B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5234/2014
Ur t e i l vom 1 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Bangladesch,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. August 2014 / N (…).
D-5234/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Bengale mit letztem Wohnsitz in
B._______, Distrikt C._______, verliess Bangladesch eigenen Angaben
gemäss am 25. Februar 2013 und gelangte am 4. März 2013 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP), die am 28. März 2013 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen durchgeführt wurde, sagte er
aus, er habe am "D._______" studiert. Seit dem Jahr 2003 sei er Präsident
des "Studentenflügels" (Jatiyôtabadee Chatrô Dôl) der Bangladesh Natio-
nalist Party (BNP) gewesen. Anhänger der Regierungspartei hätten ihn tö-
ten wollen. In der Nacht des 12. März 2012 habe er von einer Versammlung
nach Hause gehen wollen und sei von zehn oder zwölf Leuten angegriffen
und an den Beinen verletzt worden. Er habe sich sechs Monate lang in
Behandlung begeben und sei nicht zu Hause gewesen. In dieser Zeit sei
er regelmässig von der Polizei und der RAB-Einheit (Spezialeinheit der Po-
lizei) gesucht worden; erstmals seien sie am 13. März 2012 gekommen.
Sie hätten nach Waffen gesucht, um ihn in einen Fall zu verwickeln. Er
habe gehört, dass Anhänger der Awami-League (AL) bei der Polizei eine
Beschwerde gegen ihn eingereicht hätten. Er sei einmal telefonisch be-
droht und aufgefordert worden, keine Politik mehr zu machen beziehungs-
weise, er sei nach dem 12. März 2012 regelmässig telefonisch bedroht
worden. Die politischen Gegner seien zwischen dem 20. und 25. März
2012 bei ihm zu Hause gewesen und hätten Gegenstände demoliert. Um
sein Leben zu schützen, sei er weggegangen.
A.c Am 19. März 2014 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen
Asylgründen befragt. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei Präsident
der Studentenbewegung seines Colleges gewesen. Seine Probleme hät-
ten begonnen, als im Jahr 2006 eine Übergangsregierung an die Macht
gekommen sei. Polizei und Militär hätten ihn und andere Parteiführer ge-
sucht, weshalb er sich versteckt habe. Nach den Wahlen von 2009 sei die
AL an die Macht gekommen. Anlässlich einer Versammlung vom 21. Feb-
ruar 2010 seien sie von Anhängern der AL überfallen worden. Im Mai 2010
hätten die BNP-Anhänger gegen die AL demonstriert. Sie seien nach
Dhaka gegangen und dort von Terroristen der AL überfallen und geschla-
gen worden. Einer seiner Parteikollegen sei dabei getötet worden. Im Jahr
2011 hätten die Leute der AL seine Nichte auf dem Schulweg belästigt. Er
habe deshalb mit diesen Streit gehabt und seine Parteikollegen hätten den
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Seite 3
Präsidenten der Studentenbewegung der AL geschlagen. Seit diesem Vor-
fall hätten die Gegner beschlossen, ihn aus dem Weg zu räumen. Bei einer
Veranstaltung vom 21. Februar 2011 sei er von den Gegnern geschlagen
worden. Er habe telefonisch Drohungen erhalten und sei untergetaucht.
Nach einer Veranstaltung vom 30. Mai 2011 hätten seine Gegner bei der
Polizei Anzeige gegen ihn erstattet. Die Polizei sei mehrmals zu ihm nach
Hause gekommen und habe mehrere Führungspersonen der BNP festge-
nommen; drei dieser Leute seien verschwunden. Im März 2012 sei er er-
neut von Anhängern der AL angegriffen worden. Er sei ohnmächtig gewor-
den und in einem Spital wieder zu sich gekommen. Anschliessend habe er
sich sechs Monate lang bei seinem Bruder in Dhaka aufgehalten. Die An-
hänger der AL hätten seine ganze Familie belästigt. Ein Cousin und ein
Schwager seien untergetaucht. Nachdem er sich erholt habe, habe er
seine Eltern besucht. Am 1. Februar 2013 sei er von Schulkollegen zu einer
Feier eingeladen worden. Kurz nachdem diese begonnen habe, sei(en) die
Polizei beziehungsweise Anhänger der AL erschienen; es sei ihm die
Flucht gelungen. Da die Situation gefährlich gewesen sei, habe seine Fa-
milie beschlossen, ihn ins Ausland zu schicken.
A.d Der Beschwerdeführer gab am 11. April 2014 diverse Beweismittel zu
den Akten (vgl. Ziffn. 1-4 Beweismittelumschlag).
B.
Mit Verfügung vom 11. August 2014 – eröffnet am 20. August 2014 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 16. September 2014 die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er in der Schweiz
zu internieren. Der angefochtenen Verfügung (recte: der Beschwerde) sei
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Eingabe lagen zahlreiche Beweis-
mittel bei.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2014 forderte der Instruk-
tionsrichter den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses
von Fr. 600.– auf (Frist: 6. Oktober 2014).
D-5234/2014
Seite 4
D.b Am 6. Oktober 2014 wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 600.– einge-
zahlt.
E.
E.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 17. Oktober 2014 zur
Vernehmlassung an das SEM.
E.b Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. November
2014 die Abweisung der Beschwerde.
E.c In seiner Stellungnahme vom 16. November 2014 hielt der Beschwer-
deführer an seinen Anträgen fest.
F.
F.a Der Instruktionsrichter wandte sich am 20. Januar 2015 an die Schwei-
zerische Botschaft in Bangladesch (nachfolgend: Botschaft) und ersuchte
diese, Abklärungen vor Ort vorzunehmen.
F.b Am 24. Februar 2015 übermittelte die Botschaft dem Bundesverwal-
tungsgericht die Ergebnisse ihrer Abklärungen.
F.c Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer am 10. März 2015
unter Beilage einer Kopie der Botschaftsanfrage vom 20. Januar 2015 den
wesentlichen Inhalt der Abklärungsergebnisse mit.
F.d Am 19. März 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-5234/2014
Seite 5
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14.
Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen
Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.
2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Nach Vornahme
der Abklärungen durch die Botschaft – vgl. dazu die nachfolgenden Erwä-
gungen – handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, im Zusammenhang mit
den Aussagen des Beschwerdeführers, sei es unwahrscheinlich, dass sich
eine weitere Verfolgungssituation ergeben werde. Während er sich in
Dhaka aufgehalten habe, habe es keine Vorfälle gegeben. Es gebe keine
Anhaltspunkte, dass er in Dhaka heute noch von ehemaligen Bekannten
aus C._______ bedroht wäre. Seine Schilderungen seien zum Teil un-
glaubhaft. Bei der BzP habe er gesagt, er sei nach dem Angriff vom März
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Seite 6
2012 nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, während er bei der Anhörung
gesagt habe, er sei nach Oktober oder November 2012 wieder nach Hause
gegangen. Seine Erklärung, er sei bei der BzP aufgefordert worden, sich
kurz zu fassen, und er stehe unter Druck, vermöge nicht zu überzeugen.
Den Vorfall vom 1. Januar 2013, der ihn zum Verlassen des Heimatlandes
veranlasst habe, habe er erst bei der Anhörung erwähnt. In der freien Er-
zählung habe er gesagt, damals sei die Polizei erschienen, während er et-
was später gesagt habe, Anhänger der AL seien aufgetaucht. Seine Erklä-
rung, die AL habe immer Polizisten auf ihrer Seite, überzeuge nicht. Bei der
BzP habe er gesagt, er sei erstmals am 13. März 2012 von der Polizei ge-
sucht worden. In der Anhörung habe er gesagt, die Polizei sei am 18. Mai
2010 gekommen. Bei der Anhörung habe er zudem gesagt, die Polizei sei
nur einmal zu ihm nach Hause gekommen. Die Art und Intensität mit der
die Polizei nach ihm gesucht habe, sei fragwürdig. Mit den eingereichten
Beweismitteln gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung zu
belegen.
4.2 In der Beschwerde schildert der Beschwerdeführer das Verhalten der
Übergangsregierung und der Regierung der AL und macht geltend, er habe
während sechs Monaten in Dhaka gelebt und habe dort Angst gehabt, aus-
findig gemacht zu werden. Da er seinen Bruder nicht habe in Gefahr brin-
gen wollen, habe er ihn wieder verlassen. Seine Schilderungen entsprä-
chen der Wahrheit. Es mache keinen Unterschied, ob Anhänger der AL o-
der die Polizei kämen, so dass in seinen Aussagen keine Widersprüche
bestünden. Inzwischen seien gegen ihn zwei Anzeigen erstattet worden; er
sei in Abwesenheit zu insgesamt 25 Jahren Gefängnis verurteilt worden.
Er habe davon erst kürzlich erfahren, nachdem die Polizei mit einem Haft-
befehl versehen zu ihm nach Hause gekommen sei, um ihn festzunehmen.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer
habe bisher nie erwähnt, dass am 20. Januar 2013 sein Haus durchsucht
worden sei. Wäre tatsächlich ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden,
hätte er dies sicherlich über seine Familie erfahren. Hinsichtlich der einge-
reichten Dokumente sei auf deren geringen Beweiswert hinzuweisen, da
solche in Bangladesch leicht käuflich erworben werden könnten.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe nie
gesagt, dass am 20. Januar 2013 sein Haus durchsucht worden sei, da-
mals sei Anzeige erstattet worden. Die Polizei sei erst nach Rechtskraft
des am 20. Juni 2014 gefällten Urteils zu seiner Familie gekommen. Der
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Seite 7
Haftbefehl sei am 4. August 2013 erlassen worden, die Polizei sei aber erst
nach dem Urteilszeitpunkt gekommen.
5.
5.1 Aufgrund der Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar
2015 an die Botschaft beauftragte diese einen Vertrauensanwalt mit der
Überprüfung der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel. Die-
ser hielt in seinem Bericht im Wesentlichen fest, die ihm vorlegten zehn
Dokumente seien nicht authentisch. Die eingereichten Gerichtsdokumente
seien nicht von der zuständigen Stelle ausgestellt worden und wiesen
Merkmale auf, die nicht dem amtlichen Gebrauch entsprächen. Ein Einblick
in die Gerichtsregister bezüglich des Urteils im Verfahren Nr. (…)/2013 und
des Haftbefehls im Verfahren Nr. (…)/2013 habe gezeigt, dass es sich da-
bei um Strafverfahren hinsichtlich von Drogendelikten handle, in denen an-
dere Personen als der Beschwerdeführer verurteilt beziehungsweise an-
geschuldigt worden seien. Der im Urteil genannte Richter habe nie als
Richter am genannten Gericht geamtet. Das Parteibüro der BNP habe aus
Sicherheitsgründen nicht besucht werden können.
5.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Stellungnahme aus, dass in
Bangladesch seit dem 5. Januar 2015 der Ausnahmezustand herrsche. Die
Polizei erschiesse auch Anhänger der BNP und bis heute seien über
20'000 Anhänger dieser Partei verhaftet worden. Der Vertrauensanwalt
habe vor Gericht gewisse Sachen überprüfen, indessen nicht das Partei-
büro aufsuchen können. Diese Argumentation könne nicht nachvollzogen
werden, da im ganzen Land Sicherheitsprobleme bestünden. Er habe in
seiner Heimat tatsächlich Probleme, da dort zurzeit kein Anhänger der BNP
sicher sei.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-5234/2014
Seite 8
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise da-
rauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich widersprüchlich zu den
ihm aus seiner nicht bezweifelten politischen Tätigkeit erwachsenen Nach-
teilen geäussert hat. So gab er bei der BzP an, er sei nach einem Angriff
auf ihn vom 12. März 2012 sechs Monate in Behandlung gewesen und
nach seiner Genesung nicht mehr nach Hause gegangen (act. A5/12 S. 7),
während er bei der Anhörung sagte, er habe sich nach dem Angriff sechs
Monate bei seinem Bruder aufgehalten und sei anschliessend wieder nach
Hause gegangen (act. A20/16 S. 3 f.). Den angeblich die Flucht auslösen-
den Vorfall vom 1. Januar 2013 erwähnte er erst bei der Anhörung, zudem
äusserte er sich insofern widersprüchlich dazu, dass er zuerst angab, bei
der Feier sei die Polizei aufgetaucht, während er später behauptete, Anhä-
nger der gegnerischen Partei seien aufgetaucht (act. A20/16 S. 4 und 8).
Die Erklärungsversuche für die Ungereimtheiten in seinen Aussagen ver-
mögen insgesamt gesehen nicht zu überzeugen, diesbezüglich kann auf
die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Es gelingt dem Beschwer-
deführer auch mit den bei der Vorinstanz eingereichten Beweismitteln
nicht, eine ihm drohende asylrechtlich relevante Verfolgung zu belegen,
zumal die Bestätigungsschreiben der BNP keine weiteren Informationen
enthalten, welche die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemach-
ten behördlichen Verfolgung ausräumen könnten.
7.2
7.2.1 Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde mehrere Beweis-
mittel ein, mit denen er zu belegen versuchte, dass gegen ihn aus politi-
schen Gründen Strafverfahren eingeleitet wurden. Den Ergebnissen der
von der Botschaft veranlassten Abklärungen ist indessen zu entnehmen,
dass diese Dokumente nicht authentisch sind. Aufgrund diverser Unge-
reimtheiten konnte eruiert werden, dass die Dokumente nicht von der an-
gegebenen Stelle ausgefertigt wurden. Der Richter, der im Verfahren Nr.
344/2013 geamtet haben soll, hat nie an einem Gericht im genannten Dis-
trikt gearbeitet. Schliesslich konnte festgestellt werden, dass unter den auf
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Seite 9
den Dokumenten angegebenen Verfahrensnummern zwar Verfahren ge-
führt werden, diese indessen weder politischer Natur sind noch den Be-
schwerdeführer betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen
Grund, an den Ergebnissen der umfassenden und fundierten Abklärungen
zu zweifeln, zumal keine Hinweise auf Ungereimtheiten in den Abklärungen
bestehen und der mit diesen beauftragte Anwalt das Vertrauen der Bot-
schaft geniesst.
7.2.2 Das Einreichen gefälschter Beweismittel führt in der Regel dazu,
dass die persönliche Glaubwürdigkeit eines derart Handelnden in ihrem
Fundament erschüttert wird und es ihm schwerfallen dürfte, seine Flücht-
lingseigenschaft glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang ist auf
Art. 7 Abs. 3 AsylG zu verweisen, der festhält, dass insbesondere Vorbrin-
gen, welche massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden, unglaubhaft sind.
7.2.3 Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte Do-
kumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden,
vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen werden. Die als
gefälscht erkannten Dokumente (First Information Reports Nrn. (…) und
(…) vom 20. Januar 2013, Haftbefehl vom 8. September 2014, Urteil vom
20. Juni 2014) sind daher einzuziehen.
7.2.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die behördliche Suche nach ihm
glaubhaft zu machen. Aufgrund der Abklärungsergebnisse ist davon aus-
zugehen, dass gegen ihn keine Strafverfahren hängig sind, ansonsten er
in der Lage hätte sein müssen, echte Dokumente einzureichen. Da der Be-
schwerdeführer eigenen Angaben gemäss mehrere Monate lang unbehel-
ligt in Dhaka bei seinem Bruder lebte, ist es ihm möglich, allfällig weiterhin
bestehenden Animositäten durch die Anhänger der AL im Distrikt
C._______ durch entsprechende Wohnsitznahme zu entgehen.
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, wes-
halb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde und den Stellungnahmen im Einzelnen einzugehen, da sie an
der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht ab-
gelehnt.
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Seite 10
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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Seite 11
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwer-deführers nach
Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Ausführungen zum Asylpunkt
nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangla-
desch lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Bangladesch ist festzustel-
len, dass die Opposition am 5. Januar 2015 zu einem Generalstreik und
einer landesweiten Blockade der Verkehrswege aufgerufen hat. In der
Folge ist es im ganzen Land zu gewaltsamen Zusammenstössen, Stras-
senblockaden und Streiks gekommen, die zahlreiche Verletzte und Todes-
opfer gefordert haben. Das International War Crimes Tribunal untersucht
Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die während
des Unabhängigkeitskrieges Bangladeschs im Jahre 1971 verübt wurden.
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Seite 12
In solchen Prozessen Angeklagte sind zum Tode verurteilt und entspre-
chende Hinrichtungen sind vorgenommen worden. Im Anschluss an solche
Urteile beziehungsweise Hinrichtungen steigen die politischen Spannun-
gen und es kann zu gewaltsamen Konfrontationen zwischen Demonstran-
ten und Sicherheitskräften kommen. Auch in Anbetracht der angespannten
Lage kann nicht von einer Bürgerkriegssituation oder einer Situation lan-
desweiter allgemeiner Gewalt gesprochen werden, die einen Wegwei-
sungsvollzug als generell unzumutbar erscheinen lassen.
9.4.2 Den Akten sind keine individuellen Gründe zu entnehmen, die einem
Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ver-
fügt über eine gute Schulbildung, ein soziales Beziehungsnetz und einen
in Dhaka lebenden Bruder, womit er auch eine Wohnmöglichkeit aus-
serhalb seines Herkunftsbezirks hat. Eine Reintegration dürfte ihm dem-
nach nicht übermässig schwer fallen, da er zumindest in einer Anfangs-
phase durch seine Angehörigen unterstützt werden kann. Ferner sind den
Akten keine gesundheitlichen Probleme zu entnehmen, die einem Vollzug
entgegenstehen könnten. Somit kann davon ausgegangen werden, dass
er in Bangladesch nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird.
9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und in Anbetracht des durch
D-5234/2014
Seite 13
die Botschaftsabklärung und auch für das Gericht entstandenen erhöhten
Aufwands auf insgesamt Fr. 1'270.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch
den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– teilweise gedeckt, der
Restbetrag von Fr. 670.– verbleibt zu bezahlen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5234/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'270.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird zur Begleichung
eines Teils der Kosten verwendet.
3.
Der restliche Betrag von Fr. 670.– ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die in den Erwägungen bezeichneten Dokumente werden eingezogen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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