Abtei lung IV
D-5238/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren _______,
Afghanistan (eventuell Pakistan),
vertreten durch Emil Nisple, Rechtsanwalt,
Anwaltsbüro Grand & Nisple,_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
15. Juni 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5238/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge im Juli oder
August 2003 Afghanistan in Richtung Pakistan und gelangte anschlies-
send über den Iran, die Türkei und Italien am 25. November 2003 in
die Schweiz, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Am
27. November 2003 wurde er in der Empfangsstelle Z._______ (neu:
Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______) summarisch befragt
und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______
zugewiesen. Am 1. Dezember 2003 wurde dem damals minderjährigen
Beschwerdeführer eine Vertrauensperson zugewiesen. Am 29. Januar
2004 fand in Anwesenheit der Vertrauensperson eine einlässliche An-
hörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde
statt.
Der Beschwerdeführer gab an, afghanischer Staatsangehöriger zu
sein und aus X._______ zu stammen. Seine Familie sei jedoch, als er
noch ein Kleinkind gewesen sei, nach W._______ in Pakistan ausge-
wandert. Erst mit zwölf Jahren sei er wieder in sein Heimatland zu-
rückgekehrt, wo er zwei Jahre gelebt habe. Als Ausreisegrund machte
der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater, ein Tali-
ban-Anhänger, und sein Bruder seien von der Nordallianz beziehungs-
weise von der Al Kaida ermordet worden. Er sei deshalb mit seiner
Mutter und seinem Bruder geflüchtet. Sie seien auf dem Weg nach
England gewesen, unglücklicherweise habe er jedoch seine Mutter
und den Bruder in der Schweiz aus den Augen verloren.
B.
Der vom BFF zur Erstellung einer LINGUA-Analyse beauftragte Sach-
verständige kam in seinem Bericht vom 11. März 2004 zum Schluss,
der Beschwerdeführer sei ohne Zweifel in Pakistan sozialisiert worden.
Der wesentliche Inhalt dieser Analyse wurde dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 19. März 2004 zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe
vom 5. April 2004 erfolgte die Stellungnahme des Beschwerdeführers.
C.
Ein Fingerabdruckvergleich mit Deutschland ergab, dass der Be-
schwerdeführer am 24. September 2003 in einem Zug aufgegriffen
und unter dem Namen B._______, geboren _______, aus V._______ /
Afghanistan erkennungsdienstlich registriert worden sei. Der
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Beschwerdeführer habe sich nicht ausweisen können. Dieses Ergebnis
wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Mai 2004 offen
gelegt. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Mai 2004 eine
Stellungnahme ein, wobei er es entschieden verneinte, jemals in
Deutschland gewesen zu sein.
D.
D.a Das BFF trat in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom
25. Juni 2004 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein
und ordnete dessen Wegweisung und den Vollzug an.
D.b Der Beschwerdeführer liess bei der damals zuständigen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 5. Juli 2004
Beschwerde gegen diese Verfügung erheben.
D.c Die ARK hiess die Beschwerde am 15. November 2004 gut und
wies das Dossier zur Neubeurteilung, insbesondere zur Abklärung der
Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers und der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges, an die Vorinstanz zurück.
E.
Am 16. August 2005 führte das BFM eine ergänzende Anhörung
durch.
F.
Am 19. April 2006 erkundigte sich das BFM bei der Schweizerischen
Botschaft in Karachi, ob und wo in Pakistan private, staatliche oder
von Hilfswerken betriebene Einrichtungen für Jugendliche existierten,
in denen sich der Beschwerdeführer bei einer möglichen Rückkehr
aufhalten könne, wer Zugang zu diesen Heimen habe und wie die
Kostenübernahme geregelt sei. Die Botschaftsanfrage wurde am
30. Mai 2006 durch das Schweizerische Generalkonsulat in Karachi
beantwortet und ergab, dass es in W._______ ein durch das UNHCR
finanziertes und mit Hilfe von Partnern betriebenes Flüchtlingslager
gäbe, in dem viele, meist afghanische Flüchtlingsfamilien lebten.
G.
Am 12. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med.
C._______ den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Diensten
Y._______ überwiesen. In einem ärztlichen Bericht vom 28. Juni 2006
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wurde unter anderem eine mittelgradige depressive Episode mit
Suizidalität diagnostiziert, eine stationäre Behandlung evaluiert und
die Reisefähigkeit ausgeschlossen.
H.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2006 – eröffnet am 19. Juni 2006 – wies
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete des-
sen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
I.
Am 4. Juli 2006 verfügte ein Amtsarzt wegen akuter Suizidalität nach
zweitem negativem Asylentscheid – der Beschwerdeführer habe ein
Messer auf sich getragen und angekündigt, sich umzubringen – den
fürsorgerischen Freiheitsentzug und wies den Beschwerdeführer in
eine psychiatrische Klinik ein.
J.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2006 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – bei der ARK
Beschwerde gegen den Entscheid des BFM. Er beantragte, die Ver-
fügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Urteilsfähig-
keit ungenügend abgeklärt worden sei, eventualiter sei die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Die Sache sei zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hin-
sicht wurde um Verzicht auf einen Kostenvorschuss ersucht.
Der Eingabe lagen der ärztliche Bericht vom 28. Juni 2006, die Ver-
fügung des Amtsarztes vom 4. Juli 2006 sowie Akten aus dem ersten
Beschwerdeverfahren bei.
K.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2006 verzichtete der zuständige Instruk-
tionsrichter auf einen Kostenvorschuss.
L.
In seiner Vernehmlassung vom 1. September 2006 führte das BFM
aus, eine Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung sei ohne Be-
richt über eine allfällige Entlassung aus der psychiatrischen Klinik
nicht möglich.
M.
Am 15. September 2006 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlas-
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sung des BFM Stellung und reichte einen Bericht vom 13. September
2006 der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste Y._______ ein,
wonach der Beschwerdeführer am 8. September 2006, nachdem er
am 13. Juli 2006 in eine ambulante Therapie entlassen worden war,
wegen der Einnahme einer Überdosis Schlaftabletten in suizidaler Ab-
sicht erneut in die psychiatrische Klinik eingewiesen worden sei. Über
den psychischen Befund und die Entlassungsaussichten könnten
keine Angaben gemacht werden.
N.
Mit Bericht vom 6. Dezember 2006 informierten die Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Dienste Y._______ über die Entlassung des
Beschwerdeführers aus der Klinik und diagnostizierten eine
posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10:F43.1).
O.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2008 ersuchte der Beschwerdeführer
sinngemäss um Mitteilung, wann in seinem Verfahren mit einem Ab-
schluss gerechnet werden könne.
P.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 wurde dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers mit Hinweis auf den grossen Pendenzenstand mit-
geteilt, dass zum Verfahrensabschluss keine verbindlichen Angaben
gemacht werden könnten. Gleichzeitig wurde er aufgefordert einen
aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen.
Q.
Am 10. März 2008 wurde der eingeforderte Bericht eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
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nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Der im heutigen Zeitpunkt volljährige Beschwerde-
führer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht in seinem Hauptantrag geltend, die
Vorinstanz sei zu Unrecht von seiner Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der
Asylgesuchsstellung ausgegangen, weshalb die vorinstanzliche Ver-
fügung zu kassieren sei. In ihrem Entscheid führte die Vorinstanz dies-
bezüglich aus, der Beschwerdeführer sei als urteilsfähig zu erachten.
Er sei während der ergänzenden Anhörung vom 16. August 2005 in
der Lage gewesen, die gestellten Fragen zu verstehen und passend zu
beantworten. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, seine Ur-
teilsfähigkeit sei zu verneinen. Die Vorinstanz behaupte zwar, die
ergänzende Befragung vom 16. August 2005 beweise seine Urteils-
fähigkeit, die Anhörung sei aber einerseits schon wieder ein Jahr her
und zum anderen zeichneten die neuesten Entwicklungen ein anderes
Bild. Er sei am 12. Juni 2006 in die psychiatrische Klinik eingewiesen
worden; er sei stark suizidgefährdet und sein Zustand verschlechtere
sich zusehends. Der behandelnde Arzt habe eine mittelgradige de-
pressive Episode mit Suizidalität diagnostiziert, weshalb man die Not-
wendigkeit einer stationären Platzierung evaluiert habe. Die Reise-
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fähigkeit sei ausgeschlossen worden. Am 4. Juli 2006 sei sogar der
fürsorgerische Freiheitsentzug angeordnet und er sei wieder in die
psychiatrische Klinik eingewiesen worden, weil er ein Messer auf sich
getragen und angekündigt habe, sich umzubringen. Nach dem Ge-
sagten könne nicht ernstlich behauptet werden, er sei voll urteilsfähig.
Vielmehr würden sich die vor zwei Jahren durch die Vertrauensperson
und den Rechtsvertreter geäusserten Zweifel an der Urteilsfähigkeit
bestätigen. Deshalb müssten seine Urteils- und somit auch seine
Prozessfähigkeit verneint und die gebotenen vormundschaftlichen
Massnahmen eingeleitet werden.
4.2 Gemäss Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) ist ein jeder urteilsfähig, dem nicht
wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistes-
schwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit zu ver-
nunftgemässem Handeln mangelt. Nach herrschender Lehre und
Praxis ist aufgrund der gesamten Umstände zu prüfen, ob die fragliche
Person im konkreten Fall, das heisst je nach Natur, Schwierigkeit und
Tragweite der fraglichen Rechtshandlung, als urteilsfähig angesehen
werden kann oder nicht. Dabei ist grundsätzlich vom Bestehen der
Urteilsfähigkeit auszugehen, denn nach allgemeiner Lebenserfahrung
stellt sich das Vorliegen der Urteilsunfähigkeit als die Ausnahme dar
(vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1996 Nr. 3 E. 2d S. 22, MARIO PEDRAZZINI / NIKLAUS OBERHOLZER, Grundriss
des Personenrechts, 4. Aufl., Bern 1993, S. 68 f.).
Die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens
setzt voraus, dass eine Person als Asylgesuchsteller in der Lage ist,
Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens und der dazu erforder-
lichen Mitwirkungshandlungen zu erfassen, bezüglich der nötigen Mit-
wirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich die Verfolgungs-
situation nachvollziehbar zu schildern (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 5 E. 4A S. 39). Bei der Erstellung
des Sachverhalts im Rahmen des Asylverfahrens geht es darum, eige-
ne Erlebnisse wiederzugeben und diesbezüglich klärende Fragen des
Befragers zu beantworten.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt im Wesentlichen die Auffas-
sung der Vorinstanz. Verschiedene Faktoren hinterlassen zwar den
Eindruck, der Beschwerdeführer sei in seinen Fähigkeiten intellektuell
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reduziert. So widersprach er sich tatsächlich im Zusammenhang mit
seinem Lebenslauf und seinen Familienverhältnissen mehrere Male
wesentlich. Dennoch war er anlässlich der Befragungen in der Lage,
die ihm gestellten Fragen, wenn auch weitgehend kurz und bisweilen
widersprüchlich, so doch verständlich und auf den Kontext bezogen,
zu beantworten. Zudem ist es ihm gelungen, seine Verfolgungssitua-
tion, wenn auch nicht ohne Widersprüche, so doch nachvollziehbar zu
schildern. Es ist aus den Akten auch abzuleiten, dass der Beschwer-
deführer die Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens sehr wohl
erfassen konnte. Weitere Hinweise auf die Urteilsfähigkeit sind denn
auch dem ärztlichen Bericht vom 28. Juni 2006 zu entnehmen. Danach
wirke der Beschwerdeführer nicht intelligenzgemindert und spreche
gut verständlich deutsch (Beilage 3 der Beschwerde, S. 2). Dies stellt
nach einem dreijährigen Aufenthalt in der Schweiz doch eine Leistung
dar, die einen gewissen Anspruch an den Intellekt eines jungen Man-
nes stellt. In Anbetracht des Umstandes, dass die Anforderungen an
die Urteilsfähigkeit im Asylverfahren sehr tief sind, kann diese und
damit seine zivilrechtliche Handlungsfähigkeit (Art. 12 ff. ZGB) daher
vorliegend bejaht werden.
4.4 Diesen Erwägungen gemäss ist der Beschwerdeführer als pro-
zessfähig zu bezeichnen und die gestellten Anträge auf Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung zu weiteren Abklärungen
zur Frage der Urteilsfähigkeit sind deshalb abzuweisen.
5. In der Rechtsmitteleingabe wird als Eventualantrag sodann bean-
tragt, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest-
zustellen. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise des
Asyls und der angeordneten Wegweisung als solcher stellen sich da-
mit nicht.
6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
6.1 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind alter-
nativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
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heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., 2001 Nr. 1
E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren
sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe
der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27
S. 205 ff.) von Neuem zu prüfen sind. Weil sich vorliegend der Vollzug
der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzu-
mutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden
anderen Kriterien zu verzichten.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Wegweisungsvollzug für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Ver-
folgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch
jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch
wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können
(EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a S. 157, mit weiteren Hinweisen). Neben
einer konkreten Gefährdung können aber auch andere Umstände im
Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der
Wegweisung – aus humanitären Überlegungen – nicht zumutbar ist.
So kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG
auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber
grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei
einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behan-
dlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfra-
struktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht das-
selbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht
zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der
Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überle-
gungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen,
die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was
den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend
bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet
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den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen
lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Inte-
ressenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weite-
ren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001
Nr. 16 E. 6b S. 123ff.; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.).
7.2 Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid fest, der Vollzug der Weg-
weisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Es bestünden erheblich
Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aus Afghanistan. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers zu Afghanistan anlässlich der
Herkunftsanalyse seien auch vor dem Hintergrund, dass er während
seiner Jugend mehrere Jahre in Pakistan gewesen sei, wenig überzeu-
gend gewesen. Ausserdem mache er widersprüchliche Angaben zum
Aufenthalt in Afghanistan. Der im Asylverfahren geltende Grundsatz,
dass der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen sei, werde durch
die Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht der asylsuchenden Per-
son eingeschränkt. Nach ständiger Rechtsprechung der ARK sei es
nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des
Beschwerdeführers nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypo-
thetischen Herkunftsländern zu suchen.
7.3 Der Beschwerdeführer machte in seinen Eingaben im wesentli-
chen geltend, der Wegweisungsvollzug sei aufgrund seines Gesund-
heitszustandes unzumutbar. Die bereits ins Recht gelegten Beweis-
mittel zeigten, dass er gesundheitlich schwer angeschlagen und die
Reisefähigkeit zu verneinen sei. Es sei auch nicht davon auszugehen,
dass er in seinem Heimatland – sei es nun Afghanistan oder Pakistan
– in den Genuss einer adäquaten Therapie komme. Er sei suizidge-
fährdet und es bestehe die begründete Sorge, dass er sich nach dem
Erlebten und unter den beschriebenen Umständen in seiner Heimat
nicht mehr zurechtfinden würde. Es sei auch unklar, wie er auf die An-
ordnung des Wegweisungsvollzug reagieren würde, insbesondere
seien weitere Suizidversuche nicht auszuschliessen.
7.4 Vorauszuschicken ist, dass die Aussagen des Beschwerdeführers
zu seinem Lebenslauf tatsächlich äusserst widersprüchlich ausgefallen
sind, so dass sich der Verdacht aufdrängt, der Beschwerdeführer
stamme aus Pakistan und nicht wie angegeben aus Afghanistan. Zu
Recht weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf hin, dass
die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug nur einge-
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schränkt möglich ist, wenn über die Herkunft eines Beschwerdeführers
keine Klarheit herrscht. Auf der anderen Seite war der Beschwerde-
führer im Zeitpunkt der Befragungen noch sehr jung und litt offenbar
bereits damals an psychischen Problemen, sodass ihm sein Aussage-
verhalten nicht unbedingt zum Vorwurf gemacht werden kann. Es erge-
ben sich denn auch aus den Akten verschiedene konkrete Hinweise
auf bestehende Wegweisungsvollzugshindernisse. Vorliegend drängt
sich deshalb insgesamt eine eingehende Prüfung auf.
7.4.1 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer
schweren psychischen Erkrankung leidet. Zum Beweis reichte der Be-
schwerdeführer mehrere ärztliche Berichte zu den Akten. Darin wird
eine mittelgradige depressive Episode mit Suizidalität (Beilage 3 der
Beschwerde, S. 2; Beilage 4 der Beschwerde, S. 1; Bericht der Kinder-
und Jugendpsychiatrischen Dienste Y._______ vom 13. September
2006) beziehungsweise eine posttraumatische Belastungsstörung (Be-
richt der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste Y._______ vom
6. Dezember 2006) diagnostiziert. Im Laufe seiner Behandlung kam
der Beschwerdeführer mit mehreren Ärzten und Therapeuten in
Kontakt, wobei keine dieser Fachpersonen je den Verdacht äusserte,
er würde seine psychischen Beschwerden nur vortäuschen, sondern
im Gegenteil diese als sehr ernst zu nehmend und dem Krankheitsbild
entsprechend eingestuft wurden. Insbesondere auch in Anbetracht der
Tatsache, dass sich der Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers
über lange Zeit hingezogen hat – erste Abklärungen wurden nach
einer Zeit erster psychosomatischer Episoden im April 2006 gemacht
und der letzte ärztliche Bericht vom 5. März 2008 lässt keine Heilung
des Patienten erkennen –, kann deshalb davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer seine Krankheit nicht vorspielt, um durch
unlautere Mittel ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu
erwirken. Dafür spricht insbesondere auch die Ernsthaftigkeit der psy-
chischen Beschwerden, welche sich durch den angedrohten und den
durchgeführten Selbstmordversuch des Beschwerdeführers (4. Juli
2006 und 8. September 2006) und durch seine anhaltenden Selbst-
mordgedanken (vgl. Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen
Dienste Y._______ vom 6. Dezember 2006) äussert. Es ist mit einer
Akzentuierung der Problematik zu rechnen, bis hin zu einer andauern-
den Persönlichkeitsveränderung (Bericht der Kinder- und Jugendpsy-
chiatrischen Dienste Y._______ vom 5. März 2008, S. 2) oder zu einem
erneuten Selbstmordversuch. Zudem ist mit Sicherheit davon auszu-
gehen, dass sich der Beschwerdeführer, der sich nun seit seinem
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14. Altersjahr in der Schweiz befindet, unter den gegebenen Bedin-
gungen bei einer allfälligen Rückkehr weder in Afghanistan noch in
Pakistan zurechtfinden würde und sich insbesondere nicht um eine
adäquate psychiatrische Behandlung kümmern könnte.
7.4.2 In diesem Zusammenhang ist auch auf die Aussagen des Be-
schwerdeführers zu verweisen, wonach er auf der Flucht von seiner
Familie getrennt worden sei. Diesbezüglich machte er ausnahmslos
übereinstimmende, detaillierte und mit Realkennzeichen versehene
Aussagen. Auch dass es ihm nicht gelungen ist, bis heute einen
Kontakt zu den verschollenen Familienangehörigen herzustellen,
erscheint auf Grund der gesamten Akten als glaubhaft. Auf die ent-
sprechenden Ereignisse wird dann auch in den ärztlichen Berichten
immer wieder Bezug genommen. Es erscheint damit glaubhaft, dass
der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über keinen familiären
Anknüpfungspunkt mehr verfügt. Auf sich allein gestellt würde der Be-
schwerdeführer jedoch aufgrund seines sehr labilen psychischen Zu-
standes zweifellos in eine existenzgefährdende Situation geraten. Dies
umso mehr, als er seinen Heimatstaat im Alter von 14 Jahren ver-
lassen hat.
7.5 Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass dem Be-
schwerdeführer eine Rückkehr sowohl nach Afghanistan als auch nach
Pakistan aufgrund seines Gesundheitszustandes und des Fehlens
eines intakten familiären oder sozialen Netzes im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG nicht zuzumuten ist.
8.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit darin
der Vollzug der Wegweisung angefochten wird. Die Ziffern 4 und 5 der
angefochtenen Verfügung des BFM vom 15. Juni 2006 sind aufzuhe-
ben und dem Beschwerdeführer ist die vorläufige Aufnahme zu ertei-
len. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer
reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Es ist je-
doch vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten
(vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 12
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10.
Teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine reduzierte
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (Art. 7 VGKE). Die Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers hat es bisher unterlassen, eine Kostennote einzu-
reichen. Auf eine entsprechende Nachforderung kann jedoch verzich-
tet werden, da sich der Parteiaufwand zuverlässig abschätzen lässt.
Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist dem-
nach auf Fr. 1'200.-- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen
(Art. 14 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit der Vollzug der Wegwei-
sung angefochten wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie-
sen.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzu-
nehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Be-
schwerdeinstanz eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1'200.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
Seite 14