B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5242/2012
U r t e i l v o m 2 4 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung des Asylsuchenden an den Kanton;
Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. September 2012 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er mit Schreiben vom 26. September 2012 um Zuteilung an den
Kanton B._______ ersuchte, wo sein Bruder C._______ wohnhaft sei,
dass er im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) D._______ vom 28. September 2012 und dem im Anschluss
daran gewährten rechtlichen Gehör zur Frage der Kantonszuteilung den
Wunsch bekräftigte, dem Kanton B._______ zugeteilt zu werden,
dass sein älterer Bruder C._______, zu dem er eine brüderliche Bezie-
hung pflege, ihn bestimmt in vielerlei Hinsicht – beispielsweise bei der
Suche nach einer Arbeitsstelle oder einem Studienplatz – unterstützen
könne,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 1. Oktober 2012
– dem Rechtsvertreter gemäss postalischem Rückschein am 10. Oktober
2012 eröffnet (vorab am 1. Oktober 2012 bereits per Telefax zur Kenntnis
gebracht); dem Beschwerdeführer in Kopie persönlich ausgehändigt am
2. Oktober 2012 – für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
E._______ zuteilte,
dass das BFM darauf hinwies, dass der Zuweisungsentscheid nur mit der
Begründung angefochten werden könne, er verletze den Grundsatz der
Einheit der Familie, und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung entzog,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Be-
schwerdeführer sei volljährig, dessen Bruder gehöre nicht zur Kernfamilie
und aus den Akten lasse sich auch kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen
den Brüdern ableiten, weshalb dem Kantonszuteilungswunsch des Be-
schwerdeführers nicht entsprochen werden könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Zuweisung an den Kanton B._______
ersucht wurde,
dass zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Einsicht in die Verfah-
rensakten (insbesondere das Befragungsprotokoll vom 28. September
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2012) und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung sowie um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht
wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, aufgrund
der kurzen Beschwerdefrist müsse mit der Eröffnung des Zuweisungsent-
scheids Einsicht in die Akten – insbesondere in das Protokoll der Befra-
gung zur Person – gewährt werden, andernfalls es ihm verwehrt sei, sei-
ne Beschwerde zu begründen,
dass das BFM ihm die Akteneinsicht ohne Angabe eines Grundes ver-
weigert habe, und ihm diese nun zu gewähren sei, unter Ansetzung einer
Frist zur Beschwerdeergänzung,
dass er bereits am 26. September 2012 darum ersucht habe, dem Wohn-
sitzkanton seines Bruders zugeteilt zu werden, und er diesen Wunsch an-
lässlich der Befragung vom 28. September 2012 bekräftigt habe,
dass die Möglichkeit seiner Zuweisung an den Kanton B._______ bei der
Abwägung öffentlicher und privater Interessen zu seinen Gunsten zu ge-
wichten sei, da dem Kanton B._______ ohnehin mehr Personen zugeteilt
werden müssten als dem Kanton E._______, der im Übrigen zeitweilig
Kapazitätsengpässe aufweise,
dass nicht ersichtlich sei, welche öffentlichen Interessen die Zuteilung an
den Kanton E._______ rechtfertigen würden,
dass die Einheit der Familie im Sinne von Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) zu wahren sei,
dass sein Bruder C._______ zwar nicht zur Kernfamilie gehöre, aber seit
jeher eine enge Bezugsperson sei, und es von zentraler Bedeutung sei,
dass er (der Beschwerdeführer) nun in dessen Nähe sein könne, zumal
er mit den hiesigen Sitten und der Sprache noch nicht vertraut sei,
dass von einem Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden könne, wir-
ke der Bruder doch nicht nur in emotionaler Hinsicht unterstützend, son-
dern leiste auch im Alltag (bspw. bei der Beschaffung einer Arbeitsstelle,
dem Spracherwerb oder der sozialen Integration) wertvolle Hilfe,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser – was in casu nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden
Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbstän-
dig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung
handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Zwischenverfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), wobei
vorliegend gemäss Art. 106 Abs. 2 AsylG die lex specialis von Art. 27
Abs. 3 AsylG vorbehalten bleibt (vgl. hierzu die nachstehenden Ausfüh-
rungen),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerde in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, das BFM habe ihm
die Einsicht in die Akten ohne Grund verweigert, festzustellen ist, dass
sich den vorinstanzlichen Akten kein Hinweis entnehmen lässt, der Be-
schwerdeführer hätte beim BFM um Akteneinsicht ersucht,
dass die Auffassung des Beschwerdeführers, ihm müsse auch ohne Ge-
such mit einem Zuweisungsentscheid automatisch Akteneinsicht gewährt
werden, unzutreffend ist,
dass sich die Akteneinsicht im Verfahren betreffend Kantonszuweisung
von vornherein nicht auf die gesamten Verfahrensakten (bspw. das voll-
ständige Befragungsprotokoll), sondern nur auf diejenigen Akten oder
Auszüge beziehen könnte, die Grundlage des Zuweisungsentscheids bil-
den (bspw. die Passagen im Befragungsprotokoll betreffend die Bezie-
hungen in der Schweiz),
dass das BFM indes im Interesse einer unbeeinflussten Sachverhaltser-
mittlung zu Recht grundsätzlich erst Einsicht in die Protokolle gewährt,
wenn alle Anhörungen abgeschlossen sind (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG),
dass der Beschwerdeführer im Übrigen vorliegend für eine wirksame Be-
schwerdeführung gar nicht auf Akteneinsicht angewiesen war,
dass die Erstbefragung des Beschwerdeführers im EVZ D._______ vom
28. September 2012 und das direkt im Anschluss daran gewährte rechtli-
che Gehör zur Frage der Kantonszuteilung nämlich im Beisein des
Rechtsvertreters respektive dessen mit Schreiben vom 26. September
2012 als Vertreterin bezeichneten Mitarbeiterin F._______ erfolgten, so
dass es dem Rechtsvertreter keineswegs verwehrt war, die Beschwerde
mangels Kenntnis des bei der Befragung vom 28. September 2012 Ge-
sagten hinreichend zu begründen,
dass die Beschwerde vom 8. Oktober 2012 denn auch direkt Bezug zum
bei der Befragung vom 28. September 2012 Gesagten nimmt (vgl. bspw.
S. 5 der Beschwerdeeingabe: "Der Beschwerdeführer führte anlässlich
der Befragung zur Person aus, …") und umfassend begründet ist,
dass damit das auf Beschwerdeebene gestellte Gesuch um Akteneinsicht
und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen ist,
dass das BFM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kan-
tonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone
und der Asylsuchenden Rechnung trägt,
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dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverord-
nung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) erfolgt, wobei das BFM bei der Verteilung bereits in der
Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asyl-
suchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt
(Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),
dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3
letzter Satz AsylG – der als lex specialis der allgemeinen Regel von
Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller
Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze
den Grundsatz der Einheit der Familie,
dass andere Rügen, wie der vorliegende Einwand des Beschwerdefüh-
rers, der Kanton B._______ müsse ohnehin mehr Asylsuchende aufneh-
men als der Kanton E._______, demgegenüber nicht zulässig sind,
dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG
grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von
Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert, und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und
minderjährige Kinder) umfasst,
dass der über die Kernfamilie hinausgehende Familienbegriff von Art. 8
EMRK auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten (Gross-
eltern und ihre Enkel/Enkelinnen, Onkel/Tanten und ihre Nichten/Neffen,
Geschwister), die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können,
erfasst, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwi-
schen den betreffenden Angehörigen besteht,
dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Sinne von
Art. 27 Abs. 3 AsylG bei Verwandten ausserhalb der Kernfamilie darüber
hinaus – nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung –
praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl.
BVGE 2008/47 E. 4.1 S. 677 ff.),
dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn eine Person be-
hindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die
in der Schweiz lebt, besonders angewiesen ist,
dass dabei ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden
Angehörigen gegeben sein muss, indem dieser die verwandte Person
nicht nur finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um
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sie kümmert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 21 E. 6c
S. 200 f., EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.),
dass sich der Beschwerdeführer auf den Schutz der Einheit der Familie
im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG beruft,
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer und sein im Kanton
B._______ wohnhafter Bruder C._______ keine Kernfamilie bilden, wes-
halb zu prüfen ist, ob die geschilderten Voraussetzungen, die für eine
schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung ausserhalb der Kernfami-
lie sprechen würden, erfüllt sind,
dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder C._______
keine durch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis aufgrund einer Be-
hinderung oder einer sonstigen erheblichen Fürsorgebedürftigkeit ge-
kennzeichnete Beziehung ersichtlich ist,
dass hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er benötige als
junger Mann in einem fremden Land die Unterstützung seines Bruders,
davon auszugehen ist, er sei nicht notwendigerweise darauf angewiesen,
bei seinem Bruder zu leben, um sich in der Schweiz zurechtzufinden,
dass es dem Beschwerdeführer auch ohne Kantonswechsel möglich ist,
per Telefon oder mittels Besuchen Kontakt zu seinem Bruder zu pflegen
und in dieser Form Unterstützung zu erhalten,
dass damit festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung des Beschwer-
deführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27
Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem sofortigen Urteil ohne vorgängige Instruktion das
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: