B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5233/2017
lan
Ur t e i l vom 1 4 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Nigeria,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. August 2017 / N (…).
D-5233/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 3. Juli 2017 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Am 18. Juli 2017 er-
folgte dort die Befragung zur Person (BzP) und am 7. August 2017 hörte
ihn das SEM zu seinen Asylgründen an.
A.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er ge-
höre der Ethnie der Igbo an, stamme aus C._______ in D._______ und sei
Mitglied der Organisation (…). Nach der Festnahme von E._______, dem
Anführer der (…), habe er am (…) eine Protestkundgebung mitorganisiert.
Die nigerianischen Sicherheitskräfte hätten dabei auf sie geschossen, wo-
bei sieben Mitglieder der Organisation ums Leben gekommen seien. Als
ihm während der Kundgebung zwei Polizisten mit einem Gewehr entge-
gengekommen seien, habe er einen grossen Stein gegen sie geworfen und
sei geflohen. Später habe sich herausgestellt, dass bei der Kundgebung
zwei Polizisten getötet worden seien. Es seien auch Demonstranten fest-
genommen worden, welche der Polizei dann die Namen und Wohnorte von
anderen Teilnehmern angegeben hätten. Daraufhin seien die Sicherheits-
kräfte bei verschiedenen Leuten zu Hause vorbeigegangen, hätten diese
festgenommen oder sogar heimlich umgebracht. Nachbarn hätten ihn dar-
über informiert, dass die Sicherheitskräfte auch ihn gesucht hätten. Sie hät-
ten auch seiner Mutter gedroht, ihr etwas anzutun, wenn er nicht zu Hause
sei, wenn sie das nächste Mal kämen. Infolgedessen sei er in die Stadt
F._______ geflüchtet. Erneut habe er dort zusammen mit anderen (…)-Mit-
gliedern an Protesten teilgenommen. Im Zuge eines Gebets für die Freilas-
sung von E._______ am (…) sei der Veranstaltungsort von Sicherheitskräf-
ten gestürmt worden und er sei zusammen mit 20 anderen Personen fest-
genommen worden. Da seine Verwandten die Polizei bestochen hätten, sei
er kurz darauf wieder freigelassen worden. Einige der mit ihm verhafteten
Personen seien ebenfalls durch Bestechung freigekommen, von mehr als
zehn Leuten habe man aber später die Leichname in einem Strassengra-
ben gefunden. Aus Angst vor den Sicherheitsbehörden sei er dann zu der
Gruppe in H._______ geflüchtet. Von Verwandten habe er erfahren, dass
die Polizei immer wieder bei ihm zu Hause vorbeigekommen sei und nach
ihm gesucht habe. Im Anschluss an eine Gedenkveranstaltung für (…) am
(…) hätten die Sicherheitskräfte herausgefunden, dass er ein aktives Mit-
glied der (…) sei. Sie hätten deshalb bei ihm zu Hause alles durchsucht
und auch viele Dokumente beschlagnahmt. Offenbar habe die Polizei auch
angenommen, dass er mit dem Stein, den er damals gegen die Polizisten
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geworfen habe, einen der Polizisten umgebracht habe. In der Folge sei er
von den Sicherheitskräften gesucht worden, weshalb er im Juni 2016 Kon-
takt mit einer Reiseagentur aufgenommen habe, damit ihm diese ein Visum
beschaffen könne. Dies habe jedoch einige Zeit in Anspruch genommen.
Ein erster Termin bei der griechischen Botschaft im Februar 2017 sei auf-
grund unvollständiger Dokumente auf den Mai verschoben worden. In der
Zwischenzeit habe er sich vorwiegend in I._______ und J._______ aufge-
halten. Am 30. Mai 2017 habe ihn die Agentur informiert, dass das Schen-
gen-Visum ausgestellt worden sei, und etwa eine Woche später sei er via
den K._______ Airport in L._______, I._______ nach Frankreich ausge-
reist. Das Ziel seiner Reise sei London gewesen, da es dort (…)-Mitglieder
habe. Er habe seiner Agentur 300 Euro bezahlt, um mit dem Bus nach
England weiterzureisen. An der Grenze in Calais sei er aber kontrolliert und
mangels gültiger Reisedokumente an der Einreise gehindert worden. Er
habe seine eigenen Dokumente nicht bei sich gehabt, sondern diese in
Paris bei der Reiseagentur zurückgelassen. Er sei dann zur Agentur zu-
rückgekehrt und habe sie aufgefordert, ihm das Geld für die Reise nach
London sowie seinen Pass zurückzugeben. Die Agentur habe ihm dies ver-
weigert und für die Weiterreise weitere 3000 Euro verlangt. Es sei zum
Streit gekommen und die Leute von der Agentur hätten gedroht, ihn nach
Nigeria zurückzuschicken. In der Folge habe er sich im Pariser Bahnhof
M._______ aufgehalten. Dort habe er Leute getroffen, die ihm gesagt hät-
ten, dass Flüchtlinge in der Schweiz gut aufgenommen würden. Er habe
verschiedene Personen gefragt und so erfahren, wie er mit dem Zug nach
N._______ gelangen könne. So sei er schliesslich am 3. Juli 2017 in der
Schweiz angekommen.
A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Ko-
pien eines „Identification Letter“ der (…) vom 29. Januar 2014 sowie einer
Zahlungsquittung für den Mitgliederbeitrag der (…) von Januar bis Dezem-
ber 2015 ein. Auf Beschwerdeebene reichte er die Originale dieser beiden
Dokumente nach, zusammen mit dem DHL-Umschlag, in welchem diese
von C._______, Nigeria, in die Schweiz geschickt worden waren. Ebenso
legte er der Beschwerdeeingabe einen Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe bei ([…]).
B.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 17. August 2017 lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben.
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Seite 4
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 14. September 2017 Be-
schwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten sowie es sei ihm ein amtlicher Rechts-
beistand gemäss Art. 110a AsylG (SR 142.31) beizuordnen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 wies der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Bestellung eines unent-
geltlichen Rechtsbeistandes ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerde-
führer unter Androhung des Nichteintretens bei Ausbleiben der Zahlung
auf, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– zu leisten.
E.
Am 25. September 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde-
ergänzung ein, in welcher er darauf hinwies, dass der nigerianische Staat
die (…) als terroristische Organisation eingestuft habe. Als Beilage reichte
er zwei Ausdrucke von Online-Artikeln der Zeitung „Vanguard“ ein, in wel-
chen über das Vorgehen der nigerianischen Behörden gegen Mitglieder
der (…) berichtet wurde.
F.
Am 6. Oktober 2017 wurde der Kostenvorschuss von Fr. 750.– einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der erhobene Kostenvorschuss
wurde fristgerecht geleistet. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesver-
waltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vor-
bringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger
Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 so-
wie BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen
damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht genügten. So führe er aus, er sei wegen der Tö-
tung eines Polizisten seit Ende Mai 2016 landesweit gesucht worden und
habe deshalb im Juni 2016 eine Reiseagentur beauftragt, ihm ein Schen-
gen-Visum zu besorgen. Nachdem er ein solches erhalten habe, sei er da-
mit im Juni 2017 legal ausgereist. Folglich habe er sich, nachdem er erfah-
ren habe, dass er von den Behörden gesucht werde, noch mehr als ein
Jahr in Nigeria aufgehalten und sich während dieser Zeit – am 8. Juli 2016
– nachweislich auch einen neuen Pass ausstellen lassen. Dieses Verhalten
widerspreche jeder Logik des Handelns. Eine tatsächlich gesuchte Person
würde keinesfalls bei den Behörden vorstellig werden, um sich einen neuen
Pass ausstellen zu lassen. Ausserdem würde sie wohl auch kaum über ein
Jahr im Land verweilen und auf ein Visum warten, vielmehr würde sie Ni-
geria so schnell als möglich (illegal) verlassen. Sodann habe sich der Be-
schwerdeführer im Zusammenhang mit dem Pass mehrfach widerspro-
chen und unterschiedliche Angaben zu dessen Ausstellungsdatum ge-
macht. Zu diesen Umständen trete hinzu, dass er offensichtlich nicht mit
der Absicht nach Europa gereist sei, hier ein Asylgesuch zu stellen, nach-
dem er ausgeführt habe, sein Ziel sei London gewesen, wo er (…)-Mitglie-
der habe besuchen wollen. Ebenso wenig habe er, nachdem er von den
Vertretern der Reiseagentur bedroht worden sei, in Frankreich ein Asylge-
such gestellt. Vielmehr habe er es vorgezogen, in Paris am Bahnhof um-
herzuirren, bis ihn eine Zufallsbekanntschaft in Richtung N._______ ver-
wiesen habe. Von einer in ihrem Heimatstaat verfolgten Person wäre zu
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erwarten gewesen, dass sie sofort nach ihrer Ankunft in Frankreich ein
Asylgesuch stellen würde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst
einmal abgewartet habe, bis sein Visum am 30. Juni 2017 abgelaufen war,
deute darauf hin, dass er nie vorgehabt habe, in Europa ein Asylgesuch zu
stellen. Dieses diene nun offenbar nur dazu, seinen Aufenthalt in Europa
zu verlängern.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers enthielten sodann in wesentlichen
Punkten Widersprüche. Die eingereichten Beweismittel – der „Identification
Letter“ sowie die Quittung für die Zahlung des Mitgliederbeitrags – hätten
als Kopien nur einen geringen Beweiswert. Ausserdem sei beim „Identifi-
cation Letter“ das Ausstellungsdatum von 2015 auf 20/1/14 abgeändert
worden und ein Teil seines Namens („(…)“ anstelle von „(…)“) sei falsch
geschrieben. Ohnehin mache er geltend, seit 2012 und nicht erst seit 2014
Mitglied der (…) zu sein. Angesichts dieser Umstände seien die beiden Do-
kumente nicht geeignet, die Widersprüche in den Ausführungen des Be-
schwerdeführers zu entkräften.
Nachdem die Angaben des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft
anzusehen seien, erübrige es sich, auf deren Asylrelevanz einzugehen. Es
sei jedoch anzumerken, dass, falls der nigerianische Staat ihn tatsächlich
wegen der Tötung eines Polizisten suche, dies als legitime Verfolgungs-
massnahme anzusehen sei.
Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung kam die Vorinstanz zum
Schluss, dieser sei zulässig, zumutbar und möglich. Weder herrsche in Ni-
geria eine Situation allgemeiner Gewalt noch seien aus den Akten andere
Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr sprechen
würden. Der Beschwerdeführer sei im besten Alter und gesund, verfüge
über eine solide schulische Ausbildung und sei in der Heimat jahrelang im
(…) tätig gewesen. Zudem habe er auch ein intaktes soziales Beziehungs-
netz, weshalb einer raschen Reintegration nichts im Wege stehe.
5.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerdeschrift entgegen,
dass das SEM nur nach Argumenten gesucht habe, welche scheinbar ge-
gen ihn sprächen, und seine ausführlichen Aussagen unberücksichtigt ge-
lassen habe. Zudem habe es seine Beweismittel falsch gewürdigt und ihm
unbegründete Vorwürfe gemacht. Er sei seit Dezember 2012 Mitglied der
(…). Der eingereichte „Identifcation Letter“ sei zwar im Januar 2014 aus-
gestellt worden, besage aber nicht, dass er erst seit diesem Zeitpunkt Mit-
glied sei. Es sei auch kein falscher Name darauf, vielmehr handle es sich
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beim Namen „(…)“, den er dem SEM gegenüber angegeben habe, um eine
Kurzform von „(…)“. Sodann könne er nichts dafür, dass bei der Ausstel-
lung des Dokuments zuerst fälschlicherweise das Jahr 2015 aufgeschrie-
ben und in der Folge korrigiert worden sei. Ausserdem hätten in der Zwi-
schenzeit die Originale erhältlich gemacht und nun auf Beschwerdeebene
eingereicht werden können.
Der Beschwerdeführer brachte auch verschiedene Erklärungselemente in
Bezug auf die vom SEM erwähnten Widersprüche vor. Namentlich führte
er aus, dass er bei der BzP gestresst gewesen sei und, aufgrund der Er-
lebnisse und der Bedrohungssituation in Nigeria, unter grossem emotiona-
len Druck gestanden habe. Als Mitglied der (…) sei dort sein Leben in Ge-
fahr. Nigerianische Sicherheitskräfte hätten gemäss einem Bericht von Am-
nesty International (AI) mindestens (…) Unterstützer der (…) getötet und
bei gewaltfreien Versammlungen seien hunderte von Teilnehmern verletzt
oder willkürlich festgenommen worden. Um Veranstaltungen der (…) auf-
zulösen, sei das Militär eingesetzt worden, welches praktisch ohne Vorwar-
nung mit scharfer Munition geschossen habe. Laut AI gebe es ausserge-
richtliche Hinrichtungen, massive Anwendung von Gewalt durch die Sicher-
heitskräfte sowie ein besorgniserregendes Ausmass an willkürlichen Ver-
haftungen. Es gebe keine Sicherheit für Mitglieder der (…) und sein Leben
sei „extrem in Gefahr“, weil er beschuldigt werde, einen Polizisten getötet
zu haben und „nie und nimmer“ ein faires Verfahren bekommen würde.
Gegen Bezahlung von Bestechungsgeldern sei es ihm möglich gewesen,
sich einen Pass ausstellen zu lassen und legal auszureisen. Das Departe-
ment, welches die Pässe ausstelle, sei eine eigene Behörde und wenn man
genug Geld bezahle, kümmere sie sich nicht um Angelegenheiten des Mi-
litärs oder der Polizei.
Nachdem er von Frankreich aus nicht habe nach England weiterreisen kön-
nen, hätten die Schlepper ihm weder das für die Reise nach London be-
zahlte Geld noch seinen Reisepass zurückgegeben. Sie hätten mehr Geld
verlangt und er habe Angst vor ihnen gehabt, da sie gedroht hätten, ihn
nach Nigeria zurückzuschicken. Wegen diesen Leuten habe er nicht in
Frankreich bleiben wollen und deshalb dort auch kein Asylgesuch gestellt.
Während der Zeit, in der er gesucht worden sei, bis zur Ausreise hin, habe
er sich äusserst vorsichtig verhalten und alle seine Bewegungen kontrol-
liert. Er habe schon im Juni 2016 Schlepper kontaktiert, diese hätten ihm
aber gesagt, dass es dauern würde, die Ausreise zu organisieren. Zwar
habe er so schnell als möglich fliehen wollen, er habe aber warten müssen,
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bis die Agentur alles organisiert habe. Regelmässige Identitätskontrollen
gebe es in Nigeria nicht, und wenn jemand in seiner Umgebung etwas Ver-
dächtiges bemerkt hätte, wäre er sofort von seinen Freunden gewarnt wor-
den.
6.
6.1 Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass die Ausführungen des Be-
schwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind und der all-
gemeinen Logik des Handelns zuwiderlaufen. Hervorzuheben ist insbeson-
dere der Umstand, dass der Beschwerdeführer, nachdem er ab Ende Mai
2016 von den nigerianischen Behörden gesucht worden sein soll, noch gut
ein Jahr in seinem Heimatstaat geblieben ist. Hierzu führte er aus, dass er
sich mehrheitlich in I._______, teilweise auch in J._______ aufgehalten
habe. Er habe noch ab und zu (…)-Tätigkeiten ausgeübt, dies aber nur
eingeschränkt. Zwischendurch habe er auch seine Mutter in C._______
besucht, zuletzt im März 2017 (vgl. A12, F37; F40). In I._______ habe er
sich jeweils verkleidet und mit einer Kappe seinen Kopf versteckt, um nicht
erkennbar zu sein (A12, F54). Trotzdem will der Beschwerdeführer über
einen internationalen Flughafen mit seinem eigenen, im Juli 2016 neu aus-
gestellten Pass, den er gemäss eigenen Angaben sowohl persönlich bean-
tragt als auch abgeholt hat (A12, F58), aus Nigeria ausgereist sein. Es ist
der Vor-instanz zuzustimmen, wenn sie ein solches Vorgehen als jeder Lo-
gik des Handelns zuwiderlaufend einstuft. Eine Person, die polizeilich ge-
sucht wird und eine Festnahme befürchtet, würde sich kaum noch rund ein
Jahr im Land aufhalten, bei den Behörden persönlich einen neuen Pass
beantragen und dann legal über einen internationalen Flughafen ausrei-
sen. Der Beschwerdeführer versuchte dies teilweise damit zu erklären,
dass in Nigeria nur zähle, dass man die Gebühren zahle. Man könne sich
auch dann einen Pass ausstellen lassen, wenn man von der Polizei ge-
sucht werde. Dies erscheint wenig überzeugend. Auch wenn die Behörden
in Nigeria vielleicht nicht umfassend miteinander vernetzt sind, so ist doch
davon auszugehen, dass einer landesweit wegen eines Polizistenmords
gesuchten Person nicht ohne Weiteres ein neuer Pass ausgestellt würde.
Im Zusammenhang mit dem Pass ist auch festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer mehrmals erklärt hat, dieser sei im Jahr 2015 ausgestellt
worden und er habe ihn bereits vor dem Vorfall am (…) – bei welchem der
Polizist ums Leben gekommen sein soll – erhalten. Er habe nach dem Aus-
stellen des Passes auch keinen Kontakt mehr mit den Behörden gehabt,
da er ja auf der Flucht gewesen sei und sich versteckt gehalten habe (A12,
F56 ff.). Es handle sich um einen Fehler, wenn das SEM davon ausgehe,
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sein Pass datiere vom Juli 2016. Erst auf Nachhaken des Befragers er-
klärte der Beschwerdeführer, er habe gedacht, man spreche vom Visum;
die Angaben des SEM seien korrekt (A12, F114 ff.).
6.2 Die Vorinstanz stellt sodann auch zutreffend fest, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers verschiedene Widersprüche enthalten. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die angefochtene
Verfügung vom 17. August 2017, Ziff. II/2., verwiesen werden. Ergänzend
ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in zentralen Punkten
nur vage und unsubstanziierte Angaben macht. So nennt er als Grund für
seine Ausreise, dass er in Nigeria von den Sicherheitsbehörden gesucht
werde, wegen seiner Mitgliedschaft bei der (…) sowie wegen der Tötung
eines Polizisten. Auf die Frage hin, ob in Nigeria gegen ihn ein Strafverfah-
ren laufe, meinte er nur, die Hauptsache sei, dass ihm Leute gesagt hätten,
dass er gesucht werde. Die Frage, wer konkret ihn gesucht habe, konnte
er aber nicht beantworten. Er wisse dies nicht, da diese Leute die Sachen
heimlich machten, aus Angst vor Amnesty International (vgl. A5, S. 13). An
der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, es sei jemand zu ihm ge-
kommen und habe ihm mitgeteilt, die Polizei sei zum Schluss gekommen,
dass er einen der Polizisten getötet habe (A12, F33 f.). Er sei nicht nur zu
Hause, sondern auch in verschiedenen Städten, in denen die (…) Büros
habe, gesucht worden. Präzisere Angaben dazu, wie diese Suche vonstat-
tengegangen sein soll, wie oft er zu Hause gesucht worden sei oder wann
erst- beziehungsweise letztmals, konnte er aber nicht machen (A12, F42
ff.; F96 ff.).
6.3 Oberflächlich bleiben auch die Ausführungen des Beschwerdeführers
zu seiner eigenen Tätigkeit und Funktion bei der (…). Er habe Kundgebun-
gen und Proteste organisiert, in erster Linie um die Freilassung von
E._______ zu erreichen. Er habe die Idee von (…) den Leuten verkauft,
und versucht, neue Mitglieder anzuwerben (A12, F52). Seine Beschreibun-
gen der Veranstaltungen vom (…), (…) sowie (…) sind zwar ausführlich,
es werden aber nur allgemeine Vorgänge, insbesondere dass die Polizei
und das Militär massiv gegen die Teilnehmer vorgegangen seien, geschil-
dert. Diese Informationen decken sich zwar mit allgemein zugänglichen In-
formationen wie namentlich einem Bericht von Amnesty International ([…]),
lassen aber Details und persönliche Elemente vermissen. Auch die Schil-
derung der Inhaftierung im Anschluss an die Veranstaltung vom (…) ist un-
substanziiert und es fehlt ihr an Realkennzeichen (vgl. A12, S. 5 sowie
F47 ff.).
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Seite 11
6.4 Widersprüchlich sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zu sei-
nem Aufenthalt in Frankreich. Bei der BzP führte er zuerst aus, nachdem
ihm die Leute von der Reiseagentur den Pass abgenommen hätten, sei er
vor ihnen geflohen und mit dem Bus von Paris nach Calais gegangen. Dort
habe er auch bei der Polizei Anzeige erstattet und angegeben, er habe
seinen Pass verloren (A5, S. 7). Kurz darauf korrigierte er sich, da er zuvor
nicht „relaxt“ gewesen sei: Er habe, als er in Frankreich war, vorgehabt,
(…)-Mitglieder in London zu besuchen. Die Leute von der Agentur hätten
ihn mit dem Auto nach Calais gebracht. Sie hätten ihm ein britisches Do-
kument gegeben, um die Reise nach London zu ermöglichen. Mit diesem
habe er die Grenze aber nicht passieren dürfen (A5, S. 8). Bei der Anhö-
rung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er der Reiseagentur 300
Euro für die Weiterreise nach London bezahlt habe, woraufhin sie ihm eine
Reise per Bus organisiert hätten. Bei der Polizeikontrolle an der Grenze sei
aber festgestellt worden, dass er keine Reisedokumente habe (A12, F71).
Bei dem Dokument, das er auf sich getragen habe, habe es sich um den
deutschen Reisepass seines Halbbruders gehandelt (A12, F73). Vor dem
Hintergrund, dass der Beschwerdeführer an der BzP ausgesagt hatte, sein
in Deutschland lebender Halbbruder halte sich von ihm fern wegen seinen
Aktivitäten für die (…) (A5, Ziff. 3.03), ist dies doch eher erstaunlich. Auch
erwähnte er bei der BzP mit keinem Wort, dass das Reisedokument, das
er in Calais bei sich gehabt haben will, der Pass seines Halbbruders gewe-
sen sein soll. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt
in Frankreich und seiner gescheiterten Weiterreise nach London, mit denen
er gleichzeitig auch zu erklären versucht, warum er nicht mehr in Besitz
seines Reisepasses ist, sind inkonsistent und bekräftigen die bestehenden
Zweifel an seinen Vorbringen.
6.5 Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Do-
kumenten ist anzumerken, dass ihnen – trotz der Tatsache, dass sie mitt-
lerweile im Original vorliegen – nur eine beschränkte Beweiskraft zukommt.
Das eine Dokument („Identification Letter“) könnte allenfalls belegen, dass
der Beschwerdeführer im Ausstellungszeitpunkt, im Januar 2014, Mitglied
der (…) gewesen war. Beim anderen Dokument handelt es sich um eine
Quittung für die Zahlung des Mitgliederbeitrages der (…) für das Jahr 2015.
Die Dokumente stellen zwar einen Hinweis auf eine Mitgliedschaft bei der
(…) dar. Es ist aber festzuhalten, dass derartige Dokumente – einfache
Computerausdrucke mit von Hand ausgefüllten Angaben – leicht fälschbar
sind. Ausserdem erwähnt der Beschwerdeführer selbst, dass Nigeria nicht
wie die Schweiz funktioniere und man gegen Bezahlung von Bestechungs-
geldern sowohl einen Pass erhalten als auch aus dem Gefängnis entlassen
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werden könne. Entsprechend dürften auch Dokumente von der Art, wie sie
der Beschwerdeführer eingereicht hat, käuflich sein. Deren Authentizität ist
zudem äusserst fraglich angesichts der Umstände, dass das Datum auf
dem „Identification Letter“ korrigiert wurde von 2015 auf 20/1/14 und dass
der eine Name nicht exakt mit jenem des Beschwerdeführers überein-
stimmt. Jedenfalls vermögen auch die Originale der beiden Dokumente die
unlogischen und widersprüchlichen Elemente in den Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht zu erklären. Mangels Unabhängigkeit der fraglichen
Auskunftspersonen kann sodann auf die in der Beschwerdeschrift (S. 2)
sinngemäss beantragten Abklärungen verzichtet werden.
6.6 Zusammenfassend ist der Auffassung der Vorinstanz, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht genügen, zuzustimmen. Es gelingt ihm nicht, glaubhaft darzulegen,
dass er von den nigerianischen Sicherheitskräften seit über einem Jahr ge-
sucht wird und im Fall einer Ergreifung aufgrund seiner politischen An-
schauung mit einem ernsthaften Nachteil i.S.v. Art. 3 AsylG zu rechnen
hätte. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Zeitungs-
artikel sowie die Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom (…) nichts
zu ändern. Diese berichten zwar über ein hartes Vorgehen der Behörden
gegen (…)-Mitglieder beziehungsweise Teilnehmer an deren Veranstaltun-
gen. Aus diesen lässt sich jedoch keine gezielte Verfolgung des Beschwer-
deführers ableiten, nachdem er weder glaubhaft machen konnte, dass ihn
die Sicherheitskräfte wegen der Tötung eines Polizisten suchen noch dass
sie seiner wegen seinen – behaupteten – Aktivitäten für die (…) habhaft
werden wollten. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft
folglich nicht und sein Asylgesuch ist abzulehnen.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
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AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zu-
kommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs.
1 FK (SR 0.142.30) und Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105], Art. 3 EMRK). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
8.2 Wie oben festgestellt wurde, sind die wesentlichen Asylvorbringen des
Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren. Entgegen den Anga-
ben des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren ergeben sich we-
der aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass
er im Falle einer Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig er-
scheinen (vgl. Urteil des BVGer E-4879/2016 vom 23. August 2016, S. 9).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In Bezug auf Nigeria geht das Bundesverwal-
tungsgericht davon aus, dass keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht
(vgl. Urteile des BVGer E-2066/2016 vom 15. August 2016, E. 5.3 sowie in
jüngerer Zeit E-5764/2017, vom 16. Oktober 2017 E. 5.3.1). Sodann hat
die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ak-
ten zufolge gesund ist und sowohl über eine Ausbildung sowie Berufser-
fahrung als auch über ein gutes Beziehungsnetzwerk im Heimatstaat ver-
fügt (vgl. A5, Ziff. 1.17.04 f., Ziff. 3.01; A12, F26 ff.). Es ist deshalb zu er-
warten, dass er sich beruflich und sozial rasch wieder integrieren kann.
Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter, die Sache sei zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach Auffassung des Ge-
richts ist der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt und es ergeben sich we-
der aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift konkrete Anhaltspunkte
für eine Rückweisung (vgl. auch E 6.5). Der entsprechende Antrag ist folg-
lich abzuweisen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]). Diese sind durch den am 6. Oktober 2017 einbezahlten
Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– wird zur Deckung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
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