Abtei lung IV
D-5244/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, Nigeria,
vertreten durch Felicity Oliver, (Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. August 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5244/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am
20. Mai 2008 auf dem Seeweg in Richtung eines ihm unbekannten
Landes verliess, von wo er auf dem Landweg über weitere ihm unbe-
kannte Länder am 30. Juni 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle
in die Schweiz gelangte,
dass er gleichentags in (Ort) um Asyl nachsuchte und am 16. Juli 2008
im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) zum ersten Mal
befragt sowie am 28. Juli 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. a
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das
Bundesamt in (Ort) zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
er sei in (Ort) geboren worden und dort zusammen mit seinen Eltern
und seinen beiden Geschwistern bis zum 12. Mai 2008 wohnhaft
gewesen,
dass er dort nach sechsjährigem Besuch der Grundschule als vom
Dorfvorsteher gewählter Wachmann tätig gewesen sei, wobei er und
andere Wachmänner im Rahmen des üblicherweise von 22.30 bis 5.00
Uhr dauernden bewaffneten Dienstes in der Nacht vom 11. auf den 12.
Mai 2008 gehört hätten, wie beim Haus des früheren Vorsitzenden der
Local Government Area und nachmaligen Geschäftsmannes
B._______ Schüsse gefallen seien,
dass sich der 15-köpfige Wachtrupp zum Tatort aufgemacht und sich
mit der unbekannten Zahl von Räubern eine Schiesserei geliefert
habe, in deren Verlauf sich die Angreifer in den Busch abgesetzt hät-
ten,
dass der Wachtrupp bei seiner Rückkehr zum Haus von B._______
diesen mit Schusswunden am Oberkörper tot auf dem Boden liegend
vorgefunden habe und daraufhin zu seinem Posten am Dorfplatz
zurückgekehrt sei, wo er seine Waffen deponiert und den Dienst zur
üblichen Zeit beendet habe,
dass in der Folge die Dorfbewohner die Wachmannschaft beschuldigt
hätten, an der Schiesserei beteiligt gewesen zu sein, mit den Räubern
gemeinsame Sache gemacht zu haben und am Tod von B._______
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schuldig zu sein, wie der Beschwerdeführer am folgenden Tag von
seiner Schwester erfahren habe,
dass ihm seine Schwester überdies erzählt habe, dass fünf oder sechs
Wachmänner von der Dorfbevölkerung festgenommen worden seien
und er selbst gesucht werde,
dass er durch die Hintertür geflüchtet sei und bei seinem Freund im
Nachbardorf Umudimogor Zuflucht gesucht habe, als er gehört habe,
wie sich die Dorfbewohner dem Haus genähert hätten,
dass er von seinem Freund erfahren habe, dass die Dorfbewohner bei
seinem Vater nach seinem Verbleib geforscht, diesen getötet und das
Haus angezündet hätten, weil er keine Auskunft habe geben können,
dass er auf Drängen seines Freundes, welcher deswegen selbst eine
Gefährdung befürchtet habe, drei Tage später in der Nacht Umudi-
mogor per Autobus in Richtung (Ort) verlassen habe, wo er von einem
Freund seines Freundes in Empfang genommen worden sei und bei
jenem vom 20. bis zum 21. Juni 2008 Zuflucht gefunden habe,
dass ihn sein Gastgeber darüber informiert habe, dass die Polizei ein
Foto von ihm besitze und ihn überall suche,
dass er in der Folge einem Mann weisser Hautfarbe übergeben wor-
den sei, welcher ihn an Bord eines Schiffes geführt und ihn zu einem
ihm unbekannten Zielort begleitet habe, von wo er im Laderaum eines
Lastwagens zu einem ihm unbekannten Bahnhof in der Schweiz
gebracht worden sei, wo ihm der Fahrer ein Bahnbillett nach (Ort)
gekauft habe, wohin er in der Folge ohne umzusteigen gefahren sei,
dass der Beschwerdeführer, da er bei der Meldung des Asylgesuchs
keine Ausweispapiere abgab, am 30. Juni 2008 schriftlich aufgefordert
wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden
mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch
nicht eingetreten (vgl. A2/1),
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 7. August
2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft zu verlassen habe,
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dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass die vom Beschwerdeführer genannten Gründe für das Fehlen
beziehungsweise nicht mögliche Beschaffen von Reise- oder Identi-
tätspapieren als Standardvorbringen und Schutzbehauptungen zu wer-
ten seien, welche von vielen Asylsuchenden, die ihre Identität den
Asylbehörden nicht offenlegen wollten, verwendet würden,
dass mithin keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem
Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere ein-
zureichen,
dass die Aussagen sowohl in Bezug auf die fluchtauslösenden Ereig-
nisse als auch den Reiseweg von bemerkenswerter Substanzlosigkeit
zeugten und in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und
Logik des Handelns widersprechen würden,
dass nicht glaubhaft sei, dass die 15 Angehörigen der Wachmann-
schaft als wilder Haufen und ohne Order des Chefs alle gleichzeitig
auf die Schüsse reagiert haben wollen,
dass ebenfalls nicht geglaubt werden könne, dass sich ein zum Schutz
des Dorfes bestellter Wachmann mit der Wegsituation vor Ort nicht
auskennen wolle sowie kurz nach der Schiesserei durch blossen
Augenschein den Tod des Opfers habe feststellen wollen und danach -
ohne Hilfeleistung von Arzt oder Polizei - zur Tagesordnung überge-
gangen beziehungsweise auf den Posten zurückgekehrt sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2008 (Datum
des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde erheben liess, worin
er beantragte, es sei die Verfügung des BFM vollumfänglich aufzu-
heben und das Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter die
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Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege bean-
tragt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. August 2008 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
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halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin das
Gutheissen des Asylgesuchs beantragt wird,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil
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die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of-
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass sich die Beschwerde inhaltlich auf eine sinngemässe Wieder-
holung der bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers beschränkt,
dass sich diese Ausführungen des Beschwerdeführers als unbehelflich
erweisen,
dass sie in keiner Weise geeignet sind, an den unsubstanziierten Aus-
sagen des Beschwerdeführers bezüglich des Fehlens beziehungswei-
se nicht möglichen Beschaffens von Reise- oder Identitätspapieren
etwas zu ändern,
dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identi-
tätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwer-
deeingabe als zutreffend zu erachten sind, und zwecks Vermeidung
von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3
BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessge-
genstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der
summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die
Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Überprüfung der Akten zudem ergibt, dass die Vorinstanz die
Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und zutreffend als offen-
sichtlich unglaubhaft qualifizierte, wobei vorab wiederum auf die ent-
sprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
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dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse
ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, und die
darin enthaltenen Ausführungen an der offensichtlichen Unglaubhaftig-
keit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern
vermögen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
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dass die Mutter, die Geschwister sowie weitere Verwandte mütter-
licher- und väterlicherseits des Beschwerdeführers nach wie vor in
Nigeria wohnhaft sind und dieser dort ein familiäres Beziehungsnetz
besitzt,
dass es sich beim Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge um
einen Wachmann handelt, der noch jung und - soweit aktenkundig -
bei bester Gesundheit ist,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine Existenz vernichtende Situation gera-
ten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos
darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben; Beilagen: [...])
- das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax; zu den Akten Ref.-
Nr. N_______)
- (kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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