B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-523/2018
Ur t e i l vom 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Fristwiederherstellungsgesuch;
Urteil D-6970/2017 vom 22. Januar 2018 / N (…).
D-523/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 20. November 2017 wies das SEM das Asylgesuch des
Gesuchstellers vom 3. August 2015 ab und ordnete dessen Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
B.
Gegen diesen Entscheid wurde mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, die Ver-
fügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuer-
kennen und es sei Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vor-
läufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
darum ersucht, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher
Rechtsbeistand einzusetzen.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2018 wies der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren D-6970/2017 den Gesuch-
steller darauf hin, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerde-
führers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Er
stellte fest, dass die Beschwerde den vorgenannten Anforderungen nicht
genüge, da sie zwar eine Unterschrift enthalte, diese jedoch nicht mit den
in den Akten vorhandenen Unterschriften übereinstimme, und folglich nicht
feststellbar sei, ob der Beschwerdeführer die Beschwerde eingereicht
habe. Der Instruktionsrichter setzte eine Nachfrist von sieben Tagen ab Er-
halt der Zwischenverfügung zur Einreichung einer Beschwerdeverbesse-
rung an, verbunden mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf
werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG).
D.
Mit Urteil D-6970/2017 vom 22. Januar 2018 trat das Bundesverwaltungs-
gericht auf die Beschwerde vom 8. Dezember 2017 nicht ein, da der Ge-
suchsteller innert Frist keine Beschwerdeverbesserung eingereicht hatte.
E.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2018 erklärte der Gesuchsteller, dass die am
8. Dezember 2017 eingereichte Beschwerde seinem Willen entspreche,
und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.
D-523/2018
Seite 3
F.
Die Instruktionsrichterin im vorliegenden Verfahren setzte am 25. Januar
2018 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen
aus.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 30. Januar 2018 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Zuständigkeit des Gerichts umfasst auch die Beurteilung von Ge-
suchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1
VwVG, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte
Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. PAT-
RICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl. 2016, Art. 24 N 6).
1.3 Über Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 Abs. 1
VwVG entscheidet in der Regel ein Spruchgremium aus drei Richtern oder
Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG).
2.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine versäumte Frist wiederher-
gestellt, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschul-
deterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter
Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses da-
rum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2.1.2 Die Zwischenverfügung vom 4. Januar 2018 im Beschwerdeverfah-
ren D-6970/2017 ging dem Gesuchsteller gemäss Rückschein am 5. Ja-
nuar 2018 zu. Die siebentägige Frist zur Beschwerdeverbesserung ist
demnach am 12. Januar 2018 abgelaufen (Art. 20 VwVG). Der Gesuch-
D-523/2018
Seite 4
steller reichte innert Frist keine Beschwerdeverbesserung ein. Er räumt sel-
ber ein, dass seine erst am 23. Januar 2018 eingereichte Erklärung, wo-
nach die Beschwerde vom 8. Dezember 2017 seinem Willen entspreche,
nicht fristgerecht erfolgt sei. Er macht jedoch geltend, er habe den Inhalt
der Zwischenverfügung vom 4. Januar 2018 nicht verstanden und deshalb
auch nicht innert Frist antworten können. Mittlerweile habe er sich die Be-
deutung des Schreibens erklären lassen und bitte für die Verspätung um
Entschuldigung. Damit ersucht er sinngemäss um Wiederherstellung der
abgelaufenen Frist zur Beschwerdeverbesserung.
2.1.3 Der Gesuchsteller hat sein Gesuch um Wiederherstellung der Frist
zur Beschwerdeverbesserung somit fristgerecht eingereicht und gleichzei-
tig die versäumte Rechtshandlung (unterzeichnete Erklärung, dass die ein-
gereichte Beschwerde seinem Willen entspreche) nachgeholt. Die formel-
len Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG sind erfüllt; auf das Frist-
wiederherstellungsgesuch ist einzutreten.
2.2
2.2.1 Eine Fristwiederherstellung bezweckt die Beseitigung von Rechts-
nachteilen wegen unverschuldeter Fristversäumnis (vgl. PATRICIA EGLI,
a.a.O., Art. 24 N 1; STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gal-
len 2008, N 1 zu Art. 24). Nach Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1
VwVG gilt ein Fristversäumnis als unverschuldet, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertre-
tung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wie etwa im Fall von
Naturkatastrophen, Militärdienst oder einer schwerwiegenden Erkrankung.
Auch subjektive Gründe können eine Fristwiederherstellung rechtfertigen.
Sie liegen dann vor, wenn die – objektiv betrachtet – handlungsfähige Per-
son lediglich deshalb untätig bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irr-
tums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen
vermag. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit sich diese Lage als ent-
schuldbar erweist. Die Säumnis ist dann vorwerfbar, wenn es die pflichtige
Person an der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit hat
fehlen lassen. Schliesslich kann auch eine Kumulation verschiedener Um-
stände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen
vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen (vgl. zum
Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz 587 f.; EGLI PAT-
RICIA, a.a.O., Art. 24 N 12; BGE 112 V 255; 108 V 109). Den Nachweis,
D-523/2018
Seite 5
dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt
werden konnte, hat die gesuchstellende Person zu erbringen, wobei die
entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaft-
machen nicht genügt (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentli-
chen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der
Kantone, 1985, S. 227 ff.).
2.2.2 Der Gesuchsteller macht nicht geltend, dass er aus objektiven Grün-
den nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig eine Beschwerdeverbesse-
rung einzureichen. Mit seinem Vorbringen, er habe die Zwischenverfügung
vom 4. Januar 2018 nicht verstanden und die Beschwerdeverbesserung
erst einreichen können, nachdem er sich die Bedeutung der Verfügung
habe erklären lassen, macht er aber subjektive Gründe für die Fristver-
säumnis geltend: Er habe die Situation aufgrund mangelnder Kenntnisse
nicht richtig einzuschätzen vermocht. Sein Vorbringen erweist sich jedoch
nicht als entschuldbar, zumal es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre,
sich unverzüglich nach Erhalt der Zwischenverfügung – im laufenden Be-
schwerdeverfahren – darum zu bemühen, sich deren Inhalt erklären zu las-
sen. Indem er dies unterlassen hat, hat er es an der nach Treu und Glauben
zumutbaren Aufmerksamkeit fehlen lassen. Angesichts dieser Nachlässig-
keit kann nicht davon ausgegangen werden, er sei unverschuldeterweise
davon abgehalten worden, innert Frist zu handeln.
2.3 Nach dem Gesagten sind weder objektive noch entschuldbare subjek-
tive Gründe ersichtlich, die das Versäumnis als unverschuldet erkennen
lassen würden. Vielmehr ist das Versäumnis der Nachlässigkeit des Ge-
suchstellers zuzuschreiben. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung ist demzufolge abzuwei-
sen. Das Urteil D-6970/2017 vom 22. Januar 2018 bleibt rechtskräftig.
Mit dem vorliegenden Urteil wird der am 25. Januar 2018 verfügte Vollzugs-
stopp hinfällig.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1
bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-523/2018
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Jacqueline Augsburger
Versand: