B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5231/2017
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Dieter Gysin, Advokat,
Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. August 2017.
D-5231/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
gelangte eigenen Angaben zufolge am 3. Dezember 2015 in die Schweiz,
wo er am 4. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
(…) um Asyl nachsuchte. Am 14. Dezember 2015 wurde er zu seiner Per-
son, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt
(Befragung zur Person [BzP]) und am 12. Juli 2017 eingehend angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er stamme aus Kirkuk, sei aber Ende (…) mit seiner Familie nach Sulaima-
niya gezogen, wo er bis Ende (…) die Schule besucht habe. Danach sei
seine Familie nach Kirkuk zurückgeschickt worden. Mitte (…) sei er wegen
guter Beziehungen zur herrschenden Partei dem Asaiyesh beigetreten,
habe die Grundausbildung durchlaufen und sei danach bis (…) in Sulaima-
niya stationiert gewesen. Ende des Jahres (…) habe er zur SWAT-Einheit
wechseln und in diesem Rahmen zahlreiche Ausbildungen absolvieren
können, insbesondere auch bei den amerikanischen Streitkräften. In der
Folge sei er in dieser Spezialeinheit für sämtliche Einsätze eingeteilt wor-
den, unter anderem auch zur Befreiung von Ortschaften, die durch terro-
ristische Einheiten besetzt waren. Bei den Einsätzen habe er sich stets
vermummt, teilweise sei er aber auch in zivil unterwegs gewesen. So habe
er von Seiten der Terroristen – insbesondere des Islamischen Staates (IS)
– als Mitglied der Asaiyesh identifiziert werden können, sei in deren Fokus
geraten und zum Ziel ihrer Verfolgung geworden. Er habe bemerkt, dass
er beobachtet werde. Beispielsweise sei ihm einmal ein verdächtiges Auto
im Strassenverkehr gefolgt und im August 2015 sei in Kirkuk auf ihn ge-
schossen worden. Nach diesem Vorfall habe er sich nur noch im Militär-
camp in Sulaimaniya aufgehalten und sei kaum noch nach Kirkuk gegan-
gen. Da er diesen überwiegenden Aufenthalt im Camp als gefängnisähn-
lich empfunden habe und seine Familie nicht mehr regelmässig habe se-
hen können, habe er sich schliesslich zur Ausreise entschieden. Am
20. Oktober 2015 habe er seine Stelle beim Asaiyesh gekündigt und sei
am 24. Oktober 2015 per Flugzeug ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen fol-
gende Beweismittel ein: seine Identitätskarte im Original, seinen Nationali-
tätenausweis in Kopie, Fotografien von ihm beim Asaiyesh, ein Zertifikat
eines SWAT-Trainings, eine Kopie der Wohnsitzbestätigung, eine Karte zur
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Wahlteilnahme, seine Asaiyesh-Einstellungskarte, eine Kopie der Lebens-
mittelkarte, Kopien der Nationalitätenausweise seiner Brüder sowie einen
USB-Stick mit Fotografien.
B.
Mit Verfügung vom 11. August 2017 – eröffnet am 15. August 2017 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Septem-
ber 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Asylge-
suchs, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und subeven-
tualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, unter Verzicht auf Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung so-
wie die Gewährung des Replikrechts gegenüber den Stellungnahmen der
Vorinstanz. Als Beweismittel reichte er seine Lohnblätter von Januar bis
Juli 2017, einen Mietvertrag vom 5. August 2017 inklusive Mietübernahme
sowie verschiedene Berichte (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Briefing Notes vom 31. Juli 2017: Afghanistan; Accord – Austrian Centre
for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: «Anfrage-
beantwortung zum Irak: Lage von Binnenflüchtlingen, insbesondere in der
Region Kurdistan»; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH): «Schnell-
recherche der SFH-Länderanalyse vom 9. Februar 2017 zu Irak: Behand-
lung von PTBS in der KRG-Region») zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2017 stellte die Instruktions-
richterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Ver-
fahrens fest. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung sowie Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Einbezahlung ei-
nes Kostenvorschusses.
E.
Am 11. Oktober 2017 ging der einverlangte Kostenvorschuss beim Gericht
ein.
D-5231/2017
Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um
Wiedererwägung bezüglich der amtlichen Verbeiständung mit der Begrün-
dung, die jüngsten, bürgerkriegsartigen Entwicklungen im Nordirak würden
starke Zweifel an der Schutzfähigkeit der kurdischen Sicherheitskräfte er-
wecken, was dazu führe, dass die Beschwerde nicht aussichtslos sei. Zur
Untermauerung seines Gesuchs reichte er Ausdrucke folgender Artikel zu
den Akten: Neue Zürcher Zeitung, «Wir haben für euch gegen den IS ge-
kämpft. Jetzt lasst ihr uns im Stich» vom 16. Oktober 2017; Neue Zürcher
Zeitung, «Der Nordirak befindet sich an der Schwelle zum Krieg» vom
16.10.2017; , «Die schwarze Woche der Kurden» vom 21. Okto-
ber 2017.
G.
Am 8. November 2017 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurz-
bericht vom 2. November 2017 zu den Akten. Diesem ist zu entnehmen,
dass er sich seit dem 27. Januar 2016 in Behandlung befindet, wobei initial
Symptome eines posttraumatischen Belastungssyndroms im Vordergrund
gestanden hätten. Im Verlauf sei es zu einer deutlichen Verbesserung ge-
kommen. Nach Erhalt des negativen Asylentscheides habe sich ein mittel-
gradig depressives Syndrom manifestiert und auch die Beschwerden im
Rahmen der Posttraumatischen Belastungsstörung hätten wieder zuge-
nommen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2019 hielt das SEM an seiner Verfü-
gung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Am 19. März 2019 machte der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht
gebrauch und reichte gleichzeitig ein ärztliches Zeugnis vom 27. Februar
2019 der (…) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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Seite 5
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, der
Beschwerdeführer mache eine Verfolgung durch Drittpersonen (Terroris-
ten) geltend. Da die Behörden in seiner Heimat jedoch als schutzwillig und
schutzfähig einzustufen seien, fehle es diesem Vorbringen an Asylrele-
vanz. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausge-
setzt zu sein, seien nur asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht
nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Ferner
könne aus den vom Beschwerdeführer beschriebenen zwei Vorfällen nicht
zwingend geschlossen werden, dass Drittpersonen konkrete Verfolgungs-
absichten hegen und diese in absehbarer Zeit in die Tat umsetzen würden.
Hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung, die auf einer ob-
jektiven Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden des
Betroffenen fussen würden, seien aber unbedingt erforderlich, um eine
asylrelevante Furcht zu begründen. Im Weiteren seien gemäss dem Sub-
sidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht
auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Der Beschwerdeführer ma-
che lediglich Bedrohungsmomente in Kirkuk geltend, während er in Sulai-
maniya nie konkret bedroht gewesen sei. Demzufolge mache er Nachteile
geltend, die sich aus lokal beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten
liessen. Da er sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug
in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne, sei er nicht
auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Insgesamt könne somit festge-
stellt werden, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Asylrele-
vanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalte, weshalb sein Asylgesuch ab-
gelehnt werde.
4.2 In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer dem im Wesentli-
chen entgegen, es sei notorisch, dass im Irak seit geraumer Zeit eine hoch-
gradig gewalttätige Situation bestehe, insbesondere im umstrittenen Ge-
biet von Kirkuk, aus dem er stamme und in dem ein gezielter Anschlag auf
ihn stattgefunden habe. Ausserdem habe er sich als Angehöriger einer kur-
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Seite 7
dischen Eliteeinheit ausgesprochen exponiert. Es sei deshalb davon aus-
zugehen, dass er auch weiterhin eine Zielperson der Terroristen sein
werde. Ferner sei die Lage im Irak, wie von der Vorinstanz festgehalten,
sehr volatil und dynamisch, weshalb aus der punktuellen Niederlage des
IS keine allzu optimistische Zukunftsprognose abgeleitet werden könne. So
werde auch befürchtet, dass die militärischen Niederlagen des IS zu einer
Zunahme terroristischer Akte aus dem Untergrund führen werden. Betref-
fend die Feststellung der Vorinstanz, die heimatlichen Behörden seien
schutzwillig und schutzfähig, sei festzuhalten, dass der Irak notorischer-
weise ein von Bürgerkrieg, Terrorismus und ethnischen Konflikten geplag-
ter «failed state» sei. Die Region Kirkuk sei zwischen Kurden, dem IS und
der irakischen Zentralregierung umstritten und umkämpft. Eine auf längere
Sicht etablierte schutzfähige Herrschaftsmacht in diesem Gebiet bestehe
schlicht nicht. Auch bei der Region Kurdistan handle es sich um keinen
Staat im eigentlichen Sinne, sondern um eine gegenwärtig von kurdischen
Milizen kontrollierte, aber auch immer wieder insbesondere von den terro-
ristischen Einheiten des IS attackierte und gefährdete Region mit ungewis-
ser Zukunft. Die kurdischen Sicherheitskräfte seien nicht in ausreichendem
Mass schutzfähig. Hinzu komme, dass es unsicher sei, dass eine inner-
staatliche Aufenthaltsalternative in der autonomen Region Kurdistan für
den Beschwerdeführer überhaupt zugänglich wäre. Im Irak und auch in der
Autonomen Region Kurdistan bestehe keine Bewegungsfreiheit. So wür-
den aktuelle Berichte bestätigen, dass Flüchtlinge in der Region dazu ge-
zwungen würden, zu ihren ursprünglichen Wohnorten zurückzukehren und
dass ehemaliges Sicherheitspersonal unter den Flüchtlingen seine Arbeit
in ihren ursprünglichen Abteilungen in zurückeroberten Gebieten fortsetzen
müssten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung habe und ihm weder eine
innerstaatliche Aufenthaltsalternative noch ein wirksamer Schutz durch
heimatliche Sicherheitskräfte offenstehen würden. Ihm sei deshalb Asyl zu
gewähren.
4.3 In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf
ihre Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Ferner wurde festge-
stellt, die Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) stelle kein Wegwei-
sungsvollzugshindernis dar, zumal dies aufgrund medizinischer Gründe
nur dann der Fall sei, wenn die Rückführung zu einer lebensbedrohlichen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde.
4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer dem im Wesentlichen ent-
gegen, aus den von ihm eingereichten Quellen gehe klar hervor, dass eine
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Seite 8
PTBS in der KRG-Region nicht behandelbar sei. Der Wegweisungsvollzug
sei deshalb unzumutbar. Diesbezüglich wurde ein Arztbericht vom 27. Feb-
ruar 2019 eingereicht, welchem zu entnehmen ist, dass beim Beschwerde-
führer eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sowie
eine PTBS bestehen würden. Er bedürfe einer regelmässigen psychiatri-
schen und psychotherapeutischen Behandlung, welche eine medikamen-
töse Therapie beinhalte. Ferner legte der Beschwerdeführer dar, er erfülle
die Flüchtlingseigenschaft und werde von vier verschiedenen Seiten ver-
folgt, namentlich von Mitgliedern und Sympathisanten des IS, von der ira-
kischen Zentralregierung, von schiitischen Milizen und von Islamisten aller
Couleur. Dies gelte insbesondere, weil er aus der Region Kirkuk stamme,
die nicht Teil der KRG-Region sei und nicht mehr unter kurdischen Kon-
trolle stehe.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung unter anderem damit, die
Furcht des Beschwerdeführers vor einer konkreten Gefährdung sei als un-
begründet einzustufen. Dieser Einschätzung ist zu folgen. Der Beschwer-
deführer schildert zwei konkrete Ereignisse. Einmal sei ihm ein Auto im
Strassenverkehr gefolgt und einmal sei in Kirkuk auf ihn geschossen wor-
den. Diese beiden Ereignisse vermögen keine hinreichenden Anhalts-
punkte für eine konkrete Bedrohung zu belegen. Ein vom Beschwerdefüh-
rer aus einer subjektiven Perspektive wahrgenommenes Bedrohungsge-
fühl reicht für sich alleine nicht aus, um eine asylrelevante Furcht zu be-
gründen. Objektiv gesehen mangelt es den Vorbringen des Beschwerde-
führers an der nötigen Intensität, um eine asylrelevante Verfolgung zu be-
legen. Auch stellen seine Vorbringen keine gezielte und gegen ihn gerich-
tete Verfolgung dar. Seine Befürchtung, in den Fokus von terroristischen
Organisationen, zum Beispiel des IS, gelangt zu sein und gezielte An-
schläge auf seine Person zu erwarten, erschöpft sich in reinen Vermutun-
gen. Ferner erklärte der irakische Ministerpräsident al-Abadi am 10. De-
zember 2017 den mehr als dreijährigen Krieg gegen den IS für beendet.
Es bestehen somit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dem Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr eine solche Verfolgung drohen. Da es den Vor-
bringen des Beschwerdeführers somit bereits an der Intensität und Gezielt-
heit mangelt, kann davon abgesehen werden, näher darauf einzugehen,
ob die nordirakischen Sicherheitskräfte schutzfähig und –willig sind, zumal
es sich bei der geltend gemachten Verfolgung um eine solche durch Dritte
handelt.
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5.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht asylrelevant, wes-
halb das SEM sein Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.
Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen an
dieser Einschätzung nichts zu ändern. Folglich erfüllt der Beschwerdefüh-
rer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft– wie vom SEM zu
Recht festgestellt – nicht.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil BVGE 2008/5 im Rah-
men einer einlässlichen Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs in die damals drei kurdischen Provinzen
des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) fest, dass sich sowohl die
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Seite 11
Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhält-
nis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene
Lageanalyse kam es zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die
kurdischen Provinzen unter der Voraussetzung zumutbar sei, dass die be-
treffende Person ursprünglich aus der Region stamme oder eine längere
Zeit dort gelebt habe und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft
oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Par-
teien verfüge (a.a.O. E. 7.5, insb. E. 7.5.1 und 7.5.8).
7.4.2 Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesver-
waltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezem-
ber 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuer-
lich überprüft (a.a.O. E. 7.4). Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass in
der KRG-Region nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (neu: AIG) auszugehen sei und keine kon-
kreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen würden, dies werde sich
in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Angesichts der aktuellen Lage
im KRG-Gebiet, namentlich der Belastung der behördlichen Infrastrukturen
durch im Irak intern Vertriebene, sei allerdings jeweils der Prüfung des Vor-
liegens begünstigender individueller Faktoren – insbesondere denjenigen
eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – ein besonderes Gewicht
beizumessen (a.a.O. E. 7.4.5). Diese Praxis erscheint heute im Ergebnis
nach wie vor als aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich denn
auch in neueren Urteilen weiterhin darauf ab (vgl. etwa Urteil D-5866/2017
vom 3. Januar 2019 E. 8.4.4 m.w.H.).
7.4.3 Die Vorinstanz legte in ihrer Verfügung dar, der Beschwerdeführer
stamme zwar ursprünglich aus der Stadt Kirkuk, habe seine Kindheit aber
mehrheitlich in Sulaimaniya verbracht, wo er die letzten Jahre seinen offi-
ziellen Arbeits- und Wochenaufenthaltsort gehabt habe und wo auch sein
Bruder mit seiner Familie lebe. Ferner sei er Mitglied der herrschenden
Partei, sei dort gut vernetzt und in der Vergangenheit insbesondere in be-
ruflicher Hinsicht unterstützt worden. Es sei davon auszugehen, auch auf-
grund seiner Spezialausbildung bei der Asaiyesh, dass ihm der berufliche
Wiedereinstieg problemlos gelingen sollte. Sulaimaniya sei für ihn deshalb
eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative, wohin es ihm zuzumuten sei,
zurückzukehren. Die Konfliktlage im Irak zeichne sich zwar durch eine
grosse Volatilität und Dynamik aus, weshalb allgemeine Aussagen zur Si-
cherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten.
Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak, während
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Seite 12
die Autonome Region Kurdistan kaum davon betroffen sei. Für die einhei-
mische kurdische Bevölkerung sei nicht generell von einer konkreten Ge-
fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Von einem Angriff
des IS seien die vier kurdischen Provinzen nach gegenwärtigem Stand
nicht bedroht. Der Wegweisungsvollzug sei grundsätzlich zumutbar. Beim
Beschwerdeführer würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die von ihm geltend ge-
machten psychischen Beschwerden seien vor Ort behandelbar. Der Voll-
zug der Wegweisung sei vorliegend somit als zumutbar einzustufen.
7.4.4 In der Replik wird dem entgegnet, die Vorinstanz habe lediglich den
Vollzug nach Sulaimaniya für zumutbar befunden. Allerdings würde der Be-
schwerdeführer nicht dorthin zurückkehren können, sondern in die Region
Kirkuk verwiesen werden. Die Lage in der Region Kirkuk sei gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fragil und angespannt
und habe sich in letzter Zeit noch gravierend verschlechtert. Der Vollzug
dorthin sei deshalb unzumutbar. Dies gelte sodann auch für die Region
Sulaimaniya, da diese vor dem Hintergrund der volatilen Situation jederzeit
zu einem Raum aktueller Gewalt werden könnte. Dazu komme, dass der
Beschwerdeführer an psychischen Erkrankungen, insbesondere einer
Posttraumatischen Belastungsstörung, leide. Gemäss dem eingereichten
Bericht der SFH sei eine PTBS in Kurdistan angesichts der zugespitzten
humanitären Krise, der Vielzahl von Binnenvertriebenen und des Fehlens
von qualifiziertem Personal und Medikamenten nicht behandelbar. Der
Wegweisungsvollzug sei somit unzumutbar.
7.4.5 Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs erweisen sich als korrekt und vollständig. Gemäss Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. oben, E. 7.4.1) ist ein
Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen unter der Voraussetzung
zumutbar, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region
stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz
(Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu
den herrschenden Parteien verfügt. Der Beschwerdeführer hat über län-
gere Zeit – 1991 bis 2005 sowie 2009 bis zu seiner Ausreise im Oktober
2015 – in Sulaimaniya gelebt, verfügt mit seinem Bruder dort über ein fa-
miliäres Beziehungsnetz und aufgrund seiner Arbeit und Ausbildung über
ein soziales Netz sowie über Beziehungen zu den herrschenden Parteien.
Die individuellen begünstigenden Faktoren, welche gemäss Praxis des Ge-
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richts Voraussetzung für die Annahme der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Sulaimaniya sind, liegen beim Beschwerdeführer so-
mit vor.
7.4.6 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen
werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Hei-
matland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer ra-
schen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
stands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei
Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht
dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5,
2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).
Von einer solchen Situation ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht
auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtspre-
chung davon aus, dass in der KRG-Region die medizinische Grundversor-
gung sichergestellt ist und psychische Erkrankungen (wie PTBS) adäquat
behandelbar sind (vgl. hierzu u. a. die Urteile des BVGer D-1927/2019 vom
23. Mai 2019 E. 8.4.3, D-2088/2018 vom 30. April 2018 E. 6.2, D-233/2017
vom 9. März 2017 E. 10.8‒10.8.2). Die mit der Rechtsmitteleingabe einge-
reichte Schnellrecherche der SFH vom 9. Februar 2017 vermag an dieser
Einschätzung nichts zu ändern. Auch wenn Einbussen des Betreuungs-
standards im Vergleich mit der Schweiz nicht in Abrede zu stellen sind, ist
davon auszugehen, dass die (Weiter-)Behandlung und medikamentöse
Versorgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Nordirak
gewährleistet sind. Zudem hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich
zusammen mit dem ihn behandelnden Arzt der Universitären Psychiatri-
schen Kliniken Basel gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung und eine
Rückkehr in die Heimatregion vorzubereiten. Bezüglich allfällig fehlender
finanzieller Mittel zur Finanzierung entsprechender Therapien ist auf die
Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe, die nicht nur in der
Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der
Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann, hinzu-
weisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Im Übrigen ist der Wegweisungsvoll-
zug auch zumutbar, wenn die medizinische Behandlung nicht für eine län-
gere Dauer sichergestellt ist und es der betroffenen Person respektive ih-
ren Familienmitgliedern zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzuge-
hen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4.). Dies darf dem Beschwerdeführer zuge-
mutet werden.
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7.4.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
ist zur Bezahlung der Kosten zu verwenden.
10.
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 um Wieder-
erwägung bezüglich der amtlichen Verbeiständung ersucht. Das Gesuch
um amtliche Verbeiständung wurde mit Zwischenverfügung vom 29. Sep-
tember 2017 abgewiesen. Seither hat sich die Lage im Nordirak sowie die
diesbezügliche Praxis des Gerichts nicht geändert (vgl. oben, E. 7.4). Fer-
ner wird das Wiedererwägungsgesuch lediglich damit begründet, es be-
stünden Zweifel an der Schutzfähigkeit der nordirakischen Sicherheits-
kräfte. Wie der Begründung des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist,
wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen, da es seinen
Vorbringen an Intensität mangelt und sie nicht genügend zielgerichtet sind.
Die Schutzfähigkeit der nordirakischen Sicherheitskräfte ist dabei nicht von
ausschlaggebender Relevanz. Entsprechend ist das Wiedererwägungsge-
such abzuweisen.
D-5231/2017
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Kosten verwendet.
3.
Das Gesuch um Wiedererwägung betreffend amtlicher Verbeiständung
wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
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