B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5235/2014
Ur t e i l vom 2 7 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Usbekistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. August 2014 / N (…).
D-5235/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 21. Dezem-
ber 2013 zusammen mit seiner Mutter (B._______ [N {…}]) in die Schweiz,
wo er am 15. Januar 2014 um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 27. Januar 2014 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 11. August
2014 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass seine Mut-
ter über Jahre hinweg von einem Mann gegen ihren Willen festgehalten
worden sei. Nachdem sie diesem Mann entkommen und er inhaftiert wor-
den sei, hätten seine Freunde den Beschwerdeführer und seine Mutter be-
droht.
C.
Mit Verfügung vom 14. August 2014 (Eröffnung am 19. August 2014) lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Sep-
tember 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Sube-
ventualiter sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2014 stellte der damals zustän-
dige Instruktionsrichter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, über die aus den Akten ersicht-
liche beabsichtigte Heirat Auskunft zu geben. Auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses wurde verzichtet und der Entscheid über die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben.
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Seite 3
F.
Am 30. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer Dokumente hinsicht-
lich der Ehevorbereitung ein.
G.
Am 11. Mai 2015 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er ge-
heiratet habe.
H.
Am 29. März 2016 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
Diese äusserte sich am 12. April 2016 zur Beschwerdeschrift.
I.
Am 13. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik
geboten. Mit Schreiben vom 25. April 2016 (Poststempel) äusserte er sich
zur Streitsache und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Beibringung von
Beweisen bis Ende August 2016.
J.
Mit Verfügung vom 29. April 2016 wurde das Gesuch um Fristerstreckung
abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit ge-
boten, Auskunft zu geben, ob er bei den kantonalen Behörden ein Gesuch
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht hat und wie der dies-
bezügliche Stand des Verfahrens ist. Weiter wurde ihm mitgeteilt, dass das
Gericht bei ungenutzter Frist davon ausgehe, dass er nicht beabsichtige,
bei den kantonalen Behörden ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung ein-
zureichen und das Gericht die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug
aufgrund der derzeitigen Aktenlage behandle.
Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Stellungnahme ein.
K.
Gemäss telefonischer Nachfrage am 18. Mai 2016 beim Migrationsdienst
C._______ sei derzeit kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung hängig.
D-5235/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er us-
bekischer Staatsangehöriger russischer Ethnie sei und aus D._______
(Usbekistan) stamme, wo er bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Sein
Vater habe sich früh von seiner Mutter getrennt und lebe nun mit seiner
neuen Familie in Russland. Vor ca. 14 Jahren sei seine Mutter, welche seit
ihrer Kindheit blind sei, plötzlich verschwunden. Er habe erfolglos nach sei-
ner Mutter gesucht und dabei die Polizei, die Staatsanwaltschaft und wei-
tere Behörden um Hilfe gebeten. Im Jahre 2009 habe sich seine Mutter
eines Tages plötzlich telefonisch bei ihm gemeldet und ihn gebeten, sie in
E._______, einer Ortschaft in der Nähe von D._______, abzuholen, was er
auch getan habe. Es habe sich herausgestellt, dass seine Mutter zuvor mit
einem Mann nach E._______ gezogen sei, nachdem dieser sie überredet
habe, ihre Wohnung zu verkaufen. Dieser Mann, welcher eine kriminelle
Vergangenheit habe, da er seine eigenen Familienangehörigen bei leben-
digem Leib verbrannt habe, habe die Mutter jahrelang misshandelt und ge-
gen ihren Willen festgehalten. Mit der Hilfe von Nachbarn sei es ihr gelun-
gen, den Beschwerdeführer zu kontaktieren und dank seiner Intervention
habe sie dieser Zwangslage entrinnen können. Er habe die Polizei verstän-
digt, welche zwar gekommen sei, aber keine ernsthaften Anstrengungen
unternommen habe. In der Folge hätten der Beschwerdeführer und seine
Mutter Drohanrufe von Freunden des Mannes erhalten. Der Mann selbst
sei inhaftiert worden und seine Freunde hätten den Beschwerdeführer und
seine Mutter dafür verantwortlich gemacht, weshalb sie sich hätten rächen
wollen. Er habe einmal in D._______ erfolglos versucht, bei der Polizei, der
Staatsanwaltschaft und dem Stadtgericht Anzeige zu machen.
Ein weiterer Grund für die Flucht seien die Diskriminierungen gewesen,
welchen ethnische Russen in Usbekistan ausgesetzt seien. So habe er
keine seinen Qualifikationen entsprechende Arbeit erhalten und sei auf-
grund seiner Abstammung öfters Übergriffen ausgesetzt gewesen. Die Po-
lizei lege bei Übergriffen gegen Russen eine verminderte Schutzwilligkeit
an den Tag. Schliesslich habe sich sein Vorgesetzter in die USA abgesetzt,
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Seite 6
nachdem es bei einem Grossprojekt zu Unregelmässigkeiten gekommen
sei, und der Beschwerdeführer befürchte, aufgrund dieser Umstände straf-
rechtlich belangt zu werden.
Als Beweismittel reichte er seinen usbekischen Reisepass, sein Militär-
büchlein, seine Geburtsurkunde, seinen Führerschein, einen Sozialversi-
cherungsnachweis und die Invalidenbestätigung seiner Mutter ins Recht.
4.2 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass es
der Verfolgung bereits an einem asylrelevanten Motiv fehle, da es sich um
einen rein privaten Racheakt handle. Ausser den telefonischen Drohungen
sei es zu keinen weiteren Verfolgungsmassnahmen gekommen, so dass
sie von zu geringer Intensität seien, als dass sie von Asylrelevanz sein
könnten. Zudem seien die während drei Jahren erhobenen Drohungen
ohne reale Konsequenzen geblieben. Übergriffe durch Private seien ohne-
hin nur asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme.
Der Beschwerdeführer habe sich zur Frage, ob er die Behörde um Schutz
ersucht habe, widersprüchlich geäussert. In der BzP habe er ausgesagt,
die Behörden in E._______ dreimal um Schutz ersucht zu haben und sich
in D._______ nicht an die Behörden gewandt zu haben, da dies sowieso
keinen Sinn gemacht hätte und er aufgrund seiner Arbeit keine Zeit dafür
gehabt habe. In der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, in D._______
die Polizei, die Staatsanwaltschaft und das Stadtgericht über die Drohun-
gen in Kenntnis gesetzt zu haben. Auf Rückfrage habe er ausgesagt, in
D._______ nur einmal Anzeige erstattet zu haben. Aufgrund dieser wider-
sprüchlichen Angaben könne nicht davon ausgegangen werden, dass er
sich ernsthaft um Schutz bemüht habe. Es wäre ihm jedoch zumutbar ge-
wesen, beim grundsätzlich schutzfähigen und schutzwilligen usbekischen
Staat um Schutz zu ersuchen. Dass die Schutzinfrastruktur auch im vorlie-
genden Fall funktioniert habe, werde durch die Aussage bestätigt, der
Mann, welcher seine Mutter misshandelt habe, sei inhaftiert worden.
Die Diskriminierungen, welchen Russen ausgesetzt seien, seien zu wenig
intensiv, um asylrelevant zu sein. Sollte er im Zusammenhang mit dem
Grossprojekt tatsächlich in illegale Aktivitäten involviert gewesen sein, so
wäre eine Bestrafung als legitim zu bezeichnen. Sofern er sich jedoch
nichts zu Schulden habe kommen lassen, so sei nicht davon auszugehen,
ihm würden Sanktionen drohen, zumal keine Hinweise für eine illegitime
staatliche Verfolgung aufgrund des Grossprojekts vorlägen.
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An diesen Einschätzungen vermöchten auch die eingereichten Identitäts-
und Personaldokumente nichts zu ändern, da seine Identität nicht ange-
zweifelt werde.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass
der Beschwerdeführer und seine Mutter weiterhin vom ehemaligen Partner
der Mutter und seinen Freunden bedroht und verfolgt würden. Von der Po-
lizei könnten sie keinen Schutz erwarten, da sie ethnische Russen seien.
In E._______ habe die Polizei die Anzeige gar nicht entgegennehmen wol-
len. In D._______ habe er ebenfalls Anzeige erstattet. Nachdem nichts
passiert sei und er nachgefragt habe, habe man ihm gedroht, er solle die
Anzeige zurückziehen, ansonsten würde er grosse Probleme bekommen.
Aus Angst habe er kurze Zeit später die Anzeige zurückziehen und alle
Dokumente sowie die medizinischen Berichte über die Mutter zurückfor-
dern wollen. Die Polizei habe ihm jedoch eröffnet, dies sei bereits gesche-
hen und es würden keine Akten mehr existieren. Er habe im bisherigen
Verfahren diese Bedrohung durch die Polizei nicht erwähnt, da er damit
aufgewachsen sei, kein Vertrauen in staatliche Behörden haben zu kön-
nen. Daher sei es ihm schwer gefallen, gegenüber den schweizerischen
Behörden offen zu sein. Zudem habe er befürchtet, die Schweiz könnte bei
der Polizei in D._______ nachfragen, ob die Angaben der Wahrheit ent-
sprächen, wodurch sein Aufenthaltsort verraten würde. Niemand habe ihm
gesagt, dass das SEM die heimatlichen Behörden nicht informieren dürfe.
Er vermute, die Polizei habe ihn zum Rückzug der Anzeige gezwungen,
um dadurch die Wohnung der Mutter in E._______ in Besitz nehmen zu
können. Es sei offensichtlich, dass die Polizei nicht schutzwillig gewesen
sei, sondern die Situation zur Enteignung der Mutter ausgenutzt habe. Der
Ex-Partner seiner Mutter sei zwar in Haft genommen worden, jedoch nicht,
weil er Gewalt gegenüber der Mutter angewendet habe. Er sei auch nie
verurteilt, sondern lediglich kurzzeitig inhaftiert worden.
Gemäss usbekischem Recht sei es verboten, im Ausland ein Asylgesuch
einzureichen, weswegen ihm eine lange Haftstrafe drohe. Kurz vor der
Ausreise habe er zusammen mit seiner Mutter bei seiner Cousine in
D._______ gewohnt. Am (…) 2014 hätten mehrere Männer die Cousine
nach dem Verbleib des Beschwerdeführers und seiner Mutter befragt. Die
Cousine glaube, dass diese dem Geheimdienst angehören würden. Sie
hätten ihre Ausweise jedoch nur sehr kurz gezeigt, so dass die Cousine
nichts habe erkennen können. Die Männer hätten gewusst, dass die Visa,
mit welchen der Beschwerdeführer und seine Mutter nach Griechenland
gereist seien, bereits abgelaufen seien und die Cousine habe den Männern
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angegeben, sie wisse nicht, wo sich der Beschwerdeführer und seine Mut-
ter aufhalten würden und eventuell hätten sie das Visum verlängern lassen,
da es aus gesundheitlichen Gründen beantragt worden sei und die Be-
handlung länger dauern würde.
Das Leben in Usbekistan als ethnischer Russe sei sehr schwierig und es
komme zu permanenten Diskriminierungen. Er habe keinen Zugang zu hö-
herer Bildung gehabt und auch keine seinen Fähigkeiten angemessene
Anstellung erhalten.
Als Beweismittel wurden ein Bericht über das Stellen eines Asylgesuchs im
Ausland sowie fünf Berichte über die Menschenrechtslage und die Situa-
tion ethnischer Russen in Usbekistan eingereicht.
4.4 In der Vernehmlassung brachte das SEM vor, dass Rückkehrer in Us-
bekistan grundsätzlich keine ernsthaften Nachteile zu befürchten hätten.
Zwar sei nicht auszuschliessen, dass solche Personen unter einer gewis-
sen Beobachtung stünden. Ernsthafte Folgen seien jedoch nur zu erwar-
ten, wenn die betroffene Person im Ausland beispielsweise exilpolitische
oder religiöse Tätigkeiten ausgeübt habe, was vorliegend nicht der Fall sei.
Das Vorbringen, der Geheimdienst habe nach dem Beschwerdeführer ge-
sucht, stelle daher eine blosse Schutzbehauptung dar, zumal das Vor-
kommnis auch mit keinem Beweismittel unterlegt worden sei.
4.5 In seiner Eingabe vom 25. April 2016 wendete der Beschwerdeführer
ein, aufgrund der Asylgesuchseinreichung drohe ihm eine strafrechtliche
Verfolgung und man würde ihn der Willkür der Geheimdienste überlassen.
Als Beweismittel wurden ein Bericht über Folter in Usbekistan und Kopien
seiner Zivilstandsdokumente eingereicht.
5.
5.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt. Hinsichtlich der Bedrohung durch den ehemaligen Partner der Mutter
ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht auf die Schutzfähigkeit und
Schutzwilligkeit der usbekischen Behörden hingewiesen hat. Der Einwand,
der Beschwerdeführer habe sich erfolglos um Schutz bemüht, erweist sich
in Anbetracht dessen, dass der Ex-Partner der Mutter verhaftet worden sei
und dessen Freunde den Beschwerdeführer und seine Mutter dafür verant-
wortlich machen würden, äusserst zweifelhaft. Hinsichtlich der tatsächli-
chen Bemühungen um Schutz fielen die Aussagen des Beschwerdeführers
überdies vage und unstimmig aus. In der BzP führte er aus, er habe –
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Seite 9
nachdem seine Mutter befreit worden sei – drei Anzeigen gemacht, alle
davon in E._______ und nicht in D._______, da dies keinen Sinn gemacht
hätte (vgl. act. A3 S. 9). In der Anhörung gab er demgegenüber zu Proto-
koll, sich auch in D._______ bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und
dem Stadtgericht erfolglos um Schutz bemüht zu haben (vgl. act. A11 F66).
Auf diese Unstimmigkeit angesprochen fügte er an, sich in E._______
mehrmals, in D._______ jedoch nur einmal an die Behörden gewandt zu
haben und ergänzte auf erneuten Vorhalt, möglicherweise liege ein Miss-
verständnis vor und es sei ohnehin nicht ausschlaggebend, ob er in
D._______ überhaupt Anzeige erstattet habe (vgl. ebd. F67 f.). Dieses Aus-
sageverhalten erweckt den Eindruck eines blossen Zurechtrückens der un-
stimmigen Aussagen, was starke Zweifel an deren Glaubhaftigkeit weckt.
Bestärkt wird diese Annahme durch die Ausführungen in der Beschwerde-
schrift, in D._______ sei er sogar von der Polizei bedroht worden, sollte er
die Anzeige nicht zurückziehen. Dies habe er bisher nicht erwähnt, aus
Angst, die Schweizer Behörden könnten mit den usbekischen Behörden in
Kontakt treten. Ihm habe auch niemand gesagt, dass das SEM die heimat-
lichen Behörden nicht informieren dürfe. Dieses Vorbringen erweckt den
Eindruck einer nachgeschobenen Dramatisierung der bisherigen Ausfüh-
rungen betreffend die Schutzunwilligkeit der heimatlichen Behörden, was
wiederum für die Unglaubhaftigkeit der Aussagen spricht. Insbesondere
der Einwand, er sei nie auf die vertrauliche Behandlung seiner Angaben
hingewiesen worden, überzeugt nicht, zumal sowohl anlässlich der BzP als
auch der Anhörung entsprechende explizite Hinweise ergangen sind (vgl.
act. A3 S. 1 f. und A11 S. 2). Die mangelnde Schutzwilligkeit des Staates
lässt sich schliesslich auch nur schwer mit einer weiteren Aussage des Be-
schwerdeführers vereinbaren. So führte er in der Anhörung aus, seine Mut-
ter und er hätten betreffend die Bedrohungslage zu wenig staatliche Unter-
stützung erhalten. Auf Nachfrage, inwiefern die Unterstützung genau man-
gelhaft gewesen sei, zumal der Mann ja inhaftiert worden sei, fügte er an,
der Staat hätte auch gegen dessen Freunde vorgehen sollen. Auf eine
nochmalige Konkretisierung angesprochen ergänzte er, sie hätten ihre
Wohnung nicht verkaufen können und seine Mutter habe keine finanzielle
Abfindung erhalten (vgl. act. A11 F71 bis F74). Diesen Aussagen lässt sich
nicht entnehmen, dass der usbekische Staat seiner Schutzpflicht in grund-
legender Weise nicht nachgekommen wäre.
Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Bedro-
hungslage ist das Vorliegen einer begründeten Furcht vor einer asylbeacht-
lichen Verfolgung zu verneinen. Ausser den telefonischen Drohungen ist
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Seite 10
es gemäss Aussagen des Beschwerdeführers zu keinen weiteren Verfol-
gungsmassnahmen gekommen (vgl. A11 F76). Den Drohanrufen auf das
Festnetz habe er sich entziehen können, indem er das Telefon nicht mehr
abgenommen habe (vgl. ebd. F75) und nachdem er seine Mobiltelefon-
nummer geändert habe, habe er auch auf sein Mobiltelefon keine Anrufe
mehr erhalten (vgl. ebd. F75 und F77). Drei bis vier Monate vor der Aus-
reise sei es deshalb zu keinen Belästigungen mehr gekommen (vgl. ebd.
F77). Die geltend gemachten Behelligungen sind deshalb von zu geringer
Intensität, als dass sie von Asylrelevanz sein könnten.
5.2 Das Vorbringen auf Beschwerdeebene, aufgrund der Einreichung ei-
nes Asylgesuchs in der Schweiz sei der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr gefährdet, ist unbegründet. Zwar trifft es zu, dass usbekische Staats-
angehörige für die Ausreise ein Visum benötigen und eine Verletzung der
Ausreisebestimmungen eine Bestrafung nach sich ziehen kann. Das Aus-
reisevisum des Beschwerdeführers ist mittlerweile abgelaufen. Gemäss
aktuellen Länderinformationen sind ernsthafte Folgen in solchen Konstel-
lationen jedoch nur dann zu erwarten, wenn die betreffende Person nebst
der Verletzung der Ausreisebestimmungen ein religiöses oder politisches
Profil aufweist. Das blosse Stellen eines Asylgesuchs reicht nicht aus (vgl.
etwa International Organization of Migration [IOM], Country Fact Sheet oft
he Austrian Country of Origin Information Department, Uzbekistan, Mai
2014, 2014-05.pdf > S. 49 f., besucht am 18.05.2016; UK Upper Tribunal [2012],
LM [returnees – expired exit permit] Uzbekistan CG [2012] UKUT00390
(IAC), , §§ 102 f., besucht
am 18.05.2016; Landinfo, Usbekistan: Utreisevisum, 12. Juni 2015, >, S. 3 ff.,
besucht am 18.05.2016). Der Beschwerdeführer weist kein Profil auf, wel-
ches auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten könnte. Vor diesem Hinter-
grund ist die nicht weiter belegte Behauptung in der Beschwerde, Geheim-
dienstmitarbeitende hätten die Cousine aufgesucht, als unbeachtlich zu er-
achten.
5.3 Das SEM stellte in seiner Verfügung auch zutreffend fest, dass die gel-
tend gemachten Diskriminierungen wie auch die wirtschaftlich schwierige
Lage nicht asylbeachtlich sind. Das Vorbringen, aufgrund von Unregelmäs-
sigkeiten bei der Ausführung eines Grossprojekts drohe ihm eine Bestra-
fung, ist ebenfalls kein Asylgrund. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden
Ausführungen des SEM verwiesen werden.
D-5235/2014
Seite 11
5.4 Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass das SEM zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein
Asylgesuch abgelehnt hat. An dieser Einschätzung vermögen auch die ein-
gereichten Berichte nichts zu ändern, welche sich vorwiegend auf die all-
gemeine Situation, nicht aber auf die konkreten Vorbringen des Beschwer-
deführers beziehen.
6.
Die Beurteilung der Wegweisung und der Vollzugshindernisse obliegt vor-
liegend den Asylbehörden (vgl. BVGE 2013/37), da der Beschwerdeführer
über keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt.
Seine Ehefrau verfügt lediglich über eine B-Bewilligung ohne Anspruch auf
Familiennachzug (nicht EU-Bürgerin), deren Erneuerung ohnehin wegen
Sozialhilfeabhängigkeit unsicher ist. Bei den kantonalen Behörden ist der-
zeit auch kein Gesuch um Erteilung einer solchen Bewilligung hängig und
der Beschwerdeführer beabsichtigt offensichtlich auch nicht, demnächst
ein solches einzureichen, zumal er eine entsprechende Anfrage des Ge-
richts unbeantwortet liess (vgl. Sachverhalt Bst. J und K).
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Seine Ehefrau verfügt gemäss Aktenlage lediglich über eine Aufent-
haltsbewilligung (B), woraus der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37
E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
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Seite 12
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
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Seite 13
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen.
8.4 Auch aus Art. 8 EMRK kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung
kann sich jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK
berufen, wenn er sich auf die Beziehung zu einer Person mit gefestigtem
Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der
Schweiz bezieht, wobei eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur ge-
nügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht
(Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung; vgl. statt vieler
BGE 130 II 281, 135 I 143, je m.w.H. und BVGE 2012/4 E. 4.3, 2013/24
E. 5.2). Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über eine Aufenthalts-
bewilligung (B). Diese wird nicht automatisch erneuert, sondern muss re-
gelmässig verlängert werden (vgl. Art. 33 AuG). Gemäss Schreiben vom
9. April 2015 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers hinsichtlich einer
zukünftigen Erneuerung ihrer Aufenthaltserlaubnis darauf hingewiesen,
dass sie von der Sozialhilfe abhängig sei und ihre Aufenthaltsbewilligung
bei gleichbleibender Sachlage künftig an Bedingungen geknüpft und bei
nicht Einhalten der Bedingungen widerrufen respektive nicht erneuert
werde (vgl. act. B4). Vor diesem Hintergrund liegt kein gefestigter Rechts-
anspruch vor, so dass sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK
berufen kann. Ohnehin wäre eine Verletzung dieses Artikels zu verneinen,
zumal es den Eheleuten zumutbar wäre, gemeinsam nach Usbekistan zu-
rückzukehren. Denn in Fällen, in welchen dem anwesenheitsberechtigten
Familienmitglied die Ausreise in den in Frage kommenden ausländischen
Staat zugemutet werden kann, liegt keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor
(vgl. EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.3). Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist
ebenfalls usbekische Staatsangehörige. Ein von ihr in der Schweiz gestell-
tes Asylgesuch wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4007/2009 vom 29. Juni 2009 rechtskräftig abgelehnt und der Vollzug
der Wegweisung nach Usbekistan wurde für zulässig, zumutbar und mög-
lich erklärt. Gründe, welche eine gemeinsame Rückkehr der Eheleute und
der beiden Kinder (eine voreheliche Tochter [F._______, geboren am {…}]
und eine gemeinsame Tochter [G._______, geboren am {…}]) nach Usbe-
kistan zum heutigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erscheinen lassen wür-
den, sind nicht ersichtlich.
8.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs da-
mit, dass weder die allgemeine Situation in Usbekistan noch individuelle
Gründe den Vollzug unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Be-
schwerdeführer habe sein ganzes Leben in D._______ verbracht und ver-
füge dort über drei Cousinen. Diese seien – gemäss eigenen Angaben –
wie Schwestern für ihn und hätten ihm immer schon geholfen. Er und seine
Mutter könnten daher im Bedarfsfall von diesen Cousinen unterstützt wer-
den. Er habe eine elfjährige Schuldbildung sowie eine Berufslehre absol-
viert. Von 1999 bis zur Ausreise habe er regelmässig gearbeitet, weshalb
er sich bei einer Rückkehr beruflich reintegrieren könnte. Ferner lasse der
Umstand, dass er für die Reise in die Schweiz insgesamt USD 10‘000 habe
auftreiben können, darauf schliessen, dass er über gewisse finanzielle Mit-
tel verfüge. Schliesslich sei er jung und soweit aus den Akten ersichtlich
gesund.
9.3 Dieser Begründung wurde in der Beschwerde entgegnet, das SEM
gehe nicht darauf ein, dass es dem Beschwerdeführer nur schwer gelun-
gen sei, für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Mutter aufzu-
kommen. Aufgrund seiner Herkunft sei es für ihn sehr schwierig, eine an-
ständig bezahlte Stelle zu finden. Seine Mutter würde bei einer Rückkehr
keine Rente mehr erhalten, so dass er für beide zu sorgen hätte. Eine er-
neute Wohnsitzbegründung wäre auch kaum möglich. Dies sei aber Vo-
raussetzung für den Zugang zur medizinischen Versorgung, zum Renten-
system und zu anderen bürokratischen Angelegenheiten. Ohne offiziellen
Wohnsitz könne man kein normales Leben führen. Seine Cousine werde
ihn kaum noch unterstützen. Er habe ihr vor der Ausreise Geld dafür be-
zahlt, dass er bei ihr einen Wohnsitz habe begründen können. Da er nun
kein Geld mehr habe, würde sie ihn wohl kaum bei ihr wohnen lassen.
Seine Mutter habe grosse psychische Probleme und habe bereits bei ihrer
Rückkehr von E._______ nach D._______ einen Selbstmordversuch un-
ternommen. Sie habe ins H._______ eingewiesen werden müssen.
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9.4 Das SEM entgegnete in der Vernehmlassung, dass es anfängliche
Schwierigkeiten einer Rückkehr im Zusammenhang mit der Registrierung
beziehungsweise Begründung des Wohnsitzes nicht verkenne. Rein wirt-
schaftliche Gründe vermöchten die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs jedoch in der Regel nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer ver-
füge über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihn bei anfänglichen
Schwierigkeiten unterstützen könne. Aus den Akten gehe zudem hervor,
dass er geheiratet habe. Nebst der Einreichung einer Benachrichtigung der
Namensänderung werde dieser Umstand jedoch in der Beschwerde nicht
eingebracht. Daher bestehe kein Anlass, dazu Stellung zu nehmen. Der
Beschwerdeführer habe sich gemäss Aktenlage am 28. Januar 2015 er-
folglos um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bemüht. Es stehe ihm
selbstverständlich frei, sich erneut um eine solche zu bemühen, sobald die
Voraussetzungen dafür erfüllt seien.
9.5 Der Vollzug der Wegweisung ist für zumutbar zu erachten. Dabei kann
auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Aus dem Einwand, dass sich seine Mutter ebenfalls in der Schweiz aufhalte
und bei einer Rückkehr gefährdet wäre, kann der Beschwerdeführer nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Denn das Asylverfahren der Mutter wird mit
ebenfalls am heutigen Tag ergehendem Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-5239/2015 rechtskräftig abgeschlossen. Darin wird eine Rückkehr
der Mutter, insbesondere zusammen mit ihrem Sohn (dem Beschwerde-
führer) für zulässig, zumutbar und möglich erachtet (vgl. E. 9.6 des Urteils).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch gutzuheissen, da die Be-
schwerde nicht als zum vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann
und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist. Somit sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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