Abtei lung IV
D-5237/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren (...), Irak,
vertreten durch lic. iur. Otto Haunreiter, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 15. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5237/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie – verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 5. Januar
2007. Er habe sich über den Iran in die Türkei begeben, von wo er in
der Folge in die Schweiz gelangt sei.
Am 12. Februar 2007 reichte er ein Asylgesuch ein, worauf er vom
BFM am 15. Februar 2007 kurz befragt und am 8. März 2007 einläss-
lich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde. Dabei führte er zu
seiner Person und seinen persönlichen Verhältnissen aus, er stamme
ursprünglich aus Kirkuk, seine Familie sei jedoch im Jahre 1988 – als
er vierzehn Jahre alt gewesen sei – nach Suleimaniya deportiert wor-
den. Seine Mutter sei gestorben, als er erst zwei Monate alt gewesen
sei, und er sei bis zu seiner Ausreise aus dem Irak stets mit seinem
Vater und seinem Bruder an der gleichen Adresse im Stadtteil
Z._______ von Suleimaniya wohnhaft geblieben. Er habe zwar nur vier
Jahre die Schule besucht, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak
sei er aber bereits seit mehr als zehn Jahren selbständig als Service-
Automechaniker tätig gewesen. Sein Geschäft habe er zusammen mit
seinem Bruder betrieben. Als Grund für sein Asylgesuch brachte er in
der Folge vor, er habe den Irak verlassen, weil er unerlaubt mit einem
Mädchen aus der Nachbarschaft eine Beziehung gepflegt habe und er
deswegen – nachdem bekannt geworden sei, dass sie miteinander ge-
schlafen hätten – ein Gerichtsverfahren oder aber Nachstellungen von
Seiten der Familie seiner Freundin zu befürchten gehabt habe. Dabei
führte er an, am 4. Januar 2007 sei es bei ihm zuhause zwischen ihm
und seiner Freundin zum Beischlaf gekommen, wobei sie von seiner
Stiefmutter erwischt worden seien. Die Stiefmutter habe daraufhin he-
rumgeschrien, bis auch die Nachbarn alles erfahren hätten, respektive
sie sei zu den Nachbarn gegangen und habe sie über den Vorfall infor-
miert. Daraufhin sei er von den Angehörigen seiner Freundin aufge-
sucht und heftig geschlagen worden, wobei diese vorgehabt hätten,
die Polizei zu rufen, respektive die Angehörigen seiner Freundin und
seine eigenen Angehörigen hätten sich im Haus versammelt, worauf
sein Vater gesagt habe, sie könnten mit ihm machen, was sie wollen,
ihn zum Beispiel vor Gericht anzeigen. Vor diesem Hintergrund habe
er über die Hintertür des Hauses die Flucht ergriffen und am folgenden
Tag mit der Hilfe eines Schleppers den Irak verlassen, da ihm von der
Polizei sicher vorgeworfen worden wäre, gegen die Sitten verstossen
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zu haben, und man ihn sicher ins Gefängnis gesteckt hätte, respektive
er vermutlich von den Angehörigen seiner Freundin umgebracht wor-
den wäre, wenn er nicht von der Polizei verhaftet worden wäre.
B.
Mit Verfügung vom 16. März 2007 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Gleich-
zeitig ordnete das BFM jedoch – anstelle des Wegweisungsvollzuges –
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Dabei erkannte
das BFM die Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers als unglaub-
haft, wobei es in seinen Erwägungen auf diverse Widersprüche und
Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag verwies und die Schilderun-
gen des Beschwerdeführers insgesamt als unsubstanziiert und reali-
tätsfremd erklärte. Auf der anderen Seite hielt das BFM fest, aufgrund
der derzeitigen Sicherheitslage im Irak sei der Vollzug der Wegweisung
als unzumutbar zu erachten, weshalb der Beschwerdeführer in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.
Die Verfügung vom 16. März 2007 erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
C.
Mit Schreiben vom 10. April 2008 (eingegangen beim BFM am 23. Ap-
ril 2008) ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Zustellung einer
Kopie seiner beim BFM eingereichten Identitätskarte, wobei er zur Be-
gründung anführte, er möchte sich einen irakischen Pass ausstellen
lassen, weshalb er eine Kopie seiner Dokumente benötige.
D.
Dem vorgenannten Ersuchen wurde vom BFM am 14. Mai 2008 ent-
sprochen und dem Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte
zugestellt. Mit separatem Schreiben vom gleichen Tag gewährte das
BFM dem Beschwerdeführer zudem das rechtliche Gehör im Hinblick
auf eine Aufhebung der ihm gewährten vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. Dabei teil -
te das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte den Vollzug der
Wegweisung in die drei von der kurdischen Regionalregierung kontrol-
lierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya auf-
grund der nunmehr dort herrschenden Sicherheits- und Menschen-
rechtslage als grundsätzlich zumutbar, mithin herrsche dort keine Si-
tuation allgemeiner Gewalt. In seinem Fall sei festzustellen, dass er
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zwar ursprünglich aus Kirkuk stamme, er jedoch ab dem Jahre 1988 in
Suleimaniya, dem Hauptort der gleichnamigen Provinz, gelebt habe.
Da sein Vater und sein Bruder an derselben Adresse wohnten, verfüge
er überdies in dieser Provinz über ein verwandtschaftliches Bezie-
hungsnetz. Die angesetzte Frist zur Stellungnahme verstrich unge-
nutzt.
E.
Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2009 erneut –
mittels gleichlautendem Schreiben – das rechtliche Gehör im Hinblick
auf eine Aufhebung der ihm gewährten vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug.
Am 24. Juni 2009 liess der Beschwerdeführer dem BFM durch seinen
Rechtsvertreter mitteilen, er habe in seiner Heimat kein verwandt-
schaftliches Beziehungsnetz mehr. Dabei führte er unter Verweis auf
zwei Beweismittel in Kopie – einen gerichtsmedizinischen Bericht so-
wie eine Todesurkunde (je inklusive einer Übersetzung) – aus, sein Va-
ter und sein Bruder seien vor einiger Zeit nach Kirkuk gezogen, wo der
Vater im Januar 2008 das Opfer einer der zahlreichen Auseinanderset-
zungen zwischen den arabischen und kurdischen Bevölkerungsgrup-
pen geworden sei. Im Weiteren sei auch der Kontakt zu seinem Bruder
abgerissen und er befürchte, dass auch dieser umgekommen sei. Zu-
dem wisse er auch nicht, ob er noch weitere Verwandte im Nordirak
habe. Schliesslich führte er unter Berufung auf ein angeblich kurz zu-
vor erfolgtes Attentat nahe Kirkuk aus, dass die Regionalregierung
nicht in der Lage sei, der Bevölkerung Schutz zu bieten. Vor diesen
Hintergrund sei unverständlich, dass das BFM nicht von einem Klima
der allgemeinen Gewalt ausgehe. Die Lage in den drei nordirakischen
Provinzen und insbesondere in Kirkuk sei vielmehr sehr angespannt,
weshalb die ihm gewährte vorläufige Aufnahme in der Schweiz nicht
aufzuheben sei.
F.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2009 – eröffnet am 20. Juli 2009 – hob das
BFM die am 16. März 2007 angeordnete vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers auf und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmit-
teln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 16. September
2009 zu verlassen. In seinem Entscheid erkannte das BFM den Weg-
weisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die dem
Beschwerdeführer gewährte vorläufige Aufnahme aufzuheben sei. Be-
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treffend die Frage der Zulässigkeit verwies es vorab auf die rechtskräf-
tige Ablehnung des Asylgesuches und es hielt im Weiteren fest, auf-
grund der Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem
Beschwerdeführer im kurdischen Nordirak eine unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung drohen würde. Dabei merkte es an, dass
sich aus dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers kein indivi-
duelles Gefährdungsindiz ergebe. Den Wegweisungsvollzug in die
nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya erklärte das
BFM aufgrund der heutigen Verhältnisse als grundsätzlich zumutbar,
wobei es unter anderem auf die entsprechende Lageeinschätzung an-
derer europäischer Staaten sowie auf die Rückkehrbewegung in den
Nordirak verwies. Betreffend den Beschwerdeführer hielt es fest, in
seinem Fall seien keine individuellen Gründe gegeben, welche gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen. Er habe zwar
bis zum 14. Lebensjahr in Kirkuk, danach aber in Suleimaniya gelebt.
Er sei erst im Alter von 33 Jahren in die Schweiz eingereist und seine
Sozialisation sei demnach integral im Nordirak erfolgt. Zwar habe er
geltend gemacht, sein Bruder und sein Vater seien von Suleimaniya
nach Kirkuk zurückgekehrt und sein Vater sei gestorben, wobei er eine
Todesurkunde vorgelegt habe. Jedoch sei mit nichts erstellt, dass auch
der Bruder Suleimaniya verlassen habe. Indes sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer – auch wenn sein Bruder weggezogen wä-
re – aufgrund seines langen Aufenthalts in Suleimaniya immer noch
über ein gutes verwandtschaftliches oder zumindest soziales Bezie-
hungsnetz verfüge. Gemäss eigenen Angaben habe er während vier
Jahren die Schule besucht und er sei während zehn Jahren als Ser-
vice-Automechaniker tätig gewesen. Vor diesem Hintergrund sollte es
ihm, bei entsprechendem Bemühen, durchaus möglich sein, sich im
Nordirak wiederum eine Existenz aufzubauen. Abschliessend erklärte
das BFM den Vollzug der Wegweisung in den Nordirak auch als mög-
lich.
G.
Am 19. August 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter gegen den Entscheid des BFM Beschwerde einreichen, wo-
bei er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
beantragte. Im Rahmen der Begründung seiner Beschwerde führte er
vorab aus, dass die Lage im Nordirak vom BFM geschönt dargestellt
werde, zumindest soweit es die Provinz Suleimaniya betreffe. Nament-
lich seien die Milizen der kurdischen Regionalregierung in hohem Mas-
se korrupt. Zwar seien überall Strassensperren anzutreffen, es sei je-
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doch vom Belieben der Milizen abhängig, ob eine Person passieren
könne oder aber in Gewahrsam genommen werde. Ebenfalls von fi -
nanziellen Zuwendungen hänge ab, ob im Falle von privaten Racheak-
ten die persönliche Sicherheit von den Milizen gewährt werde. Er
selbst verfüge nicht über die notwendigen Mittel, um sich Sicherheit zu
erkaufen. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, es sei
ihm in der Zwischenzeit gelungen, mit seinem Bruder, welcher mit dem
Vater nach Kirkuk umgezogen sei, in Kontakt zu treten, und der Bruder
habe ihn vor einer Rückkehr nach Kirkuk aufgrund der immer wieder -
kehrenden Bombenanschläge gewarnt. Zudem könne er auch nicht
nach Suleimaniya zurückkehren, auch wenn er dort vor seiner Ausrei-
se als Automechaniker gearbeitet habe. Die wirtschaftliche Situation
habe sich dort dermassen verschlechtert, dass es keine Arbeit mehr
für ihn gebe. Zudem sei auch die Infrastruktur in der Region nicht si -
chergestellt, namentlich betreffend Wasser und Elektrizität, weshalb
die Annahme des BFM, er könne sich in Suleimaniya wiederum eine
Existenz aufbauen, realitätsfremd sei. Dies umso mehr, da er weder
über ein verwandtschaftliches noch soziales Beziehungsnetz verfüge.
H.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Au-
gust 2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zur Deckung der
mutmasslichen Verfahrenskosten innert Frist einen Vorschuss von
Fr. 600.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unter-
lassungsfall (vgl. Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]).
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 31. August 2009 fristge-
recht eingezahlt.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 15. Oktober 2009 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde, wobei es namentlich festhielt, die ge-
genteilige Einschätzung des Beschwerdeführers betreffend die poli ti-
sche Lage im Nordirak vermöge an seinem Entscheid nichts zu än-
dern, und es werde aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers
auch nicht offensichtlich, dass ihm in seiner Heimat eine konkrete Ge-
fährdung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen wür-
de, womit kein Vollzugshindernis bestehe.
Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2009 zur
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Kenntnisnahme zugestellt, verbunden mit einer Frist zur Stellungnah-
me. Die dem Beschwerdeführer angesetzte Frist zur Stellungnahme
verstrich indes ungenutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in
der Schweiz (Art. 84 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert und
die Beschwerdeeinreichung erfolgte sowohl frist- als auch formge-
recht, weshalb auf die Beschwerdesache einzutreten ist (vgl. Art. 37
VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG]).
2.
2.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob
die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu
Recht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84
Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch
das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit
dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m.
Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter
Vorbehalt der Absätze 5-7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] sowie des AuG vor-
läufig aufgenommen waren, das neue Recht. Nachdem der Beschwer-
deführer vom BFM mit Verfügung vom 16. März 2007 vorläufig aufge-
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nommen wurde, ist aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Re-
gelung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme nach neuem Recht – mithin nach Art. 84 Abs. 2
AuG – zu prüfen.
2.2 Wurde eine Ausländerin oder ein Ausländer vorläufig in der
Schweiz aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im jewei -
ligen Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme
noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die vorläufige
Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an,
wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2
AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht
mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Weg-
weisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Per-
son zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in
einen Drittstaat zu begeben.
2.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit
die Frage, ob das BFM – vor dem Hintergrund der heutigen Verhältnis-
se im Irak sowie der individuellen Situation des Beschwerdeführers –
zu Recht den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich
erklärt und die am 16. März 2007 verfügte vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers aufgehoben hat.
Dabei bleibt anzumerken, dass bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard gilt,
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaub-
haft zu machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hu-
gi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
3.
3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
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linge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungs-
verbot schützt indes nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Nachdem
das BFM in seiner Verfügung vom 16. März 2007 festgestellt hat, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und der
Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann das Prin-
zip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht
zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
3.2 Im Weiteren darf – gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) – niemand in einen Staat
ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Ge-
mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kam-
mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Eine solche Ge-
fahr ist im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich gemacht. Die
von ihm ursprünglich geltend gemachte Furcht vor der Verwicklung in
ein Gerichtsverfahren wegen einer illegitimen Beziehung respektive
die angebliche Bedrohungslage von Seiten einer verfeindeten Familie
wurde vom BFM als unglaubhaft erkannt. Vor dem Hintergrund der ak-
tenkundigen Anhörungsprotokolle erscheint dieser Schluss auch zum
heutigen Zeitpunkt als durchaus zutreffend. Hätte eine solche Bedro-
hungslage im Zeitpunkt der Ausreise tatsächlich bestanden, so darf
ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdefüh-
rer sich diesbezüglich im Vorfeld der Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme und auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nochmals
ausdrücklich geäussert hätte. Nachdem sich der Beschwerdeführer al-
leine auf die im Nordirak herrschende, angeblich unzumutbare Lage
beruft, sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Nach Pra-
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xis des Bundesverwaltungsgerichts lässt schliesslich die allgemeine
Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei Nordprovinzen des
Irak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) den Wegweisungsvollzug in den
Nordirak im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, da von
hinreichend gefestigten Verhältnissen auszugehen ist und die Sicher-
heits- und Justizbehörden der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen
grundsätzlich in der Lage und auch willens sind, den Einwohnern
Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. dazu BVGE 2008/4).
3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.
4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden Be-
urteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provinzen
Dohuk, Suleimaniya und Erbil davon aus, dass in den drei kurdischen
Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige
politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rück-
führung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste
(vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2008/5). Nachdem die Region mit Di-
rektflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist,
entfällt zudem das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad
und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentral-
irak. Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei irakisch-kurdischen Provinzen stammen oder eine länge-
re Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz
(Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehun-
gen verfügen, zumutbar ist (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; insbes. 7.5.8).
4.3 Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des
erwähnten Urteils – entgegen den sinngemäss anders lautenden Vor-
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bringen – nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Be-
richte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des
UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben
(vgl. dazu UK Home Office, Country of Origin Information Report vom
16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of
Iraq). Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine angeblich
schlechte Lage, besonders in der Provinz Suleimaniya, vermögen im
Resultat nicht zu überzeugen.
4.4 Der gemäss den Akten nunmehr 36-jährige Beschwerdeführer ist
ethnischer Kurde, und er hat ab dem Alter von 14 Jahren und bis zu
seiner Ausreise ununterbrochen in Suleimaniya gelebt, wo er sich sei-
nen Angaben zufolge eine Existenz als selbständiger Service-Autome-
chaniker aufgebaut hat, mithin habe er über zehn Jahre zusammen mit
seinem Bruder ein eigenes Geschäft geführt. Vor diesem Hintergrund
ist davon auszugehen, dass er in Suleimaniya nach wie vor über ein
beachtliches soziales Beziehungsnetz verfügt. Alleine der Umstand,
dass er seine Heimat vor nunmehr drei Jahren verlassen hat, lässt
nicht darauf schliessen, sein Beziehungsnetz sei weggefallen. So war
es dem Beschwerdeführer denn auch möglich, innert sehr kurzer Zeit
Beweismittel aus seiner Heimat beizubringen, obwohl er gleichzeitig
geltend machte, er habe keine Kontakte mehr zu seiner Heimat (vgl.
Eingabe ans BFM vom 24. Juni 2009). Zwar macht er geltend, er habe
dort keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte mehr, weshalb
ihm eine Reintegration in Suleimaniya nicht möglich sei. Im Falle des
Beschwerdeführers – ein jüngerer, gemäss den Akten gesunder und
zudem alleinstehender Mann, welcher in Suleimaniya offenkundig über
Jahre selbständig ein Auskommen fand – erscheint dieser Punkt indes
als nicht ausschlaggebend, mithin besteht kein Anlass zur Annahme,
er wäre zwingend auf familiären Beistand angewiesen. Zwar macht er
im Weiteren geltend, aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Si tua-
tion in Suleimaniya werde er dort keine Arbeit mehr finden. Seine Aus-
führungen betreffend die Situation der Stadt gehen indes an der Reali-
tät vorbei, handelt es sich doch bei Suleimaniya um die sechstgrösste
Stadt des Irak mit deutlich über einer halben Million Einwohnern und
Einwohnerinnen, in welcher durchaus ein reger Wirtschaftsbetrieb
herrscht. Aufgrund seiner Tätigkeit im Autogewerbe darf davon ausge-
gangen werden, dass er dort – wie erwähnt – weiterhin über ein be-
achtliches soziales Beziehungsnetz verfügt, mithin davon auszugehen
ist, dass er sich in der Vergangenheit einen grossen Freundes- und
Bekanntenkreis schaffen konnte. Vor diesem Hintergrund darf davon
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ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durchaus in der La-
ge ist, sich selbständig wiederum eine tragfähige Existenz aufzubau-
en. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann der Be-
schwerdeführer zudem – wie vom BFM zu Recht erwähnt – Rückkehr-
hilfe beantragen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Suleimaniya aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
4.5 Angesichts dieser Ausführungen kann auf Erwägungen zur Lage
in Kirkuk ohne weiteres verzichtet werden.
4.6 Nach den vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegwei-
sung als zumutbar zu bezeichnen.
5.
Der Wegweisungsvollzug in den Nordirak ist schliesslich praxisgemäss
auch als möglich zu erkennen (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Beschwerde-
führer ist gehalten, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumen-
te – namentlich einen Reisepass – bei der für ihn zuständigen Vertre-
tung seines Heimatstaates zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
6.
Nach vorstehenden Erwägungen hat das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt, weshalb
die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer Kos-
ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten – wel-
che auf Fr. 600.– anzusetzen sind – sind durch den in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss vollständig gedeckt und sind mit diesem
zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Die Kosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Vor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- ...
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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