Abtei lung IV
D-5231/2006
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. November 2006 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5231/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Das BFM stellte mit Verfügung vom 5. August 2005 fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
sein erstes Asylgesuch vom 17. November 2003 ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
der Wegweisung an.
A.b Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 7. Sep-
tember 2005 wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) mit Urteil vom 10. Februar 2006 vollumfänglich ab.
A.c Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 teilte das BFM dem Be-
schwerdeführer mit, er habe die Schweiz bis zum 11. April 2006 zu
verlassen.
B.
B.a Am 12. Juli 2006 reichte der Rechtsvertreter bei der ARK diverse
Beweismittel (vgl. die Auflistung auf S. 2 und 3 des Schreibens),
welche die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers belegen
würden, sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 4. April 2006 ein. Er ersuchte um angemessene Würdigung
der neuen Beweismittel.
B.b Die ARK übermittelte die Eingabe vom 12. Juli 2006 mitsamt den
Beweismitteln am 21. Juli 2006 an das BFM mit dem Hinweis, soweit
der Rechtsvertreter unter Verkennung des Standes des Beschwerde-
verfahrens vor der ARK Gründe nenne, die bereits im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren geprüft worden seien, werde der Eingabe keine
Folge gegeben. Revisionsrechtlich von Belang sei einzig die geltend
gemachte Demonstrationsteilnahme vom 14. Januar 2006. Im Übrigen
werde festgestellt, dass ausschliesslich Gründe geltend gemacht wür-
den, die gemäss Rechtsprechung allenfalls als zweites Asylgesuch zu
prüfen wären und daher in die Zuständigkeit des BFM fielen.
B.c Am 4. Oktober 2006 übermittelte der Beschwerdeführer dem BFM
ein weiteres Dossier mit Dokumenten zu seinen exilpolitischen Akti-
vitäten. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 reichte er eine Bestätigung
des Präsidenten der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF)
vom gleichen Tag ein.
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D-5231/2006
B.d Der Beschwerdeführer wurde vom BFM am 6. Oktober 2006 zu
seinen exilpolitischen Aktivitäten angehört. Er machte im Wesentlichen
geltend, er habe dem BFM alle Beweismaterialien über seine Aktivi-
täten eingereicht. Er habe erstmals am 1. Mai 2005 an einer exilpoli-
tischen Veranstaltung teilgenommen. Seither habe er sich an etwa 15
bis 16 Aktionen beteiligt. Das iranische Regime sei bekannt für mas-
sive Menschenrechtsverletzungen und Massenhinrichtungen von poli-
tischen Häftlingen. Er nehme an Veranstaltungen teil, um beim Sturz
dieses Regimes zu helfen. Bei einer Rückkehr in den Iran wäre sein
Leben massiv gefährdet; aufgrund der iranischen Gesetzgebung
müsse er mit einer langjährigen Freiheitsstrafe rechnen. Da jede Ver-
anstaltung von den Überwachungskameras und Botschaftsmitarbeitern
gefilmt werde, sei er identifiziert worden. Vom Hörensagen wisse er,
dass exilpolitische Aktivisten erbarmungslos vernichtet würden. Sobald
das iranische Regime gestürzt sei, würden viele Iraner wie er in ihre
Heimat zurückkehren.
C.
Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 16. November 2006
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
D.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2006 liess der Beschwerdeführer
durch seinen Vertreter gegen diese Verfügung bei der ARK Be-
schwerde erheben und beantragen, es sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Even-
tualiter sei die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lag ein
Monatsbericht der iranischen Menschenrechtsaktivisten in Europa und
Nordamerika für den Monat Juni 2006 bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2006 verzichtete der
Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und teilte dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
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des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt be-
funden. Die Akten wurden dem BFM zur Vernehmlassung übermittelt.
F.
F.a Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. Januar
2007 die Abweisung der Beschwerde.
F.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundes-
verwaltungsgericht am 13. Februar 2007 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig
gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist
anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Nachdem in der Beschwerde ausschliesslich die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft aufgrund exilpolitischer Aktivitäten des Be-
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schwerdeführers beantragt wird, ist die Frage der Asylgewährung nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. Art. 54 AsylG). Die
Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist somit in
Rechtskraft erwachsen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjek-
tiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, ver-
bietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden
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sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigen-
schaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE D-3357/2006
vom 9. Juli 2009 E. 7.1; EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.;
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.).
4.
4.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheid aus, der Be-
schwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran kein
politisches Profil gehabt, weshalb er den dortigen Behörden nicht als
politisch Interessierter oder Regimegegner bekannt sei. Er habe be-
reits während des ordentlichen Asylverfahrens exilpolitische Aktivitäten
ausgeübt; die ARK habe sein Engagement im Urteil vom 10. Februar
2006 gewürdigt und sei zum Schluss gelangt, dass seine blosse Iden-
tifizierbarkeit auf Fotos und Internetseiten nicht zur Annahme aus-
reiche, er werde deshalb nach einer Rückkehr in den Iran verfolgt. Die
Protestkundgebungen, an denen er seit Erlass des ARK-Urteils teil-
genommen habe, und der seither im Internet veröffentlichte Artikel
seien als Fortsetzung seines vorherigen Engagements zu qualifizieren.
Der Umstand, dass dieselben Aktivitäten fortgesetzt worden seien und
sich deren Anzahl kumuliert habe, bedeute indessen keine Zunahme
der Gefährdung im selben Ausmass. Das Profil des Beschwerde-
führers als exilpolitischer Aktivist habe sich dadurch nicht wesentlich
verändert. Den Akten sei auch kein Beleg dafür zu entnehmen, dass
im Iran gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behörd-
liche Massnahmen eingeleitet worden seien.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Umstand, wonach
der Beschwerdeführer den iranischen Behörden im Zeitpunkt seiner
Ausreise nicht als politisch Interessierter oder Regimegegner bekannt
gewesen sei, sei für die Frage der Relevanz der subjektiven Nach-
fluchtgründe nicht von Bedeutung. Es könne auch nicht darauf ge-
schlossen werden, dass er über kein regimekritisches Gedankengut
verfügt habe. Zahlreiche Personen wagten es nicht, ihre Kritik am
iranischen Regime im Heimatland zu äussern. Er habe sein exilpoli-
tisches Engagement nach dem Urteil der ARK in eindrücklicher Weise
fortgesetzt, was der Grund für die Einreichung eines weiteren Asyl-
gesuchs gewesen sei. Das Urteil der ARK decke nur einen kleinen Teil
der subjektiven Nachfluchtgründe ab, weshalb sich eine Neu- und
Andersbeurteilung der Lage aufdränge. Auch der Bericht der SFH vom
4. April 2006 erscheine als geeignete Grundlage dafür, den Sach-
verhalt anders zu beurteilen. Die Überwachungs-Aktivitäten des irani-
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schen Auslandgeheimdienstes seien notorisch. Es sei davon auszu-
gehen, dass dieser umfangreich nach oppositionellen Internetseiten
und Texten fahnde, was technologisch mit geringem Aufwand möglich
sei. Wiederholte Präsenz auf solchen Internetseiten führe unweigerlich
dazu, dass die iranischen Behörden davon Kenntnis erhielten. Es sei
auf Presseberichte zu verweisen, wonach der Iran das Land mit der
grössten Internetzensur sei, und auf die Filtermethoden, welche für die
Durchsuchung von Internetseiten angewendet würden. Deshalb sei
davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von seinen Akti-
vitäten Kenntnis genommen hätten. Somit habe er seine Flüchtlings-
eigenschaft nachgewiesen, zumindest aber glaubhaft gemacht.
5.
5.1 Der vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigung des Präsi-
denten der DVF vom 5. Oktober 2006 ist zu entnehmen, dass er im
Februar 2005 als Mitglied dieser Organisation aufgenommen wurde.
Gemäss seinen Angaben bei der Anhörung durch das BFM vom
6. Oktober 2006 nahm er erstmals am 1. Mai 2005 an einer Kund-
gebung der DVF teil. Bereits im ersten Asylverfahren gab er Beweis-
mittel bezüglich seiner Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen
ab (vgl. act. A20/1; Beschwerde an die ARK vom 7. September 2005,
S.10; Eingabe vom 11. Januar 2006). Am 12. Juli 2006 reichte er bei
der ARK ein Dossier über politische Aktivitäten in der Schweiz von Mai
2005 bis Mai 2006 ein. Die Teilnahme an den in diesem Dossier
dokumentierten Veranstaltungen wurde - mit Ausnahme einer Veran-
staltung vom 14. Januar 2006 - bereits im ersten Asylverfahren geltend
gemacht, soweit diese vor dem 10. Februar 2006 stattfanden. Diese
Aktivitäten wurden im Beschwerdeverfahren von der ARK gewürdigt,
weshalb auf die entsprechenden Erwägungen in deren Urteil vom
10. Februar 2006 (E. 5) zu verweisen ist. Vom 10. Februar 2006 bis
zum 1. Mai 2006 nahm der Beschwerdeführer an vier in mehreren
Schweizer Städten durchgeführten Protestkundgebungen teil, was
durch im Internet publizierte Fotografien, auf denen er erkennbar ist,
belegt wird (vgl. act. B3). Im Zeitraum vom 27. Mai 2006 bis zum
16. September 2006 nahm er an drei Protestkundgebungen in Bern
und Neuenburg sowie an der Generalversammlung der DVF teil; zu-
dem veröffentlichte er im Internet einen weiteren regimekritischen
Artikel. Seine Teilnahme an den genannten Anlässen belegte er mit
mehreren Fotografien und einer DVD. Bei der Kundgebung vom 8. Juli
2006 seien die Teilnehmer von einem Angestellten der iranischen Bot-
schaft gefilmt worden (vgl. act. B9/3 und B10).
Seite 7
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5.2 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass
durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die
politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland
unter Strafe gestellt wurde (Art. 498-500). Die iranischen Behörden
überwachen die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im
Ausland, wobei davon auszugehen ist, dass sie sich auf die Erfassung
von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und
niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus
der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als
ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen.
Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglie-
der in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Par-
teien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwir-
kende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei übli-
chen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen
regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische
betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgänger-
zonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch
iranische Exilbehörden. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden
zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exil-
aktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein
Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen,
darf vorausgesetzt werden (vgl. BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009
E. 7.4.3).
5.3 Die Auswertung des eingereichten Beweismaterials führt zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz seit dem 1. Mai
2005 regelmässig an gegen das iranische Regime gerichteten Kund-
gebungen teilgenommen hat. Eigenen Angaben zufolge habe er dies
bis zu seiner Befragung vom 6. Oktober 2006 zirka 15 Mal getan. Zu-
dem hat er zwei Artikel verfasst, die im Internet mit Angabe seines
Namens verbreitet wurden. Darin hat er offen Kritik am iranischen
Regime geübt.
5.4 Trotz dieser für die Annahme einer Gefährdung sprechenden
Momente ist aufgrund einer Gesamtwürdigung davon auszugehen,
dass keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flücht-
lingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Dieser Ein-
schätzung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass nicht primär das Her-
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vortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisier-
barkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit mass-
gebend ist, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden,
der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des In-
haltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-
druck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Be-
stand des Mullah-Regimes wird. Ein dermassen erhöhter Exponie-
rungsgrad kann dem Beschwerdeführer nicht beigemessen werden. Er
bekleidet bei der DVF keine ihn exponierende Funktion und hatte bei
den Veranstaltungen keine zentrale Rolle inne. Das von ihm dargelegte
exilpolitische Engagement nach dem 10. Februar 2006 geht nicht
signifikant über dasjenige hinaus, das er bereits im ersten Asylverfah-
ren belegte. Das BFM hat die im zweiten Asylverfahren geltend ge-
machten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers aufgrund
deren Art und Ausmasses zu Recht als Fortsetzung des bereits im
ersten Asylverfahren geltend gemachten Engagements gewertet. Auch
die Tatsache, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an den von
ihm angeführten Kundgebungen fotografisch dokumentiert und im
Internet publik gemacht wurde sowie der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer während der Teilnahme an einer Demonstration vor
der iranischen Botschaft in Bern möglicherweise zusammen mit
anderen Demonstranten von einem Botschaftsangestellten gefilmt
wurde, kann nicht zur Annahme einer relevanten Gefährdung des Be-
schwerdeführers führen, zumal allein deshalb nicht geschlossen wer-
den kann, den iranischen Behörden sei es gelungen, den Be-
schwerdeführer zu identifizieren.
5.5 Vor diesem Hintergrund lässt die im zweiten Asylverfahren durch
die weiteren Beweismittel dokumentierte regelmässige Beteiligung des
Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten insgesamt nicht das
Gefährdungspotenzial ersehen, welches er und der Präsident der DVF
(vgl. dessen Schreiben vom 5. Oktober 2006) daraus zu ziehen ver-
suchen. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich im Inter-
net unter Nennung seines Namens regimekritisch äusserte, lässt nicht
auf eine ihm deshalb drohende Verfolgung schliessen.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Hinweise akten-
kundig sind, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz in einer
hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exil-
organisation tätig (gewesen) wäre. Insofern in der Beschwerde Ge-
wicht auf die mögliche Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers durch
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den iranischen Geheimdienst gelegt wird, greift dies insoweit zu kurz,
da dies letztlich nicht entscheidendes Kriterium für die Frage einer ihm
drohenden, flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ist. Im Weiteren
fehlt es an glaubhaften Informationen oder Belegen, wonach im Iran
gegen ihn aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten ein Strafverfahren
oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. In
letzter Konsequenz ist hierbei darauf hinzuweisen, dass es nicht
Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur
ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Heimatland einer asyl-
suchenden Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12 VwVG ver-
ankerte Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken
und ist der Beschwerdeführer auf seine in Art. 8 AsylG verankerte
Mitwirkungspflicht zu verweisen. Der Vollständigkeit halber ist
schliesslich anzufügen, dass der Beschwerdeführer aus den jüngsten
politischen Turbulenzen im Iran keine objektiven Nachfluchtgründe her-
zuleiten vermag. So hat die umstrittene Wiederwahl des Präsidenten
Ahmadinejad vom Juni 2009 in einer derzeitigen Lageeinschätzung
nicht erkennbar zu einer stärkeren Fokussierung auf politisch aktive,
iranische Exilgruppierungen geführt.
5.7 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Be-
weismittel im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu
einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. In Wür-
digung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt
weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung
des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, ist dementsprechend zu bestätigen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-
den.
6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
Seite 11
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würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hin-
weisen), was ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen
nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 In Bezug auf die allgemeine Lage im Iran erachtet das Bun-
desverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug zur Zeit als generell
zumutbar. Im Iran herrscht zum heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bür-
gerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor.
6.3.2 Aus den Akten ergeben sich sodann keine in der Person des Be-
schwerdeführers liegenden Anhaltspunkte, die gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Beim Beschwerdeführer
handelt es sich um einen 29-jährigen Mann, der von Geburt an bis zu
seiner Ausreise in B._______ (Provinz C._______) gelebt hat, wo sich
damals auch seine Eltern und drei Brüder aufhielten (vgl. act. A1 S. 3
f.). Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich auch
heute noch Verwandte des Beschwerdeführers im Iran aufhalten,
weshalb er bei einer Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz
zurückgreifen kann und nicht auf sich allein gestellt sein wird. Er
verfügt über eine angemessene Schulbildung und über
Berufserfahrung. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er nach
einer Rückkehr in den Iran in eine seine Existenz bedrohende
Situation geraten wird.
6.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten
als zumutbar.
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6.4 Zusammenfassend folgt, dass das BFM den Vollzug der Wegwei-
sung zu Recht als zulässig und zumutbar bezeichnet hat. Die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 3 und 4
AuG fällt somit nicht in Betracht.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da sich die
Beschwerde nicht als aussichtslos darstellte und nach wie vor von
seiner Fürsorgeabhängigkeit auszugehen ist - der Beschwerdeführer
geht keiner Arbeitstätigkeit nach - sind in Gutheissung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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D-5231/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen; es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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