B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-523/2020
Ur t e i l vom 3 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Gambia,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 20. Januar 2020 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein gambischer Staatsangehöriger – am
18. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro-
dac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. März 2017 sowie am
13. November 2018 in Italien um Asyl ersucht hatte,
dass er am 24. Dezember 2019 zu seiner Person befragt wurde und am
31. Dezember 2019 im Rahmen des Dublin-Gesprächs zur allfälligen asyl-
verfahrensrechtlichen Zuständigkeit Italiens angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei äusserte, er habe in Italien zwei Asylge-
suche gestellt, welche nach einem Rekurs abgelehnt worden seien,
dass er eine Woche vor Ablauf der Ausreisefrist zu einem Freund gegan-
gen sei und anschliessend auf der Strasse habe leben müssen,
dass er 2019 nach Malta gereist sei und dort gearbeitet, aber kein Asylge-
such gestellt habe, nach drei bis vier Monaten mangels weiterer Arbeit
nach Italien zurückgekehrt und anschliessend weiter in die Schweiz gereist
sei,
dass er in Italien nie Probleme gehabt habe, das Land aber habe verlassen
sollen und nicht wüsste, wieso Italien weiterhin zuständig für sein Asylge-
such sein solle,
dass er im Rahmen der Abklärung des medizinischen Sachverhalts angab,
er habe Schmerzen in der Brust, müsse nachts husten und könne nicht
schlafen, er sei deswegen beim Arzt gewesen, habe aber keine Medika-
mente erhalten und es gehe ihm wieder besser,
dass das SEM am 3. Januar 2020 ein Übernahmeersuchen an die italieni-
schen Behörden richtete, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO),
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dass die italienischen Behörden zu diesem Gesuch innerhalb der festge-
legten Frist keine Stellung nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. Januar 2020 – eröffnet am 21. Ja-
nuar 2020 – in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und
gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete,
dass das SEM gleichzeitig eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton B._______ mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die gemäss Aktenver-
zeichnis editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälli-
gen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung – soweit nicht nachfol-
gend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe in englischer Sprache vom 24. Ja-
nuar 2020 (Datum des Poststempels: 28. Januar 2020) gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingsei-
genschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei
die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass er im Rahmen der Beschwerde vorbrachte, er sei Muslim und vor ei-
nem Genozid durch das lokale Militär gegen seine Religionsgruppe aus
Gambia geflohen, was er aber aufgrund seiner Fluchterlebnisse, die ihn
sehr aufgerüttelt hätten, gegenüber den italienischen Behörden nicht habe
vorbringen können,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Ja-
nuar 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbe-
reich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers auf einer bekannten Beschwer-
devorlage beruht, welche zwar in englischer Sprache verfasst ist, jedoch
ohne weiteres verständliche, ordnungsgemässe Anträge umfasst,
dass der Beschwerdeführer zwar auch seine beigefügte Beschwerdebe-
gründung nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst hat, jedoch
diese ebenso ohne weiteres verständlich ist, weshalb auf eine Rückwei-
sung der Eingabe zwecks Übersetzung verzichtet werden kann,
dass damit die fristgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers
den formellen Anforderungen an eine Beschwerde im Wesentlichen genügt
(Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb
auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen –
einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz sich grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5
E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass daher auf die Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl nicht einzutreten und entsprechend auf die
diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen ist,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, soweit darauf einzutreten ist, weshalb
über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
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eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich – in Anwendung der
Dublin-III-VO – zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung aufgrund des Ergebnisses
des Abgleichs mit der Eurodac-Datenbank und den Angaben des Be-
schwerdeführers, er habe in Italien zweimal erfolglos ein Asylgesuch ge-
stellt, zum Schluss gelangte, nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO sei Ita-
lien für ihn zuständig,
dass die Zuständigkeit Italiens gemäss dieser Bestimmung auch über ein
allenfalls rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bestehen
bleibt und erst mit dem Vollzug der Wegweisung endet,
dass der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen zu keinem
Zeitpunkt bestritten hat und nach eigenen Angaben seine Wegweisung
durch Italien auch noch nicht vollzogen wurde,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM vom
3. Januar 2020 innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist
unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit implizit anerkannten
(Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht die Zuständigkeit Italiens fest-
gestellt hat, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in An-
wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass das SEM sodann zu Recht erwog, es gebe keine Gründe für die An-
nahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsu-
chende in Italien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufwiesen (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8; 2015/4
E. 4.1),
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dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit
Schutzstatus zwar in der Kritik steht, insbesondere nach Erlass und Um-
setzung des sogenannten Salvini-Dekrets,
dass Italien aber Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und nach wie vor davon ausgegangen werden kann, Italien
komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach,
dass auch anzunehmen ist, Italien anerkenne und schütze weiterhin die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa-
len Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung
Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde
Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass deshalb an die konstante Rechtsprechung – auch des EGMR und des
EuGH – zur Situation in Italien grundsätzlich angeknüpft werden kann (vgl.
statt vieler Urteile F-3373/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.5, E-3149/2019 vom
27. Juni 2019 S. 9, D-2513/2019 vom 28. Mai 2019 E. 8.1),
dass das Bundesverwaltungsgericht zudem im kürzlich ergangenen, zur
Publikation als Referenzurteil vorgesehenen Urteil E-962/2019 vom
17. Dezember 2019 nach umfassender Prüfung zum Schluss gelangt ist
(vgl. E-962/2019 E. 6), auch nach Erlass und Umsetzung des Salvini-
Dekrets sei gegenwärtig das Vorliegen systemischer Schwachstellen im
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Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO, welche die staatliche Unter-
stützung Italiens und dessen Einrichtungen für Asylsuchende betreffen, zu
verneinen,
dass diese Einschätzung auch gilt, obwohl die dortigen Lebensumstände
von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem
subsidiären Schutzstatus mit gewissen Mängeln behaftet sind, dass sich
demgegenüber jedoch mehrere private Hilfsorganisationen der Betreuung
von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen (vgl. etwa Urteile
F- 3373/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.2 sowie E-962/2019 vom 17. Dezember
2019 E. 6.4),
dass der Beschwerdeführer als abgelehnter Asylsuchender ebenso auf
diese Art der Unterstützung zu verweisen ist, soweit er vorbrachte, in Italien
auf der Strasse leben zu müssen,
dass er im vorinstanzlichen Verfahren weiter geltend machte, er habe
Schmerzen in der Brust, huste nachts und könne nicht schlafen, es sich
dabei aber um geringfügige Beschwerden handeln dürfte, zumal er keine
Medikamente erhielt, selber angab, es gehe ihm besser, und entspre-
chende medizinische Aspekte auch in seiner Beschwerde nicht mehr vor-
brachte,
dass er vor diesem Hintergrund grundsätzlich auch nicht zu den besonders
schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und
des Bundesverwaltungsgerichts gehört, womit bei ihm, anders als bei je-
nen, keine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hin-
sichtlich der Unterbringung einzuholen ist (vgl. Urteil E-962/2019 E. 7.4 und
E. 8; vgl. zuvor BVGE 2016/2 E. 5; 2015/4 E. 4.3),
dass des Weiteren nichts darauf hindeutet, Italien würde den Grundsatz
des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen, in
ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3
Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wäre oder in welchem er Gefahr liefe, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass angesichts der von Italien eingehaltenen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen auch zu erwarten ist, das Land werde die vom Beschwerdeführer
nun geltend gemachten Fluchtgründe (Verfolgung als Muslim in Gambia)
einer erneuten materiellen Prüfung unterziehen, sofern sie – entgegen sei-
nem Vorbringen – nicht bereits Gegenstand der zwei Asylgesuche waren,
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dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass auch keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz zu einem
Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. gemäss Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) hätten verpflichten können, zumal
es sich beim Beschwerdeführer, wie zuvor erwähnt, nicht um eine beson-
ders verletzliche Person handelt,
dass die Vorinstanz angesichts der getroffenen Erwägungen zu Recht und
ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1
Bst. b und Art. 44 AsylG),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass im Dublin-Verfah-
ren – einem Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylge-
suches zuständigen Staat – systembedingt kein Raum bleibt für die vom
Beschwerdeführer beantragte Ersatzmassnahme für den Wegweisungs-
vollzug (gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]),
sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig bereits im Rahmen
des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. dazu vorstehende
Erwägungen),
dass deshalb auf den Antrag auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
nicht einzutreten ist,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist,
als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung
mit dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a
AsylG) nicht bedarf, da dieser Antrag – wie auch das Gesuch um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) – mit vor-
liegendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Verbeiständung (nach
Art. 102m Abs. 1 und 4 AsylG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
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