Abtei lung IV
D-5243/2009
law/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
Mauretanien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5243/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Mauretanien eigenen Angaben zufolge im
Jahr 1991 verliess, danach bis zum 31. Dezember 2008 in Marokko
lebte und am 6. Januar 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Kurzbefragung, die am 15. Januar 2009 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel stattfand, und der Anhörung zu
den Asylgründen vom 7. Juli 2009 im Wesentlichen geltend machte, im
April 1989 seien seine Mutter, sein Neffe und seine Schwestern von
weissen Mauretaniern (Mauren) umgebracht worden,
dass man ihm die Zähne herausgeschlagen habe und er sich hernach
zwei Jahre lang in Mauretanien in Spitalpflege befunden habe,
dass man ihn nach Marokko transferiert habe, wo er weitere neun Mo-
nate im Spital gewesen sei,
dass er, nachdem er sich eigenmächtig aus dem Spital entfernt habe,
in Marokko geblieben sei, wo er sich illegal aufgehalten habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juli 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und ihn - unter Androhung
von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz
nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass es die dem Protokoll der Anhörung vom 7. Juli 2009 beigefügte
Verfügung dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Anhörung so-
gleich mündlich eröffnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung einge-
reichte Beschwerde vom 14. Juli 2009 mit Urteil D-4518/2009 vom
17. Juli 2009 guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und die Sa-
che zur Neubeurteilung an das BFM zurückwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. August 2009 auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers erneut nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Un-
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terlassungsfall - aufforderte, die Schweiz nach Eintritt der Rechtskraft
zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. August 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich
aufzuheben, die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an
das BFM zurückzuweisen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu be-
willigen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung des
BFM vom 11. August 2009 besonders berührt ist, ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer ausführt, die Frist von fünf Arbeitstagen
zur Anfechtung der Nichteintretensverfügung sei extrem kurz bemes-
sen und es habe ihm keine genügende Infrastruktur zur Verfügung ge-
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standen, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, seine Fluchtgrün-
de im Detail wiederzugeben,
dass ihm innert Beschwerdefrist kein Zugang zu freiberuflichen Anwäl-
ten möglich gewesen sei, die er zufolge fehlender Geldmittel auch
nicht hätte bezahlen können,
dass er das Bundesverwaltungsgericht bitte, sich für die Beurteilung
seiner Beschwerde auf die Akten zu stützen, d.h. insbesondere auf die
Protokolle der Befragungen,
dass er angesichts der rechtsstaatlich bedenklich kurzen Beschwerde-
frist und der geschilderten Lage das Bundesverwaltungsgericht darum
bitte, dem Untersuchungsgrundsatz mit grösstmöglichem Wohlwollen
nachzukommen und sich ein von der Wertung der Vorinstanz unabhän-
giges Bild seiner Akten zu machen,
dass diesem Anliegen im Rahmen der Würdigung der vorliegenden
Beschwerde Rechnung getragen wird,
dass der Beschwerdeführer nicht ausführt, aus welchen Gründen er
trotz der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, einen Rechtsvertreter
zu konsultieren, nicht in der Lage gewesen sein soll, dies zu tun,
dass mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer auf-
grund der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108 Abs. 2
AsylG) konkret ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, zumal er offen-
sichtlich in der Lage war, innerhalb von fünf Arbeitstagen Beschwerde
zu erheben (vgl. EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 ff.),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
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stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ihm gelungen, über
Angehörige in Mauretanien seinen Geburtsschein zu beschaffen, die
Vorinstanz gehe in ihrem Entscheid aber mit keinem Wort auf das per
Telefax eingereichte Dokument ein,
dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren
D-4518/2009 in Form einer Telefaxkopie eingereichten Acte de Nais-
sance (...) offensichtlich nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG handelt (Art. 1a Bstn. b und c der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311], BVGE 2007/7 E. 4-6 S. 58 ff.),
dass somit festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer bis heute kei-
ne gültigen Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat,
dass das BFM festhält, der Beschwerdeführer habe sich widersprüch-
lich zum Verbleib seiner Identitätskarte sowie bezüglich der Anzahl der
mauretanischen Dokumente, welche er besessen habe, geäussert,
und anfügt, er habe keine weiteren Informationen über den Aufbewah-
rungsort seiner Identitätsdokumente machen können,
dass es ferner ausführt, es sei nicht nachvollziehbar, wie der Be-
schwerdeführer ohne Ausweisdokumente 17 Jahre lang in Marokko
habe leben und einer bezahlten Arbeit nachgehen können,
dass es schliesslich darauf hinweist, es sei nicht erklärbar, wie der Be-
schwerdeführer ohne Papiere von Marokko in die Schweiz gelangt sei
bzw. jeweils die Landesgrenzen bzw. EU-Aussengrenzen habe durch-
queren können,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach es möglich sei,
sich in Marokko über längere Zeit ohne Ausweisdokumente aufzuhal-
ten, sowie seine Entgegnung, die Grenzübertritte versteckt in einem
Camion hinter sich gebracht zu haben, wofür man keine Dokumente
brauche, nicht geeignet sind, glaubhaft zu machen, dass er aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage war, innerhalb von 48 Stunden
seit Einreichung des Asylgesuches Reise- oder Identitätspapiere abzu-
geben,
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dass zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die Reise
von Marokko in die Schweiz in einem Lastwagen versteckt zurückge-
legt werden kann, ohne bei Grenzkontrollen entdeckt zu werden,
dass es jedoch in der Tat unwahrscheinlich anmutet, dass der Be-
schwerdeführer während 17 Jahren in Marokko gelebt und während
dieser Zeit dort gearbeitet, geheiratet und eine Familie gegründet hat,
ohne über eine Aufenthaltsberechtigung zu verfügen,
dass der Beschwerdeführer im EVZ zu Protokoll gab, seine Identitäts-
karte sei in Marokko geblieben, er habe sie der Person gegeben, wel-
che ihn hierher gebracht habe (vgl. act. A1/10 S. 4), wogegen er in Wi-
derspruch dazu anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen erklärte,
seine Identitätskarte sei in Mauretanien im Elternhaus zurückgeblie-
ben, und weiter anfügte, vielleicht habe das Spital diese Identitätskarte
verlangt, weil ohne Identitätskarte normalerweise kein Pass ausgestellt
werde; in Marokko habe er die Identitätskarte aber nie gesehen (vgl.
act. A12/20 S. 5 F39 ff.),
dass er bei der Anhörung zu den Asylgründen erklärte, er habe in
Mauretanien einen Pass und eine Identitätskarte sowie einen Geburts-
schein, einen Nationalitätenausweis und eine Copie intégrale beses-
sen (vgl. act. A12/20 S. 3 F5), die drei letztgenannten Dokumente in-
dessen im EVZ unerwähnt liess, obwohl nach sonstigen Ausweisen
gefragt wurde (vgl. act. A1/10 S. 4),
dass das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdefüh-
rer setze sich unter diesem Umständen dem begründeten Verdacht
aus, über authentische Reise- und Identitätspapiere zu verfügen, die
er den schweizerischen Behörden in Verletzung seiner gesetzlichen
Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) vorenthalte,
dass das BFM ausführt, die Angaben des Beschwerdeführers zum tät-
lichen Angriff vom 29. April 1989 auf seine Person sowie seine Famili-
enangehörigen seien in Bezug auf die Anzahl der getöteten Personen
widersprüchlich und hinsichtlich der zugefügten Verletzungen sowie
der Dauer der Spitalaufenthalte in Mauretanien und Marokko wenig
detailliert ausgefallen,
dass der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderun-
gen festhält, ohne sich substanziell mit den diesbezüglichen Erwägun-
gen des BFM auseinanderzusetzen,
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dass sich die Erwägungen des BFM hinsichtlich der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen aufgrund der protokollierten Aussagen des Beschwer-
deführers als vollumfänglich zutreffend erweisen und dieses die Anfor-
derungen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtet hat,
dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen
ist, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in
Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, ohne zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses zu treffen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton vorliegend keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das BFM die Weg-
weisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
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ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihm in Mauretanien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Mauretanien noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer, der aktuell keine schwerwiegenden ge-
sundheitlichen Probleme beklagt, in Mauretanien offenbar nach wie
vor über Familienmitglieder verfügt und mit anderen Personen in Kon-
takt steht (vgl. act. A12/20 S. 7), die ihn im Falle der Rückkehr beim
Aufbau einer eigenen Existenz unterstützen können,
dass sich der Vollzug der Wegweisung mithin nicht als unzumutbar er-
weist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb dar-
über nicht mehr zu befinden ist,
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dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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