Abtei lung IV
D-5232/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Therese Kojic,
Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Russland,
vertreten durch Hans Werner Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
1. Dezember 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5232/2006
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Ge-
burtsort B._______ (Tschetschenien) am 1. Januar 2000 Richtung
C._______ (Dagestan). Dort habe er sich knapp drei Jahre lang
aufgehalten. Anschliessend sei er dann mit dem Zug von C._______
nach D._______ gereist und von dort per Bus in eine ihm unbekannte,
französischsprachige Stadt. Von dort sei er per Auto am 13. November
2003 in die Schweiz gelangt.
B.
Am 14. November 2003 stellte er bei der Empfangsstelle (heute: Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum) des damals zuständigen BFF in
E._______ein Asylgesuch. Von dort wurde er in die Empfangsstelle
F._______ überwiesen, wo er am 20. November 2003 summarisch zu
den Gründen für sein Asylgesuch und zum Reiseweg befragt und an-
schliessend mit Entscheid vom 21. November 2003 für den Aufenthalt
während des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen
wurde. Am 6. Januar 2004 führte die zuständige kantonale Behörde
die Anhörung zu den Asylgründen durch. Der Beschwerdeführer
machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
Folgendes geltend: Er habe nach seiner Flucht nach C._______
während dreier Jahre immer wieder Probleme mit der Polizei gehabt.
Diese habe ihn wiederholt angehalten und im Innenministerium sei er
einmal eine Woche lang festgehalten worden. Die Probleme seien
aufgetaucht, da er nur provisorische Flüchtlingspapiere besessen
habe. Aus demselben Grund habe er auch keiner Arbeit nachgehen
können. Die Unterdrückung seitens der Obrigkeit sei immer weiter
ausgeufert. Ihm sei der Besitz von Waffen und Drogen vorgeworfen
worden und er sei geschlagen worden. Er habe überdies Dokumente
unterschreiben müssen, die ihn des aktiven Widerstands gegen die
russische Armee bezichtigten. Aus all diesen Gründen sei ihm ein
Aufenthalt in C._______ nicht mehr möglich gewesen und deshalb sei
er geflohen.
C.
Das Bundesamt beauftragte am 17. Mai 2004 einen Experten (BFM
act. A 13/1), um die Herkunft des Beschwerdeführers zu begutachten.
Der Lingua-Experte hielt in seinem Gutachten vom 29. Juni 2004 im
Wesentlichen Folgendes fest: Aufgrund der landeskundlich-kulturellen
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Kenntnisse und der Sprechweise des Beschwerdeführers könne er
feststellen, dass der Proband (Beschwerdeführer) eindeutig weder in
einem tschetschenischen noch in einem tschetschenisch-russischen
Milieu sozialisiert worden sei. Es sei überdies festzuhalten, dass er auf
Grund der landeskundlich-kulturellen Analyse sehr wahrscheinlich
nicht in Tschetschenien sozialisiert worden sei (BFM act. A 17/4). Zum
Gutachten wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2004 das recht-
liche Gehör gewährt. Er nahm am 2. August 2004 dazu Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2005 - eröffnet am 2. Dezember 2005
- lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. No-
vember 2003 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug seiner Wegweisung an. Zur Begründung führte es im
Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass
ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das
Asylgesuch abzulehnen sei. Ausserdem sei der Vollzug der Weg-
weisung möglich, zulässig und zumutbar.
E.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2.
Januar 2006 (Eingangsstempel 4. Januar 2006) bei der damals zu-
ständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Er be-
antragte im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheids und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zudem sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zusätzlich be-
antragte er, es seien ihm der mit Bezug auf Herkunftsmerkmal,
Sprache, Herkunftswissen erstattete Bericht sowie die von der
G._______ Beratungsstelle für Asylsuchende vom 9. Januar 2004
eingereichten Dokumente zuzustellen.
F.
Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters
vom 12. Januar 2006 wurde, infolge des auf dem Sicherheitskonto des
Beschwerdeführers vorhandenen Betrages, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet. Der Beschwerdeführer könne den Aus-
gang des Verfahren in der Schweiz abwarten. Der Antrag auf Einsicht
in den Lingua-Bericht im Original hingegen wurde abgewiesen. Im
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Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert angesetzter
Frist eine Stellungnahme zu den von der G._______ Beratungsstelle
für Asylsuchende mit Eingabe vom 9. Januar 2004 eingereichten
Fotografien abzugeben. Dieser Aufforderung kam der
Beschwerdeführer mit Eingaben vom 6. Februar und 1. März 2006
nach.
G.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2006 gab die ARK dem BFM Gelegen-
heit zu einer Stellungnahme zur Beschwerdeschrift des Beschwerde-
führers bzw. dessen Rechtsvertreter vom 2. Januar 2006. In seiner
Vernehmlassung vom 7. März 2006 nahm das BFM zur Beschwerde
Stellung und hielt im Wesentlichen fest, die Beschwerdeschrift enthalte
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine
Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Zu den einge-
reichten Fotos liess sich das BFM wie folgt vernehmen: In der
Beschwerdeschrift werde argumentiert, der Beschwerdeführer habe
mit den eingereichten Fotos bewiesen, dass er auch als junger Mann
noch in Tschetschenien ansässig gewesen sei. Das fragliche Foto zei-
ge den Beschwerdeführer in jugendlichem Alter. Damit stehe es in kei-
nem Widerspruch zu den Erwägungen im Entscheid des BFM, sei
doch gar nicht bezweifelt worden, dass der Beschwerdeführer sich
möglicherweise bis Anfang der 90er Jahre - und damit bis zu einem
Alter von ca. 20 Jahren, in Tschetschenien aufgehalten habe. Im Übri-
gen verwies das BFM auf seine Erwägungen, an denen es voll-
umfänglich festhalte. Das BFM beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
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verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-
teilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
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massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Zur erhobenen Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, weil die LINGUA-
Analyse nicht ediert worden sei, ist Folgendes festzuhalten: In einem
in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34 publizierten Urteil wurde
ausführlich erörtert, welche Einschränkungen bei der Offenlegung von
LINGUA-Analysen zulässig sind (vgl. E. 9 dieses Urteils). Vorliegend
wurde dem Beschwerdeführer der erforderliche, anonymisierte fach-
liche Lebenslauf des Experten offen gelegt, so dass er sich ein Bild
von dessen Qualifikation machen konnte. Bei der Gewährung des
rechtlichen Gehörs wurde ihm sodann der wesentliche Inhalt der
LINGUA-Analyse bekannt gegeben und die Möglichkeit zur Stellung-
nahme geboten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zum
Schluss, dass das BFM vorliegend den aufgestellten Leitlinien nachge-
kommen ist.
3.4 Gemäss der langjährigen Praxis der ARK, der sich das Bundes-
verwaltungsgericht anschliesst, sind LINGUA-Analysen des BFM nicht
als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
[BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte
einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19
VwVG) zu werten, denen indessen - sofern bestimmte Anforderungen
an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten
wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der
Analysen erfüllt sind - erhöhter Beweiswert zugemessen wird (vgl.
EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, 1998 Nr. 34 S. 284 ff.).
3.5 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass der vorliegend zu beurteilen-
den, ausführlich begründeten LINGUA-Analyse nach den erwähnten
Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt, da sie einen nachvollziehba-
ren und überzeugenden Eindruck hinterlässt und zu keinen Beanstan-
dungen Anlass gibt.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich von Geburt bis
Anfang 2000 in B._______ (Tschetschenien) aufgehalten und leitet
daraus die geltend gemachte Verfolgung ab. Aus der Begutachtung
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durch einen Experten geht indessen hervor, dass der
Beschwerdeführer zwar einige Kenntnisse über die Stadt besitzt. Die
eingehende Analyse zeigte jedoch, dass das Wissen nur lückenhaft
und ungenau ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der
Beschwerdeschrift vom 2. Januar 2006 können diese Erkenntnisse
nicht umstossen. Von einem ortsansässigen Bürger kann erwartet
werden, dass er den Strassenverlauf seiner Wohnadresse kennt,
sowie präzise Aussagen zu wichtigen Gebäuden wie Spitäler, Schulen
oder der Hauptpost machen kann. Die Unkenntnis betreffend die
Preise der Grundnahrungsmittel in B._______ zur Zeit der angeblichen
Ausreise des Beschwerdeführers rückt die Vorbringen des
Beschwerdeführers in ein unglaubwürdiges Licht. Der Länderexperte
kam überdies zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
landeskundlich-kulturellen Kenntnisse sowie der Sprechweise
eindeutig nicht in einem tschetschenischen oder einem
tschetschenisch-russischen Milieu sozialisiert worden sei. Diese
Erkenntnis wird gestützt durch die Angaben des Beschwerdeführers,
gemäss derer er der russischen Ethnie angehöre und kein
Tschetschenisch spreche. Damit entfällt, wie von der Vorinstanz tref-
fend festgehalten, das zentrale Motiv, das den Verbleib des Beschwer-
deführers im kriegsgebeutelten B._______ hätte erklären können. In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die meisten in
Tschetschenien niedergelassenen Russen das Gebiet spätestens
nach Ausbruch des ersten Tschetschenienkrieges Anfang der 90-er
Jahre des letzten Jahrhunderts verlassen haben. Deshalb ist davon
auszugehen, dass sich auch der Beschwerdeführer seit längerer Zeit
in einem anderen Gebiet aufgehalten haben muss. Den Resultaten der
Herkunftsanalyse vermochte der Beschwerdeführer nichts
Stichhaltiges entgegenzuhalten. Bezeichnenderweise vermochte der
Beschwerdeführer seine Identität auch durch keinerlei Ausweispapiere
zu belegen.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nach seiner Flucht
nach C._______ während dreier Jahre immer wieder mit der Polizei
Probleme gehabt und keine Arbeit bekommen, weil er nur provi-
sorische Flüchtlingspapiere besessen habe (BFM act. A 9/12). Es
widerspricht der allgemeinen Erfahrung, der Logik des Handelns und
ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer während drei
Jahren infolge ungenügender Identitätspapiere unter erschwerten
Bedingungen in C._______ gelebt haben soll, obwohl es ihm
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schlussendlich innert kurzer Zeit möglich gewesen sein soll, einen
russischen Pass zu erhalten, um mit diesem auszureisen (BFM act. A
9/10). Überdies erscheint es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
als realitätsfremd, dass der Onkel seines Freundes ausgerechnet dem
Beschwerdeführer die Ausreise finanziert, obwohl sein eigener Neffe
bis heute gefährdet sein soll (BFM act. A 9/11 und 17). Die Vorbringen
des Beschwerdeführers zu oben erwähnten Punkten sind weder be-
gründet noch genügend substantiiert. In Übereinstimmung mit der Vor-
instanz gelangt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 7 Abs.
2 und 3 AsylG zum Schluss, dass auch diese Vorbringen des Be-
schwerdeführers in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung
oder der Logik des Handelns widersprechen und deshalb unglaubhaft
sind.
4.3 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörung zunächst
geltend, er sei insgesamt zwei Mal von Sicherheitskräften angehalten
und inhaftiert worden (BFM act. A 1/5). Später ergibt sich jedoch aus
dem Protokoll der kantonalen Befragung, dass er drei Mal inhaftiert
und unzählige Male angehalten worden sein wolle (BFM act. A 9). Da
die Festnahmen durch die Sicherheitskräfte vom Beschwerdeführer als
zentrales Fluchtmotiv genannt und somit als einschneidende Erleb-
nisse gewertet wurden, wäre zu erwarten, dass er bezüglich deren An-
zahl einheitliche Angaben machen würde. Bei der Widersprüchlichkeit
der Anzahl der Inhaftierungen und Anhaltungen argumentiert der Be-
schwerdeführer mit sprachlichen Problemen oder gar Hörproblemen.
Damit ist er nicht zu hören. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu
diesem Punkt sind realitätsfremd und ungenügend substantiiert. Die
Nennung der Anzahl der Festhaltungen und Inhaftierungen ist zwei-
felsohne ein wichtiges Element im vorliegenden Verfahren, das zen-
trale Fluchtmotiv des Beschwerdeführers schlechthin. Die unter-
schiedlichen bzw. widersprüchlichen Aussagen des Beschwerde-
führers zu diesem Punkt lassen den Schluss zu, dass er keine
Eingriffe in seine persönliche Bewegungsfreiheit hat erdulden müssen.
4.4 Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in wesentlichen
Punkten seiner Aussagen in verschiedene Widersprüche verstrickt hat,
weckt begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend ge-
machten Verfolgung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird dies-
bezüglich auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen. Die in der Beschwerde aufgeführten Erklärungen
sind nicht geeignet, um die von der Vorinstanz aufgezeigten
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Widersprüche zu entkräften. Insbesondere ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer gravierende Eingriffe wie die angeblichen
Repressalien durch die Polizei zeitlich genauer bestimmen könnte.
Demnach erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers in
wesentlichen Punkten als unglaubhaft.
4.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der entscheid-
wesentliche Sachverhalt als hinreichend erstellt zu betrachten.
4.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit auch nach einer ge-
nauen Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen in der
Beschwerde nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu
entkräften. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal sie nicht zu
einer anderen Beurteilung zu führen vermögen. Es ergibt sich, dass
der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art 3 AsylG nachweisen
oder glaubhaft machen konnte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
halten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
AsylG nicht stand und deshalb muss ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden. Demzufolge erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nicht und das Asylgesuch ist abzuweisen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-
den.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
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ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom
6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Eine Situation allgemeiner Gewalt, die eine konkrete Gefährdung
darstellt und den Beschwerdeführer als Gewalt- oder de-facto-Flücht-
ling qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der aktuellen Lage in
seinem Heimatland nicht in genereller Form bejahen. Es ist ihm zuzu-
muten, sich dort wieder niederzulassen, zumal gestützt auf die un-
glaubhaften Angaben davon auszugehen ist, dass er unter anderen als
den geltend gemachten Umständen und aus anderen als den vorge-
brachten Gründen sein Heimatland verliess. Allein aus Umständen,
wie Schwierigkeiten persönlicher und beruflicher Art oder einer all-
fälligen allgemeinen Unzufriedenheit mit den herrschenden poli-
tischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder religiösen
Verhältnissen eines Landes, die eine Person zum Verlassen dieses
Landes hätten bewegen können, ist nicht auf die Unzumutbarkeit der
Rückkehr in dieses Land zu schliessen.
6.6 Aufgrund der bisherigen sozialen Kontakte ist davon auszugehen,
dass dem gestützt auf die Aktenlage jungen und gesunden Be-
schwerdeführer in seinem Heimatland ein Beziehungsnetz im weiteren
Sinn zur Verfügung steht. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über
berufliche Erfahrungen sowohl als Selbstständigerwerbender als auch
im Angestelltenverhältnis in seinem erlernten Handwerk als Coiffeur.
Mit diesen Voraussetzungen wird es ihm möglich und zumutbar sein,
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sich in seinem Heimatland erneut um eine Arbeitsstelle zu bemühen
und sich wieder einzugliedern, auch wenn nicht in Abrede gestellt
wird, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Russland nicht zum Bes-
ten stehen und der Beschwerdeführer wohl mit ökonomischen Proble-
men zu kämpfen haben wird. Indessen ist festzuhalten, dass diese
Probleme die meisten Bewohner seines Heimatlandes betreffen und
gestützt auf die bisherige Praxis der Asylbehörden (vgl. EMARK 2003
Nr. 24 E. 5e S. 159 f. und dort zitierte Urteile) allein wirtschaftliche und
soziale Probleme nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges führen. Diese Praxis gilt auch für das Bundesverwaltungs-
gericht. Gestützt auf diese Erwägungen ist der Vollzug der Weg-
weisung als zumutbar zu bezeichnen.
6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons G._______(in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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