Abtei lung IV
D-5232/2007
teb/med
{T 0/2}
Geschäfts-Nr. 5232/2007
Urteil vom 10. August 2007
Mitwirkung: Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter
Hans Schürch
Gerichtsschreiber Daniel Merkli
A.________, geboren B._______, Nigeria, C._________
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 26. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
(...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2007 ohne Einreichung von Identi-
tätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er dabei im Rahmen der Erstbefragung vom 9. Juli 2007 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Chiasso und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 4 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 19. Juli 2007 unter anderem
angab, im Juni 2007 von den Bewohnern seines Heimatdorfes dazu aufgefordert
worden zu sein, die Nachfolge seines verstorbenen Vaters, zu Lebzeiten Chef
eines Orakels, anzutreten,
dass er wegen seines christlichen Glaubens die Nachfolge verweigert habe,
worauf er krank geworden sei,
dass die Krankheit Gedächtnisverlust und plötzliche Schmerzen im Brustbereich
zur Folge gehabt habe,
dass er sich nur noch daran erinnern könne, regelmässig von einem Pfarrer in
verschiedenen Kirchen zum Beten gebracht worden zu sein,
dass er ohne Identitätsdokumente und ohne in der Folge kontrolliert zu werden,
zuerst mit einem Schiff in ein ihm unbekanntes Land und weiter mit dem Zug in
die Schweiz gelangt sei (vgl. A1, S. 6),
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum Chiasso bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente eingereicht
hat mit der Begründung, er habe, ohne die Absicht, jemals zu reisen, nie
Identitätspapiere besessen (vgl. A1, S. 3) und im Heimatstaat könne er
niemanden kontaktieren, der ihm bei der Beschaffung von Identitätspapieren
behilflich wäre (vgl. A1, S. 4),
dass das BFM mit Entscheid vom 26. Juli 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit undatierter, am 2. August 2007 bei der
Schweizerischen Post aufgegebener Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht
gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob,
3und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung
hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bun-
desrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwer-
den in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die vorliegende Beschwer-
de, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG),
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird,
wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaub-
haft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, zu seinem Reiseweg befragt und
zur Einreichung von Identitätsdokumenten aufgefordert, auffallend ausweichend
und realitätsfremd ausgefallen sind und der Beschwerdeführer bis zum jetzigen
Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, Identitätsdoku-
mente nachzureichen,
dass angesichts der strengen Kontrollen an wichtigen Grenzübergängen die An-
gabe des Beschwerdeführers, ohne Identitätsdokumente mit einem Schiff nach
Europa und mit dem Zug weiter in die Schweiz gelangt zu sein, als nicht
realistisch erscheint,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerde-
führers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
4dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Vorbringen, er
sei nach seiner Weigerung, die Nachfolge seines Vaters als Chef eines Orakels
in seinem Heimatdorf anzutreten, mit dem Fluch einer schweren Krankheit belegt
worden, als Phantasiegebilde zu bezeichnen und daher offensichtlich weder
glaubhaft noch asylrechtlich von Relevanz sind,
dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass sich die Argumente des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift in der
blossen Behauptung erschöpfen, 'nicht nach Nigeria zurückgehen zu können, da
er dort um sein Leben befürchten müsse',
dass der Beschwerdeführer im Weiteren sinngemäss um Gewährung einer Frist
zur Einreichung von Identitätsdokumenten ersucht,
dass er im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hinreichend Gelegenheit zur
Einreichung von Identitätsdokumenten erhalten hat, welche er unbenutzt ver-
streichen liess mit der pauschalen und unsubstanzierten Begründung, er habe
nie Identitätspapiere besessen (vgl. A1, S. 3) und im Heimatstaat könne er
niemanden kontaktieren, der ihm bei der Beschaffung von Identitätspapieren
behilflich wäre (vgl. A1, S. 4), weshalb der Antrag zur Gewährung einer Frist zur
Nachreichung von Identitätsdokumenten abzulehnen ist,
dass auch keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig er-
scheinen,
dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen
Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regel-
folge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch
keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vor-
instanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen
Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche
Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung
verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann,
weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit
5den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das BFF, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar,
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des jungen Beschwerdeführers - dessen
geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten als offensichtlich
unglaubhaft erachtet worden sind - als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne
von Art. 14a ANAG zu erachten und der angeordnete Wegweisungsvollzug daher
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch un-
angemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig
und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die
Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Beschwerdeführer als
unterliegende Partei aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.-- , werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten (Ref.-Nr. (...)
- (...) (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand am:
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