Abtei lung IV
D-5233/2006
{T 0/2}
Urteil vom 30. März 2007
Mitwirkung: Richter Daniel Schmid, Maurice Brodard, Walter Lang
Gerichtsschreiber Weber
A._______, Angola,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 29. Juni 2006 i.S. Aufhebung vorläufige Aufnahme
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter und zwei Geschwistern am
7. November 2003 auf dem Luftweg über den Flughafen von Luanda Richtung Italien
ausreiste und von dort herkommend am 12. November 2003 illegal in die Schweiz
einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das Asylverfahren der damals minderjährigen Beschwerdeführerin bis zum
vorliegenden Verfahren (Aufhebung der vorläufigen Aufnahme) zusammen mit
demjenigen der Mutter und Geschwister (D-5234/2006) beurteilt wurde,
dass das Urteil hinsichtlich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im Falle der
Beschwerdeführerin zum gleichen Zeitpunkt ergeht, wie dasjenige hinsichtlich der
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im Falle der Mutter und Geschwister,
dass beide Parteien (Beschwerdeführerin/Mutter und Geschwister) dieselbe
Rechtsvertreterin bevollmächtigt haben,
dass es sich bei dieser Sachlage rechtfertigt, hinsichtlich der Prozessgeschichte im
ursprünglichen Asylverfahren der Beschwerdeführerin auf diejenige ihrer Mutter und
Geschwister zu verweisen,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Juni 2006 das rechtliche
Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und Gelegenheit zur
Stellungnahme gewährte,
dass das Bundesamt darin in materieller Hinsicht ausführte, die vorläufige Aufnahme sei
zum damaligen Zeitpunkt zusammen mit ihrer Familie (Mutter und Geschwister) verfügt
worden, da das Alter ihres Bruders C._______ zu diesem Zeitpunkt einer Rückkehr
entgegen gestanden habe, nachdem dieser zwischenzeitlich indessen sechs Jahre alt
geworden sei und weil sich die Lage in Luanda weiter stabilisiert habe, erscheine der
Vollzug der Wegweisung nach Angola heute zumutbar,
dass die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2006 eine Stellungnahme einreichen liess,
dass das BFM mit Verfügung 29. Juni 2006 - eröffnet am 4. Juli 2006 - die mit
Verfügung vom 30. September 2004 angeordnete vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführerin aufhob und sie - unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz bis zum 25. September 2006 zu verlassen,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin sei
gemäss eigenen Angaben in Luanda geboren, habe dort bis zur Ausreise zusammen mit
ihren Eltern und Geschwistern gelebt und die Schule besucht,
dass die Erwägungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in ihrem Urteil
vom 24. September 2004, wonach aufgrund der Angaben der Mutter der
Beschwerdeführerin für die Familie der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar
sei, auch für die Beschwerdeführerin gelten würden,
dass die Beschwerdeführerin deshalb in der Lage sei, in Luanda wieder Fuss zu fassen
und mit Mithilfe ihres Vaters und ihrer Verwandtschaft für sich eine Existenzgrundlage
aufzubauen,
3dass die beruflichen und wirtschaftlichen Perspektiven bei der Beschwerdeführerin somit
nicht schlechter als diejenigen der ansässigen Bevölkerung erscheinen würden,
dass die Wiedereingliederung in Angola zudem im Rahmen der Rückkehrhilfe erleichtert
werden könne,
dass der Vollzug der Wegweisung heute zulässig, zumutbar und möglich sei, so dass
die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20)
aufzuheben sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 29. Juli 2006 (Poststempel) bei der
ARK unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), insbesondere den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
beantragen liess,
dass ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeergänzung ersucht wurde,
dass mit Zwischenverfügung vom 4. August 2006 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet wurde, da das Sicherheitskonto der Beschwerdeführerin
(Art. 86 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) einen die
mutmasslichen Verfahrenskosten übersteigenden Saldo aufweist,
dass das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung unter Hinweis
auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführerin am 25. August 2006 eine als „Beschwerdeergänzung“
bezeichnete Eingabe einreichen liess,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 20. Oktober 2006 die Abweisung der
Beschwerde beantragte,
dass mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2006 der Beschwerdeführerin die
Vernehmlassung des BFM zur Replik zugestellt wurde,
dass die Beschwerdeführerin am 3. November 2006 ihre Stellungnahme hierzu
einreichen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des
Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
4dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der
ARK hängigen Rechtsmittel übernimmt und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet
(Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass eine in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 AsylG angeordnete vorläufige Aufnahme
aufzuheben ist, wenn sich der Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erweist
(Art. 14b Abs. 2 ANAG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der
völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten: Europäische Menschen-
rechtskonvention [EMRK, SR 0.101] Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von
Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da
die Beschwerdeführerin - wie rechtskräftig festgestellt wurde - die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich darlegt, weshalb es die
Voraussetzungen für einen Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach
Angola unter dem Zumutbarkeitsaspekt als für gegeben erachtet, und vor diesem
Hintergrund die mit Verfügung vom 30. September 2004 angeordnete vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz aufhob,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen und zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe, welche sich im
Übrigen kaum von derjenigen ihrer Mutter und Geschwister unterscheidet, nicht
geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, zumal der
Argumentation der Vorinstanz keine stichhaltigen Gründe entgegen gesetzt werden,
dass daran auch die Ausführungen in der „Beschwerdeergänzung“ nichts ändern, zumal
sich diese grundsätzlich an den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe orientieren,
weiter nicht über Allgemeinplätze hinausgehen und kaum konkret auf die Situation der
Beschwerdeführerin Bezug nehmen,
dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin
nach Angola demnach vorab auf die Ausführungen in dem ihre Mutter und Geschwister
betreffenden Urteil zu verweisen ist (gleicher Urteilszeitpunkt, gleiche Rechtsvertreterin),
5dass ergänzend lediglich darauf hinzuweisen ist, dass die mittlerweile volljährige, über
eine solide Schulbildung verfügende und - soweit aktenkundig - gesunde
Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht auf sich alleine
gestellt sein wird,
dass die von der Beschwerdeführerin in der Schweiz gesammelten Erfahrungen im
Erwerbsleben und das vorhandene Beziehungsnetz in Angola ihrer Reintegration
zweifelsohne von Nutzen sein dürften,
dass das wiederholte Vorbringen auf Beschwerdestufe, wonach die Beschwerdeführerin
mit ihren 19 Jahren aufgrund der schwierigen Lebensumstände in Angola grosse Gefahr
liefe, ihren Unterhalt und denjenigen der Familie durch Prostitution zu verdienen, eine
blosse respektive nicht relevante Mutmassung darstellt,
dass nach dem Gesagten keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Angola sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch als möglich zu
bezeichen ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr
entgegenstehen würden,
dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder
unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und diese grundsätzlich auf Fr. 600.--
festzulegen wären (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember
2006 [VGKE, SR 173.320.2]),
dass vorliegend die Verfahrenskosten indessen aufgrund des engen Familien- und
Sachzusammenhangs mit dem Verfahren der Mutter/Geschwister auf Fr. 400.-- zu
reduzieren sind.
(Dispositiv nächste Seite)
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 400.--, werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, 2 Expl. (eingeschrieben;
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr.)
- das Amt für Ausländerfragen des Kantons D_______ (Beilage: CEDULA
PESSOAL)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
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