B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5234/2013
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...],
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. September 2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschi-
kischer Ethnie, am 23. Februar 2011 erstmals in der Schweiz ein Asylge-
such stellte,
dass er dabei zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, er sei verdächtigt worden, in seinem Heimatdorf ein Mäd-
chen aus einer einflussreichen Familie geschwängert zu haben, weshalb
er seitens der Taliban an Leib und Leben bedroht gewesen sei,
dass das Bundesamt für Migration (BFM) dieses Asylgesuch mit Verfü-
gung vom 1. Mai 2012 ablehnte und die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Eingabe vom 6. Juni
2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass diese Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 21. Juni 2012 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer in der Folge unkontrolliert aus der Schweiz
ausreiste,
dass er am 13. Juli 2012 in Deutschland ein Asylgesuch stellte, worauf
das BFM auf entsprechendes Ersuchen der zuständigen deutschen Be-
hörden hin der Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmte,
dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2013 wieder unkontrolliert in die
Schweiz einreiste und gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Kreuzlingen ein erneutes Asylgesuch stellte,
dass er dabei die gleichen Asylgründe geltend machte wie anlässlich sei-
nes ersten Asylgesuchs,
dass das BFM auf dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 29. Juli 2013
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass sich der Beschwerdeführer mit als "Asylgesuch" bezeichneter Ein-
gabe seines Rechtsvertreters vom 7. August 2013 an das BFM wandte
und im Wesentlichen vorbrachte, er mache neue Asylgründe geltend,
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nachdem er anlässlich seiner beiden ersten Asylgesuche die wahren
Gründe seiner Flucht aus Afghanistan verschwiegen habe,
dass das BFM diese Eingabe des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
9. August 2013 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte und dabei
den Standpunkt vertrat, das Bundesamt sei zu deren Behandlung nicht
zuständig,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13. August 2013
dem BFM die Eingabe vom 7. August 2013 wieder retournierte und mit-
teilte, die explizit als "Asylgesuch" bezeichnete Eingabe des Beschwerde-
führers an das BFM könne nicht als Beschwerde gegen den Nichteintre-
tensentscheid vom 29. Juli 2013 entgegengenommen werden, da sie sich
nicht gegen den besagten Entscheid richte, sondern vielmehr neue, bis-
her nicht geltend gemachte Asylgründe vorbringe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das
BFM vom 16. August 2013 als Beweismittel ein afghanisches Ausbil-
dungszertifikat einreichte,
dass der Beschwerdeführer durch das BFM am 3. September 2013
summarisch zu den Gründen seines neuen Asylgesuchs angehört wurde,
dass er gleichentags unter der Bezeichnung "rechtliches Gehör" ergän-
zend zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. September 2013 auf das Asylge-
such vom 7. August 2013 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Eingabe vom
17. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei
beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache sei
zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an das Bundesamt zurückzu-
weisen, beziehungsweise es sei eventualiter die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 26. September 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das Bundesamt zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel-
len Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn der Asylsuchende bereits erfolglos ein Verfahren in der
Schweiz durchlaufen hat, ausser es ergeben sich Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant sind,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines neuerlichen (dritten)
Asylgesuchs anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen vorbrachte,
er sei vom August 2007 bis zum September 2010 als stellvertretender
Leiter des nationalen Sicherheitsdiensts der Provinz B._______ in Afgha-
nistan tätig gewesen,
dass er im Rahmen dieser Tätigkeit im Sommer 2008 an der Verhaftung
zweier Cousins zweiten Grades beteiligt gewesen sei, die Angehörige der
Taliban gewesen seien,
dass er bei der Verhaftung aus Sicherheitsgründen maskiert gewesen sei,
es den beiden Cousins aber trotzdem gelungen sei, ihn zu identifizieren,
da sie ihn an seiner Stimme erkannt hätten, als er ein Telephongespräch
geführt habe,
dass man die beiden Cousins den amerikanischen Truppen übergeben
habe, die Genannten jedoch durch die Amerikaner im Februar oder März
2009 wieder freigelassen worden seien,
dass er in der Folge sechs oder sieben Mal, in Abständen von eineinhalb
bis zwei Monaten, durch die Taliban telephonisch bedroht worden sei,
dass er nach der letzten telephonischen Bedrohung den Druck nicht mehr
ausgehalten habe und deshalb so rasch wie möglich aus Afghanistan
ausgereist sei,
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dass er den nunmehr geltend gemachten Sachverhalt im Rahmen seiner
beiden ersten Asylgesuche wegen seiner Befürchtung verschwiegen ha-
be, die Taliban könnten sich Zugang zu den Computersystemen der
schweizerischen Behörden verschaffen,
dass das BFM mit der vorliegend angefochtenen Verfügung zur Einschät-
zung gelangte, die Begründung des dritten Asylgesuchs sei offensichtlich
unsubstantiiert, realitätsfremd und widersprüchlich ausgefallen,
dass diese Einschätzung der Vorinstanz als zutreffend zu erachten ist,
dass in Ergänzung der in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Un-
glaubhaftigkeitselemente – deren Wiederholung sich an dieser Stelle er-
übrigt – festzustellen ist, dass von vornherein nicht nachvollziehbar ist,
weshalb der Beschwerdeführer, der in einer leitenden Position der afgha-
nischen Sicherheitsbehörden tätig gewesen sein will, aufgrund einer
blossen mehrmaligen telephonischen Bedrohung durch private Drittper-
sonen – deren Inhalt er im Übrigen anlässlich seiner Befragungen in kei-
ner Weise konkretisierte – zum Schluss gelangte, seinen Heimatstaat un-
verzüglich verlassen zu müssen,
dass nämlich davon auszugehen ist, dass derartige Bedrohungen zum
gewöhnlichen beruflichen Risiko eines leitenden Beamten der afghani-
schen Sicherheitsbehörden gehören, gegenüber welchen er in seiner
Funktion zudem mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausreichen-
den staatlichen Schutz beanspruchen könnte,
dass auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen,
ein entsprechender, angesichts der angeblichen hochrangigen Funktion
auch effektiver staatlicher Schutz wäre dem Beschwerdeführer nicht zuteil
geworden,
dass den geltend gemachten Asylgründen somit offensichtlich keine Asyl-
relevanz zukommt,
dass im Übrigen ohnehin sehr zweifelhaft ist, ob der Beschwerdeführer
die behauptete berufliche Tätigkeit tatsächlich ausübte,
dass diesbezüglich die eingereichten Beweismittel – ein afghanischer
Identitätsausweis sowie eine afghanische Ausbildungsbescheinigung –
nicht beweistauglich sind,
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dass in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass in Ergänzung hierzu festzustellen ist, dass aus der genannten Aus-
bildungsbescheinigung – ohne damit zu deren Echtheit eine Aussage zu
treffen – lediglich hervorgeht, der Beschwerdeführer habe zwischen dem
28. März und dem 24. Juni 2009 erfolgreich einen Kurs mit der Bezeich-
nung "Basic of Intelligence" belegt,
dass – sollte die behauptete berufliche Position den Tatsachen entspre-
chen – auch in keiner Weise nachvollziehbar ist, weshalb er seine Tätig-
keit nicht mit konkreten, über seine Funktionen genaue Auskunft geben-
den Beweismitteln zu belegen vermag, sondern lediglich eine Ausbil-
dungsbescheinigung ohne jegliche Aussagekraft eingereicht hat,
dass angesichts der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen
des Beschwerdeführers jedoch darauf zu verzichten ist, entsprechende
zusätzliche Beweismittel einzuverlangen,
dass im Übrigen anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer im ersten
Asylverfahren zur Untermauerung seiner Vorbringen diverse Dokumente
in Kopie abgab (so eine Vorladung an ein Gericht der Taliban, eine War-
nung sowie Flugblätter der Taliban, ein Schreiben des afghanischen In-
nenministeriums, eine Bestätigung der Festnahme des Vaters und ein
diesbezügliches Schreiben sowie eine Bestätigung der Dorfältesten über
deren Besuch des Vaters im Gefängnis), die er – wie er anlässlich seiner
Befragungen im dritten Asylverfahren zugab – allesamt selbst gefälscht
hatte,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen für zulässig zu
erachten ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mittels sei-
ner neuen Vorbringen eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
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nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass bereits mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni
2012 festgestellt wurde, dass unter Berücksichtigung der geltenden
Rechtsprechung (BVGE 2011/17 E. 9.9.2) von der Zumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung des Beschwerdeführers in die afghanische Haupt-
stadt Kabul auszugehen sei, da es sich bei ihm um einen jungen, gesun-
den und gemäss eigenen Angaben gebildeten Mann handelt, der ausser-
dem in Kabul über ein tragfähiges soziales Netz verfügt,
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zwar geltend
macht, die allgemeine Situation in Afghanistan habe sich in letzter Zeit
verschlechtert,
dass er jedoch keinerlei konkrete, seine eigene Person betreffende Sach-
verhaltselemente vorbringt, die zu einer gegenüber dem Urteil vom
21. Juni 2012 veränderten Einschätzung bezüglich der Durchführbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung führen könnten,
dass unter diesem Aspekt folglich auf die entsprechenden Erwägungen
des Urteils vom 21. Juni 2012 zu verweisen ist,
dass somit der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG zu beurteilen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hin-
dernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist,
dass ausserdem erneut – unter Hinweis auf das Urteil vom 21. Juni 2012,
wo dies ebenfalls bereits erwogen wurde – festzuhalten ist, dass ange-
sichts der Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen mehrfacher se-
xueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 4 des Schwei-
zerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0)
sowie wegen Exhibitionismus (Art. 194 Abs. 1 StGB) und sexueller Beläs-
tigung (Art. 198 StGB) gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG eine vorläu-
fige Aufnahme ohnehin nicht in Betracht fällt,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
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erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichts-
los zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.– werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: