B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-524/2019
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
vertreten durch Moreno Casasola, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss
AsylG) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Januar 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im
September 2018 verliess und am 4. Dezember 2018 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er im Wesentlichen geltend machte, er wolle die Schule besuchen
und arbeiten, in Algerien sei dies aber nicht möglich und er habe die Schule
aus finanziellen Gründen in der siebten Klasse abbrechen müssen,
dass er in der Folge während ungefähr eines Jahres Brot, welches seine
Mutter gebacken habe, verkauft und danach seine Ausreise vorbereitet
habe,
dass er in seiner Heimat keine Zukunft habe, was ihm Sorgen und Angst
bereite,
dass das SEM mit Verfügung vom 23. Januar 2019 – eröffnet gleichentags
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe angegeben, Algerien verlassen zu haben, um in der Schweiz
die Schule zu besuchen und eine Lehre zu absolvieren,
dass er auch auf explizites Nachfragen hin angegeben habe, keine Prob-
leme in Algerien gehabt zu haben,
dass er auch keine Befürchtungen vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr
habe,
dass er somit keine Verfolgung geltend gemacht habe, weshalb das SEM
auf sein Asylgesuch nicht eintrete,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung weiter feststellte, der Beschwerde-
führer habe seine Minderjährigkeit weder glaubhaft machen noch belegen
können,
dass das SEM betreffend Wegweisungsvollzug festhielt, da sich keine Hin-
weise auf die Flüchtlingseigenschaft ergeben würden, gelange der Grund-
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satz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwen-
dung und es würden sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass ihm die Vorbringen zur Minderjährigkeit nicht geglaubt werden könn-
ten und sich sein tatsächliches Alter nicht ermitteln lasse, weshalb er im
Rahmen des Wegweisungsvollzuges die Folgen der Beweislosigkeit zu tra-
gen habe,
dass der Vollzug der Wegweisung somit zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2019 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei unter anderem beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuhe-
ben und auf das Asylgesuch einzutreten, der Wegweisungsvollzug sei auf-
grund der Minderjährigkeit als unzumutbar zu erachten und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei festzustellen dass die Sache auf-
grund mangelhafter Eröffnung des Entscheides zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen sei, subeventualiter sei aufgrund unzureichen-
der Abklärung des Sachverhalts eine erneute Anhörung zu den Asylgrün-
den anzusetzen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, dem Beschwerdeführer sei
unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren, es sei festzustellen, dass die Be-
schwerde aufschiebende Wirkung habe und von weiteren Vollzugshand-
lungen abzusehen,
dass zur Begründung der Beschwerde angeführt wurde, der Beschwerde-
führer sei nie im Besitz der durch Verwandte von ihm eingereichten Doku-
mente (Faxkopien des Geburtsscheins und des Schulzeugnisses) gewe-
sen, weshalb ihm diese mit dem Entscheid hätten ausgehändigt werden
müssen,
dass diese Akten entscheidrelevant seien und seine Minderjährigkeit bele-
gen würden,
dass ferner die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe im
Falle einer Rückkehr keine Befürchtungen geäussert, im Widerspruch zu
dessen Aussagen stehe,
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dass die Instruktionsrichterin am 5. Februar 2019 feststellte, der Beschwer-
deführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung guthiess, auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dem Beschwerdefüh-
rer Kopien der von Verwandten von ihm eingereichten Aktenstücke zu-
stellte und ihm Gelegenheit bot, eine Beschwerdeergänzung einzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2018 (eingegan-
gen am 7. Februar 2019) erklärte, er sei mit der Verfügung des SEM nicht
einverstanden und die Überprüfung seines Asylgesuchs beantragte,
dass er mit Eingabe vom 13. Februar 2019 eine Beschwerdeergänzung
einreichte und im Wesentlichen geltend machte, die Vorinstanz vermöge
nicht zu begründen, weshalb ihm seine Minderjährigkeit nicht geglaubt wor-
den sei und habe es unterlassen, entsprechende Abklärungen zu tätigen,
weshalb diese als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden müsse,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39
E. 3 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erken-
nen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als
Asylgesuch gilt, wobei der konstanten Praxis entsprechend von einem wei-
ten Verfolgungsbegriff auszugehen ist, der neben den in Art. 3 AsylG ge-
nannten Gründe auch Wegweisungshindernisse im Sinn von Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG (SR 142.20) umfasst, sofern diese von Men-
schenhand geschaffen wurden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr.
18),
dass die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG gemäss Gesetzeswortlaut na-
mentlich nicht erfüllt sind, "wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirt-
schaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht" worden ist, und in
diesem Fall auf ein entsprechendes Gesuch nicht eingetreten wird
(Art. 31a Abs. 3 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer eindeutig zu Protokoll gab, er habe sein Hei-
matland verlassen, da er dort aus finanziellen Gründen die Schule nicht
habe besuchen können und keine Zukunft habe,
dass er keine weiteren Probleme geltend machte und angab, es habe keine
Vorfälle gegeben im Heimatland, welche ihn zur Ausreise bewegt hätten
und bei einer Rückkehr befürchte er nichts (vgl. vorinstanzliche Akten A17
S. 6, F52 ff.),
dass sich aus diesen Ausführungen – wie vom SEM in der angefochtenen
Verfügung zutreffend festgestellt – keinerlei Hinweise auf eine Verfolgung
ergeben und sogar genau eine der im Wortlaut von Art. 31a Abs. 3 AsylG
beschriebenen Nichteintretens-Konstellationen vorliegt,
dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Algerien drohende menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass in Algerien keine Situation von allgemeiner Gewalt oder medizinische
Notlage herrscht und die allgemeine Lage nicht auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt,
dass betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zur Vermeidung
unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die Begründung des SEM
verwiesen werden kann, welcher in der Beschwerde nichts Substanziiertes
entgegengehalten wurde,
dass sich insbesondere die Vorbringen bezüglich Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers lediglich in Behauptungen erschöpft,
dass die Vorinstanz entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers
ausführlich und nachvollziehbar begründet hat, weshalb ihm seine Minder-
jährigkeit nicht geglaubt werde, und ihm ausserdem dazu das rechtliche
Gehör gewährt wurde (vgl. vorinstanzliche Akten A6 S. 2 und 3 sowie A17
F11-F18 und F36-F39),
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dass es auch die Einschätzung des Gerichts ist, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers betreffend Minderjährigkeit widersprüchlich und un-
glaubhaft ausgefallen sind und die Ausführungen in der Beschwerde und
in der Beschwerdeergänzung an dieser Einschätzung nichts zu ändern ver-
mögen,
dass der Beschwerdeführer in Algerien mit seinen Eltern, seiner Grossmut-
ter und weiteren Verwandten über ein familiäres Netz verfügt, welches ihn
bislang unterstützt hat, weshalb davon auszugehen ist, dass ihn seine Fa-
milie auch bei einer Rückkehr wieder unterstützen wird,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aufgrund
der Instruktionsverfügung vom 5. Februar 2019, mit welcher das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde, jedoch von der Er-
hebung von Verfahrenskosten abzusehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
Versand: