B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5237/2019
Ur t e i l vom 6 . J anua r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
C._______, geboren am (…), Eritrea (zurzeit in Äthiopien);
Verfügung des SEM vom 5. September 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 19. Dezember 2008 in der Schweiz um
Asyl nach. Mit Verfügung vom 21. Februar 2011 stellte das damalige Bun-
desamt für Migration (BFM; heute: SEM) fest, dass er die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt, und es gewährte ihm in der Schweiz Asyl.
Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des Asylverfahrens zu Protokoll, er
sei, nachdem er aus dem eritreischen Militärdienst desertiert sei, im (…)
2006 illegal aus seinem Heimatland ausgereist. Er sei ledig und Vater eines
Sohnes namens C._______, der am (…) zur Welt gekommen sei und bei
der Mutter lebe.
B.
B.a Mit Eingabe vom 21. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer für die
Beschwerdeführerin und C._______ Asylgesuche aus dem Ausland ein
und beantragte, ihnen sei die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des
Asylverfahrens zu bewilligen. Er gab an, die Beschwerdeführerin sei seine
Verlobte. Sie hätten von 2002 bis zu seiner Ausreise aus Eritrea im Jahr
2006 zusammengelebt. C._______ sei ihr gemeinsamer Sohn und am (…)
zur Welt gekommen. Mit Schreiben vom 15. November 2011 teilte er er-
gänzend mit, die Beschwerdeführerin halte sich seit anfangs September
2011 in Äthiopien auf. C._______ habe sie bei der (Verwandten) in Eritrea
zurückgelassen.
B.b Mit Verfügung vom 4. Januar 2012 bewilligte das BFM die Einreise der
Beschwerdeführerin und des Kindes C._______ zwecks Durchführung ei-
nes Asylverfahrens in der Schweiz.
B.c Am 27. März 2012 reiste nur die Beschwerdeführerin in die Schweiz
ein und ersuchte hierzulande um Asyl. Mit Verfügung vom 26. Februar
2013 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllt, und es gewährte ihr in der Schweiz Asyl.
B.d Mit Schreiben vom 30. September 2015 teilte das SEM dem Be-
schwerdeführer mit, es prüfe, ob die asylrechtlichen Voraussetzungen für
die Einreise von C._______ in die Schweiz noch gegeben seien. Es ge-
währte ihm hierzu das rechtliche Gehör.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 führte der Beschwerdeführer aus,
C._______ habe Eritrea bisher nicht verlassen. Er lebe weiterhin bei der
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(Verwandten). Der Wunsch nach einem Zusammenleben sei aber nach wie
vor gegeben.
B.e Am 26. Oktober 2015 schrieb das SEM die Einreisebewilligung für
C._______ vom 4. Januar 2012 als gegenstandslos geworden ab.
C.
Mit Schreiben vom 6. März 2019 reichten die Beschwerdeführenden ein
Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten von C._______ im
Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ein.
Sie machten erneut geltend, C._______ sei ihr gemeinsamer Sohn. Nach-
dem sich die politische Lage verändert habe, habe er Eritrea nun verlassen
können. Er halte sich seit zwei Monaten in Äthiopien in der Obhut von Be-
kannten auf. Sie stünden in wöchentlichem telefonischen Kontakt.
D.
D.a Am 10. April 2019 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf,
Fragen zur Beziehung zu C._______ zu beantworten und zwecks Nach-
weises des Verwandtschaftsverhältnisses einen DNA-Test durchzuführen.
D.b In ihrer Stellungnahme vom 29. April 2019 erklärten die Beschwerde-
führenden, der Beschwerdeführer habe C._______ nach der Geburt we-
gen des Militärdienstes nur zwei oder drei Mal bei kurzen Besuchen gese-
hen. Die Beschwerdeführerin habe bis zu ihrer im Jahr 2011 erfolgten Aus-
reise aus Eritrea mit C._______ zusammengelebt. C._______ habe von
2011 bis 2019 die Schule besucht. Nachdem sie einer Bekannten namens
D._______ Geld gegeben hätten, habe C._______ mit dieser im Januar
2019 nach Äthiopien gehen können. Sie hätten nun fast täglich telefoni-
schen Kontakt. Mit Schreiben vom 10. Juli 2019 teilten die Beschwerdefüh-
renden ergänzend mit, C._______ und D._______ befänden sich mittler-
weile nicht mehr in einem Flüchtlingslager, sondern würden nun zusammen
in Addis Abeba leben.
D.c Das Abstammungsgutachten vom 26. August 2019 bestätigte die Va-
terschaft des Beschwerdeführers. Hingegen ergab der DNA-Test, dass die
Beschwerdeführerin nicht die Mutter von C._______ ist.
E.
Mit Verfügung vom 5. September 2019 – eröffnet am 9. September 2019 –
lehnte das SEM das Familienzusammenführungsgesuch ab und bewilligte
die Einreise von C._______ in die Schweiz nicht.
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Zur Begründung führte es an, angesichts des Ergebnisses des DNA-Tests
sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wiederholt falsche An-
gaben gemacht und die am 4. Januar 2012 erteilte Einreisebewilligung er-
schlichen habe. Wären die tatsächlichen Umstände bekannt gewesen,
wäre die Einreisebewilligung nicht erteilt worden. Zwar sei die Vaterschaft
des Beschwerdeführers erwiesen, aber offensichtlich habe im Ausreise-
zeitpunkt keine Lebensgemeinschaft mit der aktuellen Lebensgefährtin und
dem Sohn bestanden. Das Kind sei zudem erst kurz vor der Ausreise des
Beschwerdeführers aus Eritrea geboren worden und er habe es nur zwei
oder drei Mal kurz gesehen. Auch wenn das Kind längere Zeit bei Fami-
lienangehörigen gelebt habe, ändere dies nichts daran, dass die zentrale
Voraussetzung für die Familienzusammenführung – eine bereits vor der
Flucht bestehende Familiengemeinschaft – nicht erfüllt sei. Im Übrigen sei
auch nicht klar, wer die Kindsmutter sei und ob der Beschwerdeführer über-
haupt das Sorgerecht habe. Es sei somit von besonderen Umständen aus-
zugehen, die gegen die Familienzusammenführung sprechen würden.
F.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2019 erhoben die Beschwerdeführenden
durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde. Sie ersuchten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
vom 5. September 2019, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft von
C._______ und Gewährung des Familienasyls gestützt auf Art. 51 Abs. 1
AsylG sowie um Bewilligung der Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51
Abs. 4 AsylG und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an C._______ ge-
stützt auf Art. 8 EMRK. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Sie brachten im Wesentlichen vor, sie hätten bisher aus Angst, dass die
Familienzusammenführung bei Offenlegung der wahren Umstände nicht
bewilligt würde, nicht gewagt, die wahre Mutterschaft offenzulegen. Bei der
leiblichen Mutter von C._______ handle es sich um E._______, die Ju-
gendliebe des Beschwerdeführers. Im Jahr 2002 hätten die Beschwerde-
führenden sich kennengelernt und seither in einer festen Partnerschaft ge-
lebt. Als der Beschwerdeführer sich (…) während eines Urlaubs vom Mili-
tärdienst in sein Heimatdorf begeben habe, sei es zu einem Wiedersehen
mit E._______ gekommen. Aus dieser Begegnung sei der am (…) gebo-
rene Sohn C._______ hervorgegangen. Die Beschwerdeführerin habe von
dem Seitensprung des Beschwerdeführers gewusst und das Kind akzep-
tiert. Nachdem E._______ am (…) verstorben sei, sei C._______ von der
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(Verwandten) grossgezogen worden. Nach der Ausreise des Beschwerde-
führers sei die Beschwerdeführerin an ihrem Wohnort von den Militärbe-
hörden belästigt worden, weshalb sie beschlossen habe, fortan mit der zu-
künftigen Schwiegermutter und dem Sohn des Beschwerdeführers zusam-
menleben. Sie habe schon bald die mütterlichen Aufgaben übernommen
und die Familie habe beschlossen, C._______ nichts von den Umständen
seiner Zeugung und vom Tod seiner leiblichen Mutter zu sagen; er glaube
bis heute, die Beschwerdeführerin sei seine leibliche Mutter. Die Beschwer-
deführerin sei daher als Stief- oder Adoptivmutter zu bezeichnen und Stief-
oder Adoptivkinder seien zur Kernfamilie zu zählen.
Die Familiengemeinschaft sei bereits vor der Flucht begründet worden.
Dass es dem Beschwerdeführer aufgrund des Militärdiensts nur zwei- bis
dreimal möglich gewesen sei, C._______ zu besuchen, dürfe ihm nicht zur
Last gelegt werden. Auch bedeute die geringe Anzahl nicht, dass er bei den
Besuchen keine tiefe Beziehung zu seinem Sohn hätte aufbauen können.
Vielmehr seien diese das Fundamt der trotz grosser Distanz gelebten Va-
ter-Kind-Beziehung. Seine Ausreise aus Eritrea sei zudem nicht freiwillig,
sondern aus asylrelevanten Gründen erfolgt. Von der Schweiz aus habe er
den Kontakt mittels Anrufen aufrechterhalten und er habe veranlasst, dass
sein Sohn immer betreut worden sei. Zunächst habe die (Verwandte) die
Betreuung übernommen, später die Beschwerdeführerin, die C._______
wie einen eigenen Sohn behandelt habe. Er stehe mit C._______ bis heute
in telefonischem Kontakt. Auch die Beschwerdeführerin pflege seit ihrer
Einreise in die Schweiz die innige Beziehung zu C._______ weiter. Sie
würden ihn nach Möglichkeit auch finanziell unterstützen. Äthiopien sei für
C._______ ein fremdes Land. Er befinde sich dort mit einer Bekannten der
Familie, mithin nicht in Begleitung einer engen Bezugsperson, und könne
dort auch nicht zur Schule gehen. Selbst wenn er nach Eritrea zurückkeh-
ren würde, wäre seine Betreuungssituation nicht gesichert, da sich der Ge-
sundheitszustand der (Verwandten) altersbedingt verschlechtert habe. Es
sei sowohl von einer intakten Vater-Kind-Beziehung als auch von einer ge-
lebten Stiefmutter-Kind-Beziehung auszugehen. Angesichts ihres Flücht-
lingsstatus sei es ihnen nicht möglich, ihr Familienleben in Eritrea zu füh-
ren, und ein Drittstaat, der dafür in Frage käme, sei nicht ersichtlich. Zudem
sei die momentane Situation dem Kindswohl abträglich und C._______ sei
gestützt auf Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu er-
teilen.
Der Eingabe lagen nebst Unterlagen zur finanziellen Situation der Be-
schwerdeführenden eine UNHCR-Registrierungsbescheinigung betreffend
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C._______ vom 19. März 2019 und ein englischsprachiges Schreiben der
Beschwerdeführenden vom 27. September respektive 1. Oktober 2019
bei.
G.
Am 10. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2019 wies die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels
prozessualer Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ab. Sie forderte die
Beschwerdeführenden auf, bis zum 5. November 2019 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 750.– zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
I.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 reichten die Beschwerdeführenden ein
weiteres Beweismittel ein (Bescheinigung des Todes von E._______, aus-
gestellt in F._______ am 5. Juli 2019). Sie erklärten, bei dem in der Be-
schwerde vom 8. Oktober 2019 genannten Todestag (…) handle es sich
um einen Tippfehler. Wie sich der Todesbescheinigung entnehmen lasse,
sei E._______ am (…) gestorben; dieses Datum hätten sie auch in ihrem
Schreiben vom 27. September respektive 1. Oktober 2019 genannt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1
VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
namentlich Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits
als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine
besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberech-
tigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie
sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51
Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4
AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der
Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung
in der Schweiz voraus; Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist allein die Wie-
dervereinigung vorbestandener Familiengemeinschaften und nicht die Auf-
nahme neuer respektive vor der Flucht noch nicht gelebter familiärer Be-
ziehungen (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2,
2012/32 E. 5; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Än-
derung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere S. 68). Dem
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegen-
stehende "besondere Umstände" sind beispielsweise anzunehmen, wenn
das Familienmitglied Bürger eines anderen Staats als der Flüchtling ist und
die Familie in diesem Land nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen
Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer
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längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmit-
glieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. zum
Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1).
3.2 Vorliegend ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwer-
deführer und seinem Sohn C._______ durch das Abstammungsgutachten
vom 26. August 2019 ausgewiesen. Hingegen hat der DNA-Test ergeben,
dass die Beschwerdeführerin – entgegen der gegenüber den Schweiz Be-
hörden seit 2011 behaupteten Mutterschaft – nicht die leibliche Mutter von
C._______ ist. Besonders stossend am Verhalten der Beschwerdeführen-
den ist die Tatsache, dass sie sogar noch nach der am 10. April 2019 er-
folgten Aufforderung zur Vorlage eines DNA-Gutachtens wider besseres
Wissen, unter Vorlage einer offensichtlich gefälschten Taufurkunde vom
(…), behaupteten, C._______ sei ihr gemeinsamer Sohn (vgl. vorinstanz-
liche Akten B16 und B17 [Schreiben der Beschwerdeführenden vom
24. April 2019 {Beilage: Taufurkunde vom (…) mit falscher Angabe der Mut-
terschaft} und 24. Juli 2019]). Selbst nach Vorliegen der Testergebnisse
vom 26. August 2019 legten sie die wahren Verwandtschaftsverhältnisse
dem SEM gegenüber nicht dar; das Abstammungsgutachten ging kom-
mentarlos beim SEM ein. Stichhaltige Belege, dass es sich bei der nun auf
Beschwerdeebene genannten Person E._______ tatsächlich um die leibli-
che Mutter von C._______ handelt, liegen nicht vor. In der Taufurkunde
vom (…) und dem Schulausweis von 2018 wird nicht E._______, sondern
die Beschwerdeführerin als Mutter von C._______ aufgeführt. Die am
25. Oktober 2019 eingereichte Todesbescheinigung vom 5. Juli 2019 ver-
mag – unabhängig von der Frage der Authentizität des Dokuments – die
Mutterschaft von E._______ nicht zu belegen, ergeben sich daraus doch
keinerlei Hinweise auf allfällige Nachkommen. Letztlich kann die Frage der
Mutterschaft respektive des Tods der leiblichen Mutter von C._______ aber
angesichts der nachfolgenden Ausführungen offengelassen werden.
3.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass vorliegend die Voraus-
setzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss
Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind. Den Angaben des Beschwer-
deführers zufolge bestand zwischen ihm und der Kindsmutter keine Part-
nerschaft und er wohnte auch nicht in derselben Ortschaft wie die Kinds-
mutter und sein Sohn (G._______), sondern zusammen mit der Beschwer-
deführerin in H._______. Bis zu seiner Ausreise aus Eritrea im (…) 2006
habe er den am (…) geborenen C._______ nur zwei oder drei Mal kurz
gesehen. Im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers kann daher,
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selbst wenn die Kindsmutter tatsächlich verstorben sein sollte und die (Ver-
wandte) sich ab 2006 um C._______ gekümmert haben sollte, nicht von
einem tatsächlich bestehenden Familienleben – der unabdingbaren Vo-
raussetzung für eine asylrechtliche Familienzusammenführung – zwischen
dem Vater und dem Kleinkind gesprochen werden. Im Übrigen ist selbst
bei Bejahung einer sich damals im Aufbau befindenden Vater-Sohn-Bezie-
hung davon auszugehen, dass diese während sehr langer Zeit nicht im
Sinne einer effektiven Familiengemeinschaft geführt wurde. Im Zeitpunkt
der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea im (…) 2006 war
C._______ noch nicht einmal (…) alt. An die zwei bis drei kurzen Besuche
seines Vaters dürfte er sich kaum erinnern können. Mittlerweile ist er (…)
alt und hat seinen Vater während der prägenden Jahre der Kindheit nie
persönlich gesehen. Auch wenn der Beschwerdeführer sich über die Jahre
hinweg um telefonischen Kontakt bemüht haben mag, kann aufgrund der
Aktenlage nicht die Rede davon sein, dass er die hauptsächliche Bezugs-
person seines Sohnes ist. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Beschwer-
deführerin, hat sie doch laut ihren Angaben in ihrem Asylverfahren nach
dem Fortgang des Beschwerdeführers 2006 bis Ende 2010 bei ihren Eltern
in H._______ gelebt und nur die kurze Zeit von Januar bis anfangs Sep-
tember 2011 im Haus der Mutter des Beschwerdeführers in G._______
verbracht (vgl. C3 S. 4 und C11 S. 5 F45). Die zentrale Bezugsperson von
C._______ sei die (Verwandte) gewesen. Aufgrund der Aktenlage er-
scheint es zwar glaubhaft, dass sich C._______ gegenwärtig in Äthiopien
befindet, aber es ist nicht ersichtlich, dass und weshalb ihm eine Rückkehr
nach Eritrea nicht möglich wäre. Bei dem Einwand in der Rechtsmittelein-
gabe vom 8. Oktober 2019, die Betreuungssituation wäre bei einer Rück-
kehr C._______ nach Eritrea aufgrund einer altersbedingten Verschlechte-
rung des Gesundheitszustands der (Verwandten) nicht gesichert, handelt
es sich um eine unbelegte Behauptung. Zudem ist davon auszugehen,
dass C._______ noch über weitere Verwandte in Eritrea verfügt; so habe
er laut der Beschwerdeführerin während des Schulbesuchs bei einem On-
kel väterlicherseits in F._______ gewohnt (vgl. C11 S. 3 F22 ff. und S. 11
F128). Im Übrigen könnte es C._______ vor wesentliche Integrationsprob-
leme stellen, wenn er nun als (…)jähriger Junge fern von seinem gewohn-
ten Umfeld in die Schweiz zu seinem Vater, den er abgesehen von zwei
oder drei kurzen Besuchen im (…) Altersjahr noch nie persönlich gesehen
hat, und zu dem er erst eine Beziehung aufbauen müsste, geholt würde.
Auch die Beschwerdeführerin, die sich höchstens wenige Monate im Jahr
2011 im selben Haus in G._______ aufgehalten habe, hat C._______ seit
mehr als acht Jahren nicht mehr gesehen. Selbst bei Annahme einer vor
der Flucht bestehenden Familiengemeinschaft liegen somit besondere
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Seite 10
Umstände nach Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, die gegen eine Familienzusam-
menführung in der Schweiz sprechen.
Die KRK vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da dieses Über-
einkommen weder dem Kind noch einem Elternteil ein Recht zur Einreise
und zum Aufenthalt in der Schweiz im Sinne einer Familienzusammenfüh-
rung gewährt (vgl. Botschaft des Bundesrats betreffend den Beitritt der
Schweiz zur KRK vom 29. Juni 1994 BBl 1994 V 1 ff., bezüglich Art. 10
KRK S. 33 ff. und 73 f.; BGE 126 II 377 E. 5d S. 392 und 124 II 361 E. 3b
S. 367). Bei einer Rückkehr nach Eritrea wäre C._______ angesichts der
dort lebenden Verwandtschaft nicht auf sich allein gestellt, so dass nicht
von einer Gefährdung des Kindswohls gesprochen werden kann.
Abschliessend bleibt anzumerken, dass im Verfahren vor den Asylbehör-
den weder Art. 8 EMRK noch die Bestimmungen des UNO-Pakts II über
bürgerliche und politische Rechte (Internationaler Pakt über bürgerliche
und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, SR 0.103.2) ergänzend
angewendet werden können, wenn die Voraussetzungen des Familien-
asyls gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. bspw. Urteile des BVGer
D-5588/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.2, D-150/2016 vom 25. Oktober
2017 E. 5.3 und D-7400/2015 vom 28. Juni 2017 E. 7.3.1). Die Frage nach
einem allfälligen Anspruch auf einen Aufenthalt des Sohnes des Beschwer-
deführers in der Schweiz wäre im Rahmen eines ausländerrechtlichen Fa-
miliennachzugsverfahrens zu beurteilen, in dem wiederum Art. 8 EMRK
Rechnung zu tragen wäre. Unter diesen Umständen ist vorliegend nicht
näher auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 8. Oktober
2019 zu Art. 8 EMRK einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu
ändern vermögen.
3.4 Zusammenfassend hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführen-
den um asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1
und 4 AsylG zu Recht abgelehnt und die Einreise von C._______ in die
Schweiz nicht bewilligt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in
der Rechtsmitteleingabe, insbesondere zur Situation von C._______ in
Äthiopien, näher einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung
des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Dem Beschwerdeführer
bleibt es unbenommen, bei den zuständigen kantonalen Behörden ein aus-
länderrechtliches Gesuch um Nachzug seines Sohnes zu stellen (vgl.
hierzu die vorstehenden Ausführungen unter E. 3.3).
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4.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE;
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr