Abtei lung IV
D-5243/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Ad-
vokatur Kanonengasse, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
11. Juli 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5243/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 28. März
2007 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am
2. April 2007 vom BFM im EVZ B._______ befragt und am 8. No-
vember 2007 vom BFM in C._______ zu seinen Asylgründen ange-
hört.
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung sei-
nes Asylgesuches geltend, er stamme aus D._______, Provinz Balkh,
wo er bis zu seinem achten oder neunten Lebensjahr auch gelebt
habe. Im Jahre 1995 sei ein Cousin seines Vaters mit seinen Freunden
in der Nacht in das Haus seiner Familie eingedrungen und habe seine
Eltern und seinen Bruder umgebracht, da der Cousin enttäuscht
darüber gewesen sei, dass seine Mutter nicht ihn, sondern seinen
Vater geheiratet habe. In der Folge sei er zusammen mit seinem Onkel
in den Iran nach Teheran gegangen, wo er sich illegal aufgehalten
habe und ab dem 11. Lebensjahr bei einem Schuhmacher bezie-
hungsweise in einer Schuhfabrik tätig gewesen sei. Am 25. Januar
2007 seien bei seiner Arbeitsstelle Inspektoren des Arbeitsministeri-
ums erschienen. Da er über keine Arbeitsbewilligung verfügt habe, sei
er von den Inspektoren festgenommen und nach Afghanistan ausge-
schafft worden. Als er in Herat ein Busbillett nach D._______ habe
kaufen wollen, sei er von der Polizei kontrolliert worden. Weil er keine
Papiere auf sich gehabt habe, sei er verhaftet worden. Nach fünf
Tagen Haft habe ein Gericht festgestellt, dass er kein Afghane sei und
in den Iran zurückkehren müsse, weshalb er am folgenden Tag den ira-
nischen Behörden übergeben worden sei. Indem er einen Oberst-Leut-
nant bestochen habe, sei er nach zwei Tagen Haft freigekommen und
zurück nach Teheran gegangen. Da inzwischen sein Onkel ebenfalls
nach Afghanistan ausgeschafft worden sei und er zudem habe be-
fürchten müssen, erneut verhaftet zu werden und nach Afghanistan
zurückgeschafft zu werden, da er keine gültigen Dokumente besessen
habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Via die Türkei, Grie-
chenland und ihm ansonsten unbekannte Länder sei er schliesslich il-
legal in die Schweiz eingereist.
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C.
Eine vom BFM (Fachstelle "Lingua") beauftragte Expertenperson führ-
te am 27. April 2007 in Form eines Telefongesprächs mit dem Be-
schwerdeführer eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analy-
se zur Verifizierung seines Sozialisierungsortes ("area of sociali-sati-
on") durch. Im Bericht vom 7. Mai 2007 bestätigte der Experte im Er-
gebnis, dass der Beschwerdeführer im Iran sozialisiert worden sei.
D.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2008 - eröffnet am 16. Juli 2008 - stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Als Begründung führte es
im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien un-
glaubhaft, da sie einige Ungereimtheiten aufwiesen beziehungsweise
ungenügend substanziiert seien. Beispielsweise sei der Beschwerde-
führer auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht in der Lage gewe-
sen, die Umstände des Todes seiner Familie detailliert zu schildern,
obwohl dies zu erwarten gewesen wäre, handle es sich doch bei die-
sem Ereignis um ein sehr einschneidendes Erlebnis. Ausserdem sei
der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan zulässig, zumutbar und
möglich. Was die Zumutbarkeit einer Rückführung in den Heimatstaat
anbelange, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unglaubhafte
Angaben zu seiner familiären Situation und zu seinem angeblich feh-
lenden verwandtschaftlichen Beziehungsnetz in Afghanistan gemacht
habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien somit nicht gesi-
chert. Es sei dem BFM deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis
der tatsächlichen, persönlichen und familiären Situation des Be-
schwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu
äussern. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hin-
weisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungs-
hindernissen zu forschen, falls dieser - wie vorliegend - seiner Mitwir-
kungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung
nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche.
E.
Mit Beschwerde vom 14. August 2008 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Dispositiv-
Ziffern 4 und 5 der Verfügung der Vorinstanz seien aufzuheben und es
sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
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ordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwer-
deführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Rechts-
mittelschrift wurde eine afghanische Identitätskarte (Taskira) des Be-
schwerdeführers im Original eingereicht.
Als Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,
dass sämtliche seiner Aussagen nüchtern betrachtet nicht den Ein-
druck erwecken würden, er habe über sein verwandtschaftliches Be-
ziehungsnetz und über seine Herkunft in Afghanistan falsche Angaben
gemacht. Der Umstand, dass er den Ablauf der Geschehnisse nicht
detailliert habe beschreiben können, sei darauf zurückzuführen, dass
er zum Zeitpunkt der Tat lediglich acht Jahre alt gewesen sei und
sämtliche Hintergründe über die Ermordung seiner Familie von seinem
Onkel erfahren habe. Es sei daher von einem fehlenden Beziehungs-
netz in der Provinz Balkh und auch in den übrigen afghanischen Ge-
bieten auszugehen, weshalb aus diesem Grund derzeit eine Rückkehr
nicht zuzumuten sei. Angesichts der allgemeinen Entwicklung in Af-
ghanistan sei aber bereits an der Einschätzung der Zumutbarkeit des
Vollzugs durch das BFM grundsätzlich zu zweifeln. Die Menschen-
rechtssituation habe sich durchgehend und in nahezu allen Teilen des
Landes drastisch verschlechtert. Aufgrund der gesteigerten Aktivitäten
der Taliban drohe das Land ins Chaos zu stürzen. Zusammenfassend
könne festgehalten werden, dass die Situation in Afghanistan eine
Rückkehr des Beschwerdeführers, der dort weder über eine Familie
noch über andere Sicherheiten verfüge, als unzumutbar erscheinen
lasse.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2008 stellte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwer-
deführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses ab. Der dem Be-
schwerdeführer sodann auferlegte Kostenvorschuss ging am 4. Sep-
tember 2008 ein.
G.
Mit Eingabe vom 26. September 2008 reichte der Beschwerdeführer
eine deutsche Übersetzung der mit der Rechtsmittelschrift eingereich-
ten Taskira zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art.
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Ziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung sind in Rechtskraft er-
wachsen, da sich die Beschwerde einzig gegen den Vollzug der Weg-
weisung richtet. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit nur
die Prüfung, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat.
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4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmä-
ssig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist dem Be-
schwerdeführer aufgrund seiner unglaubhaften Vorbringen nicht gelun-
gen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.5 In ihrer Rechtsprechung hatte sich die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) in EMARK 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Ka-
bul geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und an-
deren Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise
günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul
unter bestimmten strengen Voraussetzungen, inbesondere einem trag-
fähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenz-
minimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erach-
tet. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung aus
dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungs-
vollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan,
Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kanduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die
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Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter
den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als
zumutbar. In den übrigen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine
allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin
nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9
E. 7.5.3 und 7.8). Diese Lageanalyse und Praxis der ARK in EMARK
2003 Nr. 10 und EMARK 2006 Nr. 9, die vom Bundesverwaltungsge-
richt übernommen wird, kann auch im heutigen Zeitpunkt nach wie vor
als gültig angesehen werden (vgl. auch das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 2. September 2008 D-5798/2006 E. 4.2.2), so dass
insbesondere der Wegweisungsvollzug in die Provinz Balkh - woher
der Beschwerdeführer unbestrittenermassen stammt - bei gegebenen
Voraussetzungen zumutbar ist.
4.6 Gemäss eigenen Aussagen verfügt der Beschwerdeführer in sei-
ner Heimat Afghanistan über kein verwandtschaftliches Beziehungs-
netz mehr. In der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz wurde je-
doch rechtskräftig festgestellt, dass die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers hinsichtlich seiner familiären Situation in Afghanistan Ungereimt-
heiten aufweisen beziehungsweise substanzlos sind und deshalb nicht
geglaubt werden können. In der Tat erscheinen die Vorbringen des Be-
schwerdeführers hinsichtlich der Ermordung seiner Familienmitglieder
nicht glaubhaft. So war er beispielsweise nicht in der Lage, die angeb-
liche Ermordung seiner Familie substanziiert zu schildern, was bei ei-
nem derart einschneidenden Erlebnis zu erwarten gewesen wäre. Dies
auch unbesehen der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Zeit-
punkt der behaupteten Ermordung erst acht Jahre alt gewesen ist. Zu-
dem erscheint es unplausibel, dass der Cousin seines Vaters erst viele
Jahre nach der Hochzeit der Eltern des Beschwerdeführers zu dieser
Tat geschritten sein soll. Der Beschwerdeführer hat es überdies bis
heute unterlassen, zu seinen familiären Verhältnissen in seinem Hei-
matland präzise, detaillierte und plausible Angaben zu machen. Bei
der Bekanntgabe seiner im Heimatland lebenden Familienangehörigen
geht es um Tatsachen, von denen er naturgemäss bessere Kenntnisse
als die schweizerischen Asylbehörden hat, die wiederum ohne seine
Mitwirkung diese Tatschen kaum oder nur mit einem unverhältnismä-
ssig grossen Aufwand erheben können (vgl. EMARK 2004 Nr. 30
E. 6.4.2. S. 212). Zwar sind die für die Beurteilung des Wegweisungs-
vollzugs massgeblichen Kriterien grundsätzlich von Amtes wegen zu
prüfen, jedoch findet die entsprechende behördliche Untersuchungs-
pflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht
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der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen
auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht
Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernis-
sen in Herkunftsländern beziehungsweise -orten zu forschen (vgl.
dazu auch EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 5 f.).
Da es der Beschwerdeführer aufgrund seiner unplausiblen und subs-
tanzlosen Aussagen zu vertreten hat, dass seine familiäre Situation in
Afghanistan unklar ist, hat er die Folgen seiner mangelhaften Mitwir-
kung zu tragen, weshalb vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einem Vollzug der Wegweisung keine individuellen Unzumut-
barkeitsgründe in Form eines unzureichenden Beziehungsnetzes ent-
gegenstehen. Da demzufolge davon auszugehen ist, dass der Be-
schwerdeführer in seiner Heimatprovinz Balkh über ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz verfügt, darf seine Wohnsituation als gesichert bezeich-
net werden, ist doch anzunehmen, dass er in der ersten Zeit nach sei-
ner Rückkehr bei einem Familienmitglied Unterschlupf finden kann.
Der Beschwerdeführer verfügt zudem über eine mehrjährige Arbeitser-
fahrung, ist jung und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesund und
hat im Iran während eineinhalb Jahren einen Alphabetisierungskurs
besucht, weshalb davon auszugehen ist, er verfüge bei einer Rückkehr
in seine Heimat über die Möglichkeit der Sicherung seines Existenzmi-
nimums. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung durch
Rückschaffung des Beschwerdeführers daher nicht als unzumutbar
bezeichnet werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der
Rechtsmitteleingabe bezüglich der Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
4.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
4.8 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 4. September 2008 in
gleicher Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Verfügung des BFM vom 11. Juli 2008 im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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