B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5239/2014
Ur t e i l vom 2 7 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Usbekistan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 21. De-
zember 2013 zusammen mit ihrem Sohn (B._______ [N (…)]) in die
Schweiz, wo sie am 15. Januar 2014 um Asyl ersuchte.
B.
Sie wurde am 27. Januar 2014 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Gründen des Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 11. Au-
gust 2014 statt.
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass sie über Jahre
hinweg von einem Mann gegen ihren Willen festgehalten worden sei.
Nachdem sie diesem Mann entkommen und er inhaftiert worden sei, hätten
er und seine Freunde die Beschwerdeführerin und ihren Sohn bedroht.
C.
Mit Verfügung vom 14. August 2014 (Eröffnung am 19. August 2014) lehnte
das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Sep-
tember 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Sube-
ventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2014 stellte der damals zustän-
dige Instruktionsrichter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den
Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf ei-
nen späteren Zeitpunkt.
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Seite 3
F.
Am 29. März 2016 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen,
welche sie am 12. April 2016 einreichte.
G.
Am 13. April 2016 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik
gegeben. Mit Schreiben vom 25. April 2016 (Poststempel) äusserte sich
die Beschwerdeführerin zum Streitgegenstand und ersuchte um Erstre-
ckung der Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel bis Ende August
2016.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Mit Schreiben vom 25. April 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um
Erstreckung der Frist zur Einreichung der Replik und weiterer Beweismittel
bis Ende August 2016.
3.2 Dieses Gesuch ist abzuweisen, da es nicht schlüssig begründet wird,
zumal die Beschwerdeführerin im diesbezüglichen Schreiben geltend
macht, es seien keine Beweismittel erhältlich, so dass eine Fristerstre-
ckung zwecks Beibringung weiterer Beweise keinen Sinn ergibt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie us-
bekische Staatsangehörige russischer Ethnie sei und aus C._______ (Us-
bekistan) stamme, wo sie bis im Jahre 2000 in einer eigenen Wohnung
gelebt habe. 1998 habe sie D._______ kennengelernt und mit ihm ein
neues Leben aufbauen wollen. D._______ habe eine kriminelle Vorge-
schichte gehabt. Er habe sie überredet, ihre Wohnung zu verkaufen und
mit ihm nach E._______ zu ziehen. Dort habe sie eine Wohnung gekauft,
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sei aber nie registriert gewesen. Nach dem Umzug habe er sich der Be-
schwerdeführerin gegenüber verändert. Er habe viel getrunken und sie ge-
schlagen. Gearbeitet habe er nicht. Die Rente, welche die Beschwerdefüh-
rerin erhalten habe, habe nicht ausgereicht. D._______ habe sie deshalb
gezwungen, bei der Metro um Geld zu betteln. Die Nachbarn hätten meh-
rere Male die Polizei verständigt, welche jedoch keine Massnahmen ergrif-
fen habe. Im November 2009 habe sie (die Beschwerdeführerin) wegen
der Gewalttätigkeiten von D._______ die Polizei gerufen, welche gekom-
men sei und ihn abgeführt habe. Sie habe daraufhin ihren Sohn kontaktiert,
welcher sie abgeholt und nach C._______ gebracht habe. Nachdem
D._______ aus der Haft entlassen worden sei, habe er die Beschwerde-
führerin telefonisch bedroht und sie gesucht. Später habe sie eine Rufnum-
mer-Erkennung gehabt und seine Anrufe nicht mehr entgegengenommen.
Sie habe in ständiger Angst gelebt und sei kaum mehr aus dem Haus ge-
gangen. Die wirtschaftliche Lage in Usbekistan sei schwierig und ethnische
Russen würden diskriminiert.
Als Beweismittel legte sie einen Reisepass, eine Geburtsurkunde und eine
Kopie einer Bestätigung, dass sie blind sei, ins Recht.
5.2 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass
Übergriffe durch Private nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner
Schutzpflicht nicht nachkomme. Dies sei vorliegend zu verneinen. Die Be-
schwerdeführerin habe in der Anhörung ausgeführt, in E._______ mehr-
mals die Polizei gerufen zu haben, welche jedes Mal gekommen sei. Der
Staat sei daher schutzfähig und auch schutzwillig. Zudem habe sie ausge-
sagt, sich im Dezember 2009 aus der schwierigen Lage befreit und die
Wohnung in E._______ verlassen zu haben. Demnach fehle es an einem
Kausalzusammenhang zwischen den erlittenen Nachteilen vor Dezember
2009 und der Ausreise vier Jahre später. Die Beschwerdeführerin habe
zwar geltend gemacht, seither von D._______ telefonisch bedroht worden
zu sein, während ihr in den vier Jahren vor der Ausreise sonst jedoch nichts
widerfahren sei. So habe sie angegeben, zwar von D._______ gesucht
worden zu sein, wobei dieser ihre Wohnung jedoch nicht gefunden habe.
Angezeigt habe sie ihn in C._______ nicht mehr, da sie ihn ja nicht mehr
getroffen habe. Die Vorbringen hinsichtlich ihres ehemaligen Partners
D._______ seien daher nicht asylrelevant.
Die angesprochenen wirtschaftlich schwierigen Lebensbedingungen wür-
den mangels Zielgerichtetheit keine Asylgründe darstellen. Schliesslich
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seien die Diskriminierungen, welchen sie ausgesetzt sei, zu wenig intensiv,
um asylbeachtlich zu sein.
5.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass
die Beschwerdeführerin und ihr Sohn in Usbekistan vom ehemaligen Part-
ner der Beschwerdeführerin weiterhin verfolgt und bedroht würden. Von
der Polizei könne sie keinen Schutz erwarten, da sie ethnische Russin sei
und auch in der Vergangenheit nicht geschützt worden sei. Es sei zwar
zutreffend, dass die Polizei jedes Mal gekommen sei, wenn sie sie in
E._______ gerufen habe. Gemacht hätten die Polizisten jedoch nichts,
sondern stets gesagt, private Probleme würden sie nichts angehen.
D._______ sei zwar zweimal verhaftet worden. Grund für die Festnahme
sei jedoch nicht die häusliche Gewalt, sondern der Mangel an Papieren
gewesen. In C._______ habe sie keine Anzeige gemacht, da sich ihr Sohn
darum gekümmert habe. Dieser sei mehrmals zur Polizei gegangen. Seine
Anzeige sei jedoch nicht entgegengenommen worden. Vielmehr habe man
ihm mit grossen Problemen gedroht, würde er die Anzeige nicht zurückzie-
hen. Ihr Sohn habe ihr dies erst später erzählt, da er sie nicht habe beun-
ruhigen wollen. Die Polizei habe dies wohl gemacht, da sie an der Woh-
nung der Beschwerdeführerin interessiert seien, welche sie (die Polizei)
mittlerweile auch in Besitz genommen habe. Dies sei einfach gewesen, da
sie (die Beschwerdeführerin) keine Papiere dafür erhalten habe.
Gemäss usbekischem Recht sei es verboten, im Ausland ein Asylgesuch
einzureichen, so dass der Beschwerdeführerin eine lange Haftstrafe drohe.
Kurz vor der Ausreise habe sie bei ihrer Nichte in C._______ gewohnt. Am
(…) 2014 hätten mehrere Männer die Nichte nach dem Verbleib der Be-
schwerdeführerin und ihres Sohnes befragt. Die Nichte glaube, dass diese
dem Geheimdienst angehören würden. Sie hätten ihre Ausweise jedoch
nur sehr kurz gezeigt, so dass die Nichte nichts habe erkennen können.
Die Männer hätten gewusst, dass die Visa, mit welchen die Beschwerde-
führerin und ihr Sohn nach Griechenland gereist seien, bereits abgelaufen
seien und die Nichte habe den Männern angegeben, sie wisse nicht, wo
sich die Beschwerdeführerin aufhalte und eventuell habe sie das Visum
verlängern lassen, da es aus gesundheitlichen Gründen beantragt worden
sei und die Behandlung länger dauern würde.
Das Leben als ethnische Russin sei sehr schwierig, man werde dauernd
diskriminiert und auf der Strasse angepöbelt und beschimpft. Weil sie Rus-
sin sei, habe sie ihren erlernten Beruf als (...) nie ausüben können. Man
habe auch keinen Zugang zu den Behörden, was sich im Verhalten der
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Polizei, als sie D._______ habe anzeigen wollen, exemplarisch gezeigt
habe.
Als Beweismittel wurden ein Bericht über das Stellen eines Asylgesuchs im
Ausland sowie fünf Berichte über die Menschenrechtslage und die Situa-
tion ethnischer Russen in Usbekistan eingereicht.
5.4 In der Vernehmlassung brachte das SEM vor, dass Rückkehrer in Us-
bekistan grundsätzlich keine ernsthaften Nachteile zu befürchten hätten.
Zwar sei nicht auszuschliessen, dass solche Personen unter einer gewis-
sen Beobachtung stünden. Ernsthafte Folgen seien jedoch nur zu erwar-
ten, wenn die betroffene Person im Ausland beispielsweise exilpolitische
oder religiöse Tätigkeiten ausgeübt habe, was vorliegend nicht der Fall sei.
Das Vorbringen, der Geheimdienst habe nach der Beschwerdeführerin ge-
sucht, stelle daher eine blosse Schutzbehauptung dar, zumal das Vor-
kommnis auch mit keinem Beweismittel belegt worden sei.
5.5 In ihrer Eingabe vom 25. April 2016 wendete die Beschwerdeführerin
ein, sie hätten keinen Zugang zum staatlichen Schutz. Aufgrund der Asyl-
gesuchseinreichung drohe eine strafrechtliche Verfolgung. Als blinde Frau
sei sie in diesem islamisch geprägten Land dem Tode geweiht.
Als Beweismittel wurde ein Bericht über Folter in Usbekistan eingereicht.
6.
6.1 Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abge-
lehnt. Hinsichtlich der Bedrohung durch D._______ ist festzuhalten, dass
das SEM zu Recht auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der usbeki-
schen Behörden hingewiesen hat. Der Einwand, die Polizei sei zwar bei
jeder Meldung der Beschwerdeführerin ausgerückt, habe jedoch keine
Massnahmen ergriffen, erscheint vor dem Umstand, dass die Beschwer-
deführerin regelmässig die Polizei gerufen habe, und D._______ anlässlich
der von der Beschwerdeführerin veranlassten Intervention der Polizei im
Dezember 2009 festgenommen worden sei (vgl. act. A11 F30 S. 5, F50 und
F52), kaum überzeugend.
Darüber hinaus lebte die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben
nachdem sie D._______ entkommen sei von Ende 2009 bis zur Ausreise
Ende 2013 in C._______. Während dieser vier Jahre habe sie zwar regel-
mässig Drohanrufe erhalten, jedoch sonst keine Nachteile seitens
D._______ erlitten. Die Beschreibung dieser Bedrohungslage weist di-
verse Unstimmigkeiten auf und ist als vage zu bezeichnen. So führte sie in
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der BzP aus, sie habe nur einmal mit D._______ gesprochen (vgl. act. A3
S. 9), während es gemäss Anhörung mehrere Male gewesen seien (vgl.
act. A11 F58). Die Antwort, als sie auf diesen Widerspruch angesprochen
wurde, überzeugt in ihrer Vagheit nicht (vgl. ebd. F59). In der BzP gab sie
zudem an, dass D._______ und seine Freunde sie mehrmals (letztmals im
Februar 2010) zuhause aufgesucht hätten, sie diesen aber die Türe nicht
geöffnet habe (vgl. act. A3 S. 9), während sie in der Anhörung ausführte,
D._______ habe ihre Wohnung nicht ausfindig machen können (vgl. act.
A11 F61). Die Beschwerdeführerin vermochte somit nicht glaubhaft darzu-
legen, dass sie einer erheblichen Bedrohung seitens D._______ ausge-
setzt gewesen war. Dafür spricht auch ihre Aussagen, wonach sie in den
vier Jahren vor der Ausreise nie zur Polizei gegangen sei, da sie
D._______ nie persönlich angetroffen habe (vgl. act. A11 F62).
6.2 Das Vorbringen auf Beschwerdeebene, aufgrund der Einreichung ei-
nes Asylgesuchs in der Schweiz sei sie bei einer Rückkehr gefährdet, ist
unbegründet. Zwar trifft es zu, dass usbekische Staatsangehörige für die
Ausreise ein Visum benötigen und eine Verletzung der Ausreisebestim-
mungen eine Bestrafung nach sich ziehen kann. Das Ausreisevisum der
Beschwerdeführerin ist mittlerweile abgelaufen. Gemäss aktuellen
Länderinformationen sind ernsthafte Folgen in solchen Konstellationen je-
doch nur dann zu erwarten, wenn die betreffende Person nebst der Verlet-
zung der Ausreisebestimmungen ein religiöses oder politisches Profil auf-
weist. Das blosse Stellen eines Asylgesuchs reicht nicht aus (vgl. etwa In-
ternational Organization of Migration [IOM], Country Fact Sheet oft he Aus-
trian Country of Origin Information Department, Uzbekistan, Mai 2014,
05.pdf > S. 49 f., besucht am 18.05.2016; UK Upper Tribunal [2012], LM
[returnees – expired exit permit] Uzbekistan CG [2012] UKUT00390 (IAC),
, §§ 102 f., besucht am
18.05.2016; Landinfo, Usbekistan: Utreisevisum, 12. Juni 2015, >, S. 3 ff.,
besucht am 18.05.2016). Die Beschwerdeführerin weist kein Profil auf, wel-
ches auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten könnte. Vor diesem Hinter-
grund ist die nicht weiter belegte Behauptung in der Beschwerde, Geheim-
dienstmitarbeitende hätten die Nichte aufgesucht, als unbeachtlich zu er-
achten.
6.3 Das SEM stellte in seiner Verfügung auch zutreffend fest, dass die gel-
tend gemachten Diskriminierungen wie auch die wirtschaftlich schwierige
Lage nicht asylbeachtlich sind.
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6.4 Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass das SEM zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr
Asylgesuch abgelehnt hat. An dieser Einschätzung vermögen auch die ein-
gereichten Berichte nichts zu ändern, welche sich vorwiegend auf die all-
gemeine Situation, nicht aber auf die konkreten Vorbringen der Beschwer-
deführerin beziehen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs da-
mit, dass weder die allgemeine Situation in Usbekistan noch individuelle
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Gründe den Vollzug unzumutbar erscheinen lassen würden. Die Be-
schwerdeführerin habe ihr ganzes Leben in C._______ verbracht, dort
über elf Jahre die Schule besucht und eine Ausbildung zur (...) abgeschlos-
sen. Sie sei zwar seit 2003 arbeitslos, habe aber eine staatliche Rente be-
zogen. Ausserdem verfüge sie in Usbekistan über drei Nichten, einen
Schwager sowie mehrere Freunde und somit über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz. Dieses könnte sie bei allfälligen Reintegrationsschwierigkeiten
unterstützen.
9.3 In der Beschwerde wurde diesen Ausführungen entgegnet, die Be-
schwerdeführerin befinde sich aufgrund der Ereignisse in Usbekistan in ei-
nem psychisch sehr schlechten Zustand. Seit September 2014 befinde sie
sich im F._______. Das SEM habe ausser Acht gelassen, dass eine blinde
Person auf grössere Unterstützung angewiesen sei. Ihre Nichte und ihr
Schwager seien kaum willens, sie bei einer Rückkehr bei sich aufzuneh-
men und sich um sie zu kümmern. Dies aus Angst, D._______ könnte
ihnen etwas antun, wenn die Beschwerdeführerin länger bei ihnen wohne.
Als sie und ihr Sohn vor der Ausreise bei der Nichte gelebt hätten, hätten
sie dieser etwas dafür bezahlen müssen. Da sie kein Geld habe, würde die
Nichte sie in Zukunft daher nicht mehr bei sich aufnehmen. Nach so langer
Abwesenheit, würde sie auch kaum mehr ihre Rente erhalten. Sie müsste
sich bei einer Rückkehr neu anmelden, was sehr kostspielig sei. Ohne ge-
regelten Wohnsitz würde sie keine Unterstützung und keine medizinische
Versorgung erhalten.
9.4 Das SEM entgegnete in der Vernehmlassung, dass es anfängliche
Schwierigkeiten einer Rückkehr im Zusammenhang mit der Registrierung
beziehungsweise Begründung des Wohnsitzes nicht verkenne. Rein wirt-
schaftliche Gründe vermöchten die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in der Regel jedoch nicht zu begründen. Hinsichtlich der psychischen
Leiden ergebe sich aus den Akten lediglich, dass sich die Beschwerdefüh-
rerin im F._______ in stationärer Behandlung befunden habe. Die genauen
Beschwerden seien nicht ersichtlich.
9.5 In der Eingabe vom 25. April 2016 berief sich die Beschwerdeführerin
erneut auf ihre medizinischen Leiden und reichte einen Arztbericht ein.
9.6 Der Vollzug der Wegweisung ist als zumutbar zu erachten, wobei im
Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
kann. Gemäss eingereichtem Arztbericht vom (...) ist die Beschwerdefüh-
rerin vollständig erblindet, leidet an (…). Aus diesen Gründen sei sie auf
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Seite 12
viel Fremdhilfe angewiesen, welcher derzeit von ihrem Sohn und dessen
Ehefrau erbracht werde. Diese medizinischen Probleme stehen dem Voll-
zug der Wegweisung indessen nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin ist
seit (…) blind und hat mit dieser Beeinträchtigung bis zu ihrer Ausreise in
C._______ gelebt, offensichtlich ohne Schwierigkeiten grösseren Ausmas-
ses, so dass angenommen werden kann, eine Rückkehr dorthin sei ihr zu-
mutbar. Zudem verfügt sie in ihrer Heimat über Angehörige, welche sie im
Alltag unterstützen können. Darüber hinaus wird ihr Sohn mit ebenfalls
heute ergehendem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5235/2014
aus der Schweiz weggewiesen (vgl. E. 9.5 des Urteils), so dass mittels ko-
ordiniertem Wegweisungsvollzug eine Betreuung durch den Sohn weiter-
hin möglich ist.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch gutzuheissen, da die Be-
schwerde nicht als zum vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann
und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin belegt ist. Somit sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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