Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5243/2010
U r t e i l v om 2 6 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien A._______ B._______, geboren [...],
C._______ D._______, geboren [...],
und deren Kind E._______, geboren [...],
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 28. Juni 2010 / N [...]
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind srilankische Staatsangehörige
tamilischer Ethnie und stammen aus F._______ im Distrikt Jaffna,
Nordprovinz (Ehemann), beziehungsweise aus G._______ im Distrikt
Mullaitivu, Nordprovinz (Ehefrau).
B.
B.a Der Beschwerdeführer (Ehemann) wandte sich mit Schreiben vom
7. Juli 2008 an die schweizerische Botschaft in Sri Lanka (Colombo) und
ersuchte um Asyl in der Schweiz. Nebst Einreichung verschiedener
weiterer schriftlicher Eingaben wurde er durch die Botschaft am 28. Mai
2009 zu seinen Asylgründen befragt.
B.b Mit Verfügung vom 8. Juli 2009 bewilligte das Bundesamt für
Migration (BFM) die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz. In
der Folge reiste der Beschwerdeführer am 22. Juli 2009 in die Schweiz
ein.
B.c Das BFM befragte den Beschwerdeführer am 27. Juli 2009
summarisch und am 14. September 2009 eingehend zu seinen
Asylgründen.
B.d Am 13. August 2009 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen.
C.
C.a Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) wandte sich mit Schreiben vom
27. Juli 2009 an die schweizerische Botschaft in Sri Lanka und ersuchte
für sich und das Kind E._______ um Asyl in der Schweiz.
C.b Mit Verfügung vom 25. November 2009 bewilligte das BFM die
Einreise der Beschwerdeführerin und ihres Kindes in die Schweiz. Am
13. Januar 2010 reisten die Beschwerdeführerin und ihr Kind in die
Schweiz ein.
C.c Das BFM befragte die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2010
summarisch und am 17. Mai 2010 eingehend zu ihren Asylgründen.
C.d Am 9. Februar 2010 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Kind für
die Dauer des Asylverfahrens ebenfalls dem Kanton Zürich zugewiesen.
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Seite 4
D.
D.a Im Rahmen der Eingaben an die Botschaft und der durchgeführten
Befragungen machte der Beschwerdeführer zu den Gründen seines
Asylgesuchs im Wesentlichen die folgenden Angaben: Im Jahr 1990 sei
er durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) entführt und in ein
Lager gebracht worden, wo man ihn zum Beitritt zur Organisation habe
zwingen wollen. Er habe sich zunächst geweigert und sei deshalb zur
Strafe während zweier Jahre zu Putzarbeiten eingesetzt worden. Danach
habe er sich im Jahr 1992 zur Mitgliedschaft bereit erklärt. Nach einiger
Zeit sei er selbst zum Ausbildner ernannt worden, und er habe Rekruten
im Gebrauch von Waffen und als Konditionstrainer unterrichtet. Im Jahr
1998 habe er die LTTE verlassen wollen, sei deswegen zunächst zu
einem halben Jahr Strafarbeit verurteilt worden, danach aber aus dem
militärischen Dienst entlassen worden. Anschliessend habe er bis 2001
im VanniGebiet bei einer AutobusGesellschaft der LTTE im
Reinigungsdienst gearbeitet. Er sei dann nach Colombo gezogen, wo er
als Verkäufer gearbeitet habe. Nach der Eheschliessung mit seiner Frau
seien sie im Jahr 2003 zusammen nach H._______ gezogen, wo er als
Fahrer einer Autorikscha ("TukTuk") und eines Minibuses gearbeitet
habe. Dabei sei er Vorsitzender der durch die LTTE kontrollierten
Vereinigung der AutorikschaFahrer in H._______ geworden. In dieser
Funktion sei er unter anderem einmal während eines Zeitraums von drei
Monaten dafür zuständig gewesen, für die LTTE von den Autorikscha
Fahrern eine entsprechende Steuer einzutreiben. Wegen seiner
Eigenschaft als Vorsitzender der AutorikschaVereinigung habe er mit der
„Eelam People's Democratic Party“ (EPDP) Schwierigkeiten erhalten.
Angehörige jener Organisation hätten ihn angeschossen und ihm seine
Autorikscha entwendet. In der Folge sei er mit seiner Frau wieder nach
Colombo gezogen. Dort sei er indessen mehrfach von Unbekannten
bedroht worden. Schliesslich sei er am 5. Januar 2009 durch das Criminal
Investigation Department (CID) der srilankischen Polizei verhaftet und
bis zum 3. April 2009 festgehalten worden, wobei man ihn während der
Verhöre gefoltert habe. Das CID habe ihn aufgrund seiner Vergangenheit
als LTTEAusbildner als Informanten gewinnen wollen, er habe sich der
Kooperation aber widersetzt. Nach seiner Freilassung sei er weiterhin
bedroht worden, und am 9. Juni 2009 habe ihn die Polizei erneut
verhaftet. Das CID habe ihn unter Schlägen verhört und ihn dann nach
Vavuniya in ein Flüchtlingslager gebracht. Man habe ihn durch das Lager
gehen lassen und von ihm verlangt, dass er Mitglieder der LTTE
identifiziere. Obwohl er zwischen 150 und 200 Personen erkannt habe,
darunter verschiedene hochgestellte Angehörige der LTTE, habe er aber
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niemanden verraten. Danach sei er wieder nach Colombo gebracht
worden, wo er am 12. Juni 2009 wieder freigelassen worden sei. In der
Folge sei er bis zu seiner Ausreise in die Schweiz noch mehrere Male zu
einer Polizeistation in Colombo gebracht worden, wo man ihn über
Angehörige der LTTE ausgefragt habe. Im Rahmen seiner Eingaben an
die Botschaft und seiner Befragungen reichte der Beschwerdeführer als
Beweismittel verschiedene Dokumente zu den Akten, so
Gerichtsurkunden und Bestätigungen in Bezug auf seine Verhaftungen.
D.b Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen ihrer Eingaben an die
Botschaft und ihrer Befragungen im Wesentlichen geltend, nach der
Ausreise ihres Ehemannes sei sie mehrfach durch Beamte des CID
aufgesucht, nach ihrem Ehemann befragt und bedroht worden. Man habe
ihr ein Ultimatum gestellt, innert dessen sich ihr Ehemann melden müsse.
Weiter sei ihr angedroht worden, man werde sie zur Identifikation von
Angehörigen der LTTE einsetzen. Einmal wöchentlich habe sie sich bei
einer Polizeistation melden müssen.
E.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2010 wies das BFM die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden ab. Indessen anerkannte das Bundesamt den
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) beziehungsweise die Beschwerdeführerin und
das gemeinsame Kind E._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als
Flüchtlinge und ordnete ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Die
Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers bei gleichzeitiger
Anerkennung als Flüchtling begründete das Bundesamt gestützt auf
Art. 53 AsylG damit, dieser sei asylunwürdig.
F.
Mit Eingaben vom 30. Juni und vom 2. Juli 2010 ersuchten die
Beschwerdeführenden das BFM um Einsicht in die Verfahrensakten.
Diese wurde ihnen durch das Bundesamt mit Schreiben vom 6. und vom
12. Juli 2010 gewährt.
G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Juli 2010 fochten die
Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM beim
Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls. In prozessualer
Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um die Gewährung der
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unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der
Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 27. Juli
2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 2. August 2010 hielt das BFM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2010 wurde den
Beschwerdeführenden in Bezug auf die Vernehmlassung der Vorinstanz
das Replikrecht erteilt.
K.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. August 2010 nahmen die
Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Auf die
betreffenden Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen
Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden
sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein
Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz
suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d
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Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und
Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Nachdem das BFM mit der angefochtenen Verfügung die
Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 3 AsylG beziehungsweise auf
Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannte und deren vorläufige
Aufnahme in der Schweiz anordnete, ist nachfolgend einzig zu beurteilen,
ob das BFM zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei
im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb dessen Asylgesuch
abzulehnen sei.
4.
Bezüglich der relevanten Rechtsfragen wurden im Laufe des Verfahrens
seitens der Parteien die folgenden Argumente vorgebracht.
4.1. Das BFM begründete in der angefochtenen Verfügung seine
Einschätzung, der Beschwerdeführer sei asylunwürdig, im Wesentlichen
folgendermassen: Die LTTE hätten seit ihrer Gründung bis zu ihrer
Zerschlagung im Mai 2009 in systematischer Weise
Menschenrechtsverletzungen begangen. So seien bei Terroranschlägen
der Organisation Tausende von Zivilpersonen getötet oder verletzt
worden. Im Zug einer ethnischen Säuberung hätten die LTTE im Jahr
1990 fast 100'000 Muslime aus der Nordprovinz vertrieben. Im April 2008
seien bei einem Bombenanschlag auf einen Reisebus mindestens 26
Zivilpersonen getötet worden. In der letzten Kriegsphase des Jahres 2009
hätten die LTTE zahlreiche Zivilpersonen am Verlassen des
Kampfgebiets gehindert und teilweise als menschliche Schutzschilder
missbraucht. Die Organisation habe ausserdem unter anderem den Tod
zahlreicher Politiker zu verantworten, so etwa dreier Bürgermeister von
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Jaffna, zahlreicher srilankischer Minister, des ehemaligen srilankischen
Präsidenten Ranasinghe Premadasa und des ehemaligen indischen
Premierministers Rajiv Gandhi. Der Beschwerdeführer habe während
rund sieben Jahren als aktives Mitglied den LTTE angehört. Wegen
seines grossen Engagements zugunsten dieser Organisation sei er zum
Ausbildner ernannt worden und habe gemäss eigenen Aussagen über
1000 Kämpfer in der Handhabung von Waffen und im taktischen
Kampfverhalten ausgebildet. Zudem sei er bei der Bergung von verletzten
Kämpfern im Einsatz gestanden und habe mindestens einmal aktiv an
Kampfhandlungen teilgenommen. Selbst unter der Annahme, dass der
Beschwerdeführer persönlich nie jemanden getötet oder verletzt habe,
trage er die Mitverantwortung für die zahlreichen von den LTTE verübten
Unrechtstaten. Durch seine tatkräftige Mithilfe bei der Ausbildung neuer
Kämpfer habe er nämlich aktiv dazu beigetragen, dass die LTTE
überhaupt in der Lage gewesen seien, militante Aktionen zu verüben, die
Tausende von Opfern gefordert hätten. Zwar habe sich der
Beschwerdeführer der Organisation nicht freiwillig angeschlossen.
Indessen sei er aufgrund seines grossen Engagements zugunsten der
Bewegung ausgewählt worden, junge Kämpfer auszubilden, was darauf
schliessen lasse, dass er während einiger Jahre ein überzeugtes
Kadermitglied der LTTE gewesen sei. Damit habe er sich gemäss
ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden des Begehens
verwerflicher Handlungen im Sinne des Art. 53 AsylG schuldig gemacht.
4.2. Diesen Argumenten wurde in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen
entgegengehalten, das BFM zähle eine Vielzahl von Taten auf, für welche
sich die LTTE zu verantworten hätten, und mache den Beschwerdeführer
mitverantwortlich für den Tod, das Verletzen und Vertreiben von
Tausenden von Menschen. Dabei sehe das Bundesamt einen konkreten
Zusammenhang zwischen den genannten Ereignissen und der
Ausbildungsfunktion des Beschwerdeführers bei den LTTE. Indessen
spreche das BFM dem Beschwerdeführer die Asylwürdigkeit ab, ohne
sich ernsthaft mit der Frage auseinanderzusetzen, ob seine Handlungen
für die vielen angeführten Ereignisse kausal gewesen seien. Dies werde
schon aus dem Umstand ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unter
anderem für einen Vorfall vom April 2008 mitverantwortlich gemacht
werde, obwohl er die LTTE bereits im Jahr 1998 verlassen habe. Dies
deute darauf hin, dass das BFM den Beschwerdeführer aufgrund seiner
Mitgliedschaft bei den LTTE als asylunwürdig erachte, und nicht, weil ihm
konkrete verwerfliche Handlungen zur Last gelegt werden könnten. Damit
setze sich das Bundesamt in Widerspruch zur Praxis des
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Bundesverwaltungsgerichts, das beispielsweise im Urteil D3417/2009
vom 24. Juni 2010 im Falle eines türkischen Mitglieds der kurdischen
Rebellenorganisation PKK festgehalten habe, dass eine verwerfliche
Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG in einem Zusammenhang mit einer
konkreten Tat oder mit einer bestimmten Operation der gewaltsamen
Zweckverfolgung der betreffenden Organisation stehen müsse. Des
Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, das BFM habe in der
angefochtenen Verfügung behauptet, es habe bei der Beurteilung der
Frage der Asylunwürdigkeit auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit
beachtet. Eine derartige Prüfung sei aber nicht erfolgt, da unter anderem
nicht berücksichtigt worden sei, wie lange die fraglichen Handlungen
bereits zurücklägen. Auch seien das Alter zur Tatzeit und die seither
erfolgten Veränderungen der Lebensumstände unberücksichtigt
geblieben.
4.3. Im Rahmen der Vernehmlassung stellte sich das BFM hauptsächlich
auf den Standpunkt, das erwähnte Urteil in Bezug auf einen türkischen
Angehörigen der PKK lasse sich mit dem Fall des Beschwerdeführers
nicht vergleichen. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer mit
seiner mehrjährigen Ausbildungstätigkeit zugunsten der LTTE ganz
konkret dazu beigetragen habe, dass Kämpfer der Organisation dazu
befähigt worden seien, Gewalthandlungen verschiedenster Art
auszuführen. Es könne nicht Sinn und Zweck von Art. 53 AsylG sein,
dass demjenigen Asyl gewährt werde, der unzähligen Personen
beigebracht habe, wie Menschen getötet würden.
4.4. Mit der Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es
gehe nicht darum, seinen Fall mit den Umständen des erwähnten Urteils
D3417/2009 vom 24. Juni 2010 zu vergleichen, sondern darum, die
zugrundeliegenden Kriterien anzuwenden. Das BFM unterlasse es, dem
Beschwerdeführer einen individuellen Tatbeitrag nachzuweisen. Zudem
gelte es, wie bereits geltend gemacht worden sei, auch den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu beachten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass
die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen bereits über
ein Jahrzehnt zurückliegen würden und zur Zeit des Bürgerkriegs
stattgefunden hätten. Dessen persönlichen Lebensumstände hätten sich
seither auch gänzlich verändert. Schliesslich mute es seltsam an, dass
nach Ansicht des Bundesamts bereits das Ausbilden eines LTTE
Kämpfers eine verwerfliche und somit im Sinne des Strafgesetzes
strafbare Handlung darstellen solle.
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Seite 10
5.
Anlässlich seiner Befragungen durch die schweizerische Botschaft in
Colombo und durch das BFM machte der Beschwerdeführer hinsichtlich
seiner Verbindungen zu den LTTE die folgenden Angaben.
5.1. Nach seiner Entführung durch die LTTE im Jahr 1990, seiner
anfänglichen Weigerung, für die Organisation zu arbeiten, und seinem
schliesslich im Jahr 1992 doch erfolgten Beitritt habe er eine
Grundausbildung von drei Monaten und ein Training für Fortgeschrittene
von weiteren drei Monaten durchlaufen. Weil er bei der Ausbildung
grossen Einsatz gezeigt habe und in Trainingswettbewerben sehr gut
abgeschnitten habe, sei er mit zwei Dutzend anderen Personen als
Ausbildner ausgewählt worden. Zu diesem Zweck sei er während eines
weiteren Monats trainiert worden. Danach sei er als einer von insgesamt
120 Ausbildnern, die auf fünf Trainingslager im VanniGebiet verteilt
gewesen seien, eingesetzt worden.
5.2. Zu seinen Aufgaben als Ausbildner sagte der Beschwerdeführer
Folgendes aus: Er habe die Rekruten im Gebrauch und Unterhalt
verschiedener Waffen (Gewehre, Handgranaten) unterrichtet und ihnen
Konditionstraining erteilt. Dabei sei er für insgesamt drei
Ausbildungsdurchgänge ("Batches") mit jeweils 170 bis 200 Rekruten
verantwortlich gewesen (Angabe bei der Befragung durch die Botschaft)
beziehungsweise habe insgesamt rund 1000 (Angabe bei der
summarischen Erstbefragung durch das BFM) beziehungsweise 2000
(Angabe bei der eingehenden Befragung durch das BFM) Personen
ausgebildet. Ein Ausbildungsgang habe jeweils drei Monate gedauert. In
den Trainingslagern, in welchen er als Ausbildner tätig gewesen sei,
hätten die Rekruten lediglich eine Grundausbildung erhalten. An
speziellerem Kampftraining und am Training für besondere Einsätze sei
er nicht beteiligt gewesen; dafür seien andere Personen zuständig
gewesen. Obwohl im Zeitraum seines Engagements bei den LTTE grosse
Kämpfe stattgefunden hätten, sei er selbst nur einmal in einem
Kampfeinsatz gewesen, da man die Ausbildner nur in Notfällen an die
Front in den Kampf geschickt habe. Deshalb habe er lediglich Verletzte
von der Front ins Spital gefahren. Im Verlauf seiner Zeit bei den LTTE
habe er nie jemanden verletzt oder getötet. Auch habe er, da er selbst
gelitten habe, niemals jemanden persönlich bestraft. Als Ausbildner habe
er keinen besonderen militärischen Grad bekleidet, da er zu wenig lange
Dienst geleistet habe. Als Gründe für sein Ausscheiden aus der
Organisation im Jahr 1998 gab der Beschwerdeführer an, er habe mit
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einem Vorgesetzten Streit gehabt, sei der Sache überdrüssig gewesen,
und zudem habe ihn seine Mutter darum gebeten, aufzuhören. Weil man
nach sieben Jahren im Dienst der Organisation habe entlassen werden
können, habe er folglich ein entsprechendes Gesuch gestellt. Zwar habe
man ihn in der Folge zu einem halben Jahr Strafarbeit verurteilt;
schliesslich sei er aber entlassen worden.
5.3. Nach seinem Ausscheiden aus den LTTE habe er bis 2001 im Vanni
Gebiet bei der AutobusGesellschaft der Organisation als
Reinigungsangestellter gearbeitet. Nach seinem Umzug nach H._______
sei er Vorsitzender der dortigen Vereinigung der AutorikschaFahrer
geworden. Diese Vereinigung sei durch die LTTE kontrolliert worden. In
seiner Funktion als Vorsitzender habe er hie und da an Meetings im
Vanni teilnehmen müssen. Bei dieser Gelegenheit habe er in den Jahren
2004 und 2005 manchmal Führungsleute der LTTE getroffen. Zudem sei
er einmal während eines Zeitraums von drei Monaten dafür zuständig
gewesen, für die LTTE von den AutorikschaFahrern eine entsprechende
Steuer in der Höhe von monatlich 15 Rupien einzutreiben. Die
Verantwortung für das Eintreiben der Abgabe sei alle drei Monate durch
eine andere Person ausgeübt worden. Die LTTE hätten ihn und die
anderen AutorikschaFahrer dazu aufgefordert, anlässlich des Märtyrer
Gedenktags (begangen jeweils am 27. November) Flaggen anzubringen.
Dies habe unter anderem zu seinen Problemen mit der EPDP (einer mit
den LTTE rivalisierenden Partei) geführt.
5.4. Im Rahmen seiner Eingaben an die schweizerische Botschaft in
Colombo reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel unter anderem
die Kopie eines Artikels aus der srilankischen Zeitung "I._______" vom
[...] 2009 ein. Daraus geht gemäss englischer Übersetzung hervor, dass
der Beschwerdeführer als "Tiger leader" bezeichnet wurde, welcher mit
der Ausbildung von Rekruten im GuerillaKampf beauftragt gewesen sei.
Der Genannte sei durch eine Spezialeinheit der Polizei festgenommen
worden.
6.
6.1. Die geltende Praxis in Bezug auf den vom BFM im vorliegenden Fall
angerufenen Asylausschlussgrund der „verwerflichen Handlungen“ im
Sinne von Art. 53 AsylG stellt sich in den Grundzügen folgendermassen
dar: Unter den Begriff der „verwerflichen Handlungen“ (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff., 1996 Nr. 18
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E. 5 ff., 2002 Nr. 9) fallen solche Delikte, die dem abstrakten
Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in dessen
bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung entsprechen. Als
Verbrechen definiert wird dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Das
nach der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Teilrevision heute
geltende StGB definiert in Art. 10 Abs. 2 jene Straftaten als Verbrechen,
die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Liegt eine
entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die
Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige
Massnahme darstellt (siehe EMARK 1996 Nr. 40 S. 354 f., 2002 Nr. 9
S. 82 ff.). In Betracht zu ziehen sind dabei unter anderem das Alter des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Tatbegehung, allfällige
Veränderungen der Lebensverhältnisse nach der Tat, die
Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von Straftaten sowie die
Frage, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei die strafrechtlichen
Verjährungsbestimmungen zu berücksichtigen sind.
6.2. Es stellt sich somit zunächst die Frage, ob und inwiefern dem
Beschwerdeführer verwerfliche Handlungen im erwähnten Sinn
vorgeworfen werden können. Das BFM sieht diese Voraussetzung im
Wesentlichen dadurch erfüllt, dass der Beschwerdeführer mit der
Ausbildung von über 1000 Rekruten der LTTE betraut gewesen sei, bei
der Bergung von verletzten Kämpfern im Einsatz gestanden sei,
mindestens einmal aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen habe und
insofern während einiger Jahre ein überzeugtes Kadermitglied der LTTE
gewesen sei. Mit seinem Handeln habe er dazu beigetragen, dass die
LTTE zur Ausübung militanter Aktionen fähig gewesen seien, die
Tausende von Opfern gefordert hätten. Er habe somit eine
Mitverantwortung für die zahlreichen von den LTTE verübten
Unrechtstaten zu tragen. Es entspreche der ständigen Praxis der
schweizerischen Asylbehörden, dass sich der Beschwerdeführer
angesichts dieser Vorwürfe des Begehens verwerflicher Handlungen im
Sinne des Art. 53 AsylG schuldig gemacht habe.
6.3. Es ist nicht ersichtlich, wie das BFM zur soeben erwähnten
Behauptung bezüglich der schweizerischen asylrechtlichen Praxis
gelangt. Über die zuvor genannten Grundsätze (E. 6.1) hinaus ist für den
vorliegenden Fall von Bedeutung, wie die Rechtsprechung die
Mitgliedschaft bei extremistischen Organisationen beurteilt hat.
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Seite 13
6.3.1. Aus der entsprechenden Praxis ergibt sich zunächst, dass die
alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extremistisch
aufzufassenden Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu
führen vermag (EMARK 1998 Nr. 12 E. 5, 2002 Nr. 9 E. 7c). Vielmehr ist
zum einen zu prüfen, welchen eigenen Tatbeitrag die betreffende Person
selbst geleistet hat. Zum anderen ist nach dem spezifischen Charakter
der Organisation zu fragen.
6.3.2. Am Beispiel der türkischkurdischen PKK (Partiya Karkerên
Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) verdeutlichte die ehemalige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), dass bezüglich der beiden
soeben genannten Kriterien eine differenzierte Betrachtungsweise
erforderlich ist (zum Folgenden EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c.). Dabei führte
sie aus, dass der PKK weder die blosse Charakterisierung als
terroristische Organisation (wodurch bereits die blosse Mitgliedschaft
einer verwerflichen Handlung im Sinne des Art. 53 AsylG gleichkäme)
noch eine solche als reine Bürgerkriegspartei (deren Kombattante
bezüglich ihrer Handlungen nicht nach den Regeln des Strafrechts,
sondern nach denjenigen des völkerrechtlichen Kriegsrechts zu
beurteilen wären; vgl. auch EMARK 2006 Nr. 29, E. 7.5) gerecht werde.
Zweifellos sei die PKK für eine Vielzahl von terroristischen Aktionen
inner und ausserhalb der Türkei verantwortlich. Ebenso stehe aber auch
fest, dass deren politische Motivation und Kriegsführung derjenigen einer
(Bürger) Kriegspartei entsprächen. Während des jahrelangen Kampfes
der PKK habe sich je nach Zeit, Ort, Angriffsziel, Methode, den beteiligten
Personen etc. der politische, kriegerische oder terroristische Aspekt in
den Vordergrund geschoben. Die pauschale Qualifizierung aller Taten der
PKK als Kriegshandlungen mit der Konsequenz, dass diese den
Kombattanten nicht als Asylausschlussgrund entgegengehalten werden
könnten, erscheine angesichts der unterschiedlichen Phasen des
Kampfes und der dabei verwendeten Vielfalt der Mittel nicht als
sachgerecht. Aber auch ein Asylausschluss allein aufgrund der
Mitgliedschaft bei der PKK indem die PKK als kriminelle Organisation im
Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet würde, womit jedes ihrer Mitglieder
allein durch seine Zugehörigkeit strafbar wäre rechtfertige sich nicht. Es
bleibe der individuelle Tatbeitrag zu ermitteln, zu welchem nicht nur die
Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern
ebenso das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs oder
Schuldminderungsgründe zu zählen seien. Zu erwähnen ist im Übrigen,
dass das Bundesamt selbst die Praxis verfolgte, im Zusammenhang mit
Kampfeinsätzen militärischen Charakters im Rahmen des afghanischen
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Bürgerkrieges bei Asylgesuchen afghanischer Freiheitskämpfer keine
Asylunwürdigkeit anzunehmen (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 12 E. 6b,
m.w.N.).
6.3.3. Der Beschwerdeführer nimmt mit dem in der Beschwerdeschrift
angeführten Urteil D3417/2009 vom 24. Juni 2010 welches sich in
wesentlichen Punkten auf EMARK 2002 Nr. 9 stützt ausdrücklich auf die
soeben erwähnte Praxis in Bezug auf die PKK Bezug. Das BFM hat im
Rahmen seiner Vernehmlassung den Standpunkt vertreten, das genannte
Urteil sei nicht mit dem Fall des Beschwerdeführers vergleichbar. Es ist
festzuhalten, dass es in der Tat nicht darum gehen kann, die konkreten
Umstände eines Entscheids, in welchem die Mitgliedschaft bei der
türkischkurdischen Organisation PKK zu beurteilen war, mit dem
vorliegenden Sachverhalt zu vergleichen. Gleichwohl ist aber auf die in
der erwähnten Praxis entwickelten Kriterien zurückzugreifen, welche
insbesondere die Bedeutung eines eigenständigen individuellen
Tatbeitrags der betreffenden Person hervorheben. Weiter erscheint eine
Vergleichbarkeit zwischen den Organisationen der PKK und den LTTE
jedenfalls insofern gegeben, als gestützt auf die in EMARK 2002 Nr. 9
E. 7c angeführten Argumente auch die LTTE angesichts ihrer Zielsetzung
politischer Selbstbestimmung der Tamilen in Sri Lanka nicht
ausschliesslich als terroristischkriminelle Organisation aufzufassen sind,
gleichzeitig aber aufgrund der Wahl ihrer Mittel, welche zu erheblichen
Menschenrechtsverletzungen geführt haben, ebenso nicht nach den
alleinigen Kriterien einer Bürgerkriegspartei behandelt werden können.
Mit anderen Worten erscheint es auch in Bezug auf die LTTE einerseits
nicht als sachgerecht, deren Taten generell als Kriegshandlungen zu
qualifizieren mit der Konsequenz, dass diese den daran Beteiligten nicht
als Asylausschlussgrund entgegengehalten werden könnten.
Andererseits ist auch ein Asylausschluss einzig aufgrund der
Mitgliedschaft bei den LTTE nicht als gerechtfertigt zu erachten.
6.3.4. Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der „verwerflichen
Handlungen“ im Sinne von Art. 53 AsylG an den Verbrechensbegriff von
Art. 9 Abs. 1 StGB ergibt sich zwingend, dass in Bezug auf die in Frage
stehenden Handlungen der betreffenden Person eine strafrechtliche
Verantwortlichkeit gegeben sein muss. Dies setzt bei im Ausland
begangenen Handlungen zwar keinen strikten Nachweis voraus.
Erforderlich sind im konkreten Fall aber jedenfalls schwerwiegende
Gründe für die gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende
Person einer Straftat im Sinn der genannten Bestimmungen schuldig
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gemacht hat (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur
Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Angesichts dessen ist
danach zu fragen, welche Straftaten dem Beschwerdeführer im Sinne
einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit vorgeworfen werden können. Das
BFM hat diesbezüglich keine klare Aussage getroffen, sondern dem
Beschwerdeführer generell eine Mitverantwortung für verschiedenste den
LTTE zugeschriebene Gewaltaktionen und Menschenrechtsverletzungen
angelastet. Eine mögliche Verantwortlichkeit aufgrund einer unmittelbaren
Täterschaft ist allerdings einzig durch den Hinweis auf eine vom
Beschwerdeführer selbst erwähnte einmalige aktive Teilnahme an
Kampfhandlungen ersichtlich. Indessen sind den Akten keinerlei
Informationen dazu zu entnehmen, wann, wo und in welchem Umfang der
Beschwerdeführer einmal an Kampfhandlungen teilgenommen haben will.
Das Bundesamt hat es anlässlich der betreffenden Anhörung
unterlassen, dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang konkrete
Fragen zu stellen. Ansonsten stellt sich das BFM ausschliesslich auf den
Standpunkt, der Beschwerdeführer habe im Sinne einer mittelbaren
Täterschaft eine Mitverantwortung an Aktionen der LTTE aufgrund
dessen zu tragen, dass er Kämpfer ausgebildet habe und während
einiger Jahre ein überzeugtes Kadermitglied der LTTE gewesen sei.
6.3.5. Aus der relevanten asylrechtlichen Rechtsprechungspraxis
welche insofern auch dem Konzept des Strafrechts entspricht geht
hervor, dass ein individueller Tatbeitrag zum Ausschluss von der
Asylgewährung führt. Nachdem dem Beschwerdeführer durch die
Vorinstanz keine konkrete Beteiligung in unmittelbarer Täterschaft an
einer Straftat im Sinne des Art. 53 AsylG vorgeworfen wird, käme eine
mittelbare Täterschaft allenfalls dann in Frage, wenn eine direkte oder
indirekte Verantwortung des Genannten für Handlungen Dritter aufgrund
einer entsprechenden Befehlsgewalt anzunehmen wäre. Jedoch wird
weder durch das BFM geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in
Bezug auf jene Aktionen der LTTE, die ihm im Sinne einer
Mitverantwortung angelastet werden, eine solche Befehlsgewalt
ausgeübt, noch bestehen konkrete Gründe für eine entsprechende
Annahme. Nach eigenen Aussagen war der Beschwerdeführer
nachdem er ursprünglich zwangsweise zur Mitgliedschaft bei den LTTE
gelangt war ausschliesslich bei der Grundausbildung von Rekruten im
Gebrauch und im Unterhalt von Waffen (Gewehre, Handgranaten) und
beim Konditionstraining beteiligt. Nach seinem aus eigenem Antrieb
erfolgten Ausscheiden aus dieser Tätigkeit im Jahr 1998 hatte er gemäss
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seinen Aussagen mit den LTTE nur noch indirekt, zunächst als
Reinigungsangestellter der Verkehrsbetriebe im Vanni, später als
Vorsitzender der Vereinigung der AutorikschaFahrer in H._______, zu
tun. Es liegen keine Erkenntnisse vor, welche diese Angaben des
Beschwerdeführers als unglaubhaft erscheinen liessen. Vielmehr spricht
auch das Verhalten der srilankischen Behörden für die Annahme, dass
der Beschwerdeführer lediglich während gewisser Zeit in untergeordneter
Funktion im Rahmen der gewöhnlichen Grundausbildung von Rekruten
für die LTTE tätig war: Der Beschwerdeführer wurde zwischen Januar
und Juni 2009 mithin in der entscheidenden Phase des srilankischen
Bürgerkriegs zweimal durch das CID verhaftet, jedoch wieder
freigelassen, obwohl wie aus einem Artikel in der Zeitung "I._______"
vom [...] 2009 hervorgeht seine ehemalige Rolle als Ausbildner der
LTTE bekannt war. Nach dem Kriegsende im Mai 2009 wurden rund
12'000 Angehörige der LTTE inhaftiert, von welchen sich mindestens
3'000 zum heutigen Zeitpunkt immer noch im Gewahrsam der sri
lankischen Sicherheitskräfte befinden (vgl. INTERNATIONAL CRISIS GROUP,
Reconciliation in Sri Lanka: Harder than Ever. Asia Report No.°209,
18. Juli 2011, S. 17). Wären die srilankischen Behörden davon
ausgegangen, dass der Beschwerdeführer einer Kommandoebene der
LTTE angehörte oder nicht bereits seit längerem aus der Organisation
ausgeschieden war, so wäre er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im
Jahr 2009 nicht nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden.
6.3.6. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass der
Beschwerdeführer zwar während einiger Jahre, zwischen 1992 und 1998,
als Ausbildner von Rekruten der LTTE tätig war. Indessen liegen keine
konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer selbst in
unmittelbarer Täterschaft Straftaten im Sinne von Art. 53 AsylG i.V.m.
Art. 9 Abs. 1 StGB verübt oder eine Befehlsgewalt ausgeübt hätte, aus
welcher im strafrechtlichen Sinn eine individuelle Verantwortlichkeit für
allfällige Taten Dritter ableitbar wäre. Der Umstand an sich, dass der
Beschwerdeführer bei der Ausbildung von Rekruten in der Handhabung
von Waffen beteiligt war, erscheint als Argument zu wenig stichhaltig, um
eine Mitverantwortung im strafrechtlichen Sinn für Taten Dritter
abzuleiten. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht, wie durch die
geltende Praxis verlangt, mit der erforderlichen Gewissheit ein konkreter
und individueller Tatbeitrag zu verwerflichen Handlungen im Sinne von
Art. 53 AsylG vorgeworfen werden.
6.4.
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6.4.1. Im Übrigen ist festzuhalten, dass wäre von verwerflichen
Handlungen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG
auszugehen ausserdem die Verhältnismässigkeit eines
Asylausschlusses zu prüfen wäre. Es ist festzustellen, dass das BFM in
der angefochtenen Verfügung zwar die Frage der Verhältnismässigkeit
erwähnt hat. Dabei hat es indessen in keiner Weise auf die Kriterien
Bezug genommen, die gemäss geltender Rechtsprechungspraxis effektiv
in Erwägung zu ziehen sind (vgl. zuvor, E. 6.1), und eine ernsthafte
Prüfung der Frage ist somit unterblieben.
6.4.2. Mit Blick auf die betreffenden Kriterien ist zunächst darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ursprünglich im Alter von 17
Jahren zwangsrekrutiert worden war und seine aktive Zugehörigkeit zu
den LTTE im Alter von 19 bis 25 Jahren erfolgte. Im Jahr 1998 beendete
er sein aktives Engagement für die LTTE aus freiem Willen. Soweit er
anschliessend noch als Reinigungsangestellter der Verkehrsbetriebe im
Vanni und später als Vorsitzender der Vereinigung der Autorikscha
Fahrer in H._______ mit den LTTE zu tun hatte, so ist dies nicht als
Weiterführung oder Folge seiner Mitgliedschaft zu werten, sondern als
Auswirkung der gesellschaftlichen Einflussnahme der LTTE im
betreffenden Gebiet, die für einen grossen Teil der betroffenen
Bevölkerung im alltäglichen Leben kaum vermeidbar war. Somit sind seit
der aktiven Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE nunmehr
dreizehn Jahre vergangen. Abgesehen von dieser langen Zeitspanne ist
weiteren Umständen Rechnung zu tragen, so der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer in der Zwischenzeit eine Familie gründete und sich
heute soweit aktenkundig in Lebensverhältnissen befindet, die mit
seiner Vergangenheit als Mitglied der LTTE keinerlei erkennbare
Verbindung mehr aufweisen. Darüber hinaus ist die Wahrscheinlichkeit
eines erneuten Engagements ähnlicher Art bei den LTTE sofern dieses
als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG aufzufassen wäre
als sehr gering zu bezeichnen. Es wäre folglich gestützt auf die geltende
Praxis unter Berücksichtigung aller gegebenen Umstände auch
unverhältnismässig, den Beschwerdeführer von der Gewährung des
Asyls auszuschliessen.
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer nicht nur die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art.
3 AsylG erfüllt, sondern auch keine Asylausschlussgründe im Sinne von
Art. 53 AsylG vorliegen. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, und
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die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, soweit mit ihr die
Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und dessen
Asylgesuch abgelehnt wurde. Das BFM wird angewiesen, dem
Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Gestützt auf Art. 51
Abs. 1 AsylG ist ausserdem auch der Beschwerdeführerin und dem
gemeinsamen Kind E._______ in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
8.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die
Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der
Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters
wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen
wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden
Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt
werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 913 VGKE) sind den Beschwerdeführenden
Fr. 500. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung
zuzusprechen. Dieser Betrag ist ihnen durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom
28. Juni 2010 wird aufgehoben, soweit mit ihr die Asylunwürdigkeit des
Beschwerdeführers festgestellt und die Asylgesuche abgelehnt wurden.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu
gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.
zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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