Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-524/2010/wif
Urteil vom 17. Juni 2011
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A.______,
B.______,
Eritrea,
beide vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführerinnen,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 24. Dezember 2009 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Die (…) Beschwerdeführerin – verliess gemäss eigenen Angaben ihren
Heimatstaat im (…) 2004 (…) in Richtung C._______, wo sie sich bis zu
ihrer Weiterreise am (…) nach D._______ aufhielt. Am 21. August 2008
reiste sie (…) nach E._______, von wo sie am 28. August 2008 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte. Noch am selben
Tag suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ (EVZ)
um Asyl nach. Am 8. September 2008 wurde sie dort zu ihren
Ausreisegründen im Allgemeinen befragt. Am 28. Februar 2009 wurde in
G._______ (…). Am 21. Dezember 2009 wurde die Beschwerdeführerin
durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie stamme
aus H.______ und gehöre der (…) Ethnie an. Im Jahr (…) sei die
gesamte Familie in ein Camp in I._______ in C._______ geflüchtet. Nach
der Unabhängigkeit Eritreas seien sie mit der Unterstützung durch (…)
nach Eritrea zurückgekehrt und hätten sich in J._______ niedergelassen.
Ihre Geschwister seien zum Militärdienst eingezogen worden, wobei im
Jahr (…) sowohl K._______ als auch L._______ gefallen seien, während
M._______ kriegsinvalid zurückgekehrt sei. N._______ sei verstorben.
Da sie keinen Militärdienst habe leisten wollen, habe sie ihren
Heimatstaat im Jahr 2004 in Richtung O._______ verlassen. Dort sei sie
als (...) tätig gewesen und habe P.______ kennengelernt. Im (…) seien
sie zusammen nach D.______ gereist. Aufgrund ökonomischer Probleme
habe sie in der Folge die Reise in die Schweiz alleine fortgesetzt. Zum
Nachweis ihrer Identität reichte sie (…) zu den Akten.
Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 24. Dezember 2009 – eröffnet am 29. Dezember 2009
– stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und B.______ erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz
an, nahm sie indes wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden
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müsse. Die Aussagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit
der von ihr befürchteten Zwangsrekrutierung seien krass widersprüchlich,
namentlich was den Schulbesuch und die Behördenkontakte nach der
Rückkehr nach Eritrea anbelange. Sie habe auch erklärt, dass wegen
ihrer Ausreise P._______ verhaftet worden sei, sie seither keinen Kontakt
mehr mit ihr habe herstellen können und nicht wisse, ob sie noch am
Leben sei. Angesichts der geltend gemachten jahrelangen Unsicherheit –
so das BFM – mute es befremdend an, dass sie keine intensiveren
Bemühungen unternommen habe, um den Kontakt mit ihrer Familie in
Eritrea wieder herzustellen, habe sie doch auf diesbezügliche Fragen
lediglich ausweichende, oberflächliche Antworten gegeben, die kein
ernsthaftes Bemühen erkennen liessen; daraus sei zu schliessen, dass
sie keinen Anlass gehabt habe, sich um das Schicksal von P._______ zu
sorgen. Offen bleibe auch, weshalb sie entgegen dem landesüblichen
Usus erst als 27-jährige Frau hätte rekrutiert werden sollen, wobei ihr
diesbezüglicher Erklärungsversuch nicht zu überzeugen vermöchte. Sie
habe nicht glaubhaft darzulegen vermögen, dass sie in Eritrea zur
Refraktärin geworden sei. Indes sei aufgrund der Akten davon
auszugehen, dass sie ihren Heimatstaat illegal, d.h. ohne die hierzu
erforderliche Ausreisebewilligung, verlassen habe. Dieses Verhalten
werde in Eritrea mit einer Strafe von bis zu (…) Jahren Freiheitsentzug
sanktioniert, was eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) verbotene unmenschliche Bestrafung darstelle. In Würdigung
sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage werde
der Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise
Heimatstaat gegenwärtig als nicht zulässig erachtet, weshalb die
Beschwerdeführerinnen vorläufig aufzunehmen seien.
C.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2009 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführerinnen durch
ihren Rechtsvertreter unter Kosten und Entschädigungsfolge, die
angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und zur neuen
Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen; es sei die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen festzustellen und
ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie als Flüchtlinge in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurden die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht auf die
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Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden (…)
zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2009 wurde unter Fristansetzung
zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung und Androhung der
nachträglichen Erhebung eines Kostenvorschusses im Unterlassungsfall
auf einen solchen verzichtet. Der Entscheid über das Gesuch um Erlass
allfälliger Verfahrenskosten wurde auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben.
E.
Am 8. Februar 20210 reichten die Beschwerdeführerinnen eine
Fürsorgebestätigung nach.
F.
Mit Vernehmlassung vom 4. März 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten.
Insbesondere handle es sich bei den (…) Jahren Freiheitsentzug um die
Höchststrafe für das Delikt der illegalen Ausreise. Da die
Beschwerdeführerin jedoch weder in Eritrea noch im Ausland politisch
tätig gewesen sei und ihre Vorbringen in Bezug auf negative
Behördenkontakte in Eritrea unglaubhaft seien, sei nicht davon
auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr dorthin mit einer derart hohen
Strafe rechnen müsste. Schliesslich habe sie sich auch hinsichtlich des
angeblichen politischen Engagements ihres Lebenspartners äusserst
oberflächlich und uneinheitlich geäussert. So habe sie anlässlich der
Befragung im EVZ erklärt, nichts davon gewusst zu haben, bis dieser
untergetaucht sei und ihr dann mitgeteilt habe, dass er als Oppositioneller
verfolgt werde und sie daher C._______ in Richtung D._______
verlassen müssten. Demgegenüber habe sie anlässlich der Anhörung
vom 21. Dezember 2009 geltend gemacht, sie sei C._______ dauernd
von eritreischen Sicherheitskräften belästigt worden und habe aufgrund
der Tätigkeit ihres Lebenspartners dort versteckt leben müssen.
G.
Am 25. März 2010 nahm die Beschwerdeführerin in ihrer Replik Stellung.
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Darauf wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
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Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen
ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren
Hinweisen).
3.3. Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise oder sein
Verhalten danach eine Gefährdungssituation geschafft worden sei, macht
subjektive Nachfluchtgründe geltend. Sind diese nachgewiesen oder
zumindest glaubhaft gemacht, begründen sie zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352).
4.
4.1. In der Beschwerde wird eingewendet, in der angefochtenen
Verfügung sei eine wichtige Tatsache gänzlich ausser Acht gelassen
worden. So habe sich der Lebenspartner der Beschwerdeführerin in
O._______ stark für die eritreische Widerstandsbewegung engagiert.
Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom
21. Dezember 2009 erklärt, dass er aufgrund seiner Funktion über ein
eigenes Büro verfügt habe und sie wegen seiner Tätigkeiten mehrfach
von Angehörigen des eritreischen Geheimdienstes belästigt worden sei.
Darauf sei anlässlich der erwähnten Anhörung nicht näher eingegangen
worden. Dennoch stellten diese Angaben starke Hinweise auf eine
zusätzliche politisch motivierte Verfolgung dar. In Eritrea ständen
Personen, welche im Ausland um Asyl nachgesucht hätten, generell unter
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dem Verdacht, sich regimekritisch betätigt zu haben. Die enge
Verbindung mit einem Oppositionellen – die Beschwerdeführerin und ihr
Partner hätten in O._______ zusammengelebt – müsse diesen Verdacht
um ein Vielfaches steigern. Aus dem Gesagten folge, dass die Vorinstanz
den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe. Deshalb sei die
Verfügung aufzuheben und zur neuen Begründung nach vollständig
erhobenem Sachverhalt und unter Würdigung der gesamten Beweislage
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Aus diesen Einwänden vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten. So hat sie eigenen Angaben zufolge ihren
Lebenspartner erst nach ihrer Ausreise aus Eritrea (in C._______)
kennengelernt, weshalb dessen angebliche dortige oppositionelle
Tätigkeit bezüglich der geltend gemachten Verfolgung bis zum Zeitpunkt
der Ausreise aus Eritrea und damit für die auf die Flüchtlingseigenschaft
gestützte Gewährung des Asyls rechtlich nicht erheblich ist. Ungeachtet
dessen wies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf
hin, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des politischen
Engagements ihres Lebenspartners äusserst oberflächlich und
uneinheitlich geäussert hat (vgl. Sachverhalt Bst. F). Der
Rückweisungsantrag ist mithin abzuweisen.
4.2. Hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit der angeblichen Verfolgung bis zum Zeitpunkt der
Ausreise aus Eritrea kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass das BFM diese zu Recht und mit zutreffender Begründung als den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
genügend erachtet hat (vgl. Sachverhalt Bst. B). Diesbezüglich wird in der
Beschwerde eingewendet, die Beschwerdeführerin habe bereits
anlässlich der zweiten Anhörung erklärt, sie sei bei der Befragung im EVZ
stets darauf hingewiesen worden, sich kurz zu fassen. Die aufgetretenen
Widersprüche liessen sich nur dadurch erklären, dass sie aufgrund des
Zeitdrucks darauf verzichtet habe, von ihren sporadischen
Schulbesuchen in J._______ und erfolgten Kontakten zu den Behörden
zu sprechen. Angesichts der Situation in Eritrea und des langjährigen
Aufenthalts in J._______ erscheine es jedoch viel eher unplausibel, wenn
sie nie in Kontakt zu den Behörden geraten wäre. Um ihre Vorbringen zu
untermauern, reiche sie zusammen mit der Beschwerde die
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Identitätskarte ihrer P._______ und die Invaliditätsbestätigung ihres
M._______s in Kopie zu den Akten.
Zwar trifft zu, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom
21. Dezember 2009 auf Vorhalt ihrer entsprechenden
Aussagewidersprüche erklärte, sie sei bei der Befragung im EVZ
angehalten worden, nur kurz schildern, ob sie zur Schule gegangen sei;
ihr sei dort keine ausführliche Schilderung ermöglicht worden; auch sei
sie damals aufgefordert worden, kurz und nicht im Detail darzustellen,
weshalb sie Eritrea verlassen habe, wobei ihr gesagt worden sei, die
Fragen kurz zu beantworten und sie würde bei der zweiten Befragung die
Möglichkeit haben, ihre Gründe ausführlich darzustellen. Indes ergibt eine
Überprüfung des Protokolls der Befragung im EVZ, dass sie dort
aufgefordert wurde, bei der Aufzählung der von ihr besuchten Schulen
chronologisch vorzugehen. Dabei erwähnte sie lediglich den Namen der
von ihr in C._______ besuchten (…); auf die Frage, ob sie später noch
weitere Schulen besucht habe, antwortete sie mit nein, sie seien in der
Folge nach Eritrea zurückgekehrt und sie habe nie wieder eine Schule
besucht (vgl. Akten BFM A1/11 S. 4). Sodann wurde die
Beschwerdeführerin im Anschluss an ihre kurz gehaltene Schilderung der
Gründe, welche sie zum Verlassen des Heimatstaats und zur Reise in die
Schweiz veranlasst hätte, unter anderem auch ausdrücklich danach
gefragt, ob sie in Eritrea je konkrete persönliche Probleme oder Konflikte
mit den Behörden oder irgendwelchen anderen Organisationen gehabt
habe. Auch diese Frage beantwortete sie mit nein, sie habe dort gar
keinen Kontakt mit der offiziellen Verwaltung gehabt, sie habe immer
versteckt gelebt, damit sie nicht ins Militär gehen müsse. Unter diesen
Umständen vermag die Beschwerdeführerin aus ihrem Einwand, sie sei
anlässlich der ersten Befragung stets darauf hingewiesen worden, sich
kurz zu fassen, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Schliesslich sind auch
die zusammen mit der Beschwerde in Kopie eingereichten Dokumente
(…) nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgung der
Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat darzutun.
4.3. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die Ausreise
aus dem Heimatstaat – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – bei
einer Rückkehr befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
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4.3.1. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales
Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung
eines Asylgesuchs im Ausland oder eine aus der Sicht der
heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung,
wenn diese Komponenten die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung
begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen konfrontiert sieht, die bezüglich
ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte
Nachteile gemäss Art. 3 AsylG darstellen. Die vom Gesetzgeber
bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als
Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise, die für sich allein nicht zur Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).
Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe
nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a).
4.3.2. Diesbezüglich wird in der Beschwerde zu Recht eingewendet,
indem die Vorinstanz gestützt auf die Aktenlage festgestellt habe, dass
die Beschwerdeführerin ihren Heimatsaat illegal verlassen, in diesem
Zusammenhang aber die Flüchtlingseigenschaft verneint habe, ohne
Gründe dafür zu nennen, habe sie entgegen der geltenden
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden. Die
eritreischen Ausreisebestimmungen sind äusserst restriktiv und legale
Ausreisen sind nur mit einem gültigen Reisepass und einem
entsprechenden Ausreisevisum möglich (vgl. Art. 11 der "Proclamation
No. 24/1992"), wobei gemäss den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts Männer bis zum Alter von 54 Jahren und
Frauen bis 47 Jahre – d. h. bis zur altersbedingten Beendigung der
allgemeinen Wehrpflicht – grundsätzlich von der Visumserteilung
ausgeschlossen sind. Das illegale Verlassen des Landes wird als Zeichen
politischer Opposition erachtet und hart bestraft (vgl. Art. 29 der
"Proclamation No. 24/1992"). Die Beschwerdeführerin ist
unbestrittenermassen eritreische Staatsangehörige, welche im Alter von
28 Jahren ihren Heimatstaat illegal verliess; sie reichte eine
Identitätskarte ein und das BFM hat denn auch ihre Nationalität und
diejenige von B.______ während des ganzen Verfahrens stets mit Eritrea
bezeichnet. Da sie damit einen Grund gesetzt hat, bei einer Rückkehr
Opfer flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsmassnahmen im Sinne
von Art. 3 AsylG zu werden, ist das Bestehen subjektiver
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu bejahen. Sie erfüllt somit
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die Flüchtlingseigenschaft; vom Asyl bleibt sie jedoch gemäss Art. 54
AsylG ausgeschlossen.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44
Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die
Wegweisung nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer
gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist.
5.2. Die Beschwerdeführerinnen verfügen bis zum jetzigen Zeitpunkt
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510; EMARK
2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei
Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der
betroffenen Person gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748; EMARK 2006
Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
6.2. Das BFM ordnete die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführerinnen wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
an, so dass sich an sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs erübrigen würden. Da das BFM den Vollzug der
Wegweisung jedoch ausdrücklich gestützt auf die EMRK, mithin das
menschenrechtliche Rückschiebungsverbot, als unzulässig erachtete, ist
festzustellen, dass sich diese Einschätzung als unvollständig erweist. Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die
Beschwerdeführerinnen aufgrund des Bestehens subjektiver
Nachfluchtgründe eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im
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Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnten. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich daher auch wegen drohender Verletzung des
flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG i.V.m.
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) als unzulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG), da
davon ausgegangen werden muss, dass die Beschwerdeführerinnen im
Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wären. Insoweit ist die
Begründung der Vorinstanz zu ergänzen, wobei es sich diesbezüglich
nicht um eine auf den im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
geltenden Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen gestützte
Motivsubstitution handelt (Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH LORENZ/ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.197), zumal die in Art. 83
Abs. 3 AuG aus völkerrechtlichen Verpflichtungen statuierte
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zwischen
flüchtlingsrechtlichem und menschenrechtlichem Rückschiebungsverbot
unterscheidet.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als die
Anerkennung als Flüchtlinge beantragt wurde. Die Ziffer 1 des Dispositivs
der Verfügung des BFM vom 24. Dezember 2009 ist aufzuheben und die
Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen als Flüchtlinge
anzuerkennen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre den Beschwerdeführerinnen
grundsätzlich ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der Aktenlage weiterhin von der
prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist,
ist das Gesuch um Gewährung der Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in diesem Umfang
gutzuheissen und von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen.
9.
Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres teilweisen
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung
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für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das
Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der
notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend
zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist den
Beschwerdeführerinnen zu Lasten der Vorinstanz eine um einen Drittel
reduzierte Parteientschädigung von Fr. (…) (inklusive Auflagen und
allfällige Mehrwertsteurer) zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der
Flüchtlingseigenschaft betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 24. Dezember
2009 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, die
Beschwerdeführerinnen als Flüchtlinge anzuerkennen.
3.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege werden den Beschwerdeführerinnen die
Verfahrenskosten erlassen.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. (…) (inklusive Auflagen und allfällige
Mehrwertsteurer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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