B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5236/2016
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
und D.______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. August 2016 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 26. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass sie mit Verfügung vom 28. Juni 2016 der Testphase des Verfahrens-
zentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurden,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis)
ergab, dass die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2016 in Italien ein Asylge-
such gestellt hatte,
dass das SEM die italienischen Behörden am 4. Juli 2016 um Übernahme
der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom
12. Juli 2016 zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien unter anderem
geltend machte, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da die dortigen
Behörden den Asylsuchenden mit Desinteresse begegneten und die Le-
bensbedingungen ungenügend seien,
dass beispielsweise ihr Sohn von einem afghanischen Jungen geschlagen
worden sei und die Polizei nichts unternommen habe und ihr mitgeteilt wor-
den sei, dass sie in Italien kein Asyl erhalten werde, da sie im Sudan ge-
boren sei,
dass sie unter Augenbeschwerden und ihr Sohn und ihre ältere Tochter
unter einer Allergie mit Atemnot leiden würden,
dass gemäss ärztlichem Bericht vom 16. August 2016 die Beschwerdefüh-
rerin unter anderem unter einer Magen-Darm, Harnblasen- und Scheiden-
entzündung sowie einer Augenentzündung mit Wucherung der Bindehaut
und einem Vitamin-Mangel leidet,
dass die italienischen Behörden am 18. August 2016 das Übernahmeersu-
chen des SEM vom 4. Juli 2016 nachträglich guthiessen,
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dass die Vorinstanz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am
19. August 2016 Gelegenheit gab, zum Entscheidentwurf Stellung zu neh-
men,
dass am 22. August 2016 die entsprechende Stellungnahme eingereicht
wurde,
dass darin im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der medizinische
Sachverhalt sei betreffend der Kinder noch nicht hinreichend erstellt und
auch hinsichtlich der Frage, ob die Überstellung nach Italien völkerrechts-
konform sei, sei mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-6262/2105 vom 9. Dezember 2015 von einer unvollständigen Sachver-
haltsfeststellung auszugehen,
dass das SEM mit gleichentags mündlich eröffneter Verfügung vom 23. Au-
gust 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylge-
suche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden dazu auf-
forderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit vorab per Telefax eingelangter Ein-
gabe ihres Rechtsvertreters vom 30. August 2016 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei bean-
tragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf die Asylge-
suche der Beschwerdeführenden sei einzutreten,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die
zuständigen Behörden unverzüglich anzuweisen seien, von allfälligen Voll-
zugshandlungen abzusehen,
dass die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
zu gewähren sei,
dass das SEM anzuweisen sei, dem Rechtsvertreter die gesamten Asylak-
ten zu editieren,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 31. August 2016 in elektronischer Form
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM bzw. des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase
des Verfahrenszentrums in Zürich die Verordnung vom 4. September 2013
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass hinsichtlich Frist der Beschwerde festzuhalten ist, dass sich die Spe-
zialbestimmung in Art. 38 TestV gemäss Sachüberschrift lediglich auf Art.
108 Abs. 1 AsylG (materielle Entscheide), nicht aber auf Art. 108 Abs. 2
AsylG bezieht und somit die Beschwerdefrist bei Dublin-Entscheiden im
Testverfahren – wie im Übrigen in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbeleh-
rung zutreffend vermerkt – fünf Arbeitstage beträgt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
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wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass, nachdem die italienischen Behörden am 18. August 2016 das Über-
nahmeersuchen des SEM vom 4. Juli 2016 gutgeheissen hatten, das SEM
unter dem Aspekt der Rangfolge der Kriterien Italien zu Recht als zuständig
für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden erach-
tete,
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dass indessen näher zu prüfen gilt, ob die gemäss dem Urteil des EGMR
Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 von den italienischen
Behörden einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und
die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung vorliegen,
dass sich hierzu das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/4 ausführ-
lich geäussert und insbesondere festgestellt hat, dass diese Garantien
keine blosse Überstellungsmodalität darstelle, sondern eine Vorausset-
zung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung
nach Italien, und demzufolge im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz
eine konkretisierte individuelle Zusicherung vorliegen müsse, mit welcher
namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes beziehungs-
weise der Kinder entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in
Italien zur Verfügung stehe und dass diese bei der Unterbringung nicht ge-
trennt werde,
dass die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 18. August 2016,
worin sie dem Übernahmeersuchen des SEM explizit zustimmten, die Be-
schwerdeführenden ausdrücklich als „nucleo familiare“ anerkannten, ver-
bunden mit der Zusicherung, diese Familie werde in Übereinstimmung mit
dem [an alle Dublin-Mitgliedstaaten gerichteten] Rundschreiben vom
8. Juni 2015 untergebracht werden,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs unter an-
derem geltend machte, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da die
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dortigen Behörden den Asylsuchenden mit Desinteresse begegneten und
die Lebensbedingungen ungenügend seien,
dass beispielsweise ihr Sohn von einem afghanischen Jungen geschlagen
worden sei und die Polizei nichts unternommen habe und ihr im Weiteren
mitgeteilt worden sei, dass sie in Italien kein Asyl erhalten werde, da sie im
Sudan geboren sei,
dass die Beschwerdeführerin damit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass hinsichtlich des geltend gemachten Vorfalls zwischen dem Sohn der
Beschwerdeführerin und eines afghanischen Jungen darauf hinzuweisen
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ist, dass Italien ein Rechtsstaat ist, welcher über eine funktionierende Po-
lizeibehörde verfügt und keine konkreten Hinweise vorliegen, dass die ita-
lienische Sicherheitsbehörde ihren Schutz verwehrt hätte oder in Zukunft
verwehren würde,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-6358/2015 vom 7. Ap-
ril 2016 eingehend zu den italienischen Garantien geäussert hat und dabei
zum Schluss gekommen ist, dass das derzeitige System von konkreten
Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der
Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine
Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rund-
schreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusiche-
rung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt (vgl. Ur-
teil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2, als Referenzurteil
publiziert),
dass in Anwendung dieser Rechtsprechung somit auch vorliegend und ent-
gegen der Ansicht des Beschwerdeführers von hinreichenden Zusicherun-
gen auszugehen ist, zumal die italienischen Behörden, wie erwähnt, mit
Schreiben vom Schreiben vom 18. August 2016 die Beschwerdeführenden
unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemein-
schaft (nucleo familiare) anerkannten und deren familiengerechte Unter-
bringung gemäss generellem Rundschreiben ausdrücklich garantierten,
dass das Kindeswohl einer Überstellung ebenfalls nicht entgegensteht, da
die Familienunterkünfte (Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Ri-
fugiati – SPRAR) gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 speziell auf die
Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet sind,
dass angesichts der genannten aktuellen Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts entgegen der Behauptung in der Beschwerde vorliegend
nicht von einem nicht rechtsgenüglich erstelltem Sachverhalt auszugehen
ist,
dass schliesslich hinsichtlich der gesundheitlichen Schwierigkeiten der Be-
schwerdeführenden darauf hinzuweisen ist, dass Italien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, die erforder-
liche medizinische Versorgung zu gewähren, wobei das SEM dem aktuel-
len Gesundheitszustand, namentlich auch dem der aktuell wegen eines
Suizidversuchs hospitalisierten Tochter der Beschwerdeführerin, bei der
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Organisation der Überstellung nach Italien berücksichtigen und die italieni-
schen Behörden entsprechend informieren wird,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
zu entnehmen sind,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerenden nicht eingetreten
ist,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass hinsichtlich des Antrags, das SEM sei anzuweisen, dem Rechtsver-
treter die gesamten Asylakten zu editieren, darauf hinzuweisen ist, dass
den Beschwerdeführenden die gesamten Akten mit der Eröffnung des Ur-
teils ausgehändigt wurden und es dem Rechtsvertreter obliegt, ein entspre-
chendes Gesuch bei der Vorinstanz einzureichen,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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