B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5243/2014
Ur t e i l vom 5 . F eb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 15. August 2014 / N (…).
D-5243/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine syrische Kurdin aus Aleppo – gelangte ei-
genen Angaben zufolge am 27. Januar 2012 zusammen mit ihrem Sohn in
die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich ihrer Be-
fragung zur Person (BzP) vom 6. Februar 2012 gab sie unter anderem zu
Protokoll, sie sei auf der Reise nach Europa von ihrem Ehemann (nachfol-
gend: Beschwerdeführer) getrennt worden. Sie vermute, dass er sich noch
in der Türkei aufhalte.
B.
Der Beschwerdeführer gelangte am 20. Juni 2012 in die Schweiz und
reichte tags darauf ein Asylgesuch ein. Seine BzP fand am 29. Juni 2012
statt.
C.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind.
D.
D.a Am 19. März 2014 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asyl-
gründen angehört.
D.b Der Beschwerdeführer brachte dabei – sowie anlässlich der BzP – zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei von 1994 bis
2005 in den Bergen bei der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) respektive für
diese in verschiedenen Ländern politisch tätig gewesen. Im Jahr 2005 sei
er nach Syrien zurückgekehrt, um mit der PYD (Partei der Demokratischen
Union) zusammenzuarbeiten. Zwei Monate nach seiner Rückkehr sei er
verhaftet worden und zwei Jahre lang inhaftiert gewesen. Nach seiner Haft-
entlassung im Jahr 2007 habe er sich regelmässig bei den Behörden mel-
den müssen. Ausserdem habe das syrische Regime versucht, ihn als
(PKK-)Informanten zu gewinnen, was er jedoch abgelehnt habe. Im Jahr
2009 sei er wegen von ihm verfasster Artikel (mit politischem Inhalt) erneut
von den syrischen Behörden inhaftiert worden. Im Gefängnis sei er gefol-
tert worden. Nach sechs Monaten Haft sei er aufgrund einer Amnestie frei-
gelassen worden. Ab respektive im April 2011 sei er von den syrischen Be-
hörden aufgefordert worden, sich den Schabiha-Milizen anzuschliessen,
was er verweigert habe. Zudem sei er auch von der PKK (seit seiner Frei-
lassung aufgrund der Amnestie) bedrängt worden, für sie zu arbeiten. Er
habe Syrien daher im Oktober 2011 zusammen mit der Beschwerdeführe-
rin und dem gemeinsamen Sohn (illegal) verlassen.
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Für den weiteren Inhalt der Vorbringen des Beschwerdeführers wird auf die
Protokolle bei den Akten verwiesen.
D.c Die Beschwerdeführerin gab der Vorinstanz gegenüber an, sie selbst
habe in Syrien keine Probleme gehabt und sei wegen des Ehemannes be-
ziehungsweise wegen dessen Probleme ausgereist.
D.d Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren ihre
Identitätskarten, ihr Familienbüchlein sowie zwei Fotografien von der Zeit
des Beschwerdeführers bei der PKK ein.
E.
E.a Mit Verfügung vom 15. August 2014 – eröffnet am 18. August 2014 –
stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen würden, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch
wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf.
E.b Im Begründungsteil seiner Verfügung verwies das BFM zunächst auf
diverse Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers. So habe
dieser anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben, er sei seit 1994 bei den
Guerillas beziehungsweise der PKK gewesen und sei im Jahr 1995 (recte:
2005) nach Syrien zurückgekehrt (Akten BFM A 5/12 [recte: A 15/11] S. 8).
Demgegenüber habe er an der Anhörung angegeben, er sei bereits im Jahr
2004 nach Syrien zurückgekehrt (A 28/18 S. 3). An der Anhörung habe er
sodann geltend gemacht, er sei vier Monate nach seiner Haftentlassung im
Jahr 2007 erneut vom Regime verhaftet und sechs Monate inhaftiert wor-
den (A 28/18 S. 7). An der BzP habe er dagegen erklärt, er sei im Jahr
2009 erneut verhaftet und sechs Monate in Haft genommen worden
(A 5/12 [recte: A 15/11] S. 8). Des Weiteren habe er an der BzP geltend
gemacht, die syrischen Behörden hätten ihn im April 2011 für die Schabiha-
Miliz anwerben wollen (A 5/12 [recte: A 15/11] S. 8), hingegen er an der
Anhörung geschildert habe, die Behörden hätten von ihm das letzte Mal
einen Monat nach seiner Freilassung im Jahr 2009 verlangt, Informant zu
werden (A 28/18 S. 11 f.). Sodann warf das BFM dem Beschwerdeführer
zusammengefasst vor, dass er vorgebracht habe, er sei zwei Jahre inhaf-
tiert worden, aber nicht anzugeben vermocht habe, wann er freigelassen
worden sei (A 28/18 S. 7 f.). Auch habe er keine Angaben zur Amnestie
liefern können (A 28/18 S. 9), was umso mehr zu erwarten gewesen wäre,
als er geltend gemacht habe, er und seine Familie seien politisch sehr aktiv
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gewesen (A 28/18 S. 3 und 8 f.). Zudem habe er weder Artikel, die er für
die PYD beziehungsweise die PKK geschrieben haben soll (A 28/18 S. 6),
noch Gerichtsdokumente zu seiner Verurteilung (A 28/18 S. 7 f.) oder ir-
gendwelche Beweismittel zu den Inhaftierungen eingereicht. Des Weiteren
hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei
mehrere Jahre bei der PKK in den Bergen aktiv gewesen, habe sich aber
geweigert, eine Waffe zu tragen (A 28/18 S. 5 f.), was erstaune, da die
PKK als stark bewaffnete Organisation bekannt sei. Schliesslich habe der
Beschwerdeführer erst an der Anhörung erwähnt, dass er manchmal mitten
in der Nacht verhaftet und am folgenden Tag wieder freigelassen worden
sei (A 28/18 S. 8), dass er sich nach seiner Freilassung monatlich bei den
Behörden habe melden müssen und diese sehr oft nach Hause gekommen
seien (A 28/18 S. 10), sowie dass er den Behörden auch wiederholt Geld-
zahlungen gemacht habe, um in Ruhe gelassen zu werden (A 28/18 S. 15).
Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Das
Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie hätten Syrien verlassen, weil dort
Bürgerkrieg herrsche (A 5/12 S. 9), vermöge sodann den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten.
F.
Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 16. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung der Vo-
rinstanz sei vollständig aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht lies-
sen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche
Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchen.
Mit der Beschwerde wurden unter anderem ein fremdsprachiges Schreiben
eines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten, angeblich ehemaligen
PKK-Kameraden des Beschwerdeführers (mit deutscher Übersetzung) so-
wie fünf Fotografien des Beschwerdeführers während seiner Zeit bei der
PKK eingereicht.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Be-
weismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2014 wies der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Erlass des Kostenvorschusses ab.
Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, bis zum
21. Oktober 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten.
H.
Der Kostenvorschuss ging am 9. Oktober 2014 bei der Gerichtskasse ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM)
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das am (…) geborene Kind der Beschwerdeführenden, welches weder
in der angefochtenen Verfügung noch in der Beschwerdeschrift erwähnt
wird, wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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Seite 6
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel
in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in sol-
chen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem
Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestäti-
gen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2).
5.
5.1 In der Beschwerde wird das Eventualbegehren gestellt, die Sache sei
zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wird vorge-
bracht, im Rahmen der Anhörung sei das Angebot von Beweismitteln durch
den Beschwerdeführer (Angabe von Telefonnummer und Namen von PKK-
Mitgliedern sowie Zeigen von Folterspuren) wiederholt ignoriert worden.
Die angebotenen Beweismittel wären in höchstem Grade geeignet gewe-
sen, die vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtgründe zu belegen.
Nichtsdestotrotz habe die Vorinstanz auf ein Nachfragen verzichtet und so-
gar die Bestrebungen des Beschwerdeführers, sich mitzuteilen, abge-
blockt. Dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
5.2
5.2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29
ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden
die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen das Recht zur Äusserung
(vgl. Art. 30 Abs. 2 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermitt-
lung des rechterheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Aus-
serdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begründung in
genügender Weise nachzukommen.
5.2.2 Die Behörde ist nur dann verpflichtet, die ihr angebotenen Beweise
abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von der Abnahme bean-
tragter Beweismittel kann insbesondere abgesehen werden, wenn sie eine
nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind,
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etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder – gerade umge-
kehrt – die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersicht-
lich ist (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 208 Rz. 3.144).
5.3 Bezüglich der sinngemäss beantragten Einvernahme von PKK-Mitglie-
dern als Zeugen ist festzuhalten, dass deren Aussagen nicht geeignet wä-
ren, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft er-
scheinen zu lassen, da es keine Gewähr für die Richtigkeit der Aussagen
der beantragten Zeugen gäbe. Aufgrund der Bekanntschaft zwischen dem
Beschwerdeführer und seinen "Parteifreunden" (vgl. A 28/18 F27) wären
allfällige Absprachen beziehungsweise Gefälligkeitsaussagen nicht von
der Hand zu weisen. Ebenso wenig wären allfällige Narben auf dem Körper
des Beschwerdeführers geeignet, seine Verfolgungsvorbringen glaubhaft
zu machen, zumal nicht belegt wäre, dass diese Verletzungen tatsächlich
im Zusammenhang mit den geltend gemachten Asylvorbringen stehen.
Aufgrund des Gesagten durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdi-
gung auf die Abnahme der vom Beschwerdeführer angebotenen Beweis-
mittel verzichten, weshalb – entgegen der Behauptung in der Beschwerde
– auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Es besteht damit
keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren respektive
weitere Beweise durch das Gericht abzunehmen, weshalb das Eventual-
begehren und der sinngemässe Beweisantrag abzuweisen sind.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 8
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten – wie bereits die Vo-
rinstanz – zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand-
zuhalten vermögen. Es ist zunächst auf die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers zu seiner PKK-Vergangenheit einzugehen, obwohl diese – sofern
überhaupt glaubhaft – weit zurück liegt und nicht entscheidend für die Aus-
reise aus Syrien sein konnte, seine Aussagen dazu aber seine persönliche
Glaubwürdigkeit massiv beeinträchtigen. So machte er anlässlich der BzP
geltend, er sei von 1994 bis 2005 bei den Guerillas (PKK) in den Bergen
gewesen (A 15/11 S. 5 und 7 f.). Der Begriff "Guerilla" deutet klarerweise
daraufhin, dass er Kämpfer war. Auch die eingereichten Fotografien zeigen
ihn als PKK-Kämpfer, was in der Beschwerdeschrift bestätigt wird (vgl. Be-
schwerde S. 7). Im mit der Beschwerde eingereichten Schreiben seines
angeblich ehemaligen PKK-Kameraden wird ebenfalls bestätigt, dass der
Beschwerdeführer mehr als zehn Jahre Mitglied der "Kerella"-Truppen der
PKK gewesen sei. An der Anhörung wollte der Beschwerdeführer dann
plötzlich gegen den bewaffneten Kampf sein und zwar bereits von dem
Zeitpunkt an, als er sich der PKK angeschlossen hat (vgl. A 28/18 F18:
"Damals, als ich mit der Partei in den Bergen in den Kampf ging, war ich
nicht einverstanden, dass ich mit der Waffe kämpfe."). Die befragende Per-
son fragte ihn zu Recht, ob er erklären könne, weshalb er mehr als zehn
Jahre bei der PKK geblieben sei, obwohl er von Anfang an keinen Waffen-
dienst habe leisten wollen. Auf diese Frage konnte er keine substanziierte
Antwort geben respektive sind seine darauffolgenden Antworten so zu ver-
stehen, dass er sich spätestens ab 1996 ausschliesslich politisch enga-
gierte (A 28/18 F28 ff.), was sich aber nicht mit dem Begriff Guerilla, den
er an der BzP für die gesamte Zeitspanne von 1994 bis 2005 verwendete,
vereinbaren lässt.
7.2 Es ist sodann insbesondere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
im Gegensatz zur BFM-Anhörung an der BzP andere ausreisebegrün-
dende Ereignisse vorbrachte. So machte er an der BzP geltend, er habe
Syrien Mitte Oktober 2011 verlassen, weil er einerseits von den syrischen
Behörden aufgefordert worden sei, sich der Schabiha-Miliz anzuschlies-
sen. Andererseits habe ihn die PKK unter Druck gesetzt, er solle wieder für
sie arbeiten. An der Anhörung sprach er dagegen nur davon, dass er von
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den syrischen Behörden – zuletzt einen Monat nach seiner sechsmonati-
gen Inhaftierung – aufgefordert worden sei, als Informant beziehungsweise
Spion tätig zu sein (A 28/18 F51, F69 und F72). Die an der BzP vorge-
brachten Rekrutierungsversuche durch die syrischen Behörden für die
Schabiha-Miliz erwähnte er dagegen auch auf die wiederholte Frage, wie
er bis zur Ausreise noch Kontakt mit den Behörden gehabt habe respektive
wie er von diesen noch unter Druck gesetzt worden sei, nicht (A 28/18 F63
und F81 ff.). Er erinnerte sich erst wieder daran, als er explizit mit seinen
entsprechenden Aussagen anlässlich der BzP konfrontiert wurde (A 28/18
F93), was den Schluss zulässt, dass es nie zu den entsprechenden Rek-
rutierungsversuchen gekommen ist. Da der Beschwerdeführer umgekehrt
an der BzP – beispielsweise auf die Frage, wann die syrischen Behörden
begonnen hätten, ihn anzuwerben (A 15/11 S. 8) – mit keinem Wort er-
wähnte, er sei von den Behörden auch schon früher aufgefordert worden,
als Informant beziehungsweise Spion tätig zu sein, ist dieses erst anläss-
lich der Anhörung geltend gemachte Vorbringen als grundlos nachgescho-
ben und damit ebenfalls als unglaubhaft zu erachten.
Mit dem BFM ist sodann darin einig zu gehen, dass die ebenfalls erst an-
lässlich der Anhörung geltend gemachten Vorbringen, er habe sich nach
seiner Freilassung monatlich bei den Behörden melden müssen und die
Behörden seien sehr oft nach Hause gekommen (A 28/18 F63 ff.), sowie
er sei manchmal mitten in der Nacht verhaftet und am folgenden Tag wie-
der freigelassen worden (A 28/18 F51), ebenfalls als grundlos nachge-
schoben zu betrachten sind. Es trifft zwar – wie in der Beschwerde vorge-
bracht – zu, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP vorbrachte,
der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Freilassung regelmässig bei
den Behörden melden und mit seiner Unterschrift seine Anwesenheit be-
stätigen müssen. Allerdings ist abgesehen davon, dass sie zu diesem Vor-
bringen keine zeitlichen Angaben machte (A 5/12 S. 8), festzuhalten, dass
auch vom Beschwerdeführer diesbezüglich eine entsprechende Aussage
an der BzP zu erwarten gewesen wäre.
Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch den
zweiten an der BzP angegebenen Hauptgrund für seine Ausreise aus Sy-
rien (Rekrutierungsversuch durch die PKK) an der Anhörung nicht er-
wähnte. Jedenfalls sind die Vorbringen in seiner freien Schilderung, die al-
lenfalls so interpretiert werden könnten, dass sie mit seiner Aussage an der
BzP übereinstimmen, vor allem im zeitlichen Zusammenhang zu unsub-
stanziiert ausgefallen. Es ist diesbezüglich aber insbesondere festzuhal-
D-5243/2014
Seite 10
ten, dass der Beschwerdeführer auf die wiederholte Frage nach dem Kon-
takt zur PKK seit der Amnestie im Jahr 2009 nichts zu den angeblich aus-
reisebegründenden Aufforderungen, für die PKK zu arbeiten, sagte
(A 28/18 F86 und F89), und er sogar bei der direkten Frage, ob er nach der
Amnestie persönlich konkrete Schwierigkeiten mit der PKK oder der PYD
gehabt habe, nicht wusste, worauf die befragende Person anspielte. So
fragte er die befragende Person zunächst, was für Schwierigkeiten sie
meine und antwortete sodann nur, die PKK habe Gerüchte über ihn ge-
streut, dass er ein schlechter Mensch sei, dass er ein Verräter sei (A 28/18
F90 f.). Es kann dem Beschwerdeführer daher nicht geglaubt werden, dass
er in den Jahren vor seiner Ausreise aus Syrien asylrelevante Probleme
mit der PKK hatte.
7.3 Es ist des Weiteren – mit Ergänzungen zu den vorinstanzlichen Aus-
führungen – auf die unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt der zweiten
Inhaftierung des Beschwerdeführers hinzuweisen. So erklärte der Be-
schwerdeführer an seiner BzP, diese habe im Jahr 2009 stattgefunden
(A 15/11 S. 8). An der Anhörung brachte er zunächst vor, er sei nach seiner
Hochzeit das zweite Mal festgenommen worden (A 28/18 F18), wobei sich
diese Aussage mit derjenigen anlässlich der BzP vereinbaren lässt. Etwas
später sagte er dagegen, die zweite Festnahme sei etwa vier Monate nach
seiner Entlassung aus der zweijährigen Haft im Jahr 2007 erfolgt (A 28/18
F39). Diesen Widerspruch vermochte er – darauf angesprochen – nicht
plausibel zu erklären (A 28/18 F45). Auf die Nachfrage der Vorinstanz, die
den Beschwerdeführer auch mit der nachfolgend angeführten Aussage der
Beschwerdeführerin konfrontierte, bestätigte er seine Angabe, dass die
zweite Inhaftierung (zwei Monate) nach der Hochzeit stattgefunden habe
(A 28/18 F45 f. und F48). Die Beschwerdeführerin gab an der BzP dazu
gegenteilig an, sie wisse nicht, wann der Beschwerdeführer in Haft gewe-
sen sei, da dies vor der Hochzeit gewesen sei (A 5/12 S. 9).
7.4 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass Aus-
führungen zur allfälligen Unglaubhaftigkeit der ersten Inhaftierung des Be-
schwerdeführers ausbleiben können, zumal ein zeitlicher Kausalzusam-
menhang zwischen dieser und der Ausreise aus Syrien ohnehin zu vernei-
nen wäre.
7.5 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu
den ausreisebegründenden Ereignissen – ohne weitere Ausführungen zu
sonstigen Unglaubhaftigkeitselementen in seinen Aussagen – offensicht-
D-5243/2014
Seite 11
lich als Sachverhaltskonstrukt zu qualifizieren. Ihm ist es somit nicht gelun-
gen, für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Mithin liegt der
Schluss nahe, dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland – wie eine
Vielzahl von Landsleuten – aufgrund der sich dort in jeder Hinsicht ver-
schärfenden Lage verlassen haben (vgl. auch die entsprechende Aussage
des Beschwerdeführers: A 28/18 F111); Bürgerkrieg jedoch – wie die Vo-
rinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte – kein
Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. Die weiteren Beschwerde-
vorbringen und die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, eine
Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt da-
rauf einzugehen. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
somit (im Ergebnis) zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver-
fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll-
zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurden die Beschwerdeführenden
wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
in der Schweiz aufgenommen. Weitere Ausführungen zur Frage des Weg-
weisungsvollzugs erübrigen sich daher.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der am
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Seite 12
9. Oktober 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5243/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
Versand: