B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-523/2017
law/rep
Ur t e i l vom 1 3 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2016 / N (…).
D-523/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie – verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge in der Nacht vom
5. auf den 6. Juli 2014 und gelangte am 23. April 2015 via M._______, den
Sudan, Libyen und Italien unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 20. Mai 2015
erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______
seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie – summa-
risch – zu seinen Ausreisegründen (sogenannte Befragung zur Person
[BzP]). Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2015 wies ihn das SEM für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zu. Am 3. Februar 2016
hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen
an.
Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Befragungen durch die
Schweizer Asylbehörden im Wesentlichen aus, er sei in D._______, Zoba
E._______ geboren. Er habe die Schule bis zur achten Klasse besucht.
Danach habe ihn die (…) aufgefordert, sich entweder für seine Arbeit als
F._______ zu entscheiden oder die Schule fortzusetzen. Nach seiner
Schulzeit habe er in einer familieneigenen Garage gearbeitet, wo er alte
Autos repariert habe. Zusätzlich habe er als (…) in mehreren (…) in
D._______, Quartier F._______ gedient. Seit dem 6. Juni 2011 sei er mit
G._______ religiös verheiratet. Gemeinsam hätten sie zwei Töchter,
H._______ (geboren im […]) und I._______ (geboren im […]).
Im Februar oder März des Jahres 2013 hätten die eritreischen Behörden
beschlossen, dass auch (…) Militärdienst leisten müssten. Danach sei der
(…) ein entsprechendes Aufgebot (für alle 15 […]) zugestellt worden. Er
und die übrigen (…) hätten sich indessen geweigert, Militärdienst zu leis-
ten. Daraufhin hätten die eritreischen Behörden entschieden, dass zumin-
dest die Hälfte der (…) in den Militärdienst einrücken müssten. In der Folge
seien die betreffenden (…) per Losentscheid bestimmt worden, wobei unter
anderem auch er dazu ausersehen worden sei, den Militärdienst abzuleis-
ten. Auf seine abermalige Weigerung hin sei es zu einem Streit mit einem
Verantwortlichen der (…) namens J._______ gekommen. Danach sei er
festgenommen worden und zwei Monate lang in einem Gefängnis inhaftiert
gewesen. Daraufhin habe man ihn zusammen mit weiteren Häftlingen in
ein anderes Gefängnis überführen wollen. Unterwegs sei es ihm indessen
gelungen, von der Ladefläche des Fahrzeugs abzuspringen und zu fliehen.
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In der Folge habe er sich zu einem in K._______ wohnhaften Freund be-
geben, wo er einige Tage lang geblieben sei. Schliesslich sei er am 5. Juli
2014 nach L._______ gefahren und von dort aus zu Fuss nach M._______
gelangt.
Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfah-
rens eine Kopie seines (…)-Ausweises vom 1. Oktober 2010 sowie das
Original seines sudanesischen Ausländerausweises vom 10. August 2014
zu den Akten. Seine eigene eritreische Identitätskarte habe er während der
Flucht verloren.
B.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 – eröffnet am 27. Dezember 2016
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an.
C.
Mit Beschwerde vom 24. Januar 2017 focht der Beschwerdeführer die Ver-
fügung des SEM vom 22. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht
an. Dabei beantragte er, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und
ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventu-
ell sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen
Rechtsbeistandes. Schliesslich beantragte er, die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde sei wiederherzustellen.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er könne mittels der Kopie
eines Marschbefehls nachweisen, dass er in den Militärdienst hätte einrü-
cken müssen, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr in seine Heimat ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer militäri-
schen Vorladung auf den 16. Februar 2014 ein und stellte die Nachrei-
chung des Originals derselben in Aussicht.
D-523/2017
Seite 4
D.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
E.
Am 26. Januar 2017 ging dem Bundesverwaltungsgericht eine auf die Per-
son des Beschwerdeführers lautende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
des Sozialamtes N._______ vom 25. Januar 2017 zu.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 hielt die damals zuständige
Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Entscheid in
der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess sie das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Begleitschreiben vom 8. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer
das Original der militärischen Vorladung nach.
H.
Am (…) brachte O._______ (N […]), deren Asylverfahren derzeit ebenfalls
vor dem Bundesverwaltungsgericht rechtshängig (D-4256/2017) ist, das
Kind P._______ zur Welt. In ihrem Beschwerdeverfahren wurde in der Rep-
lik vom 11. Oktober 2018 geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei ihr
Partner. Gleichzeitig wurde mit der Replik eine vom Beschwerdeführer un-
terzeichnete und vom 11. Oktober 2018 datierte Vollmacht eingereicht, in
welcher dieser die rubrizierte Rechtsvertreterin mit der Wahrung seiner In-
teressen im Asylverfahren beauftragte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, was
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Seite 5
vorliegend nicht gegeben ist) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist somit – unter nachfolgendem Vorbe-
halt – einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, ist mangels Rechts-
schutzinteresses nicht einzutreten, da die Beschwerde aufschiebende Wir-
kung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG, Art. 42 AsylG) und die Vorinstanz einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (vgl.
Art. 55 Abs. 2 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit jenem von
O._______ (D-4256/2017), der angeblichen Partnerin des Beschwerdefüh-
rers, und ihrem Kind koordiniert behandelt (vgl. Bst. H).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
D-523/2017
Seite 6
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, er sei nach einem Streit mit einer (…) Führungsperson wegen seiner
zwangsweisen Auswahl in den Militärdienst von mehreren Soldaten fest-
genommen worden und zwei Monate lang in einem Gefängnis inhaftiert
gewesen. Danach sei ihm beim Transport in ein anderes Gefängnis zusam-
men mit weiteren Häftlingen die Flucht gelungen.
5.2 Die Einschätzung des SEM, wonach die Flucht beziehungsweise De-
sertion des Beschwerdeführers zufolge Widersprüchen und Ungereimthei-
ten als nicht glaubhaft erscheint, erweist sich als zutreffend. So erklärte
dieser bei der BzP, er sei einen Tag, nachdem er sich mit seinem (…) Vor-
gesetzten gestritten habe, auf dessen Veranlassung hin von Soldaten fest-
genommen worden (vgl. act. A6/14 S. 8 Ziff. 7.01). Demgegenüber be-
hauptete er bei der Anhörung, er sei nach dem Streit nach Hause gegan-
gen und habe einige Tage später ein militärisches Aufgebot erhalten, das
er indessen ignoriert habe. Nach der Zustellung eines zweiten und eines
dritten Aufgebots sei er eines Tages von Soldaten festgenommen worden
(vgl. act. A 19/25 S. 7 F69 i.V.m. S. 8 f. F80 bis 87). Sein auf Vorhalt dieser
Widersprüche hin geltend gemachter Einwand, er habe die Geschehnisse
in der BzP lediglich zusammengefasst, da man ihn dort auf die Möglichkeit
hingewiesen habe, seine Vorbringen bei der Anhörung ausführlicher darle-
gen zu können (vgl. act. A19/25 S. 17 F189), vermag die vorstehenden Wi-
dersprüche nicht aufzulösen.
Im Weiteren erklärte der Beschwerdeführer bei der BzP, die Soldaten hät-
ten ihn bei der Festnahme geschlagen (vgl. act. A6/14 S. 8 Ziff. 7.01), wo-
gegen er bei der einlässlichen Anhörung keine Schläge der Soldaten er-
wähnte, und auf Vorhalt hin aussagte, diese hätten ihn damals nicht ge-
schlagen, sondern lediglich „geschubst“ (vgl. act. A19/25 S. 17 F188).
D-523/2017
Seite 7
Weitere Widersprüche finden sich in den Schilderungen des Beschwerde-
führers hinsichtlich der Flucht während des Transports in ein anderes Ge-
fängnis: So erklärte er in der BzP, es hätten sich zwei Wächter im Fahrzeug
befunden. Er sei alleine geflohen und habe nicht auf die übrigen Häftlinge
geachtet (vgl. act. A6/14 S. 9 Ziff. 7.02). Bei der Anhörung sprach er indes-
sen von vier Fahrzeugwächtern (vgl. act. A19/25 S. 11 F117 und F119).
Darüber hinaus gab er an, einige Häftlinge hätten ihre Flucht zum Voraus
geplant, weshalb er diese beobachtet habe und deshalb nach ihnen eben-
falls aus dem Fahrzeug gesprungen sei (vgl. act. A19/25 S. 7 F69 i.V.m. S.
11 f. F121 bis F125 und S. 18 F192).
Schliesslich erwecken auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in
Bezug auf das Verhalten der Wächter nach ihrer Flucht nicht den Anschein
von Authentizität. So sagte er erst auf die spezifische Frage hin, wie die
Wachen reagiert hätten, aus, diese seien auch gesprungen und hätten sie
verfolgt (vgl. act. A19/25 S. 12 F126). Später erklärte er aber, seine frühere
Aussage, wonach die Wächter sie verfolgt hätten, sei lediglich eine Vermu-
tung, da er nichts gesehen habe (vgl. act. A19/25 S. 18 F194). An diesen
Aussagen fehlt nun aber jegliche sinnliche Wahrnehmung, beispielsweise,
ob die Soldaten Warnschüsse abgegeben beziehungsweise sie aufgefor-
dert hätten, stehen zu bleiben. Denn es bliebe anzunehmen, dass die
Wächter sich diesbezüglich Gehör verschafft hätten, um die angebliche
Flucht der Häftlinge nach Möglichkeit zu verhindern.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erscheint die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Flucht beziehungsweise Desertion als
unglaubhaft. An dieser Einschätzung vermag auch die vom Beschwerde-
führer erst auf Beschwerdeebene am 8. Februar 2017 im Original einge-
reichte militärische Vorladung vom 16. Februar 2014 nichts zu ändern. Die-
ses Dokument weist keinerlei Sicherheitsmerkmale auf, weshalb ihm kein
massgeblicher Beweiswert beigemessen werden kann.
6.
6.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, Eritrea ille-
gal verlassen zu haben und deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin
ernsthafte Nachteile befürchten zu müssen (vgl. Beschwerde S. 2 unten),
beruft er sich auf einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54
AsylG. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss vom Asyl. Diesbezüglich kam das Bundesverwaltungsgericht
im bereits an früherer Stelle zitierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar
D-523/2017
Seite 8
2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass bei Eritreern, die ihr
Land illegal verlassen haben, nur dann von der begründeten Furcht vor
intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen
sei, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen liessen (a.a.O. E. 5).
6.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner
angeblichen Flucht beziehungsweise Desertion haben sich – wie in E. 5.2
aufgeführt – als unglaubhaft erwiesen. Der Beschwerdeführer kann sich
mithin nicht darauf berufen, von den eritreischen Behörden als Deserteur
angesehen zu werden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Au-
gen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
können, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch
zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus
den Akten nicht ersichtlich. In Anbetracht des Gesagten kann die Frage
nach der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers
vorliegend offen gelassen werden.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfü-
gung einlässlich und zutreffend begründet wurde, weshalb die Vorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht zu ge-
nügen vermögen und dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint respektive sein Asylgesuch abge-
lehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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Seite 9
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – und damit auch
jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr
nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK).
8.2.3 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der
Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts
des konkreten Sachverhalts – es war davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea
aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rück-
kehr nicht mehr eingezogen werden würde – bejahte es die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der
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Seite 10
Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall,
dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den
Nationaldienst auszugehen wäre.
8.2.4 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise
aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – muss davon ausgegangen werden,
dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen
werden könnte.
8.2.5 Im ebenfalls als Referenzurteil publizierten Urteil E-5022/2017 vom
10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den noch
offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in
den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quel-
lenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen
Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigen-
schaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen
Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2
EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass
durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von
Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4
Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu ver-
neinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte
Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit
während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Be-
lege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen
Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleis-
tende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt
wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer un-
menschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle ei-
ner Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6).
Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilli-
gen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritre-
ischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptie-
ren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss
eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch
nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation
für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt
D-523/2017
Seite 11
würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit
gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O.
E. 6.1.7).
8.2.6 Aufgrund des Gesagten führt selbst eine möglicherweise drohende
Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im
Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG). Im Übrigen hält er sich seit
mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern er seine Situation
mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des „Diaspora-Sta-
tus“ erfüllen.
8.2.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nicht als unzulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste
sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuwei-
senden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr
Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den
Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt.
Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse
im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein
Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaf-
ten Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erlei-
den (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5).
Die drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei
einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs.
8.3.3 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bun-
desverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei-
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Seite 12
sungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserun-
gen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen so-
wie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine
Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden.
Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftli-
chen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber
nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die
Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O.
E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegenden Grün-
den geschlossen werden. Besondere individuelle Umstände, aufgrund de-
rer bei einer Rückkehr nach Eritrea – wo seine Eltern sowie mehrere Ge-
schwister leben – von einer existenziellen Bedrohung des Beschwerdefüh-
rers ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen.
Ausserdem sagte der Beschwerdeführer aus, mehrere Tanten mütterlicher-
seits zu haben, welche in Q._______ lebten und ihm die Reise von Äthio-
pien in die Schweiz finanziert hätten. Es ist anzunehmen, dass ihn diese
bei einer Rückkehr nach Eritrea ebenfalls unterstützen würden. Weiter gab
er an, die Schule bis zur 8. Klasse besucht und selber Arbeiten in der Au-
towerkstatt eines Verwandten verrichtet zu haben. Daneben hat er sich in
Eritrea als (…) betätigt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr mit Unterstützung der Familie eine ge-
sicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfin-
den wird. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche gegen eine Rück-
kehr sprechen würden, sind nicht aktenkundig. Ergänzend festzuhalten
bleibt, dass mit Urteil D-4256/2017 vom gleichen Datum die Beschwerde
der Partnerin des Beschwerdeführers und ihrem Kind (N […]) ebenfalls ab-
gewiesen wird, und diese infolgedessen ebenfalls verpflichtet sind, die
Schweiz zu verlassen.
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers auch nicht als unzumutbar.
8.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-
willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entge-
gen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
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Seite 13
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu
bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und –
soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das mit der Beschwerde
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung je-
doch mit Instruktionsverfügung vom 1. Februar 2017 gutgeheissen wurde,
sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Nachdem gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ver-
zichtet wurde (vgl. E. 3) und daher weitere Rechtshandlungen im vorlie-
genden Verfahren nicht erforderlich waren, erweist sich das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des – inzwischen
durch Frau lic. iur. Monika Böckle vertretenen – Beschwerdeführers als ge-
genstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-523/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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