Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D524/2011
law/auj
U r t e i l v om 2 1 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien A._______, geboren am […],
Afghanistan,
vertreten durch Franziska Jöhr Batt, Fürsprecherin,
[…],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Abweisung des kantonalen Antrags auf vorläufige
Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2010 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 8. Februar 1991 zusammen mit seinen
Eltern und zwei Geschwistern im Rahmen einer Aktion des Bundes
zugunsten von alten, kranken und behinderten Personen, welche vom
Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR)
im Erstasylland (Iran) als Mandatsflüchtlinge anerkannt worden waren, in
die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 15. August 1991 anerkannte das
BFM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
Am 13. September 2005 verurteilte das Obergericht des Kantons
Z.________ den Beschwerdeführer in zweiter Instanz wegen unvollendet
versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB,
SR 311.0]) sowie wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und Raubes
(Art. 140 Ziff. 1 StGB) zu einer siebeneinhalbjährigen Zuchthausstrafe.
C.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 widerrief das BFM das Asyl des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 63 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Asylwiderruf erwuchs am
19. Januar 2007 unangefochten in Rechtskraft.
D.
Die […] widerriefen als zuständige kantonale Behörde am Wohnsitz des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. März 2009 dessen
Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Bst. a des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 62 Bst. b und c AuG und wiesen
ihn gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AuG in der Fassung vom 16. Dezember
2005 aus der Schweiz weg. Gleichzeitig verfügten sie, "aufgrund der
Unmöglichkeit stellen wir beim Bundesamt für Migration den Antrag auf
Prüfung der vorläufigen Aufnahme". Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
E.
E.a. Im Rahmen der Prüfung des kantonalen Antrags auf Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers gewährte das BFM
diesem mit Schreiben vom 12. Februar 2010 das rechtliche Gehör zu
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allfälligen Gründen, welche gegen einen Vollzug seiner Wegweisung
nach Afghanistan sprechen könnten.
E.b. Mit Eingabe vom 26. Februar 2010 nahm die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers unter Beilage von zwei vom 24. und 25. Februar 2010
datierenden Arztzeugnissen zu allfälligen Vollzugshindernissen Stellung.
E.c. Mit Eingaben vom 22. Juni 2010 beziehungsweise vom 27. Juli 2010
reichte die Rechtsvertreterin einen vom 16. Juni 2010 datierenden
Therapiebericht des […] der Universität Z._______ zu den Akten.
F.
Das BFM forderte die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 2. August
2010 auf, einen aktuellen spezialärztlichen Bericht die […] des
Beschwerdeführers betreffend einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 31. August 2010 ersuchte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers das BFM bezüglich des angeforderten Arztberichtes
um eine Fristerstreckung und reichte ein vom zuständigen Straf und
Massnahmenvollzug in Auftrag gegebenes forensischpsychiatrisches
SachverständigenGutachten vom 6. Juli 2010 zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 24. September 2010 reichte die Rechtsvertreterin innert
erstreckter Frist einen Arztbericht vom 22. September 2010 zur […] ihres
Mandanten ein.
I.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 lehnte das BFM den Antrag der
kantonalen Behörde vom 9. März 2009 auf Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme des Beschwerdeführers ab.
J.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2011 liess der Beschwerdeführer mittels
seiner Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen die
Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2010 Beschwerde erheben und
beantragen, der Antrag der zuständigen kantonalen Behörde vom 9. März
2009 sei gutzuheissen. Mit separater Eingabe gleichen Datums liess er
zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen, es sei ihm für die
Durchführung des Beschwerdeverfahrens die unentgeltliche
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Prozessführung zu gewähren, unter Beiordnung der Unterzeichnenden
als armenrechtliche Anwältin.
K.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2011 bestätigte der Instruktionsrichter den
Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
L.
L.a. Mit Verfügung vom 14. Februar 2011 lud der Instruktionsrichter die
Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein.
L.b. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2011 an
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
L.c. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am
3. März 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt.
M.
Am 12. September 2011 übermittelte das […] dem
Bundesverwaltungsgericht eine Kopie seiner vom gleichen Tag
datierenden Verfügung, in welcher es gestützt auf den Antrag der […]
vom 12. August 2011 unter anderem verfügte, dass bezüglich des
Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 65 StGB ein nachträgliches
Verfahren betreffend Änderung der Sanktion eröffnet werde.
N.
Am 22. November 2011 liess die […] dem Bundesverwaltungsgericht eine
Kopie seines der Verfügung des […] vom 12. September 2011 zugrunde
liegenden Antrags vom 12. August 2011 zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
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des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des
Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM nicht
teilgenommen; er kann die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als
Ersatzmassnahme für einen nicht durchführbaren Wegweisungsvollzug
nicht selbst beantragen (vgl. Art. 83 Abs. 6 AuG). Er ist jedoch durch die
angefochtene Verfügung, mit welcher das BFM den Antrag des
Wohnsitzkantons auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme abgewiesen
hat, unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002
Nr. 17 E. S. 139 f.). Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art.
37 VGG, Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den
angefochtenen Entscheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von
Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes
wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist
demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene
Rechtsnormen anzuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen
jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54, BVGE 2007/41 E. 2 S.
529 f.).
3.
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Seite 6
3.1. Das BFM verfügt die vorläufige Aufnahme eines Ausländers oder
einer Ausländerin, wenn der Vollzug der Weg oder Ausweisung nicht
möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1 AuG). Der
Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den
Herkunfts oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen
oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Vollzug ist
nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer
Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimatstaat, ihren
Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die
ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4
AuG). Die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4 und 2 AuG) wird
unter anderem dann nicht verfügt, wenn die weg oder ausgewiesene
Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In oder Ausland
verurteilt wurde (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG), oder wenn sie erheblich oder
wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 83 Abs. 7
Bst. b AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 6 AuG kann die vorläufige Aufnahme
von kantonalen Behörden beantragt werden.
3.2. Die kantonale Behörde führte in ihrer Verfügung vom 9. März 2009
zur Begründung des an das BFM gerichteten Antrags zur Prüfung der
vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers aus, die Wegweisung aus
der Schweiz sei als "technisch unmöglich" zu bezeichnen, da der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft besitze und die politische
Situation in Afghanistan unstabil sei.
3.3. Diesen Antrag wies das BFM in der angefochtenen Verfügung mit
der Begründung ab, die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers seien nicht erfüllt. Im Einzelnen führt es aus, da
der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden sei, sei zu prüfen,
ob in Anlehnung an Art. 5 Abs. 1 AsylG der Vollzug der Wegweisung in
den Heimatstaat zum gegenwärtigen Zeitpunkt zulässig sei. Der
Beschwerdeführer besitze nicht die originäre Flüchtlingseigenschaft; er
sei im Zuge eines Bundesratsbeschlusses lediglich als
Kontingentsflüchtling aufgenommen worden. Somit lägen keine Hinweise
auf persönliche Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG vor. Bei einem allfälligen
Vollzug der Wegweisung sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
Nachteile gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.01)
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geltend machen könne. Die kantonale Behörde könne vor dem Vollzug
der Ausweisung oder der gerichtlichen Landesverweisung beim BFM eine
Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen (Art. 43
Abs. 2 der Asylverordnung über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
[AsylV 1]). Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sich der
Beschwerdeführer aufgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG nicht auf
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berufen könne. Des
Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan
grundsätzlich möglich.
3.4. In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die
Vorinstanz habe sich mit den schweren gesundheitlichen
Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt.
Der Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung bedürfe auch bei
einer zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilten Person einer
vorausgehenden Interessenabwägung. Folglich sei auch beim
Beschwerdeführer eine Abwägung des öffentlichen Interesses am
Wegweisungsvollzug mit seinem privaten Interesse am Verbleib in der
Schweiz vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe ein […], leide unter
[…], einer […] Störung und vermutungsweise einer […]Störung. Er werde
sein Leben lang auf ein betreutes Wohnen angewiesen sein. Eine
Heimeinweisung mit enger psychiatrischer Versorgung sei offenbar
unbedingt notwendig, da sonst eine drastische Verschlechterung seines
psychischen Zustandes eintreten würde. In Afghanistan gebe es weder
solche Institutionen, noch ein betreutes Umfeld, welches die dringend
notwendige regelmässige Einnahme von Medikamenten gewährleisten
würde. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan weder Verwandte
noch Bekannte und daher auch keine Wohnung, kein Einkommen und
keine Unterstützung. Aufgrund seines psychischen Leidens sei er zudem
nicht in der Lage, selber für seine Gesundheit zu sorgen und eine
medizinische Infrastruktur in Afghanistan zu erreichen, sofern eine solche
wider Erwarten tatsächlich vorhanden sein sollte. Da der
Beschwerdeführer aufgrund eines schweren körperlichen und
psychischen Leidens und der unzulänglichen Behandlungs und
Betreuungsmöglichkeiten in Afghanistan bei einer Rückkehr dorthin
konkret gefährdet sei, sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG.
4.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im
Ausweisungsverfahren eine analog der Praxis bei der strafrechtlichen
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Seite 8
Landesverweisung vorgenommene Aufteilung auf zwei
ausländerrechtliche Verfahren – die Ausweisung einerseits und den
kantonalen Vollzugsentscheid andererseits – wenig zweckmässig.
Stattdessen sollte in der Regel über die ausländerrechtliche Beendigung
des Aufenthalts eines Flüchtlings in der Schweiz und die damit
verbundene Frage, ob deren Vollzug asyl beziehungsweise
flüchtlingsrechtliche Gründe entgegenstehen, in einer einzigen, von den
kantonalen Ausländerbehörden mit dem BFM koordiniert zu erlassenden
Verfügung entschieden werden. Dabei muss die kantonale Behörde die
Frage, ob die mit dem Verlust des ausländerrechtlichen
Anwesenheitsrechts verbundene Wegweisung voraussichtlich auch wird
vollzogen werden können, in ihre umfassende Interessenabwägung mit
einbeziehen; zu diesem Zweck kann sie beim BFM eine Stellungnahme
zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen (Art. 43 Abs. 2 AsylV 1). Eine
Aufteilung in ein Ausweisungsverfahren einerseits und ein Vollzugs
beziehungsweise Vollstreckungsverfahren andererseits ist jedoch nicht
bundesrechtswidrig, falls dabei sichergestellt ist, dass die für die
Ausweisung gebotene Interessenabwägung keine unzulässige
Beschränkung erfährt und sämtliche Fragen in einem rechtsstaatlich
korrekten Verfahren umfassend geprüft werden (vgl. BGE 135 II 110
E. 3.2 S. 116 f., vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 2C_87/2007
vom 18. Juni 2007 E. 2, 2A.51/2006 vom 8. Mai 2006 E. 2.3, 2A.313/2005
vom 25. August 2005 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen). Im Verfahren der
Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings, dessen Asyl widerrufen
worden ist, kann nur – aber immerhin – die Prüfung von Aspekten,
welche die Unzulässigkeit des Vollzugs betreffen, in das Verfahren über
die vorläufige Aufnahme verwiesen werden (BGE 135 II 110 E. 4.2
S. 118 f.). Die flüchtlings beziehungsweise menschenrechtlichen
Vollzugshindernisse müssen spätestens in diesem Verfahren der
Vollstreckung beziehungsweise des Vollzugs der Ausweisung geprüft
werden (vgl. BGE 135 II 110 E. 3.2 S. 117, E. 4.2 S. 119). Ob der Vollzug
der Weg oder Ausweisung eines Flüchtlings zulässig, zumutbar oder
möglich ist, beurteilen das BFM und in letzter Instanz das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG) im Rahmen des
Entscheids über die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für die
Wegweisung (vgl. BGE 135 II 110 E. 4.2 S. 118 f.).
5.
5.1. Die zuständige kantonale Behörde hat in ihrer
Ausweisungsverfügung vom 9. März 2009 die Niederlassungsbewilligung
des Beschwerdeführers widerrufen und seine Wegweisung aus der
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Seite 9
Schweiz angeordnet, nachdem sie zum Schluss gelangte, dass
angesichts der Höhe des Strafmasses beziehungsweise der Schwere des
Verschuldens das öffentliche Interesse der Schweiz an einer
Wegweisung das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib
in der Schweiz überwiege. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
sowie die Anordnung der Ausweisung erwuchsen unangefochten in
Rechtskraft. Die Frage, ob sich die Ausweisung des Beschwerdeführers
als angemessen erweist, ist demnach im abgeschlossenen kantonalen
Ausweisungsverfahren geprüft worden und bildet daher nicht mehr
Gegenstand des vorliegenden Vollzugs beziehungsweise
Vollstreckungsverfahrens. Die kantonale Behörde prüfte im
Ausweisungsverfahren nicht, ob Vollzugshindernisse bestehen. Vielmehr
beantragte sie beim BFM in der Ausweisungsverfügung vom 9. März
2009 die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers
wegen „technischer Unmöglichkeit“ des Wegweisungsvollzugs. Aufgrund
der Begründung ist davon auszugehen, dass die kantonale Behörde
offenbar der Meinung ist, der Vollzug der Weg beziehungsweise
Ausweisung eines Flüchtlings in das politisch unstabile Afghanistan sei
nicht zulässig und/oder nicht zumutbar.
5.2.
5.2.1. Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember
2010 den kantonalen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme
des Beschwerdeführers ab. Die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
bejahte das BFM ohne nähere Begründung. Die Frage der Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG) nach Afghanistan hat das
Bundesamt hingegen im angefochtenen Entscheid lediglich unter dem
Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG geprüft, nicht aber mit Blick auf die Frage,
ob der Beschwerdeführer im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach
Afghanistan einer nach Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
nach Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie nach Art. 3 EMRK verbotenen
Behandlung unterworfen wäre. Stattdessen begnügte sich die Vorinstanz
damit festzuhalten, dass bei einem allfälligen Vollzug der Wegweisung zu
prüfen wäre, ob der Beschwerdeführer Nachteile gemäss Art. 3 EMRK
geltend machen könne, und wies die kantonale Behörde auf die in Art. 43
Abs. 2 AsylV 1 vorgesehene Möglichkeit hin, wonach diese vor dem
Vollzug der Ausweisung beim BFM eine Stellungnahme zu allfälligen
Vollzugshindernissen einholen könne.
D524/2011
Seite 10
5.2.2. Entgegen der vom Bundesgericht empfohlenen Vorgehensweise
(vgl. BGE 135 II 110 E. 3.2 S. 116 f.) erging im den Beschwerdeführer
betreffenden Ausweisungsverfahren keine von der kantonalen Behörde
mit dem BFM koordinierte Verfügung, in welcher in einer umfassenden
Interessenabwägung sowohl über die Ausweisung als auch über den
Vollzug beziehungsweise über allfällige Vollzugshindernisse befunden
worden wäre. Ein zweistufiges Verfahren (Ausweisungsverfahren sowie
Vollzugs bzw. Vollstreckungsverfahren), wie es vorliegend durchgeführt
wurde, ist jedoch nicht bundesrechtswidrig, wenn gewährleistet ist, dass
sämtliche Fragen in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren umfassend
geprüft werden. Ein solches Verfahren setzt voraus, dass völkerrechtliche
Vollzugshindernisse spätestens bei der Vollstreckung beziehungsweise
des Vollzugs der Ausweisung, mithin im Rahmen des Entscheids über die
vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme, umfassend geprüft werden
und von der hierzu zuständigen richterlichen Instanz – dem
Bundesverwaltungsgericht – überprüft werden können.
5.2.3. Bereits in den beim BFM im erstinstanzlichen Verfahren
eingereichten Eingaben vom 26. Februar 2010, vom 22. Juni 2010, vom
27. Juli 2010, vom 31. August 2010 und vom 24. September 2010 wurde
gestützt auf die ärztlichen Zeugnisse und Berichte vom 24. Februar 2010,
vom 25. Februar 2010, vom 16. Juni 2010, vom 6. Juli 2010 und vom
22. September 2010 auf die […], die psychischen Probleme sowie die […]
des Beschwerdeführers hingewiesen und geltend gemacht, er sei nicht in
der Lage, selbstständig zu leben; es sei deshalb geplant, ihn in einem
Heim mit enger psychiatrischer Betreuung unterzubringen. Dies sei
unbedingt notwendig, da sonst eine drastische Verschlechterung seines
psychischen Zustandes erfolgen würde. In seinem Heimatland
Afghanistan sei eine Unterbringung in einer solchen Institution nicht
möglich; dort fehle auch ein betreutes Umfeld, welches die dringend
notwendige regelmässige Einnahme der verschriebenen Medikamente
gewährleisten würde.
5.2.4. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) ergibt sich aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein
Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den
Genuss medizinischer Leistungen dieses Staats zu kommen. In
Einzelfällen und unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann aber
der Vollzug der Weg oder Ausweisung einer ausländischen Person mit
Blick auf deren gesundheitliche Situation einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen (EGMR, D. gegen Grossbritannien, Urteil vom 2. Mai
D524/2011
Seite 11
1997, Rep. 1997III, E. 49 ff., EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f.). Im
Fall Bensaid gegen Grossbritannien hat der EGMR präzisiert, dass der
Schutzbereich von Art. 3 EMRK grundsätzlich auch dann betroffen sein
könne, wenn mangels angemessener medizinischer
Behandlungsmöglichkeiten im Heimat oder Herkunftsstaat eine
Verschlimmerung eines bereits bestehenden psychischen Leidens zu
erwarten wäre, die selbstgefährdende Handlungen der betroffenen
Person zur Folge haben könnte (EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien,
Urteil vom 6. Februar 2001, Rep. 2001I, E. 37). Der Gerichtshof weist im
Übrigen in seinen Urteilen jeweils auf die hohe Schwelle, eine Verletzung
von Art. 3 EMRK anzunehmen, hin und verlangt, dass im Einzelfall
aufgrund einer sorgfältigen Prüfung aller relevanten Umstände konkret
erkennbar sei, dass ein Wegweisungsvollzug mit den Massstäben von
Art. 3 EMRK nicht vereinbar wäre.
5.2.5. Das BFM äusserste sich in der angefochtenen Verfügung nicht zur
Frage, ob der Vollzug der Ausweisung des Beschwerdeführers nach
Afghanistan aufgrund der ärztlichen Befunde zu seiner gesundheitlichen
Situation gegen Art. 3 EMRK verstossen und damit im Sinne von Art. 83
Abs. 3 AuG unzulässig sein könnte. Erst in der Vernehmlassung vom
22. Februar 2011 führt das BFM aus, der Beschwerdeführer befinde sich
medizinisch gesehen nicht in akuter Lebensgefahr. Auch wenn ihm in
Afghanistan keine IVRente ausbezahlt werde, könne seine Familie ihn
von der Schweiz aus finanziell unterstützen. Eine medizinische
Grundversorgung sei nicht unmöglich, auch wenn sie nicht dem Standard
der Schweiz entspreche. Da für den Beschwerdeführer keine
unmittelbare Lebensgefahr bestehe und eine medizinische
Grundbehandlung im Heimatstaat nicht ausgeschlossen sei, sei der
Vollzug der Wegweisung zulässig. Ausführlicher äussert sich das BFM
erst in einer als „Amtsbericht“ bezeichneten und an die kantonale
Behörde gerichteten Stellungnahme vom 18. April 2011 zu deren Anfrage
vom 7. März 2011 bezüglich allfälliger Vollzugshindernisse. In diesem
Bericht, welcher weder dem Beschwerdeführer, noch dem
Bundesverwaltungsgericht zugestellt wurde, hält das BFM fest, der
Beschwerdeführer mache "im Verfahren bezüglich Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs" zwar diverse gesundheitliche und psychischen
Leiden geltend. Den eingereichten Arztberichten sei jedoch nicht zu
entnehmen, dass für ihn in Afghanistan eine Lebensgefahr bestehe.
Selbst wenn dort die medizinischen und psychiatrischen
Behandlungsmöglichkeiten nicht auf einem sehr hohen Niveau seien,
gebe es keinen Anlass, bei einer Rückkehr nach Afghanistan von einer
D524/2011
Seite 12
lebensbedrohlichen Gesundheitssituation auszugehen.
Bezeichnenderweise werde im hängigen Beschwerdeverfahren "in
Sachen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs" von Seiten der
Rechtsvertretung an keiner Stelle auf Elemente hingewiesen, die die
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen, sondern auf solche, die
sich auf die Zumutbarkeit beziehen würden. Es könne deshalb
angenommen werden, dass auch die Rechtsvertretung keine konkreten
Wegweisungshindernisse im Bereich der Zulässigkeit sehe. Es deute
somit nichts konkret auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK hin.
5.2.6. Dieses Vorgehen vermag den vorstehend aufgezeigten
Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an ein
rechtsstaatlich korrektes Ausweisungsverfahren nicht zu genügen. Im
Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.). Die
verfügende Behörde hat ausserdem das Recht von Amtes wegen
anzuwenden. Ferner verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), dass die
verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt,
was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss
(Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll dem
Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl dieser als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem
Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen
des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in dessen
rechtlich geschützte Interessen eine sorgfältige Begründung verlangt wird
(vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.).
5.2.7. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nicht geprüft, ob der
Vollzug der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
aufgrund seiner […] , seiner psychischen Probleme sowie seiner […]
gegen Art. 3 EMRK verstosse. In der Vernehmlassung führte es alsdann
aus, der Beschwerdeführer befinde sich medizinisch gesehen nicht in
akuter Lebensgefahr, ohne dass aus seiner Begründung ersichtlich
würde, von welchen medizinischen Problemen die Rede ist, deren
Grundversorgung auch in Afghanistan nicht unmöglich sei. Schliesslich
hat es die weitere Prüfung und Beurteilung der Zulässigkeit des Vollzugs
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Seite 13
der Ausweisung in einem ausserhalb des Verfahrens betreffend
vorläufige Aufnahme verfassten Amtsbericht an die kantonale Behörde
vorgenommen, offenbar in der Meinung, es nehme gegenüber dem
Kanton im Sinne von Art. 43 Abs. 2 AsylV 1 Stellung zu allfälligen
Vollzugshindernissen. Die Einholung einer Stellungnahme beim BFM im
Sinne von Art. 43 Abs. 2 AsylV 1 fällt jedoch nur in Betracht, wenn in
einer einzigen, von den kantonalen Ausländerbehörden mit dem BFM
koordiniert zu erlassenden Verfügung über die Ausweisung entschieden
wird, die kantonale Behörde mithin auch die Frage, ob die mit dem
Verlust des ausländerrechtlichen Anwesenheitsrechts verbundene
Wegweisung voraussichtlich auch wird vollzogen werden können, in ihre
umfassende Interessenabwägung mit einzubeziehen hat. Wird hingegen
das Ausweisungsverfahren – wie vorliegend – zweistufig geführt, sind
allfällige völkerrechtliche Vollzugshindernisse spätestens im Verfahren
über die vorläufige Aufnahme vom BFM zu prüfen (vgl. dazu die in E. 4
hiervor zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung). Für eine ausserhalb
des Verfahrens betreffend vorläufige Aufnahme erfolgende
Stellungnahme zu völkerrechtlichen Vollzugshindernissen durch das BFM
an den Kanton bleibt demnach kein Raum, da andernfalls der von der
Ausweisung betroffenen Person die Möglichkeit entzogen wird, das
Ergebnis der Prüfung völkerrechtlicher Vollzugshindernisse bei der hierfür
zuständigen richterlichen Instanz – dem Bundesverwaltungsgericht
(Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG) – überprüfen zu lassen. Vielmehr hätte das
BFM im Rahmen des Verfahrens betreffend vorläufige Aufnahme von
Amtes wegen umfassend prüfen müssen, ob der Vollzug der Ausweisung
zulässig ist. Die in der angefochtenen Verfügung vertretene Auffassung,
es sei (erst) bei einem allfälligen Vollzug der Ausweisung zu prüfen, ob
der Beschwerdeführer Nachteile gemäss Art. 3 EMRK geltend machen
könne, erweist sich demnach als bundesrechtswidrig.
5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM die Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs, insbesondere unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK,
in der angefochtenen Verfügung nicht geprüft hat. Durch diese
Unterlassung hat es im Rahmen des Verfahrens betreffend vorläufige
Aufnahme den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
verletzt und gleichzeitig die Zulässigkeit des Vollzugs der Ausweisung
unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK der richterlichen Überprüfung durch
das Bundesverwaltungsgericht entzogen. Das gewählte, den
Anforderungen an ein rechtsstaatlich korrektes Ausweisungsverfahren im
Sinne der bundesgerichtlichen Praxis nicht genügende Vorgehen erweist
sich umso stossender, als in ausländerrechtlichen Ausweisungsverfahren
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– im Gegensatz zur strafrechtlichen Landesverweisung – kaum
selbständige und damit anfechtbare Vollstreckungsverfügungen ergehen
und angesichts der bisherigen Verfahrensführung und den Akten auch
nichts darauf hindeutet, dass vorliegend seitens des Kantons der Erlass
einer gerichtlich anfechtbaren Vollstreckungsverfügung zu erwarten ist.
6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen
(Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG). Das BFM hat dabei auch der jüngsten, im
Antrag der […] vom 12. August 2011 an das […] und in der Verfügung
des […] vom 12. September 2011 beschriebenen Entwicklung Rechnung
zu tragen.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
erweist sich somit als gegenstandslos.
7.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG;
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Nachdem die Rechtsvertreterin keine Kostennote
eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten
festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist diese auf
Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14
Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das BFM ist anzuweisen, dem
Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. Durch die
Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG als gegenstandslos geworden dahin, da die Ausrichtung eines
Honorars an einen amtlich bestellten Anwalt lediglich subsidiär im Falle
eines – teilweisen – Unterliegens in Betracht fällt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2010 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
kantonalen Migrations, Straf und Strafvollzugsbehörden.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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