B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-523/2016/pjn
Ur t e i l vom 3 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
Adligenswilerstrasse 15, Postfach, 6002 Luzern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2015 / (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben ge-
mäss im November beziehungsweise Dezember 2014 und gelangte am
21. Mai 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Wegen bestehender Zweifel am Alter des Beschwerdeführers gab das
SEM am 3. Juni 2015 eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung des Be-
schwerdeführers in Auftrag, welche ein wahrscheinliches Alter von 15 Jah-
ren ergab. Gestützt darauf änderte das SEM sein Geburtsdatum für das
Asylverfahren auf den 1. Januar 2000.
A.c Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 17. Juni 2016 (vgl. act. A 7),
die im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten stattfand, gab
der Beschwerdeführer an, er habe sein Land verlassen, weil er mit der
Qualität des Schulunterrichts nicht zufrieden gewesen sei und befürchtet
habe, nach Abschluss der Schule für den Militärdienst rekrutiert zu werden.
Konkrete Probleme mit den heimatlichen Behörden habe er keine gehabt.
Die Schule habe er mit 15 Jahren nach Abschluss der achten Klasse im
Jahr 2012 abgebrochen und sei nach Beendigung des viermonatigen
Schulurlaubes vermutlich am (…) aus Eritrea ausgereist. Die Reise habe
er in B._______ angetreten und sei während einer etwa vierstündigen Bus-
fahrt via C._______, D._______ und E._______ nach F._______ gereist
und von da nach G._______ in H._______ an der sudanesischen Grenze.
Während der Reise habe er seinen Schülerpassierschein bei sich gehabt,
den er für die Dauer des Schulurlaubes erhalten habe.
Sein Alter betreffend gab er an, entgegen dem Ergebnis der Handkno-
chenanalyse und dem abweichenden Eindruck der befragenden Person
am (…) geboren zu sein.
A.d Mit Verfügung vom 18. August 2015 errichtete die Kindes- und Er-
wachsenenschutzbehörde des Kantons Uri eine Beistandschaft für Minder-
jährige unter Einsetzung einer Beiständin bis zur Erreichung der Volljährig-
keit des Beschwerdeführers.
A.e Am 21. Oktober 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an (vgl. act. A18). Ergänzend zum vorstehend Ausgeführten
machte er im Wesentlichen geltend, nach Abschluss der achten Klasse als
Mechaniker Fahrzeuge für eine Zoba-Garage repariert zu haben (eine
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Zoba ist die zweithöchste Verwaltungsebene in Eritrea, Anmerkung des
Gerichts), wobei er bereits „ausgewählt“ worden sei, eine militärische Aus-
bildung abzuschliessen. In Eritrea sei er regelmässig von Angestellten der
heimatlichen Behörden geschlagen worden, habe aber darauf verzichtet,
seinen Eltern von den Vorfällen zu berichten, um Letztere nicht zu belasten.
Aus Angst, ins Militär einberufen zu werden, habe er sich mit einem Freund
zur Ausreise entschlossen und sei mit diesem am (…) ungeplant aufgebro-
chen. Dieser Freund sei als Händler mit den regionalen Gegebenheiten
vertraut gewesen und habe unter anderem gewusst, wo sich Kontrollpos-
ten befänden. Dank Bestechungsgeldern habe der Fahrer des Busses sie
jeweils vor dem Erreichen eines solchen aus- und nach Umgehung dessel-
ben wieder einsteigen lassen. Durch diese zeitaufwändige Vorgehens-
weise habe die Busfahrt neun und nicht wie üblich vier Stunden gedauert.
Weshalb er anlässlich der BzP behauptet habe, die Fahrt habe vier Stun-
den gedauert, könne er sich nicht erklären, vielleicht sei er verwirrt gewe-
sen oder habe es vergessen. Damals sei er gefragt worden, wie lange die
Reise von B._______ nach F._______ dauere und er habe vermutlich die
reguläre Reisezeit angegeben. Jedenfalls seien sie am folgenden Tag ge-
gen zwei Uhr morgens in F._______ aufgebrochen und nach einem vier-
stündigen Fussmarsch im Sudan in I._______ angekommen, wo sie sich
drei Wochen aufgehalten und den Schlepper für die Weiterreise nach
K._______ getroffen hätten. Auf dem Fussmarsch von F._______ bis zur
sudanesischen Grenze sehe man viel Schlimmes – wobei Frauen beson-
ders betroffen seien – beispielsweise Personen, die von Dornen verletzt
würden oder umfielen. Aber man müsse einfach rennen, um sich selbst zu
retten.
A.f Mit Eingabe vom 22. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer eine
Kopie der Identitätskarte seiner Mutter und eine Kopie seiner Taufurkunde
zu den Akten.
A.g Mit Verfügung der Vorinstanz vom 26. November 2015 wurde der Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht aufgefordert,
die anlässlich der Anhörung in Aussicht gestellten Dokumente innert Frist
und im Original einzureichen.
A.h Am 11. Dezember 2015 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung
nach und reichte sein Schulzeugnis, seinen Schülerausweis und seine
Taufkurkunde im Original zu den Akten.
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Seite 4
B.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 – eröffnet am 28. Dezember 2015
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine
Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers an.
C.
C.a Am 11. Januar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter bei der Vorinstanz um Akteneinsicht, diesem Gesuch
wurde mit Verfügung vom 13. Januar 2016 teilweise entsprochen.
C.b Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit
Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Januar 2016, es sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventuell sei der Sachverhalt
zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die voll-
ständige unentgeltliche Prozesspflege unter Beiordnung des mandatierten
Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen
unter anderem ein Kartenausdruck und eine Bestätigung der Fürsorgeab-
hängigkeit des Beschwerdeführers bei.
C.c Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2016 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG gut. Die Akten überwies er
zur Vernehmlassung an das SEM.
C.d Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. Februar 2016
die Abweisung der Beschwerde.
C.e In der Replikeingabe vom 11. März 2016 hielt der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen fest und ersuchte um Einsicht in die Akte A3/3 (GWK).
C.f Mit Instruktionsverfügung vom 7. Juni 2016 hiess der Instruktionsrichter
das Akteneinsichtsgesuch gut und liess das Aktenstück auszugsweise in
Kopie edieren.
C.g Mit Eingabe vom 22. Juni 2016 stellt der Beschwerdeführer in Frage,
wie die Daten des GWK erhoben wurden, insbesondere, ob ihm die Fragen
und seine Antworten rückübersetzt und ob er vorab auf seine Pflichten im
Asylverfahren aufmerksam gemacht worden sei. Darüber hinaus führt er
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zusammengefasst aus, das genaue Geburtsdatum spiele in Eritrea eine
untergeordnete Rolle und er habe sich erst nach Bekanntgabe der Wich-
tigkeit desselben für das Asylverfahren veranlasst gesehen, die erforderli-
chen Schritte zu unternehmen, um dieses in Erfahrung zu bringen. Somit
sei er seiner Pflicht im Asylverfahren ausreichend nachgekommen und
habe sein Alter korrigieren und belegen können. Da die unterschiedlichen
Altersangaben im GWK-Rapport und der BzP lediglich sechs Wochen be-
tragen würden, erweise sich die Korrektur des Geburtsdatums um fast zwei
Jahre als ungerechtfertigt, zumal er durch diese in seiner Glaubwürdigkeit
„beschädigt“ worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Die Ziffern 2 bis 7 der angefochtenen Verfügung sind in Rechtskraft
erwachsen, da mit der Beschwerde weder die Gewährung von Asyl noch
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Seite 6
die Aufhebung der verfügten Wegweisung und der angeordneten vorläufi-
gen Aufnahme beantragt werden. Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bildet allein die Frage, ob die Vorinstanz berechtigter-
weise feststellte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise einer Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls
Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt nur das Asyl (vgl.
Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend
machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind
und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her-
kunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die
Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-523/2016
Seite 7
4.
4.1
4.1.1 Das SEM begründete seine Verfügung zusammengefasst damit,
dass die dargelegten Vorfluchtgründe nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3
AsylG seien, während die Umstände der geltend gemachten illegalen Aus-
reise vor den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG
nicht standhielten. Im Einzelnen führt sie aus, der Beschwerdeführer habe
– nach seinen Ausreisegründen befragt – angegeben, sein Heimatland auf-
grund der schlechten Ausbildungsmöglichkeiten und der Aussicht, in den
Militärdienst eingezogen zu werden, verlassen. Weder habe er mit den erit-
reischen Behörden noch mit Dritten jemals Schwierigkeiten gehabt (vgl.
act. A7, S. 8 und act. A18, F 41–46). Seine Vorbringen liessen nicht auf
eine gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung im Heimatstaat
schliessen. Da er vor seiner Ausreise aus Eritrea weder zum Militärdienst
aufgeboten worden sei noch Militärdienst geleistet und nach der Desertion
das Land verlassen habe, bestehe für ihn bei einer Rückkehr nach Eritrea
keine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Massnahmen der eritrei-
schen Behörden wegen Dienstverweigerung oder Desertion. Seine Vor-
bringen zu den Vorfluchtgründen erwiesen sich folglich als nicht asylrele-
vant im Sinne von Art. 3 AsylG.
4.1.2 Der Beschwerdeführer habe angegeben, Eritrea im Dezember 2014
illegal verlassen zu haben. Unbenommen von den allgemein bekannten
beschränkten Möglichkeiten, Eritrea auf legale Weise mit einem Ausreise-
visa zu verlassen, bleibe seine gesetzliche Pflicht, das Vorliegen von sub-
jektiven Nachfluchtgründen zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, bestehen. Folglich reiche es nicht aus, eine illegale Ausreise lediglich
zu behaupten, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände glaub-
haft darzutun. Insbesondere sei festzuhalten, dass er ungenaue und ab-
weichende Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise (2012 bzw. 2014, vgl.
act. A7, S. 4f.), zur Reiseroute und zur Dauer derselben gemacht habe.
Bezüglich Letzterem habe er anlässlich der BzP und der Anhörung unter-
schiedlich angegeben, die Reise mit dem Bus von B._______ nach
H._______ habe vier beziehungsweise sieben (recte: neun) Stunden ge-
dauert. Zudem erwiesen sich die Angaben zum Reiseabschnitt zwischen
H._______ und I._______ im Sudan als unplausibel und unrealistisch, da
die Strecke, welche 25 Kilometer betrage, zu Fuss nicht wie behauptet in
vier Stunden zu schaffen sei und der direkte Weg nicht über G._______
führe (vgl. act. A7, S. 7 und act. A18, F55ff.). Bezeichnenderweise habe er
auch nicht nachvollziehbar erläutern können, wie er sich auf der Reise in
den Sudan orientiert und beispielweise die Gehrichtung gekannt habe,
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Seite 8
sondern habe sich diesbezüglich lediglich auf seinen Wegbegleiter beru-
fen, der sich in der Gegend ausgekannt habe (vgl. act. A18, F71). Da es
ihm nicht gelungen sei, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu be-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen, sei entsprechend der Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass er Eritrea auf le-
gale Weise verlassen habe (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-
4799/2012 vom 21. Februar 2014 und D-4787/2013 vom 20. November
2013).
4.2 In der Beschwerde wird unter Verweis auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation einleitend
gerügt, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Alters des Beschwer-
deführers zu Unrecht auf das Ergebnis der Handknochenanalyse abge-
stellt, da die Differenz zur Handknochenanalyse im vorliegenden Fall nur
zwei Jahre betrage und damit im Rahmen der üblichen Abweichung liege.
Zudem habe er sein Geburtsdatum – den (…) – mittels seiner im Original
eingereichten Taufurkunde und Schulzeugnissen belegt, weshalb die nach-
trägliche Korrektur seines Geburtsdatums auf den 1. Januar 2000 zu be-
anstanden sei. Bezüglich der in Frage gestellten Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen könne vom im Zeitpunkt der Befragungen minderjährigen Be-
schwerdeführer nicht erwartet werden, dass er das Erlebte auf dieselbe
Weise schildern könne wie ein Erwachsener. Kindern könne es schwer fal-
len, Eingebildetes von der Wirklichkeit zu unterscheiden oder abstrakte Be-
griffe wie Zeit oder Entfernung zu fassen. Was bei einem Erwachsenen
allenfalls als Lüge zu werten sei, könne, von einem Minderjährigen darge-
tan, der Wahrheit entsprechen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer die
erlebten Ereignisse detailliert und plausibel dargelegt und sei in der Lage
gewesen, zu seinen Asylgründen vor seinem Leben in Eritrea als auch zu
seiner illegalen Ausreise zu berichten, obwohl es zutreffe, dass die proto-
kollierten Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise nicht stimmig seien. Diese
Unstimmigkeit sei teilweise auf den Umstand, dass er offensichtlich Mühe
habe, zeitliche Angaben wiederzugeben, auf sein jugendliches Alter und
seine Herkunft zurückzuführen und dürfe nicht zu seinen Lasten gewertet
werden. Bezüglich der Reiseroute sei festzustellen, dass I._______ nicht
nur eine Ortsbezeichnung, sondern auch der Name eines an Eritrea gren-
zenden sudanesischen Bundesstaates sei. Vor diesem Hintergrund er-
scheine die Angabe, sie hätten für die zwischen F._______ und I._______
zurückgelegte Strecke von etwa 25 Kilometern ungefähr vier Stunden be-
nötigt, plausibel. Was schliesslich die in zeitlicher Hinsicht divergierenden
Angaben zur Busfahrt von B._______ nach F._______ anbelange, habe
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Seite 9
der Beschwerdeführer anlässlich der BzP dargetan, dass die Busfahrt nor-
malerweise vier Stunden dauere, anlässlich der Bundesanhörung jedoch
konkretisiert, dass sie in seinem Fall aufgrund der getroffenen Sicherheits-
vorkehrungen neun Stunden gedauert habe. Ohnehin dürften aufgrund des
summarischen Charakters der BzP allfällige sich aus dieser zur Anhörung
ergebenden Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen nur beigezogen werden, wenn sie diametral voneinander abwi-
chen, was vorliegend nicht der Fall sei (vgl. EMARK 1993 Nr. 3, S. 13).
Unbenommen vom Ausgeführten deute nichts darauf hin, dass der Be-
schwerdeführer Eritrea legal verlassen habe. Aufgrund der Akten und unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise min-
derjährig gewesen sei, sei von einer illegalen Ausreise auszugehen. Wes-
halb die Vorinstanz von ihrer ständigen Praxis, wonach illegal aus Eritrea
ausgereiste in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden, abweiche
und das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nach Art. 54 AsylG
verneine, sei nicht nachvollziehbar.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das Ergebnis der Hand-
knochenanalyse habe nicht die einzige Grundlage zur Altersherabsetzung
gebildet, sondern sei ein Indiz von vielen gewesen. Dem Beschwerdefüh-
rer sei es nicht gelungen, das behauptete Alter zu beweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Die eingereichten Beweisdokumente seien
keine rechtsgenüglichen und fälschungssicheren Ausweispapiere, die An-
gaben im Schulzeugnis wichen von den in der BzP gemachten Angaben
zu Alter und Schulbesuch ab und seine Angaben zum Geburtsdatum seien
nicht übereinstimmend ausgefallen (vgl. act. A7, S. 3 und 5). Ferner deute
nichts auf eine abnorme körperliche Entwicklung hin. Aus den genannten
Gründen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Zweifel an den
von ihm gemachten Altersangaben auszuräumen, weshalb zum Zeitpunkt
des Entscheids am Geburtsdatum vom 1. Januar 2000 festgehalten wor-
den sei. Ohnehin habe sich die Herabsetzung seines Alters im Verlauf des
Asylverfahrens nicht nachteilig auf ihn ausgewirkt, da die bestrittene Alters-
angabe des Beschwerdeführers bei der Entscheidfindung keine Auswir-
kungen auf seine Glaubwürdigkeit als Ganzes gehabt habe und selbst bei
Wahrunterstellung des geltend gemachten Alters noch als minderjährig ge-
golten hätte. Ferner sei in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung
hinlänglich begründet worden, weshalb sich die Aussagen des Beschwer-
deführers zu seiner geltend gemachten illegalen Ausreise als überwiegend
unglaubhaft erwiesen hätten, weshalb er die Kriterien an die Flüchtlingsei-
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Seite 10
genschaft nicht erfülle. Im Übrigen werde auf die Erwägungen der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten
werde.
4.4 In der Stellungnahme wird bezüglich des Alters des Beschwerdeführers
das bereits Dargelegte wiederholt und darüber hinausgehend ausgeführt,
die Differenz zwischen den Altersangaben des Beschwerdeführers zum Er-
gebnis der Handknochenanalyse betrage weniger als drei Jahre, was für
die Glaubhaftigkeit der Altersangabe spreche. Ferner werde um Aktenein-
sicht in die Akte A3/3 ersucht. Sofern diese tatsächlich in die Beurteilung
der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers miteinfliesse, werde Letzte-
rem ohne Einsichtsrecht die Möglichkeit vorenthalten, zu den Ausführun-
gen der Vorinstanz adäquat Stellung zu beziehen. Entgegen der Auffas-
sung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer die illegale Ausreise
glaubhaft machen können und sei wegen subjektiver Nachfluchtgründe in
der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3
S. 826 f.).
5.2
5.2.1 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Vorverfolgung als nicht asylrelevant. In der Beschwerdeeingabe wird die in
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Seite 11
der angefochtenen Verfügung vertretene Auffassung bestritten, es sei dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, eine illegale Ausreise aus Eritrea glaub-
haft zu machen.
5.2.2 Die schweizerischen Asylbehörden gehen davon aus, dass ein lega-
les Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem
zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist und dass Ausreisevisa bereits seit
mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen
Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen aus-
gestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54
Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung
ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen
überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei
Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne be-
hördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedroh-
ten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss überein-
stimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten
Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Ver-
lassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und
versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereit-
schaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5045/2009 vom 29. Novem-
ber 2012 E. 6.4.2 mit weiteren Hinweisen).
5.2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt unter
Hinweis auf die Ausführungen unter der vorstehenden Ziffer 5.1 von Ge-
setzes wegen, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen beweisen oder zumindest glaubhaft machen muss. Da-
von wird er, trotz der nur eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten
aus Eritrea, nicht entbunden. Es findet auch im eritreischen Kontext hin-
sichtlich des Nachweises oder der Glaubhaftmachung von subjektiven
Nachfluchtgründen im Zusammenhang mit einer sogenannten Republik-
flucht keine Umkehr der gesetzlichen Beweis- beziehungsweise Substan-
ziierungslast statt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der Aktenlage die Wür-
digung der Vorinstanz, die Schilderung zu den Umständen der Ausreise sei
unglaubhaft, als zutreffend. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden,
kann vorab auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung und
Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 4.1.3 und 4.3). Die
Versuche, vorhandene Widersprüche zur illegalen Ausreise aufzulösen,
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Seite 12
vermögen die bestehenden Zweifel an deren Glaubhaftigkeit nicht auszu-
räumen, sondern verstärken diese noch zusätzlich. Beispielsweise führte
der Beschwerdeführer zu den unterschiedlichen Angaben zur Fahrdauer
von B._______ nach F._______ (neun bzw. vier Stunden) aus, einmal die
tatsächliche und einmal die reguläre Fahrdauer angegeben zu haben, weil
er damals gefragt worden sei, wie lange diese dauere (vgl. act. A18, F65).
Allerdings wurde er an der BzP nicht nach der Fahrdauer gefragt, sondern
wie er ins Ausland gelangt sei, worauf er entgegnete, er sei mit einem öf-
fentlichen Bus nach F._______ gelangt, die Fahrt habe vier Stunden ge-
dauert und er habe seinen Passierschein dabei gehabt, welchen er für den
Urlaub erhalten habe (vgl. act. A7, S. 7). Zu Letzterem bleibt anzumerken,
dass das eritreische Schuljahr im (…) beginnt und er nach eigenen Anga-
ben im November oder Dezember ausgereist ist, was die Frage aufwirft,
weshalb ihm ein (…) oder (…) Monate über den Schulbeginn hinaus gülti-
ger Passierschein hätte ausgestellt werden sollen (vgl. […], zuletzt besucht
am 12. April 2016). Davon unbenommen gab er an, in Begleitung seines
ortskundigen Freundes um zwei Uhr morgens in F._______ losgelaufen
und nach einem ungefähr vierstündigen Fussmarsch im Sudan angekom-
men zu sein, wobei sie von weitem gesichteten illegal Ausreisende gefolgt
seien (vgl. act. A18, F70f.). Wie sie diese Personen bei Nacht und Dunkel-
heit von weitem ausgemacht haben wollen, erscheint indessen fraglich. Als
wenig plausibel zu werten ist auch die Aussage, wonach sie sich am Licht
von Taschenlampen orientiert hätten, da sie weder gewusst haben können,
wer die Verursacher der Lichtquelle waren – diese hätten ebenso gut erit-
reischen Behördenvertretern zugeordnet werden können – noch wie diese
in Relation zu ihrem Ziel – der Grenze zum Sudan – zu situieren gewesen
wären (vgl. act. A18, F71). Sodann erscheint es unter den geltend gemach-
ten Umständen äusserst unwahrscheinlich, dass er und sein Wegbegleiter
die ungefähr 25 Kilometer lange Strecke zwischen F._______ und dem Su-
dan in nur vier Stunden zurückgelegt haben sollen. Diese soll nämlich unter
erschwerten Umständen – angeblich war es Nacht, das Gelände unweg-
sam und die Orientierungsmöglichkeiten eingeschränkt – angetreten wor-
den sein und wäre unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die durch-
schnittliche Gehgeschwindigkeit eines Menschen 5 km/h beträgt, wohl
kaum in der fraglichen Zeitspanne zu meistern gewesen. Wenig überzeu-
gend ist auch die Erklärung, wonach er mit I._______ den sudanesischen
Bundesstaat und nicht die Ortschaft gemeint habe, da er ausführte „nicht
direkt in I._______ eingereist“ zu sein (vgl. act. A18, F75). Abschliessend
bleibt noch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer angab, seinem Vater
lediglich einmal auf der Strasse begegnet zu sein und diesen im Übrigen
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Seite 13
nicht zu kennen. Für die Fluchtkosten im Umfang von USD 3‘600 soll je-
doch seine in Saudi-Arabien wohnhafte Tante väterlicherseits aufgekom-
men sein (vgl. act. A7, S. 4 und A18, F77f.). Allerdings lässt der Umstand,
dass diese trotz explizitem Nachfragen nach Bezugspersonen in Drittstaa-
ten unerwähnt blieb, darauf schliessen, dass das Verhältnis zu dieser –
sollte es sie überhaupt geben – nicht besonders eng ist. Dass ihm ausge-
rechnet diese Tante die teure Flucht finanziert haben soll, erscheint vor
dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten eher abwegig.
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann aus dem Umstand,
dass der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise ver-
heimlicht und aus der fehlenden Asylrelevanz der Verfolgungsvorbringen
zwar noch nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden, aber ge-
nauso wenig reicht es aus, sich einzig auf die notorisch schwierige legale
Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände
überzeugend darzutun. Unter diesen Umständen ist aufgrund des Ausge-
führten festzustellen, dass es ihm nicht gelungen ist, das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen.
Was schliesslich die durch die Vorinstanz vorgenommene Änderung des
vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsjahres 1998 auf das Jahr
2000 anbelangt, ist festzuhalten, dass diese keine negativen Konsequen-
zen für sein Asylverfahren hatte. Unbenommen von anderslautenden, sich
in blossen Behauptungen erschöpfenden Ausführungen finden sich in den
Akten keine Hinweise, welchen zufolge seine persönliche Glaubwürdigkeit
wegen der abweichenden Altersangaben und dem Ergebnis der Handkno-
chenanalyse in Frage gestellt worden wäre. Auf die fehlende Glaubhaf-
tigkeit der Asylvorbringen und der illegalen Ausreise wurde aufgrund der im
Einzelnen dargelegten Gründe geschlossen; seine unterschiedlichen Al-
tersangaben spielten dabei keine massgebliche Rolle. Im Zusammenhang
mit der Handknochenanalyse bzw. der von der Vorinstanz vorgenomme-
nen Schlussfolgerung ist dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen
– seine hierzu zutreffenden Ausführungen vermögen – mangels Asylrele-
vanz – auch nichts zu seinen Gunsten zu bewirken. Daran nichts zu ändern
vermögen auch die abweichenden Altersangaben auf dem GWK-Rapport.
Eine weitergehende Überprüfung der im Zusammenhang mit der Altersan-
passung erhobenen Rügen kann unter diesen Umständen unterbleiben.
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5.3 Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgrün-
den zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die wei-
teren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers weiter einzu-
gehen, da diese an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts
zu ändern vermögen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 29. Januar 2016 die vollumfängliche unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde und sich an den entsprechenden Vorausset-
zungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Januar 2016 sein
Rechtsvertreter als amtlicher Beistand beigeordnet wurde, ist diesem eine
angemessene Entschädigung auszurichten. Dieser weist in seinen Kosten-
noten vom 11. März 2016 einen zeitlichen Aufwand von 10.83 Stunden zu
Fr. 194.– plus Auslagen von Fr. 54.– aus, was ein Total von Fr. 2'155.66
(inkl. Auslagen und MWST) ausmacht. Gestützt auf die darin gemachte
Aufstellung erscheint der zeitliche Aufwand indessen als zu hoch und wird
auf neun Stunden zu einen Stundenansatz von Fr. 150.– (vgl. Art. 12 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 VGKE) gekürzt, was somit einen totalen Betrag von
Fr. 1'404.– (inkl. Auslagen und MWST-Zuschlag) ausmacht.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem Rechtsvertreter Urs Jehle
ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'404.–
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
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