Abtei lung IV
D-5238/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, Mongolei,
vertreten durch
Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel
(BAS), _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
21. Juli 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5238/2009
Sachverhalt:
A.
Die minderjährige Beschwerdeführerin verliess nach eigenen Angaben
am 18. April 2008 ihr Heimatland und reiste über Russland und unbe-
kannte Länder am 28. April 2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen
in die Schweiz ein. Am 6. Juni 2008 ersuchte sie in A._______ ohne
Be-gleitung um Asyl nach. Am 10. Juni 2008 fand im B._______ die
summarische Befragung statt und am 4. Juli 2008 hörte sie das BFM
in Anwesenheit der Vertrauensperson direkt an. Mit Verfügung vom
9. Juli 2008 wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
C._______ zugewiesen.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei bei
der Scheidung ihrer Eltern ihrem Vater zugesprochen worden,
während ihre Zwillingsschwester bei der Mutter geblieben sei. Da ihr
Vater infolge seiner Handelstätigkeit viel unterwegs gewesen sei und
überdies nach einem Jahr erneut geheiratet und eine Familie gegrün-
det habe, sei sie bei der Grossmutter väterlicherseits aufgewachsen
und habe in D._______ gelebt, wo sie eine Schule mit dem Fach
Deutsch besucht habe. Als Bekannte der Grossmutter vorgeschlagen
hätten, die Beschwerdeführerin solle zu ihnen in die Schweiz kommen,
um ihre Kinder zu hüten und Deutsch zu lernen, sei ihre Ausreise
organisiert worden. Vor diesem Hintergrund habe sie ihr Heimatland
verlassen und sei in die Schweiz gereist, wo sie vorerst während etwa
zwei Wochen bei diesen Bekannten gewesen sei. Da diese das Land
hätten verlassen müssen und sie nicht mehr in die Mongolei
zurückkehren wolle, weil sie dort die Schule nicht weiter besuchen und
auch nicht arbeiten könne, habe sie sich zur Einreichung eines
Asylgesuchs entschieden.
Die Beschwerdeführerin reichte einen Geburtsschein zu den Akten.
Den Reisepass habe sie in Russland dem Schlepper abgeben
müssen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. Juli 2009 – eröffnet am
folgenden Tag – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies die Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz weg. Es begründete seinen
ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen
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der Beschwerdeführerin nicht asylerheblich seien, da sie auf die allge-
meinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen
zurückzuführen seien. Angesichts der offensichtlich fehlenden
Asylrelevanz verzichtete das BFM auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen. Bezüglich des Wegweisungsvollzuges argumentierte
das BFM, dass die im Übereinkommen vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) enthaltenen Bestimmungen
über den Schutz und die Unterstützung des Kindes zu wenig präzise
seien, um einen durchsetzbaren Anspruch zu begründen, die Schweiz
indessen den Anforderungen der KRK insofern nachgekommen sei,
als sie den Schutz von ausländischen Minderjährigen im innerstaat-
lichen Recht – insbesondere im Asyl- und Ausländerrecht sowie im
Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR
210) – geregelt habe. Vorliegend erweise sich der Vollzug der Wegwei-
sung als zulässig, da die Bestimmungen im schweizerischen Recht mit
der KRK vereinbar seien. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs legte die Vorinstanz dar, dass die Beschwerdeführerin
im Heimatland über ein Beziehungsnetz verfüge, zumal dort ihre
Grossmutter und ihr Vater lebten. Ihre Aussagen, sie kenne deren
Adresse nicht, weil die Grossmutter umgezogen sei und sie nie nach
der Adresse des Vaters gefragt habe, seien unbehelflich, weil ihre
diesbezüglichen Aussagen als unsubstanziiert qualifiziert werden
müssten. Den Vollzug der Wegweisung in die Mongolei erachtete die
Vorinstanz somit insgesamt als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 19. August 2009 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung im Wegweisungspunkt, die Gewährung der vorläu-
figen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur Abklärung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass gemäss
Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der spezifi-
schen Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller unter
dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
Rechnung zu tragen sei. Insbesondere müssten bei der Prüfung der
Frage, ob die Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstelle, die
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spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte genauer
geklärt werden. Bei der Prüfung, wer die Verantwortung und die
Betreuung der minderjährigen Person im Herkunftsland übernehme,
müsse man sich an Art. 22 KRK orientieren. Dabei seien sämtliche
wesentlichen Umstände einzubeziehen und zu würdigen (Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 6). Die Asylbehörden müssten somit von Amtes
wegen abklären, welche Situation sich für eine unbegleitete minder-
jährige Person im Fall einer Heimkehr realistischerweise ergeben
könne. Damit sei nicht nur eine allfällige konkrete Gefährdung zu
prüfen, sondern auch zu klären, wohin die minderjährige Person
zurückkehren könne und ob die Bedürfnisse altersgerecht abgedeckt
werden könnten. Vorgängig seien auch geeignete Massnahmen zu
treffen, damit das Kind von seinen Angehörigen, einer Behörde oder
von Vertretern einer Institution in Empfang genommen werden könne.
Wie die Akten zeigten, habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt
mehr zu ihrer Mutter und der Kontakt zum Vater sei immer sehr lose
gewesen, wobei er seine Tochter nach der erneuten Heirat kaum mehr
besucht habe. Ihr Leben bei der Grossmutter sei nicht schön gewesen,
weil sie unter finanziellen Problemen gelitten hätten und die
Grossmutter infolge ihrer Herzprobleme öfter im Spital gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin habe aus der Schweiz mit der Grossmutter
keinen Kontakt aufnehmen können, da diese über kein Telefon verfüge.
Ihre Schulkollegin habe indessen die Grossmutter nicht mehr an der
bisherigen Adresse angetroffen und die Nachfrage bei den Nachbarn
habe ebenfalls keine konkreten Hinweise auf den Aufenthaltsort der
Grossmutter ergeben, weshalb die Beschwerdeführerin nicht wisse, ob
und wo sie lebe. Der Beschwerde liege die Korrespondenz zwischen
der Beschwerdeführerin und ihrer Schulkollegin bei. Unter diesen
Umständen könne der Argumentation der Vorinstanz, wonach die
Beschwerdeführerin im Heimatland über ein Beziehungsnetz verfüge,
nicht zugestimmt werden. Die Beschwerdeführerin habe sich in der
Schweiz bemüht, die Adresse ihrer Grossmutter ausfindig zu machen,
was ihr indessen nicht gelungen sei. Es wäre deshalb die Pflicht der
Vorinstanz gewesen, nach den Verwandten der Beschwerdeführerin zu
suchen und abzuklären, ob eine Unterbringung und Zuführung zu
diesen möglich und unter dem Aspekt des Kindeswohles zumutbar sei.
Nach dem heutigen Kenntnisstand verfüge die Beschwerdeführerin im
Heimatland nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz, weshalb der
Vollzug der Wegweisung nicht als zumutbar erachtet werden könne.
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Mit der Beschwerde wurden Kopien einer nicht unterzeichneten
Sozialhilfebestätigung, einer Honorarnote und der Korrespondenz
zwischen der Beschwerdeführerin und einer weiteren Person sowie
eine Stellungnahme der Vertrauensperson im Original eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2009 wurde der Eingang der
Beschwerde bestätigt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2009 wurde der Be-
schwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerde-
verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde abgewie-
sen. Das BFM wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
F.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2009
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Diese wurde der Be-
schwerdeführerin am 23. April 2007 ohne Replikrecht zur Kenntnis
gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt
für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art.
52 VwVG; Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ziffern 4 und 5 der
Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juli 2009, zumal in der Beschwerde
ausdrücklich nur die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt wurde. Die
Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung (betreffend Flücht-
lingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung)
sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher nur zu
prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht
angeordnet hat.
4.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdef-
ührerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist der Beschwerdeführerin indessen nicht gelungen.
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Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen.
Die Beschwerdeführerin wurde nach eigenen Aussagen am E._______
geboren, was von der Vorinstanz nicht bezweifelt wurde. Nach dem
massgeblichen schweizerischen Recht ist sie zum heutigen Zeitpunkt
noch minderjährig, weil sie noch nicht 18 Jahre alt ist. Folglich
unterliegt sie grundsätzlich den Normen der KRK. Art. 22 Abs. 2 KRK
zielt darauf ab, durch Mitwirkung der Vertragsstaaten bei der
Informationsbeschaffung die Familienzusammenführung zu fördern.
Art. 22 KRK beschlägt indessen nur minderjährige Asylsuchende und
Flüchtlinge, nicht aber ausländische Kinder, deren Asylgesuch wie in
casu abgewiesen worden ist. Somit besteht keine völkerrechtliche
Verpflichtung, im Vorfeld des Vollzugs der Wegweisung eines im
Asylverfahren abgewiesenen Kindes Abklärungen über den Aufent-
haltsort seiner Angehörigen vorzunehmen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E.
5d.aa S. 95 f.). Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK muss jedoch im
Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG als
gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13
E. 5e.aa S. 98 f.).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.4.1 In der Mongolei herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg,
noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die
Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der
Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als
unzumutbar zu bezeichnen.
5.4.2 Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 4 AuG bringt zum Ausdruck, dass
aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
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der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn
die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene
Person eine konkrete Gefährdung bedeutet oder wenn andere
Umstände vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung als nicht
zumutbar erscheinen lassen. Die Bestimmung lässt mithin Raum, bei
der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch
Überlegungen einfliessen zu lassen, die sich unter dem Aspekt des
nach Art. 3 Abs. 1 KRK zu beachtenden Kindeswohls ergeben können.
Der Minderjährigkeit kommt eine zentrale Bedeutung zu, da nach
weitehin gültiger Praxis (vgl. dazu von der ARK entwickelte Praxis in
EMARK 1998 Nr. 13; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4429/2008 vom 1. September 2008) im Falle von unbegleiteten
Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mitzuberücksichtigen ist,
woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung ergibt, von Amtes wegen die
spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des
Wegweisungsvollzuges abzuklären.
5.4.3 Für die Asylbehörden ergibt sich daraus die Verpflichtung, von
Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für eine unbegleitete
minderjährige Person im Fall einer Heimkehr realistischerweise
ergeben könnte. In der Praxis ist deshalb nicht nur abzuklären, ob eine
minderjährige Person im Fall der Rückkehr in den Heimat- oder
Herkunftsstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet
wäre, sondern auch, ob die minderjährige Person zu ihren Eltern oder
anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann und ob diese in der
Lage wären, die altersgemässen Bedürfnisse der minderjährigen
Person zu abzudecken (a.a.O., S. 111). Können die Angehörigen nicht
ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu
diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob die
minderjährige Person in der Heimat allenfalls in einer geeigneten
Anstalt oder bei Drittpersonen untergebracht werden kann. Dabei
genügt es nicht, bloss festzustellen, dass im Heimat- oder Herkunfts-
land Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise es im
betreffenden Land Einrichtungen gebe, die sich um alleinstehende
Kinder oder Jugendliche kümmern würden. Es ist vielmehr konkret
abzuklären, ob die betreffende minderjährige Person tatsächlich in ihr
familiäres Umfeld zurückgeführt werden kann beziehungsweise ob sie
– sollte das nicht möglich sein oder nicht dem Kindeswohl entsprechen
– anderweitig untergebracht werden kann (vgl. die von der ARK
entwickelte Praxis [EMARK 2006 Nr. 24, EMARK 2003 Nr. 5, EMARK
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1998 Nr. 13], welche auch vom Bundesverwaltungsgericht weiterge-
führt wird [Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4429/2008 vom 1.
September 2008 und E-5663/2006 vom 5. Juli 2007]).
5.4.4 Das BFM hat daher im Hinblick auf die Anordnung des Vollzugs
der Wegweisung vorgängig auch geeignete Massnahmen zu treffen,
damit die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Angehöri-
gen oder von einer Behörde beziehungsweise einer Institution, die in
der Lage ist weiterzuhelfen, in Empfang genommen wird (vgl. in die-
sem Sinn auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen [UNHCR], Guidelines on Policies and Procedures
in Dealing with Unaccompanied Children Seeking Asylum, Genf,
Februar 1997, S. 11, N 9.4 sowie GATTIKER a.a.O., S. 111), wo dies in
Anbetracht des Alters der betroffenen Person und damit in ihrem Inter-
esse erforderlich erscheint. Demgegenüber können die Rückreisemo-
dalitäten (Begleitung der minderjährigen Person, Ort und Zeit der
Übergabe nach der Ankunft im Heimatland etc.) erst im unmittelbaren
Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E.
S. 100).
5.4.5 Vorliegend steht – wie bereits erwähnt – fest, dass die
Beschwerdeführerin als minderjährig gilt. Sie ist im heutigen Zeitpunkt
noch nicht ganz F._______ Jahre alt.
5.4.6 Aufgrund der Akten ergibt sich ferner, dass das BFM keine
Abklärungen bezüglich der familiären Verhältnisse im Heimatland der
Beschwerdeführerin vorgenommen hat. Seinen Entscheid hat es auf
die Aussagen der Beschwerdeführerin abgestützt. Die Beschwerde-
führerin, welche einen Geburtsschein zu den Akten reichte, hat zwar
ihre Identität nicht rechtsgenüglich belegt. Mit der Vorinstanz ist auch
übereinzustimmen, dass sie über ihr familiäres Umfeld nur wenige
Angaben zu Protokoll gab. Insbesondere war ihr der vollständige
Name ihrer Grossmutter, bei welcher sie aufgewachsen sein will, nicht
bekannt und sie wusste auch die Adresse ihres Vaters nicht. Im
Übrigen hat sie indessen immer die gleichen Angaben über ihre
Angehörigen vorgebracht: Ihre Eltern seien seit Jahren geschieden,
sie sei als eine der Zwillingsschwestern dem Vater zugesprochen
worden und habe zu ihrer Mutter und ihrer Zwillingsschwester seit
Jahren keinen Kontakt mehr. Ihr Vater habe wieder geheiratet, eine
neue Familie gegründet und sich in den letzten Jahren ebenfalls nicht
mehr um sie gekümmert. Unter diesen Umständen sei sie bei ihrer
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kranken Grossmutter aufgewachsen. Diese sei indessen an der
früheren Adresse nicht mehr zu finden. Vor diesem Hintergrund bleibt
die Frage nach einem tragfähigen Beziehungsnetz ungeklärt. Aufgrund
der bestehenden Aktenlage ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin an ihrem früheren Wohnort in der Mongolei nicht
über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Ohne nähere Abklärun-
gen vor Ort kann nicht festgestellt werden, ob der Vater der
Beschwerdeführerin nicht doch bereit wäre, sein Kind in seiner Familie
aufzunehmen oder ob die Grossmutter der Beschwerdeführerin ihren
Wohnort aus gesundheitlichen Gründen verlassen musste und inzwi-
schen wieder zurückgekehrt ist. Zwar ist es zutreffend, dass die
Beschwerdeführerin nur marginale Angaben zum Beziehungsnetz gab;
indessen darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei Minder-
jährigen generell weniger hohe Anforderungen an einen
widerspruchsfreien beziehungsweise glaubhaften Sachvortrag gestellt
werden dürften (vgl. EMARK 1999 Nr 2). Zudem überzeugt die
Argumentation der Vorinstanz, wonach die Angaben der Beschwerde-
führerin über den Aufenthaltsort ihrer Grossmutter und ihres Vaters als
unbehelflich qualifiziert werden müssten, weil sie substanzlos
ausgefallen seien, nicht, da die Vorinstanz weder begründete, woraus
sich die Substanzlosigkeit ergibt, noch Ausführungen dazu machte,
warum sie trotz der verminderten Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit von Aussagen Minderjähriger vorliegend vom Bestehen
eines Beziehungsnetzes ausging. Mit den Feststellungen, die
Beschwerde-führerin verfüge in ihrem Heimatland über ein
Beziehungs-netz, weil die Grossmutter und der Vater dort lebten, ist
das BFM seiner Pflicht zur Abklärung des relevanten Sachverhaltes
nicht nachgekommen. Es kann nicht als gesichert gelten, dass der
Vater oder die Grossmutter in der Lage sind, die nach wie vor
minderjährige Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr ins Heimat-
land bei sich aufzunehmen. Die Vorinstanz ging sodann auch der
Frage nicht nach, ob eine Institution im Heimatland die Beschwerde-
führerin aufnehmen könnte und sie bis zur Erreichung der Volljährig-
keit betreuen würde oder ihr bei der Weiterreise zu allfälligen weiteren
Verwandten behilflich wäre, obwohl die Unterbringung in einer
geeigneten Einrichtung für minderjährige Personen in der Mongolei
angesichts der dürftigen Angaben der Beschwerdeführerin über ihr
Beziehungsnetz eine valable Alternative darstellen könnte. Damit hat
das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt
und den zuvor formulierten Anforderungen für die Rückführung
minderjähriger Asylsuchender nicht genügt (vgl. Ziff. 5.4.4).
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5.5 Beschwerden gegen Verfügungen des BFM über die Verweigerung
des Asyls und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen
und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 Abs. 1
und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische
Entscheidungen setzen indessen Entscheidungsreife voraus, wobei
insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes darunter fällt. Vorliegend fehlt diese bezüglich der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs, da die notwendigen Abklärungen vor
Ort von der Vorinstanz nicht durchgeführt wurden. Unter diesen
Umständen ist die angefochtene Verfügung – soweit sie nicht in
Rechtskraft erwachsen ist – aufzuheben und die Sache zur Neubeur-
teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das BFM hat die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen oder
aufgrund von Abklärungen im Heimatland im Sinne obenstehender
Erwägungen aufzuzeigen, inwiefern die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu bejahen ist.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.
Schliesslich ist der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 64
VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendiger-
weise entstandenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertretung
der Beschwerdeführerin reichte mit der Beschwerde eine Kostennote
in der Höhe von Fr. 750.-- ein, welche angesichts des Aktenumfangs
als angemessen erscheint. Das BFM hat der Beschwerdeführerin
demnach eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die
Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 750.-- (inkl. Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
Seite 13