B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5241/2011
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. August 2011 / N (…).
D-5241/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______ – suchte am 30. März 2009 in der Schweiz um
Asyl nach.
A.a Zur Begründung machte er im Rahmen der Erstbefragung im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 6. April 2009 und der An-
hörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das BFM vom 15. April 2009, fortgesetzt am 20. April
2009, vorab geltend, er stamme aus B._______, wo seine Eltern und
Brüder nach wie vor wohnhaft seien. Er habe am (…) College in
B._______ studiert und im Januar 2007 das Abschlusszertifikat als (…)
erhalten.
Mit Bezug auf seine Fluchtgründe führte er das Folgende aus: Im Oktober
2005 hätten ihn Unbekannte auf dem Weg zum College entführt und
sechs Tage lang festgehalten. Er sei zu Unrecht verdächtigt worden, die
"Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) zu unterstützen. Bei seiner Frei-
lassung sei ihm eine wöchentliche Meldepflicht auferlegt worden, der er
bis zum 14. Januar 2007 nachgekommen sei. Vom 1. Juni 2006 bis zum
1. August 2006 habe er im Erziehungsdepartement in D._______ als
"(…)" gearbeitet. An den Wochenenden sei er jeweils nach B._______ zu-
rückgekehrt, um seine Ausbildung am College weiterzuführen. Für die
Fahrten zwischen B._______ und D._______ habe er einen Passier-
schein benötigt, der ihm von den LTTE ausgestellt worden sei. Als der
Passierschein mit dem Stempel der LTTE Mitte Juni 2006 bei der Aus-
übung der Meldepflicht bei ihm entdeckt worden sei, sei er erneut der Un-
terstützung der LTTE bezichtigt und bedroht worden. Nachdem die Stras-
se ins Vanni-Gebiet am 1. August 2006 gesperrt worden sei, sei er nicht
mehr zur Arbeit nach D._______ gefahren. Am 14. Mai 2006 sei sein
Cousin, der ebenfalls Student gewesen sei und mit den LTTE nichts zu
tun gehabt habe, in einem weissen Van entführt und später tot aufgefun-
den worden. Am 14. Januar 2007 sei er selbst von drei Unbekannten mit-
genommen worden. Er sei geschlagen und in der Folge ohnmächtig ge-
worden. Als er das Bewusstsein wieder erlangt habe, habe er sich in ei-
nem Spital befunden. Das Schlüsselbein sei gebrochen und ein Arm in
einer Schlinge gewesen. Am 21. Februar 2007 habe er das Spital verlas-
sen und sich zu Verwandten nach E._______ begeben. Seit März 2007
habe er in E._______ gelebt und dort ab November 2007 als "(…)" in der
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Stadtverwaltung gearbeitet. Am 13. Juni 2008 hätten ihn drei Unbekannte
in E._______ mitgenommen, ihm alle Sachen abgenommen (Portemon-
naie, Armbanduhr usw.) und ihn aufgrund seiner früheren Tätigkeit im
Vanni-Gebiet beschuldigt, mit den LTTE zusammenzuarbeiten. Nachdem
seine Vorgesetzten, die bereits bei der Polizei eine Vermisstenanzeige
aufgegeben hätten, einen Geldbetrag bezahlt hätten, sei er noch am sel-
ben Abend wieder freigelassen worden. Er habe diesen Vorfall am
20. Juni 2008 dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) in
E._______ gemeldet. In der Folge sei er drei Mal von Unbekannten tele-
fonisch bedroht und aufgefordert worden, E._______ zu verlassen. Im
September 2008 sei er nach einem Angriff der LTTE auf ein Camp in
E._______ etwa drei Stunden lang befragt worden. Er sei aufgefordert
worden, allfällige Informationen über diesen Vorfall mitzuteilen. Nachdem
er am 10. Januar 2009, als er mit einem Vorgesetzten unterwegs gewe-
sen sei, von Unbekannten auf Motorrädern verfolgt worden sei, sei er aus
Angst nicht mehr zur Arbeit gegangen. Am 26. März 2009 habe er sich
von E._______ nach F._______ begeben und von dort aus Sri Lanka am
29. März 2009 per Flugzeug verlassen; via G._______, H._______ und
I._______ sei er am 30. März 2009 in die Schweiz gelangt.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. vorinstanzlichen Akten A1, A9 und A10).
B.
B.a Mit Verfügung vom 25. August 2011 – eröffnet am 27. August 2011 –
stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten – ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftig-
keit – den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht stand. Die Vorbringen müssten vor dem Hintergrund der all-
gemein angespannten Situation während des Bürgerkriegs betrachtet
werden. Unter den Auseinandersetzungen im Norden und Osten Sri Lan-
kas habe insbesondere die Zivilbevölkerung zu leiden gehabt. Tamilen
seien von lokal bedingten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-
lankischen Sicherheitskräfte und der mit diesen verbündeten bewaffneten
Gruppen besonders betroffen gewesen. Heute stelle sich die Situation je-
doch anders dar. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und
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den LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegan-
gen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskon-
trolle. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in al-
len Teilen des Landes zufriedenstellend, doch die Anzahl von Gewalter-
eignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei erheb-
lich zurückgegangen. Die LTTE verfügten über keine handlungsfähige
Struktur mehr und stellten damit auch für den Beschwerdeführer keine
unmittelbare Bedrohung mehr dar. Auch der Einfluss bewaffneter Grup-
pen habe stark abgenommen. Übergriffe auf die Zivilbevölkerung würden
zudem mittlerweile von den zuständigen Behörden geahndet. Die sri-
lankischen Behörden würden zwar alles daran setzen, ein Wiedererstar-
ken der LTTE zu verhindern, und deshalb weiterhin gegen ehemalige
Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen. Der Be-
schwerdeführer mache indes nicht geltend, ein aktives oder gar führen-
des LTTE-Mitglied gewesen zu sein, oder diese unterstützt zu haben. Zu-
dem habe er angegeben, nach dem 10. Januar 2009 keine Schwierigkei-
ten mehr gehabt zu haben, und auf der Fahrt von E._______ nach
F._______ am 26. März 2009 zwei Mal persönlich kontrolliert worden zu
sein, ohne dass dies Konsequenzen gehabt habe. Dies mache deutlich,
dass er bereits zu jenem Zeitpunkt nicht mehr ernsthaft verdächtigt wor-
den sein könne, die LTTE zu unterstützen. Es fänden sich zudem keine
Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden heute – mehr als zwei
Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs – ein ernsthaftes Interesse daran
haben sollten, gerade den Beschwerdeführer zu verfolgen. Angesichts
seines inexistenten politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass
er heute mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwie-
rigkeiten bedroht sei. Seine Vorbringen seien deshalb asylrechtlich unbe-
achtlich. Das Asylgesuch sei folglich abzulehnen und die Wegweisung
anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und
möglich zu erachten. Nach eingehender Prüfung der Lage und in Berück-
sichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen
Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei das
BFM zum Schluss gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in
Sri Lanka seit Beendigung des bewaffneten Konflikts im Mai 2009 deut-
lich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen soweit verbessert
hätten, dass eine Rückkehr in den Norden und Osten des Landes grund-
sätzlich wieder zumutbar sei. Die Bewegungsfreiheit sei praktisch im
ganzen Land gewährleistet. In der Ostprovinz sei der bewaffnete Konflikt
bereits 2007 zu Ende gegangen und die Lebensumstände würden sich
kontinuierlich verbessern. Im Norden seien die Lebensbedingungen ge-
bietsweise unterschiedlich. In den bereits seit längerer Zeit unter Regie-
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rungskontrolle stehenden Gebieten (bspw. Jaffna-Halbinsel, südliche Teile
der Distrikte Vavuniya und Mannar) herrsche weitgehend ein normales
Alltagsleben. Im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet seien
die Lebensbedingungen hingegen weiterhin als sehr schwierig einzustu-
fen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, der aus
B._______ im (…) Distrikt stamme und dort sowie in E._______ gelebt
habe, werde als zumutbar erachtet. Er habe den grössten Teil seines Le-
bens in Sri Lanka verbracht und eine gute Ausbildung genossen. Zudem
verfüge er über Berufserfahrung und könne sich in Sri Lanka auf ein sozi-
ales und familiäres Beziehungsnetz stützen.
C.
C.a Mit Eingabe vom 21. September 2011 erhob der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der
Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung (Vollzug der
Wegweisung) und um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung unter Anweisung derselben, sämtliche Herkunftsländerin-
formationen offenzulegen, eventualiter um Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs und um Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme, ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem unter Verweis
auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 15. September 2011 um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht.
C.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
die Einschätzung des BFM hinsichtlich der Frage, inwiefern sich die all-
gemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 verändert habe, wei-
che deutlich von derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts im
Grundsatzurteil BVGE 2008/2 ab. Das BFM habe es unterlassen, sich in
der angefochtenen Verfügung mit der langjährigen Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, und zur Begründung seiner
optimistischen Einschätzung der aktuellen Lage lediglich pauschal auf die
UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 verwiesen, ohne die relevanten
Passagen, auf die es sich konkret stütze, zu nennen. Dadurch habe es
das rechtliche Gehör verletzt. Das Heranziehen der UNHCR-Richtlinien
vom 5. Juli 2010 habe zwar durchaus seine Berechtigung. Aus diesen
gehe hervor, dass sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage seit En-
de Mai 2009 verbessert habe und für Tamilen aus dem Norden des Lan-
des kein gruppenbasierter Schutz oder die grundlegende Vermutung ei-
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Seite 6
nes Anspruchs auf internationalen Schutz mehr erforderlich sei. Heute
dränge sich vielmehr eine vertiefte Überprüfung der einzelnen Asylgesu-
che auf und es müsse nicht mehr generell davon ausgegangen werden,
dass alle Tamilen aus dem Norden des Landes Schutz benötigen würden.
Diese Vorgehensweise werde in der Schweiz indes ohnehin schon seit
längerer Zeit praktiziert. Gemäss BVGE 2008/2 sei die Schweiz nie von
der grundlegenden Vermutung ausgegangen, dass Tamilen aus dem
Norden Schutz gewährt werden müsse. Vielmehr sei im Einzelfall abge-
klärt worden, ob eine Aufenthaltsalternative im Süden des Landes beste-
he. Nur wer im Stande gewesen sei zu belegen, dass er im Grossraum
Colombo kein tragfähiges Beziehungsnetz habe, habe auf den Schutz der
Schweiz zählen können. Keinesfalls könne hingegen aus den UNHCR-
Richtlinien vom 5. Juli 2010 entnommen werden, dass Tamilen aus dem
Norden nun ohne Weiteres dorthin (abgesehen vom Vanni-Gebiet) zu-
rückkehren könnten. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) habe sich
in ihrer Medienmitteilung vom 26. Januar 2011 gegen die Praxisanpas-
sung des BFM ausgesprochen und eine Rückkehr in den Norden und Os-
ten Sri Lankas weiterhin als nicht angemessen erachtet. Die angefochte-
ne Verfügung sei aufgrund des Gesagten im Vollzugspunkt aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Ange-
sichts dessen, dass die sri-lankische Regierung den Notstand im März
2011 um weitere sechs Monate verlängert habe, und damit nicht von ei-
ner neuen Situation gesprochen werden könne, müsse sich das BFM wei-
terhin an die Beurteilung in BVGE 2008/2 halten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2011 stellte der Instruktions-
richter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verwies er den Entscheid über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen
späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 27. Februar 2013 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts recht-
fertigen könnten. Am 4. März 2013 stellte der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.
D-5241/2011
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlich verfüg-
ten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom
25. August 2011). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ableh-
nung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung (Dispositivzif-
fern 1 bis 3 der Verfügung vom 25. August 2011) blieben hingegen unan-
gefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens bildet deshalb einzig die Frage, ob der
Wegweisungsvollzug vom BFM zu Recht als durchführbar bezeichnet
wurde.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
D-5241/2011
Seite 8
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Massgeblich für die Beurteilung der Frage der Durchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs ist die Situation im Zeitpunkt des Asyl-
respektive des Beschwerdeentscheids.
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
4.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Nachdem in der Verfügung des BFM vom 25. August 2011 rechtskräftig
festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht
zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
4.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung droht.
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Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Der
EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-
widrige Behandlung für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach
Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. N.A. v. United
Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v.
Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G.
v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai
2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche
Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr
verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im
Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse.
Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde auf die Lagebe-
urteilung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2008/2 und macht gel-
tend, das BFM müsse sich weiterhin an diese halten. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat indes zwischenzeitlich angesichts der veränderten Lage
nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Grundsatzurteil BVGE
2011/24 eine neue Beurteilung der Lage in Sri Lanka vorgenommen und
dabei festgehalten, dass gemäss weitgehend übereinstimmenden Berich-
ten insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwi-
schen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich
verbesserten Lage auszugehen sei. Die LTTE gälten militärisch als ver-
nichtet und die Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabili-
siert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungspro-
zess befinde. Gleichzeitig habe sich aber die Menschenrechtslage na-
mentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit
weiter verschlechtert. Aufgrund der aktuell in Sri Lanka herrschenden all-
gemeinen politischen, sicherheits- und menschenrechtlichen Situation hat
D-5241/2011
Seite 10
das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne von Risikogruppen – Perso-
nenkreise definiert, deren Zugehörige heute einer erhöhten Verfolgungs-
gefahr unterliegen. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch
nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in
Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des
Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medien-
branche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von
Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Menschenrechte einset-
zen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechts-
verletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden
anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum
LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel ver-
fügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen im er-
wähnten Urteil BVGE 2011/24 E. 8).
Das BFM hat in seiner Verfügung vom 25. August 2011 eine einzelfallbe-
zogene Prüfung durchgeführt respektive das persönliche Gefährdungspo-
tenzial des Beschwerdeführers evaluiert und im Ergebnis (rechtskräftig)
festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft wegen
fehlender begründeter Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfol-
gung gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Die sri-lankischen Behörden rich-
ten heute den Fokus auf ehemalige Führungskräfte der LTTE oder auf
Personen, die in namhafter Weise für diese Organisation tätig waren und
aus diesem Grund eine Gefahr für den Staat darstellen. Auf den Be-
schwerdeführer trifft dies nicht zu. Er, der kein herausragendes politisches
Profil aufweist, kann keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft rele-
vanten Risikogruppe im Sinne von BVGE 2011/24 zugerechnet werden,
so dass nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routine-
mässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschli-
che Behandlung. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Ein-
schätzung vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers in der
Beschwerdeschrift vom 21. September 2011 und die dort erwähnte Me-
dienmitteilung der SFH vom 26. Januar 2011 nichts zu ändern, weshalb
es sich erübrigt, darauf näher einzugehen.
4.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-5241/2011
Seite 11
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
4.2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich hinsichtlich der Frage der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs auf die Lagebeurteilung in BVGE
2008/2. Das Bundesverwaltungsgericht hat indes – wie bereits erwähnt –
angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bür-
gerkriegs im Mai 2009 in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine
neue, umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vorgenommen.
Demnach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der
sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in
Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich
weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug
in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu er-
achten ist. Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz ist – mit
Ausnahme des sogenannten Vanni-Gebiets (die Distrikte von Kilinochchi
und Mullaitivu und die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Va-
vuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-
Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend), wohin eine Rückkehr auf-
grund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung weiter-
hin unzumutbar ist – grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhal-
tende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdrängt. Für
Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Pro-
vinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der
Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz)
stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grund-
sätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13).
4.2.2 Der noch relativ junge und ledige Beschwerdeführer, der abgesehen
von (…) (vgl. A9 S. 6 F23) keine gesundheitlichen Probleme geltend
macht, stammt aus B._______ im (…) Distrikt in der Nordprovinz, aus-
serhalb des Vanni-Gebiets. Er hat dort mit seiner Familie bis im März
2007 gelebt und seine Eltern und Brüder sind seinen Angaben zufolge
immer noch dort wohnhaft (vgl. A1 S. 4). Von März 2007 bis zu seiner
D-5241/2011
Seite 12
Ausreise im März 2009 lebte er in E._______ (ebenfalls ausserhalb des
Vanni-Gebiets), wo er auch über Verwandte verfüge, bei denen er nach
seinem Umzug anfänglich untergekommen sei (vgl. A1 S. 2). Der Be-
schwerdeführer verfügt damit im nicht zum Vanni-Gebiet gehörenden Teil
der Nordprovinz über ein verwandtschaftliches, tragfähiges Beziehungs-
netz und es ist davon auszugehen, dass er dort bei einer Rückkehr wie-
derum Unterstützung und zumindest für die erste Zeit eine gesicherte
Wohnsituation vorfinden wird. Im Hinblick auf den künftigen Aufbau einer
Existenzgrundlage kann er zudem eine gute Ausbildung (Abschlusszerti-
fikat als […]; vgl. A1 S. 3) und Berufserfahrung vorweisen ("…" in der
Stadtverwaltung von E._______ von November 2007 bis Januar 2009;
vgl. A1 S. 3). Eine allfällige schweizerische Rückkehrhilfe kann ihm den
Wiedereinstieg in Sri Lanka ebenfalls erleichtern (Art. 62 ff. der Asylver-
ordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfrragen [AsylV 2,
SR 142.312]). Im Übrigen genügen bloss soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen
betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
4.2.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich
somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
4.3 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich auch als möglich zu be-
zeichnen, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der allenfalls notwendigen Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. da-
zu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.).
4.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist aufgrund
des Gesagten im Ergebnis zu bestätigen und eine Rückweisung der Sa-
che ist daher nicht angezeigt. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist somit abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
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dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da
indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, ist von der Kostener-
hebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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