismittel (Urteil
des "Tribunal de Grande Instance de B._______" vom 9. Oktober 2001)
sei bereits vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden und
der Gesuchsteller habe mit keinem Wort dargelegt, weshalb er das
Beweismittel bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung
der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht bereits vor
Abschluss des ordentlichen Verfahrens hätte beibringen können. Das
Kriterium von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wonach die revisionsweise
vorgebrachten Beweismittel erst nachträglich aufzufinden gewesen seien
und somit im früheren Verfahren nicht hätten beigebracht werden können,
ist offensichtlich nicht erfüllt, zumal der Gesuchsteller sich dazu in keiner
seiner Eingaben äusserte. Das vom Gesuchsteller eingereichte
Beweismittel ist demnach als verspätet zu betrachten.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass weder dargetan wird
noch ersichtlich ist, inwiefern das im Revisionsverfahren nachgereichte
ärztliche Zeugnis vom 18. August 2009 im Hinblick auf dieses hängige
Verfahren von Relevanz wäre. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich
deshalb. Dasselbe gilt auch für die bereits im Beschwerdeverfahren
eingereichten Beweismittel (Vorladungen, "Certificat médicolégal",
Todesschein).
3.2. Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können indessen
dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund
dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller oder der
Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung
droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl.
dazu Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insbes. 7f und g; der
Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen
auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen).
Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher
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Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht
– worum es sich bei den Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) handelt – resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte
Grundsatzentscheid der ARK – dessen wesentliche Schlüsse auch für die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts massgeblich sind –
ausserdem auch fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im
Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen
Grenzen zulässig ist (EMAKR 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch AUGUST
MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008,
Rz. 26 zu Art. 66). So ist auch auf der Grundlage einer
völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3
VwVG) vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden
Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen
Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher
nicht, dass ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin eine drohende
Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich
behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer
aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden. Ein
Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG)
rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von
Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem
anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu
führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei
rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid –
und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs – geführt hätten.
3.3. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss
Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des
Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrundes eine
vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten
völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen.
3.3.1. Der Gesuchsteller machte zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der Bamiléké an und stamme
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aus D._______ (Westprovinz). Sein Vater habe dort animistische Riten
praktiziert; er (der Gesuchsteller) und seine anderen
Familienangehörigen seien hingegen katholische Christen. Nach dem
Tod seines Vaters im Jahre (…) habe die überwiegend animistische
Bevölkerung von D._______ beziehungsweise hätten deren
Würdenträger vom Gesuchsteller (und dessen Brüder) verlangt, für die
Ausübung der animistischen Riten die Nachfolge des verstorbenen
Vaters anzutreten. Da sie sich geweigert hätten, dieser Aufforderung
nachzukommen, seien er und seine Familie zum Verlassen von
D._______ gezwungen worden. Er habe in der Folge in B._______,
E._______ und F._______ gelebt. Im Jahr (…) sei einer seiner Brüder
nach seiner Rückkehr nach D._______ dort ermordet, sechs Jahre später
sei ein weiterer Bruder umgebracht worden. Beide Fälle seien von der
Staatsanwaltschaft den aus lokalen (animistischen) Würdenträgern
bestehenden "tribunaux coutumiers", mithin den gleichen Männern,
welche für die Morde an seinen Brüdern verantwortlich seien, zur
Beurteilung übertragen worden. Etwa im Jahr (…) habe der Gesuchsteller
in F._______ an einer BamilékéVersammlung teilgenommen und sich
dort mit seinem Namen vorgestellt. Eine ihm unbekannte Person habe ihn
daraufhin tätlich angegriffen und ihn zum sofortigen Verlassen des Ortes
aufgefordert. Im (…) 2004 habe seine Mutter schliesslich einen Brief mit
Todesdrohungen erhalten und ein weiterer Bruder sei verschwunden,
weshalb der Gesuchsteller ausgereist sei.
3.3.2. Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch mit dem
Vorliegen des Urteils des "Tribunal de Grande Instance de B._______"
vom 9. Oktober 2001. Gemäss dem von einer Vertrauensperson der
Schweizerischen Botschaft in Yaoundé erstellten Abklärungsbericht
handelt es sich um ein authentisches Urteil, da es auf der Gerichtskanzlei
des "Tribunal de Grande Instance de B._______" registriert sei.
Verfahrensgegenstand bildete ein dem Angeklagten J. N. vorgeworfener
Raubmord. Dabei soll sich folgender Sachverhalt zugetragen haben: Am
(…) 2000 hätten sich ein gewisser D. sowie weitere Personen in der
Gaststätte von C.S. aufgehalten, als drei Personen hereingeplatzt seien
und die Anwesenden aufgefordert hätten, sich hinzulegen. Die drei
Räuber hätten sich daraufhin auf D. gestürzt und ihn verprügelt. Nach
ihrer Untat hätten sie sich zurückgezogen und D. dem Tod überlassen.
Auf dem Weg in das Spital sei D. verstorben. Bei seiner Befragung habe
C. S. angegeben, er habe K., den Sohn des Dorfchefs, unter den Tätern
erkannt. Die Untersuchung habe ergeben, dass die Tat durch den "chef
du quartier" veranlasst worden sei, welcher seinen Sohn K. geschickt
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habe, um eine Rechnung mit D. zu begleichen, da dieser es ebenso wie
seine Brüder ablehne, die Nachfolge ihres verstorbenen Vaters
anzutreten. Diese offene Nachfolgeregelung sei die Grundlage für die
Zwietracht zwischen den traditionellen Autoritäten und den Nachkommen,
weshalb diese auch Drohungen und Aggressionen ausgesetzt seien. Der
Tod von D. sei eine Folge dieser Geschichte. Der "chef de quartier" habe
sich indessen dem Verfahren entzogen. Insgesamt kam das Gericht zum
Schluss, dass dem Angeklagten J. N. eine Beteiligung am Raubmord
nicht nachgewiesen werden könne und er deshalb freizusprechen sei.
3.3.3. Eine Prüfung des vorgelegten Beweismittels führt zum Schluss,
dass die vorstehend (E. 3.2.) dargelegten Voraussetzungen für die
Entkräftung der Verwirkungsfolge des Art. 125 BGG nicht erfüllt sind.
Zwar werden im Urteil des Gerichts in B._______ Umstände geschildert,
welche sich mit den Vorbringen des Gesuchstellers im Asylverfahren –
jedenfalls was den Ursprung der behaupteten Schwierigkeiten im
Heimatland betrifft – decken. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass
die diesbezüglich Ausführungen im Entscheid offenbar auf
Zeugenaussagen beruhen, ohne dass sich indessen abschätzen lässt, ob
und inwiefern in dieser Hinsicht eine Würdigung stattgefunden hat. Weiter
ist zu beachten, dass das Urteil vor mittlerweile rund zehn Jahren
erlassen wurde. Damit ist das Beweismittel weder geeignet, den vom
Gesuchsteller, der nach eigenen Angaben erst im Januar 2005 aus
seinem Heimatstaat ausreiste, geschilderten, gegen ihn persönlich
gerichteten Angriff im Jahr 2002 zu belegen, noch vermag es den im (…)
2004 an die Mutter des Gesuchstellers gerichteten Drohbrief glaubhafter
erscheinen zu lassen. Ebenso wenig sagt es etwas darüber aus, wie es
sich seither mit der angeblich umstrittenen Nachfolgeregelung verhält.
Sodann ist dem Urteil zwar zu entnehmen, dass dem Gericht offenbar
eine Handhabe fehlte, um den "chef de quartier" zu einer Mitwirkung am
Strafverfahren zu zwingen, doch bedeutet dies nicht, dass dem
Gesuchsteller jeglicher staatlicher Schutz im Heimatland beim Vorliegen
einer Bedrohung versagt würde.
3.3.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund des
vorliegenden Beweismittels nicht mit der im Sinn der geltenden Praxis
(vgl. vorstehend E. 3.2.) erforderlichen Schlüssigkeit nachgewiesen ist,
dass in Bezug auf den Gesuchsteller die sinngemäss geltend gemachten
völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen.
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4.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der angerufene Revisionsgrund
gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht gegeben ist. Das Gesuch um
Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2009 ist
somit abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 und 5
sowie Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
15. September 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden dem Gesuchsteller auferlegt
und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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