Abtei lung IV
D-5241/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
Gambia,
c/o ,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5241/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat Ende April 2010 verliess und nach B._______ gelangte, wo er
sich einen Monat lang aufhielt,
dass er am 20. Juni 2010 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte,
dass das BFM angesichts der Angabe des Beschwerdeführers, er sei
15 Jahre alt, aufgrund seiner äusseren Erscheinung und da er keine
Identitätspapiere einreichte, eine Knochenaltersanalyse vornehmen
liess,
dass die radiologische Untersuchung des Handskeletts des Be-
schwerdeführers vom 25. Juni 2010 ein wahrscheinliches chrono-
logisches Alter von 18 bis 19 Jahren ergab,
dass der Beschwerdeführer am 5. Juli 2010 im C._______ zur
Ausreise und den Personalien sowie summarisch zu den Gründen
seines Asylgesuchs befragt wurde,
dass ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zum Ergebnis der
Knochenanalyse gewährt und ihm mitgeteilt wurde, für das weitere
Verfahren werde von seiner Volljährigkeit ausgegangen (vgl. A 1/15
S. 11),
dass das BFM den Beschwerdeführer am 14. Juli 2010 gemäss Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ohne
Vertrauensperson ausführlich zu seinen Asylgründen befragte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, nach dem Tod seiner Eltern habe ihn
die zweite Frau seines Vaters gegen seinen Willen aus der Schule
genommen und ihn zum Kühehüten geschickt,
dass eines Tages eine Kuh in einen Brunnen gefallen und ertrunken
sei,
dass die zweite Frau seines Vaters und seine Halbbrüder den Unfall
nicht geglaubt und ihn derart geschlagen hätten, dass er einen Arm-
bruch erlitten habe,
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dass sie ihn in einem Zimmer eingesperrt hätten, er aber zu seinem
Onkel mütterlicherseits habe fliehen können,
dass dieser Onkel Nachteile durch die Familienangehörigen befürchtet
und ihm deshalb zur Flucht ins Ausland verholfen habe,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Juli 2010 – gleichentags eröffnet
– in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht
und es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, welche ihm die Ein-
reichung solcher verunmöglichten,
dass nämlich das Fehlen jeglichen Bemühens, seine Identität durch
rechtsgenügliche Papiere zu belegen, den Schluss zulasse, der Be-
schwerdeführer sei nicht bereit, solche Ausweisdokumente vorzulegen,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, ohne jegliches Reise-
oder Identitätspapier und ohne jemals kontrolliert worden zu sein, von
Gambia bis in die Schweiz gelangt zu sein, realitätsfremd erscheine,
dass die Schilderung seiner Reise von seinem Heimatland bis in die
Schweiz, etwa mit dem Zug direkt von B._______ in die Schweiz
gereist zu sein, als derart realitätsfremd einzustufen sei, dass die Ver-
mutung naheliege, er beabsichtige nicht nur das Verheimlichen der
wahren Umstände seines Reiseweges, sondern er wolle auch nicht
offenlegen, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die
Schweiz gereist sei,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen
oberflächlich und stereotyp ausgefallen seien und sie zudem mehrere
Widersprüche beinhalteten, was nur den Schluss zulasse, der Be-
schwerdeführer schildere nicht selbst Erlebtes, sondern einen
konstruierten Sachverhalt,
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dass den vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffen, selbst
wenn sie als glaubhaft erachtet würden, die Asylrelevanz fehle, da er
es unterlassen habe, die Behörden im Heimatland um Schutz zu bitten
und ihm schliesslich auch das Vorliegen einer innerstaatlichen Auf-
enthaltsalternative entgegenzuhalten wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung beantragte,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Juli 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten – und da es sich um eine Laienbe-
schwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu
stellen sind – auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung
des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
dass das BFM zu Recht die angebliche Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht erwogen hat (vgl. Ent-
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scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 30),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdoku-
mente zu den Akten gereicht hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung – nach Prüfung der Ak-
ten durch das Gericht – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldba-
ren Gründe vorliegen,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ebenfalls
zutreffend erwogen hat, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfüllt,
dass die Beschwerdeschrift keine Ausführungen zur vorinstanzlichen
Argumentation enthält, mithin nicht ansatzweise dargetan wird,
inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, und auch
aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt un-
richtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
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summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihm in Gambia droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Gambia noch – aufgrund der un-
glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers – individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar zu
erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des C._______
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, C._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit
der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und
um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- das (...) Kanton D._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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