Abtei lung IV
D-5234/2006
scd/wea
{T 0/2}
Urteil vom 30. März 2007
Mitwirkung: Richter Daniel Schmid, Maurice Brodard, Walter Lang
Gerichtsschreiber Alfred Weber
1. A._______, alias A._______, Angola,
2. B._______, Angola,
3. C._______, Angola,
alle vertreten durch D._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 29. Juni 2006 i.S. Aufhebung vorläufige Aufnahme
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer am 7. November 2003 auf dem Luftweg über den Flughafen
von Luanda Richtung Italien ausreisten und von dort herkommend am 12. November
2003 illegal in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass das BFF die Asylgesuche mit Verfügung vom 14. Januar 2004 abwies und die
Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb die Asylrelevanz der Darlegungen nicht
geprüft werden müsse,
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar und zumutbar sei und diesem keine
triftigen Gründe entgegen stehen würden,
dass die am 13. Februar 2004 gegen diese Verfügung bei der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung erhobene
Beschwerde mit Urteil der ARK vom 24. September 2004 gutgeheissen und in
Aufhebung der Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung das BFF
angewiesen wurde, die Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, obschon ein allfälliger
Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar wäre (u.a. Aufenthaltsdauer der
Beschwerdeführerin in Luanda; siebenjährige Schulbildung der Beschwerdeführerin;
Tätigkeit als Köchin in einem Restaurant; gemessen an den örtlichen Verhältnissen
wirtschaftlich und finanziell gesicherte Verhältnisse; Bestätigung dieser Umstände in der
Beschwerde bzw. Replik; ein über die Verwandtschaft offenbar hinaus reichendes
Beziehungsnetz; Möglichkeit respektive Wahrscheinlichkeit des Aufbaus einer
Existenzgrundlage für sich und die Familie unter Mithilfe des Lebenspartners und der
Verwandtschaft), erachte die ARK angesichts der desolaten hygienischen Verhältnisse,
der dadurch bedingten hohen Kindersterblichkeitsrate und der unzureichenden
medizinischen Infrastruktur jedoch aus humanitären Überlegungen eine Rückkehr der
Beschwerdeführer nach Luanda mit Rücksicht auf das am 11. Mai 2000 geborene
Kleinkind damals dennoch als nicht zumutbar im Sinne von Art. 14 Abs. 4 des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931
(ANAG, SR 142.20),
dass das BFF mit Verfügung vom 30. September 2004 wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzug die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz
anordnete,
dass das BFM den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 2. Juni 2006 das rechtliche
Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und Gelegenheit zur
Stellungnahme gewährte,
dass das Bundesamt darin in materieller Hinsicht ausführte, die vorläufige Aufnahme sei
zum damaligen Zeitpunkt aufgrund des Alters des Sohnes E._______ verfügt worden
3und nachdem dieser zwischenzeitlich sechs Jahre geworden alt sei und weil sich die
Lage in Luanda weiter stabilisiert habe, erscheine der Vollzug der Wegweisung nach
Angola heute zumutbar,
dass die Beschwerdeführer am 20. Juni 2006 eine Stellungnahme einreichen liessen,
dass das BFM mit Verfügung 29. Juni 2006 - eröffnet am 4. Juli 2006 - die mit
Verfügung vom 30. September 2004 angeordnete vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführer aufhob und sie - unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz bis zum 25. September 2006 zu verlassen,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Erwägungen der ARK in
ihrem Urteil vom 24. September 2004, wonach ein Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar sei, hätten nach wie vor ihre Gültigkeit,
dass sich die Ausbildungssituation in Angola für den Sohn F._______ - und zu einem
späteren Zeitpunkt auch für den Sohn E._______ - allenfalls schwieriger gestalten
werde als in der Schweiz, indes einem Wegweisungsvollzug unter dem
Zumutbarkeitsaspekt nicht entgegen stehe,
dass die volljährige Tochter der Beschwerdeführerin in Angola regelmässig die Schule
habe besuchen können, weshalb eine Ausbildung der Söhne in Angola grundsätzlich
gewährleistet sei,
dass eine Wiedereingliederung in Angola zudem im Rahmen der Rückkehrhilfe durch
eine individuelle Projektunterstützung - beispielsweise in Form einer Ausbildung in
Angola - erleichtert werden könne,
dass aus dem Bericht der Schule G._______ vom 8. Juni 2006 lediglich hervorgehe, der
Sohn E._______ stottere seit etwa sechs Monaten in seiner Muttersprache
portugiesisch, und es würden insbesondere Probleme bei der sprachlichen
Verständigung vorliegen, da er die deutsche Sprache (fast) nicht beherrsche,
dass vereinbart worden sei, Abklärungen bezüglich Verbesserung seiner
Deutschkenntnisse sowie bezüglich Rhythmik/Tanz und Logopädie vorzunehmen,
dass der Vollzug der Wegweisung heute zulässig, zumutbar und möglich sei, weshalb
die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 14b Abs. 2 ANAG aufzuheben sei,
dass die Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 29. Juli 2006 (Poststempel) bei der
ARK unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), insbesondere den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
beantragen liessen,
dass ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeergänzung ersucht wurde,
dass mit Zwischenverfügung vom 4. August 2006 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet wurde, da das Sicherheitskonto der Beschwerdeführerin
(Art. 86 AsylG) einen die mutmasslichen Verfahrenskosten übersteigenden Saldo
aufweist,
4dass das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung unter Hinweis
auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführer am 25. August 2006 eine als „Beschwerdeergänzung“
bezeichnete Eingabe einreichen liessen,
dass darin unter anderem zur Begründung ausgeführt wurde, Kinder hätten weder
Zugang zur medizinischen Basisversorgung noch zu sauberem Trinkwasser und falls im
Zusammenhang mit dem Trinkwasser keine nachhaltigen Massnahmen zur
Verbesserung der Sanitätsversorgung in den Slums getroffen würden, sei in den
nächsten ein bis zwei Jahren erneut mit einer Epidemie zu rechnen,
dass die Regierung zudem einen Cholera-Notfallplan ausarbeiten müsse,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 20. Oktober 2006 die Abweisung der
Beschwerde beantragte,
dass es zur Begründung unter anderem ausführte, die Cholera-Epidemie in Angola
ändere grundsätzlich nichts am Vollzug der Wegweisung, zumal Luanda - der
Herkunftsort der Beschwerdeführer - die beste medizinische Infrastruktur des Landes
habe, die Cholera recht einfach zu behandeln sei und sich mit einfachen
Hygienemassnahmen eine Ansteckungsgefahr massgeblich verringern lasse,
dass viele NGO vor Ort damit beschäftigt seien, die Regierung bei der Bekämpfung der
Cholera zu unterstützen,
dass die vielen zu beklagenden Opfer über die notwendigen Hygienemassnahmen nicht
informiert gewesen seien, zu spät um medizinische Hilfe nachgesucht hätten oder
aufgrund ihrer sozialen Lage dazu nicht in der Lage gewesen seien, was auf die
Beschwerdeführer aber nicht zutreffe,
dass die Beschwerdeführer aufgrund ihres sozialen Hintergrundes und des Aufenthaltes
in der Schweiz gewohnt seien, bei gesundheitlichen Problemen einen Arzt aufzusuchen,
dass mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2006 den Beschwerdeführern die
Vernehmlassung des BFM zur Replik zugestellt wurde,
dass die Beschwerdeführer am 3. November 2006 ihre Stellungnahme hierzu einreichen
liessen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des
Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der
ARK hängigen Rechtsmittel übernimmt und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet
(Art. 53 Abs. 2 VGG),
5dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass eine in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 AsylG angeordnete vorläufige Aufnahme
aufzuheben ist, wenn sich der Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erweist
(Art. 14b Abs. 2 ANAG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der
völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten: Europäische Menschen-
rechtskonvention [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von
Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da
die Beschwerdeführer - wie rechtskräftig festgestellt wurde - die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die den Beschwerdeführern in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich darlegt, weshalb es die
Voraussetzungen für einen Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Angola
unter dem Zumutbarkeitsaspekt als für gegeben erachtet, und vor diesem Hintergrund
die mit Verfügung vom 30. September 2004 angeordnete vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführer in der Schweiz aufhob,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen und zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der
angefochtenen Verfügung zu bewirken, zumal der Argumentation der Vorinstanz keine
stichhaltigen Gründe entgegen gesetzt werden,
dass die Ausführungen in der Beschwerde sowie in der abgegebenen Stellungnahme im
Rahmen des rechtlichen Gehörs während des vorinstanzlichen Verfahrens hinsichtlich
der allgemeinen Lage in Angola - insbesondere Luanda - nicht über Allgemeinplätze
hinausgehen,
dass ferner dem in diesem Zusammenhang eingereichten Dokument (Beilage 2:
Schreiben des Instituts für Afrika-Kunde vom 12. August 2004 an das
Verwaltungsgericht Oldenburg) mangels Aktualitäts- und Fallbezugs keine
beweisrechtliche Bedeutung beigemessen werden kann,
dass das Vorbringen hinsichtlich eines angeblich fehlenden Beziehungsnetzes der
Beschwerdeführer in Angola bereits Gegenstand des Asylverfahrens war und
insbesondere im Urteil der ARK vom 24. September 2004 gewürdigt wurde (vgl. ebenda
6Ziff. 6.3., S. 10),
dass es sich gleichermassen mit den Ausführungen verhält, wonach die
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland mittellos dastehen würden,
dass die Beschwerdeführer diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe einwenden, es sei
der Vorinstanz nicht gelungen, zu den in der angefochtenen Verfügung als unglaubhaft
beurteilten Aussagen der Beschwerdeführerin, einen überzeugenden Gegenbeweis zu
führen,
dass sich diese Argumentation letztlich als unbehelflich erweist, zumal es den
Beschwerdeführern obliegt, ein fehlendes Beziehungsnetz glaubhaft darzulegen,
dass dem in diesem Zusammenhang eingereichten Dokument (Beilage 3: Amnesty
International Deutschland, Urgent Action vom 25. Januar 2006, Angola) mangels
konkretem Fallbezug keine Beweiskraft zukommt,
dass schliesslich aus den Akten - entgegen der vertretenen Auffassung in der
Rechtsmitteleingabe sowie den Ausführungen in der als „Beschwerdeergänzung“
bezeichneten Eingabe vom 25. August 2006 - keine Hinweise auf eine konkrete
Gefährdung der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland ersichtlich sind,
dass sich insbesondere der Vollzug der Wegweisung auch nicht aufgrund der in der
„Beschwerdeergänzung“ eher nebenbei erwähnte Cholera-Epidemie in Angola als
unzumutbar erweist,
dass in diesem Zusammenhang - zur Vermeidung von Wiederholungen - vollumfänglich
auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
20. Oktober 2006 zu verweisen ist,
dass sich der Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen umso mehr rechtfertigen,
als eine Auseinandersetzung mit ihnen in der Replik vom 3. November 2006 gänzlich
unterbleibt und es die Beschwerdeführer dabei bewenden lassen, eine wortgetreue
Wiedergabe eines Teils der Publikation "Angola, Update Juli 2006" der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) schriftlich wiederzugeben,
dass dem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer nach Angola unter Be-
rücksichtigung ihrer individuellen Situation, der aktuellen Lage in Angola und der
geltenden Praxis der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 32 S. 227 ff.) somit nichts entgegensteht,
dass nach dem Gesagten insbesondere keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführer nach Angola sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer auch als möglich zu
bezeichnen ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr
entgegenstehen würden,
dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder
unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführern
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und diese grundsätzlich auf Fr. 600.--
7festzulegen wären (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember
2006 [VGKE, SR 173.320.2]),
dass vorliegend die Verfahrenskosten indessen aufgrund des engen Familien- und
Sachzusammenhangs mit dem Verfahren der volljährigen Tochter/Schwester der
Beschwerdeführer (D-5233/2006; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen
Datums) auf Fr. 400.-- zu reduzieren sind.
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 400.--, werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr.________)
- das Amt für Ausländerfragen des Kantons H._______(Beilagen: Identitätskarte
Nr._______, 2 CEDULA PESSOAL)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand am: