Abtei lung IV
D-5236/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...], Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. August 2009 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5236/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Türkei auf
dem Luftweg am 7. August 2007 verliess und nach Deutschland ge-
langte,
dass er nach einem rund zweimonatigen Aufenthalt dort im Oktober
2007 in die Schweiz weiterreiste, wo er 12. März 2009 um Asyl ersuch-
te,
dass der Beschwerdeführer nach einer Kurzbefragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) [...] vom 16. März 2009 für die Dauer
des Verfahrens dem Kanton [...] zugewiesen wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 14. Juli 2009 direkt zu den
Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches bei
den Befragungen im Wesentlichen ausführte, während des Militär-
dienstes (1996 - 1998) im Rahmen von [...]diensten Spezialaufgaben
[...] ausgeführt zu haben,
dass die Weigerung, diese Tätigkeit auszuüben, ihm einen Monat Ge-
fängnis und die Androhung schwerster Konsequenzen für sich und sei-
ne Familie durch das Militärgericht eingetragen habe, weshalb er
schliesslich eingelenkt habe,
dass er auch an diversen Operationen teilgenommen und Kameraden
sterben gesehen habe, wobei er einmal (Mai 1997) durch die Explosi-
on einer Landmine selber verletzt worden sei, was eine Hospitalisation
zur Folge gehabt habe,
dass seine Weigerung, an weiteren Operationen teilzunehmen, eine
erneute Bestrafung durch ein Gericht bedeutet habe,
dass dank des Einsatzes eines Kommandanten von der Bestrafung
Abstand genommen worden sei und er seinen Militärdienst innerhalb
der normalen Frist (September oder Oktober 1997) habe abschliessen
können,
dass er in den zwei auf den Militärdienst folgenden Jahren, d.h. bis
1999, keine Probleme gehabt habe, ihm im Falle einer Enttarnung
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durch Angehörige der kurdischen Bevölkerung oder PKK-Leute jegli-
che Unterstützung zugesichert worden sei,
dass sich dann die Militärpolizei mit ihm in Verbindung gesetzt und
aufgefordert habe, in seiner kurdischen Umgebung Unterstützer der
PKK ausfindig zu machen, was er aber abgelehnt habe,
dass er zwischen 1999 und 2000 eines Tages auf dem Nachhauseweg
von der Arbeit in diesem Zusammenhang von Polizeibeamten auf den
Posten mitgenommen worden sei, wo er auch unter Androhen einer
militärgerichtlichen Bestrafung eine Kollaboration ausgeschlagen
habe, da dies mit Sicherheit den Familienfrieden zerstört hätte,
dass die gesamte Problematik ihn psychisch derart belastet habe,
dass es im Jahre 2002 zur Trennung von seiner Frau gekommen sei,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens das BFM mit Schreiben vom
12. Juni 2009 die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwer-
deführers ersuchte,
dass die deutschen Behörden in ihrer Antwort vom 18. Juni 2009 fest-
hielten, für die Behandlung des Asylbegehrens des Beschwerdefüh-
rers nicht zuständig zu sein und dem Übernahmeersuchen aufgrund
des geschilderten Sachverhaltes nicht zustimmen können,
dass zur Begründung ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei
erstmalig am 1. Juli 2003 in die Bundesrepublik Deutschland (BRD)
eingereist und habe am 22. Juli 2003 einen Asylantrag gestellt, der
durch den Bescheid des Bundesamtes vom 29. Juli 2003 als offen-
sichtlich unbegründet abgelehnt worden und am 26. Oktober 2004
rechtskräftig geworden sei,
dass der Beschwerdeführer die BRD am 25. August 2004 verlassen
habe und am 12. Januar 2007 erneut eingereist sei,
dass der Beschwerdeführer am 13. April 2007 in sein Herkunftsland
abgeschoben worden sei und aus diesem Grund die Verpflichtung der
BRD zu dessen Rückübernahme erloschen sei,
dass dem Beschwerdeführer am 21. November 2006 durch das (deut-
sche) Generalkonsulat in Istanbul ein bis zum 31. Dezember 2006 gül-
tiges Visum ausgestellt worden sei,
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dass das BFM mit Verfügung vom 10. August 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe einen ablehnenden Asylentscheid in Deutsch-
land erhalten und es würden keine Hinweise vorliegen, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor-
übergehenden Schutzes relevant seien,
dass der eineinhalbjährige illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers
in der Schweiz, ohne um Asyl nachzusuchen, ausserdem ein deutli-
ches Indiz für den asylfremden Charakter seines Gesuches sei,
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar und zumutbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. August 2009 unter
Kosten- und Entschädigungsfolge gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei unter anderem
die Gewährung der vollständigen Einsicht in sämtliche Asylakten, ins-
besondere in die vom BFM als unwesentlich bezeichneten Aktenstücke
(A12/7, A14/2, A16/1) beantragen liess (Ziff. 1),
dass die Akten des vom Beschwerdeführer in Deutschland durchlaufe-
nen Asylverfahrens bei den deutschen Asylbehörden zu edieren und
dem Beschwerdeführer im Rahmen der Akteneinsicht offen zu legen
seien (Ziff. 2),
dass nach Gewährung der Akteneinsicht und Offenlegung der deut-
schen Asylakten dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei (Ziff. 3),
dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Fest-
stellung des vollständigen, richtigen und rechtserheblichen Sachver-
haltes an das BFM zurückzuweisen sei (Ziff. 4),
dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und das
BFM anzuweisen sei, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein-
zutreten (Ziff. 5),
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dass eventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen sei (Ziff. 6 und 7),
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten
haben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. f AsylG),
dass Deutschland ein Staat der EU ist,
dass sich der Beschwerdeführer bei den Schweizer Behörden grund-
sätzlich auf den gleichen Sachverhalt berief, den er auch gegenüber
den deutschen Behörden vorbrachte (A1 S. 5),
dass die Vorinstanz hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers
schlüssig aufgezeigt hat, weshalb diese nicht geeignet sind, eine die
Flüchtlingseigenschaft begründende oder für die Gewährung vorüber-
gehenden Schutzes relevante Situation seit dem ablehnenden Asylent-
scheid in Deutschland darzutun,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die nicht zu beanstan-
denden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann,
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dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, eine
Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, da der Argumen-
tation der Vorinstanz keine stichhaltigen Gründe entgegen gesetzt wer-
den,
dass der Beschwerdeführer aus der Kennzeichnung der im Rahmen
des Übernahmeersuchens (Dublin-Verfahren) vom BFM als unwesent-
liche Aktenstücke bezeichneten Verfahrensakten (vgl. Ziff. 1 der
Rechtsbegehren) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass insbesondere nicht die Rede von einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch die Nichtedition der entsprechenden Aktenstücke sein
kann,
dass die betreffenden Aktenstücke bloss bekannte vom Beschwerde-
führer anlässlich der Anhörungen unumwunden zu Protokoll gegebene
Fakten enthalten (A1 S. 6 und 7; A20 Frage 40),
dass dem Beschwerdeführer zudem das rechtliche Gehör zu diesem
Sachverhalt (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG) gewährt worden ist (A1 S. 8),
dass das BFM indessen seinen Entscheid schliesslich auf eine andere
Bestimmung des Asylgesetzes (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG) abstützte,
dass die in Ziff. 1 der Rechtsbegehren genannten Aktenstücke dem-
nach nicht von Relevanz für das vorliegende Verfahren sind und der in
diesem Zusammenhang beantragten Frist zur Beschwerdeergänzung
nicht stattzugeben ist,
dass dem Beschwerdeführer zur Verifizierung Kopien der betreffenden
Aktenstücke mit dem Urteil zuzustellen sind,
dass das BFM ferner nicht gehalten war die deutschen Asylverfahrens-
akten des Beschwerdeführers heranzuziehen, erklärte dieser doch an-
lässlich der Erstbefragung im EVZ, die geltend gemachten Gründe be-
reits bei seinem Asylgesuch in Deutschland erwähnt zu haben,
dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Nichtheran-
ziehen respektive Nichtoffenlegens dieser Verfahrensakten vorliegt und
die entsprechenden Anträge in Ziff. 2 und 3 der Rechtsbegehren daher
abzuweisen sind,
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dass hinsichtlich der materiellen Vorbringen in der Rechtsmitteleinga-
be sodann festzuhalten ist, dass sich diese für das vorliegende Verfah-
ren entweder als nicht massgebende Sachverhaltselemente (Art. 4 der
Beschwerde) erweisen oder als überzeichnende und mutmassende
Ausführungen (Art. 5 und 6 der Beschwerde) zu qualifizieren sind,
dass der Beschwerdeführer unter anderem anlässlich der direkten
Bundesanhörung zu Protokoll gab, ausser bei seiner Einreise in die
Türkei (April 2007) seit Juni/Juli 1999 keine Probleme mit den türki-
schen Behörden gehabt zu haben,
dass er ein normales Leben habe führen wollen,
dass er im Unterschied zur Befragung im EVZ jedoch ausführte, durch
die ständigen Beobachtungen und Beschattungen der Behörden etwa
bei der Jobsuche benachteiligt gewesen zu sein,
dass er aber nicht in der Lage war, substanziiert darzulegen, inwiefern
ihm aus dem geltend gemachten Sachverhalt ernsthafte Nachteile im
Falle einer Rückkehr ins Heimatland widerfahren könnten,
dass das Argument des Beschwerdeführers befremdend und spekula-
tiv anmutet, wonach er nach seiner unter dem richtigen Namen erfolg-
ten Rückkehr in die Türkei im April 2007 und der zweitägigen Festhal-
tung bei der entsprechenden Einreise am Flughafen bis zur Wieder-
ausreise im August 2007 unter falscher Identität gelebt habe, da er ein
Aufgebot für einen Einsatz durch die türkische Armee befürchtet habe,
dass festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen An-
gaben ohne Auflagen oder allenfalls zu befürchtender nachteiliger
Konsequenzen durch Vermittlung seines jüngeren Bruders freigekom-
men ist,
dass er mit einem auf einen anderen Namen lautenden aber mit sei-
nem Foto versehenen Pass bei der Polizei in A. den Verlust seiner
Identitätskarte gemeldet respektive die Ausstellung einer neuen Identi-
tätskarte beantragt hat,
dass er problemlos auf dem Luftweg mit besagtem Pass ausgereist ist,
dass vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Sachverhalts dessen Verhalten sodann kaum nachvollziehbar er-
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scheint, wenn sich dieser dem Risiko des Entdecktwerdens doch
gleich mehrfach ausgesetzt haben will,
dass dem Ersuchen um Ansetzung einer angemessenen Frist für die
Beibringung von militärgerichtlichen Unterlagen, welche die damalige
Verurteilung der gegen den Beschwerdeführer eröffneten Verfahren
dokumentieren und so auch sein Gefährdungspotenzial durch seine
frühere Tätigkeit im Rahmen des Geheimdienstes zu belegen vermö-
gen, nicht stattzugeben ist,
dass der Beschwerdeführer seit seiner Erstausreise (2003) von seiner
angeblichen militärgerichtlichen Verurteilung Kenntnis hat,
dass er bis zum Stellen des Asylgesuchs in der Schweiz in dieser Zeit-
spanne wiederholt in die Türkei ein- und ausgereist ist,
dass er über Kontakte mit Angehörigen im Heimatland verfügt,
dass ihm mithin genügend Zeit zur Verfügung gestanden hat, diesbe-
zügliche Beweismittel zu beschaffen respektive es ihm zumutbar und
möglich gewesen wäre, solche erhältlich zu machen,
dass das Gesuch deshalb abzuweisen ist,
dass weitere Aufschlüsse oder Hinweise unterbleiben, mit denen der
Beschwerdeführer eine die Flüchtlingseigenschaft begründende oder
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevante Situation seit
dem ablehnenden Asylentscheid in Deutschland geltend gemacht wer-
den soll,
dass der Vollständigkeit halber lediglich noch auf die aufschlussreiche
Antwort des Beschwerdeführers bei der direkten Bundesbefragung
hinzuweisen ist, wonach er anlässlich eines Telefongesprächs mit sei-
ner Mutter über nichts Asylrelevantes gesprochen habe,
dass sich bei dieser Sachlage – der Sachverhalt gilt als erstellt – wei-
tere Erörterungen erübrigen und der Antrag in Ziff. 4 der Rechtsbegeh-
ren um Rückweisung der Sache zur Feststellung des vollständigen,
richtigen und rechtserheblichen Sachverhaltes an das BFM abzuwei-
sen ist,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere keine medizinischen Gründe gegen einen Vollzug
der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt sprechen,
dass vorab festzuhalten ist, dass in der Beschwerde für die vom Be-
schwerdeführer behaupteten psychischen Probleme keine Arztzeug-
nisse eingereicht wurden,
dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung im EVZ erklärte, ge-
nug vom illegalen Leben gehabt und die letzten zwei Monate mit sei-
nen in der Schweiz lebenden Cousins kein gutes Verhältnis mehr ge-
habt zu haben,
dass er krank geworden sei und keinen Arzt habe aufsuchen können,
dass er bei der direkten Bundesanhörung ausführt, sich soweit gut zu
fühlen und – wie auch im EVZ zu Protokoll gegeben – auf Druck seiner
Freundin ein Asylgesuch gestellt zu haben, damit sie nicht mehr die
Belastung zu ertragen habe, wenn er (der Beschwerdeführer) wegen
seines illegalen Aufenthaltes im Falle einer Grippeerkrankung keinen
Arzt aufsuchen könne,
dass gemäss Ausführungen in der Beschwerde die vom Beschwerde-
führer nach Absolvierung des Militärdienstes geltend gemachten psy-
chischen Probleme sodann während zweier Jahre in der Türkei behan-
delt wurden,
dass es dem Beschwerdeführer somit zumutbar und möglich ist, eine
allenfalls in Zukunft benötigte Behandlung im Heimatland in Anspruch
zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer über eine solide Ausbildung verfügt, wäh-
rend Jahren den Beruf eines [...] ausübte und im Falle einer Rückkehr
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in die Türkei auf ein umfangreiches familiäres Beziehungsnetz
zurückgreifen kann,
dass demnach, in Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Ver-
fahren relevanter Umstände, der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers unter dem Zumutbarkeitsaspekt zu bejahen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Kopien der Akten A12/7, A14/2 und A16/1; Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [zuständige kantonale Behörde] ad [...] (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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